Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung/Teil 1 Kapitel 20
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Hätte der Beklagter verzügliche Exceptiones oder Einrede / welche die Häupt-Sache nicht gäntzlich abstellen / sondern eine Zeitlang auffhalten / als da seyn Exceptio Judicis, daß der Beklagter sich nicht schüldig
[65] erachtet / vor dem Richter zu rechten / Item litis pendentiæ, das sie Sache vor einem andern Gericht anhängig gemacht / Item wieder des Klägers Person / das derselbe im Rechten zu stehen nicht tauglich / und andere dergleichen / dieselben sol er zum nechsten Gerichts-Tage vor der Kriegsbefestigung[1] alle auffeinmahl fürbringen / und von dem Gerichts Zwang sich zu absolviren bitten / darüber Kläger gehört / und was billig und recht ist / hierauff erkandt werden sol.
In Schuldfürderung / die mit öffentlichen unlaugbahren und unverfälscheten Brieff und Seigelen können bewiesen werden / und die keine unehrliche Zusage in sich halten / ungeachtet ob die Uhrsache der Schuld in der Obligation specificirt und außgedrückt oder nicht: Sol der Kläger / mit Fürlegung der Original Schuld-Brieffs / summariter darauff klagen / und vermüge desselben zum Urtheil schliessen / und wo fern der Beklagter demselben vorsetzlich und ohne Uhrsach nicht nachkommen / sondern dawieder vortheilhafftige Außzüge und Einrede suchen / und erst darüber erkennen lassen wolte: Solches sol ihm keines weges gestattet / sonder wider ihn / vermüge producirter Brieff und Siegel / schleunig erkandt und verholffen / und keine andere Exceptiones oder Außflucht dawieder zugelassen werden / dann wo er beweisen wolte / das [66] seinen Brieffen zuvor allbereit ein gnügen geschehen / oder das die Sache / darümb er beklagt wird / durch Urtheil und Recht hiebevor erörtert / oder die Sache verglichen und vertragen / oder eine novation auffgerichtet / oder die Forderung / nach Inhalt des nechstfolgenden Tituls / vorjähret / oder aber / das von einem hundert Marck Lübisch Jährlich über sechs Marck zu Zinse verschrieben / oder genommen / dann auff solchen Fall der vierdte Theil an der Häuptsumma / inmassen dann auch hiebevor in des Reichs Policey Ordnung versehen / verwirckt seyn / dem gemeinen Gut allhie zugeeignet / und allein auff das übrige die Execution verstattet und vorgenommen werden sol.
Solche Verweisung aber sol alsbald / und zum nechsten Gerichts-Tage und innerhalb der Zeit / da dem Debitori die Bezahlung zuthunde ist auferlegt / mit ergangenen Urtheilen / briefflichen Uhrkunden / und glaubwürdigen Documenten geschehen / und gnugsam bescheiniget werden / das es ferner Zeugnüß nicht bedörffte / da es aber auff ferner Ausführung stehen wil / sol mit der Execution verfahren / und dem Beklagten diese und andere Exceptiones, nach ergangener Hülff / und beschehener wircklicher Bezahlung / gegen den Kläger vorbehalten werden.
[67]Wann die Schuld / darümb geklagt wird / bekändtlich ist / oder mit der producirten Obligation, oder Vertrage / beweiset werden kan / die gefordeten Zinsen aber nicht verschrieben / sondern darüber gestritten wird: Sol die Executio auff die unstreitige Haupt-Summa erkandt / und der Punct wegen der Rente / biß zu fernerer Beweisung und Erkäntnüß / außgestellet werden.
Wie dann auch / ausserhalb vorgedachter Schuldsachen / alle andere peremptorische und zerstörliche Exceptiones, welche die Hauptsache gäntzlich auffheben / als da syen / mali, quod metus causa, jusjurandi, und dergleichen / allererst nach der Kriegsbefestigung / damit die Sache nicht zulange auffgehalten werde / können und mügen fürgebracht und zu Erkäntnüß gestellet werden.
Es sollen aber solche endliche peremptorische Außzüge / auff einmahl und zugleich / alle vorgetragen werden / es were dann das der Excipient mit seinem Eyde erhalten könte / das er allererst in Erfahrung und Wissenschafft einer Exception kommen were / so wird [68] er damit / (jedoch vor Beschluß der Sachen) gehöret und zugelassen.
Anmerkungen (Wikisoirce)
- ↑ Einlassung des Beklagten auf die Klage (I), durch die der Prozeß rechtshängig wird. (DRW)