Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung/Teil 1 Kapitel 38

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Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung
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TITULVS. XXXVIII.
Vom Obern-Gericht / und Sachen / die daselbst in erster Instantz anhängig gemacht werden:
ARTICULUS 1.

In allen Sachen die nicht peinlich seyn / oder die sonst ihrer Art und Eigenschafft nach / in erster Instantz an das Nieder-Gericht nicht gehören / als dieselben in dieser Gerichts-Ordnung sub Titulo 12. Was Sachen vor das Nieder-Gericht in erster Instantz gehören / etc. specificirt seyn / ist ein jeder / er sey Bürger / Einwohner oder Frembder / in Fällen da er allhie Dingpflichtig / vor dem Rath dem Klägern in Recht zu antworten schüldig.

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2.

Wann der Kläger seine Klage Mündlich fürbringet / und der Beklagter gleicher gestalt seine Exception und Verantwortung Mündlich einwendet: Sol es damit auch ferner mit Vollmachten / Wiederklagen / Vorstande / Beweisungen / und allen andern Puncten durchaus gehalten werden / wie vorgehende Gerichts-Ordnung ausweiset / in massen dann die Procuratorn und Anwalde / dersoselben auch in dem Obern-Gericht nachleben sollen. Alsdann in der Sachen zum Urtheil geschlossen / wollen Wir / allem beschehenem Vorbringen nach / erkennen was Recht ist.

3.

Würde sich jenig Theil / Kläger oder Beklagter / des mündlichen schleunigen Processes beschweren / und einen schrifftlichen Proces bitten und begehren: So wollen Wir denselben erkennen und zulassen / und sol darin procedirt und verfahren werden / wie im nechstfolgenden 39 Titul verordnet ist.

4.

Es sol aber in nachfolgenden Fällen kein schrifftlicher Proces verstattet werden: Erstlich in[1] allen Sachen / da die anfängliche Klage / Hauptsache [124] und Handlung sich nicht über sechshundert Goldgülden erstrecket / zum andern / in allen Schuldforderungen / ungeachtet wie hoch die Klage angestellet wird / wann dieselben mit unlaugbahren / unverfälschten Brieffen und Siegeln / Handschrifften / Verträgen / Heuraths-Verschreibungen / Wilkühren / Wechselbrieffen / und von den Beklagten Unterschriebenen Contracten, welche keine Unehrliche Zusage in sich halten / können beweiset werden / zum dritten / in Bausachen / dann in diesen sol summariè und mündlich procedirt, oder der Sachen Nothdurfft in eine Supplication verfast / Ubergeben werden / und wollen Wir nach angehörter Klage / Antwort / und geführter Beweisung / erkennen was Recht ist / damit sich niemand wegen Verzugs / und weitläufftigen Processes mit Fuge zu beklagen haben müge.

5.

Wann das Urtheil durch den Secretarium in Gerichte abgelesen ist / sol beyden Theilen auff ihre Anforderung davon Abschrifft / vor die Gebühr mitgetheilet werden.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: in in