Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Mitglieder des Senats, Schicht der Bevölkerung im Gegensatz zur Plebs
Band XVIII,4 (1949) S. 22222232
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Patres, patricii.

I. Königszeit.

In der historischen Zeit der römischen Republik wurden die Senatoren mit den Worten geladen qui patres, qui conscripti [2223] (estis) (Fest. 254 M.: qui patres qui conscripti: vocati sunt in curiam. Liv. II 1, 10 traditumque inde fertur, ut in senatum vocarentur qui patres quique conscripti essent) und in der Sitzung angeredet mit den Worten patres conscripti. Es gab also zwei Arten von Senatoren, deren eine die patres waren. Art. Senatus Suppl.-Bd. VI S. 674. Mit den conscripti wurden die plebeiischen Mitglieder des Senates bezeichnet. In der Königszeit gab es noch keine plebeiischen Mitglieder des Senats; also bestand der ganze Senat aus p., Art. Senatus S. 661. Nach der römischen Tradition errichtete Romulus den Senat und setzte die Zahl der Mitglieder auf 100 fest, Art. Senatus S. 663. Streitig ist, ob er sie aus der gesamten Bürgerschaft oder aus einer vornehmeren, adligen Schicht auswählte. Nach der ersteren Annahme hätte es ursprünglich keinen Unterschied von Patriciern und Plebejern gegeben, nach der zweiten hätte ein solcher Unterschied schon zum Beginn der Königszeit bestanden. Die Zahl von 100 Mitgliedern sei im Laufe der Königszeit auf 300 vermehrt worden. Die Nachrichten über die Art der Vermehrung und ihre verschiedenen Stufen sind so widersprechend, daß es bisher nicht gelungen ist und wohl auch nie gelingen wird, daraus eine auch nur annähernd klare Vorstellung zu gewinnen. Art Gens o. Bd. VII S. 1192f. und Art. Senatus S. 663ff. Aber die römische Tradition ,enthält keine verfassungsgeschichtliche Überlieferung, sondern eine Konstruktion auf Grund der im 3. und 2. Jhdt. bestehenden Ordnungen‘. Ed. Meyer Gesch. d. Altertums III² 473. Nach einer neueren Ansicht ist der römische Staat aus einer Vereinigung von Geschlechtern (gentes) entstanden. Arangio-Ruiz Le genti e la città 1914 gibt eine Übersicht über die Entwicklung dieser Theorie und kritisiert sie. Er setzt sehr fein auseinander, daß die Juristen, welche die Rechtsgeschichte dogmatisch-konstruktiv betrachten und ein glattes, klares Bild erstreben, meist für die Präexistenz des Geschlechterstaats, in dem die Sippen nebeneinander ein selbständiges Dasein führten, eintreten, während die Historiker, die sich auf Tatsachen stützen, sich der Geschlechtertheorie gegenüber ablehnend verhalten. In der Tat kann man die Ansicht, daß dem Königtum eine Zeit vorausging, in welcher die Geschlechter (gentes) ohne Staatsoberhaupt regierten, heute als bei den Juristen herrschend bezeichnen. Sohm-Μitteis-Wenger Institutionen des röm. Privatrechts17 36. Jörs-Kunkel Röm. Privatrecht 62. Leist Gräko-italische Rechtsgesch. 103ff.; Altarisches ius civile II 383ff. Costa Storia di Diritto Romano2 4. Bonfante Corso di Dir. Rom. 6. 69ff. Betti Diritto Romano 111. Die Juristen suchen die Entstehung vieler Einrichtungen des ius civile aus dem Geschlechterstaat zu erklären, so die Obligation, das Nexum, die Manzipation, das Erbrecht, den Patriarchat, die legis actio per vindicationem. Leifer Bull. dell’ Ist. di Dir. Rom. XLIV 160ff.; Studi Riccobono II 103ff.; Krit. Vierteljahrsschr. XXVI 341ff.; Ztschr. f. vergl. Rechtswissensch. L 5ff.; Ztschr. d. Sav.-Stift. Rom. Abt. LVI 136ff. (insbes. S. 153). LVII 112ff. Juncker Gedächtnisschr. [2224] f. Seckel; Abhandl. aus der Berl. jur. Fak. IV (1927) 198ff., auch Ztschr. d. Sav.-Stift. Rom. Abt. XLIX 612. v. Lübtow Ztschr. d. Sav.-Stift. LVI 246ff. Sοlazzi Diritto ereditario I² 10. Von Historikern, die dieser Theorie ablehnend gegenüberstehen, seien genannt vor allem Ed. Meyer S.-Ber. Akad. Berl. 1907, 528 und Geschichte des Altertums III2 481; ferner de Sanctis Storia dei Romani 1907, I 229ff. und O'Brien Moore Art. Senatus Suppl.-Bd. VI. Die Juristen können sich für ihre Ansicht darauf stützen, daß die Mitglieder des königlichen Rates, des Senates, p., d. h. doch Familien- oder Geschlechtsväter hießen, daß beim Tode des Königs die Regierungsgewalt an die gentes zurückfiel und von ihnen bis zur Wahl eines neuen Königs nach einem bestimmten Turnus ausgeübt wurde (interregnum) und daß der König bei wichtigen Entscheidungen die auctoritas der p. einholen mußte und an sie gebunden war. Art. Senatus S. 668ff. Man muß sich danach das Königtum als eine Aristokratie mit monarchischer Spitze vorstellen, deren Voraussetzung ist, daß wenn nicht die ganze Bürgerschaft, was vielfach angenommen wird, so doch der Senat nur aus p. bestand, was ja auch der Überlieferung entspricht. Die ursprüngliche Hundertzahl der Senatoren ist aufzugeben, da es unwahrscheinlich ist, daß es gerade 100 gentes gab. Auch nach Ed. Meyer Gesch. d. Altert. III2 480f. hat wohl der römische Adel in der Ratsfähigkeit des Geschlechtes seine Wurzel; das lehre sein Name: patricii, d. i. die Angehörigen eines ,pater‘, und das Regiment habe ausschließlich in den Händen des Adels gelegen. Aber er nimmt an, der König habe das Recht besessen, auch angesehene Männer bürgerlichen Standes zu berufen und ihnen dadurch den Adel zu verleihen. So auch Siber Röm. Rechtsgesch. 10. Wäre das wirklich so gewesen, hätte der König durch einen Pairsschub jederzeit einen ihm unbequemen Widerstand des Senates brechen und dessen Zustimmung (auctoritas) erzwingen können, so hätte die Macht nicht ausschließlich in den Händen des Adels, sondern in denen des Königs gelegen. Man könnte der Ansicht Meyers, daß schon in der Königszeit Plebeier in den Senat aufgenommen wurden, auch noch entgegenhalten, daß noch im Zwölftafelgesetz die p. mit den Senatoren identifiziert wurden. Denn in der Bestimmung der XII Tafeln, durch welche das Conubium der Patricier mit den Plebeiern verboten wurde, werden die ersteren als patres bezeichnet; Cic. rep. II 63: conubia ... ut ne plebi et patribus essent; Liv. IV 4, 5: ne conubium patribus cum plebe esset. Die Bestimmung stand auf einer der beiden letzten Tafeln, Cic. rep. II 63. Dionys. X 60, 5, welche Gaius nach allgemeiner Ansicht im 6. Buche seines Kommentars zu den XII Tafeln behandelt. Dort aber sagte er nach dem Zeugnis der Dig. L 16, 238: plebs est ceteri cives sine senatoribus. P. und senatores waren also für ihn gleichbedeutende Begriffe. Mommsen St-R. III 13, 3. (Allerdings hält Lenel senatoribus für interpoliert statt patribus.) Man könnte dem entgegenhalten, daß ja nach Meyers Ansicht der König den Plebeiern, die er in den Senat berief, den Adel, d. h. den Patriziat, verlieh. [2225] Man könnte annehmen, daß die gentes minores (s. Art. Gens und Art. Senatus) Plebeier waren, durch deren Berufung in großer Zahl und Erhebung in den Adelsstand sich der König eine allzeit gefügige Majorität im Senate sichern wollte. Man könnte auch annehmen, daß die Patricier nach Beseitigung des Königtums den Senat von den plebejischen Elementen wieder säuberten. Aber das sind doch alles nur bodenlose Vermutungen, mit denen man nicht dahin gelangt, das Dunkel, das über der Urgeschichte Roms liegt, zu lichten. Nicht besser steht es auch um die Vermutung, die z. B. Wenger vertritt (Hausgewalt und Staatsgewalt im röm. Altertum, Miscellanea Francesco Ehrle [1924] II 40ff.; Praetor und Formel, S.-Ber. Akad. Münch. 1926, 47, 3), daß das römische Königtum etruskisch und ,schrankenlose, absolute Willkür‘ war. Da konnte denn allerdings von einer Mitwirkung der p. keine Rede sein.

Mochte aber der Sitz im Senate vom König verliehen werden oder unabhängig von königlicher Berufung auf Repräsentation der Geschlechter beruhen, darüber sind sich doch alle Forscher im großen und ganzen einig, daß die Bezeichnung p. wörtlich zu verstehen ist, insofern als die also Angeredeten Häupter von adeligen, angesehenen Familien oder Geschlechtern waren. Nach Mommsen St.-R. III 13 hießen ,die Geschlechtsgenossen wie gentiles so auch patres, insofern sie, und sie allein, Väter sind oder sein können‘. Er beruft sich dafür auf Plut. quaest. R. 58: τοὺς μὲν ἐξ ἀρχῆς κατανεμηθέντας ὑπὸ τοῦ Ῥώμύλου πατέρας ἑκάλουν καὶ πατρικίους, οἷον. Daneben finden sich freilich in der antiken Literatur auch andere Erklärungen. Manche sahen in der Bezeichnung eine Ehrung oder bezogen sie auf das Alter oder die Weisheit der also genannten, Liv. I 8, 7: patres ... ab honore appellati; Sall. Cat. VI 6: ei vel aetate vel curae similitudine patres appellabantur; vgl. Isid. orig. IX 4, 10. Serv. Aen. V 758. Fest. p. 339: senatores ... Romulus elegit centum, quorum consilio rem publicam administraret, itaque etiam patres appellati sunt. Andere leiteten die Bezeichnung von der väterlichen Liebe her, Cic. rep. II 14: appellati sunt propter caritatem patres. Fest. epit. 246: patres senatores ideo appellati sunt, quia agrorum partes attribuerant tenuioribus ac si liberis propriis; vgl. Lyd. de mens. IV 73. Vict. vir. ill. 2, 11: centum senatores a pietate patres appellavit. Isid. orig. IX 3, 25: patricii inde vocati sunt, pro eo quod sicut patres filiis ita provideant reipublicae.

Die Abkömmlinge der p. hießen patricii. Cic. rep. II 73: quibus ipse rex tantum tribuisset, ut eos patres vellet nominari patriciosque eorum liberos. Liv. I 8, 7 patres ab honore appellati patriciique progenies eorum appellati. Dionys. II 8: διὰ ταύτας τὰς αἰτίας κληθῆναί φασι τοὺς ἄνδρας ἐκείνους πατέρας καὶ ἐκγόνους αὐτῶν πατρικίους. Das Wort wird bei Liv. X 8, 10 erklärt als qui patrem ciere possunt, entsprechend bei Plut. quaest. R. 58: ἐκάλουν πατρικίους πατέρας αὐτῶν ἔχοντας ἀποδεῖξαι; vgl. Rom. 13. Das ist wohl nicht, wie Mommsen St-R. III 13, 2 meint, Spielerei, sondern ganz ernsthaft gemeinte [2226] Etymologie. Man braucht ja nur Varro, Isidorus oder den Pandektentitel L 16 zu lesen, um einen Begriff davon zu bekommen, was sich die Römer in Etymologien leisteten. Statt des Wortes patricii wurde auch patres gebraucht, so, wie bereits bemerkt, beim Eheverbot des Zwölftafelgesetzes, ferner Cic. Brut. 54; fam. IX 21, 3. Liv. II 33, 1. 10. 45, 5. 16. III 31, 7. IV 1. 2 43, 2. VIII 12, 14. X 23, 4 und sonst. Mommsen St.-R. III 15. 837, 2. Dagegen umgekehrt findet sich niemals bei lateinischen Schriftstellern patricius in der Bedeutung ,Senator‘, wohl aber bei griechischen, wie Plut. Rom. I 13 und Spätere, Zonar. VII 3. Lyd. de magist. I 20: ἑκατὸν τὸν ἀριθμὸν γέροντας ἐπιλέξασθαι τὸν Ῥωμύλον πρὸς διάσκεψιν τῶν κοινῶν, οὓς αὐτος μὲν πατέρας, Ἰταλοὶ δὲ πατρικίους ἐκάλεσαν. Ob ursprünglich das Wort ,ingenuus‘ dasselbe bedeutete wie ,patricius‘ (so Cincius bei Fest p. 241 und Liv. X 8, 10), wird man verschieden entscheiden, je nachdem man annimmt, daß der alte Staat nur patrizische Bürger hatte oder daß von Anfang an die Bürgerschaft aus p. und Plebeiern zusammengesetzt war. Art. Ingenuus o. Bd. IX S. 1544. Mommsen St.-R. III 14, 3. Über proci patricii, Fest. p. 249, vgl. Cic. orat. 156, s. Art. Procus. Patricius wird sowohl substantivisch wie adjektivisch gebraucht.

II. Zeit der Republik.

Plebs a populo eo distat, quod populi appellatione universi cives significantur connumeratis et patriciis, plebis autem appellatione sine patriciis ceteri cives significantur Gai. I 3; plebem Capito a populo divisit, quoniam in populo omnis pars civitatis omnesque eius ordines contineantur, plebes vero ea dicatur, in qua gentes civium patriciae non insunt Gell. X 20, 5. [populus] ex patribus et plebe [constat] Fest. p. 233; vgl. 330. Das römische Volk (populus) zerfällt also in p. und Plebs. Zwischen ihnen besteht anfänglich ein scharfer Gegensatz und Streit Er wurde im Laufe der republikanischen Zeit immer mehr gemildert. Völlig verschwunden ist er nur nicht, weil sich die Plebeier zwar die meisten Rechte erkämpft, aber die p. doch einige Vorrechte behauptet haben. Ursprünglich bestand nicht einmal conubium, d. h das Recht, gültige Ehen (iusta matrimonia) miteinander zu schließen, zwischen p. und Plebeiern. Es war das wahrscheinlich altes Gewohnheitsrecht, das durch die Zwölf Tafeln zum Gesetz gemacht wurde; nach Dionys. X 60, 5. Cic. rep. II 63. Liv. IV 4, 5 war es eine Neuerung der Dezemvirn. Erst fünf Jahre später erhielten die Plebeier durch lex Canuleia (s. d. Art.) das Conubium mit den p. Liv. IV 1–3. Flor. I 17 (25). Cic. rep. II 63. Rotοndi Leges publicae 208. Im Laufe der Zeit erstritten sie sich die Berechtigung zu allen Ämtern und fast allen Priestertümern. Art. Ius honorum und Plebs. Über die Zulassung zum Senat s. d. Art. 672. Die p. behielten nur das Interregnum und die auctoritas patrum. Art. Senatus S. 676ff. Kübler Römische Rechtsgeschichte 106, 4. Es verblieb ihnen ferner die Ehre, daß aus ihrer Mitte, und zwar aus den gentes maiores, der princeps senatus hervorging. Art. Senatus S. 700f. Von Priesterstellen blieben ausschließlich patrizisch die drei Flaminate des Iuppiter, Mars und Quirinus, [2227] Art. Flamen o. Bd. VI S. 2486, die Salier, s. d. Art., und der rex sacrorum, Art. Rex u. Bd. I A S. 723. Dagegen blieben den p. unzugänglich die plebejischen Ämter, der Tribunat und die plebeiische Ädilität. Über den Ausschluß patrizischer Tribunen Fest. epit. 231. Liv. IV 25, 11. Sueton. Aug. 10. Zonar. VII 15. Mommsen St.-R. I3 486. Nach Liv. III 65, 1 sind p. zu Volkstribunen nicht gewählt, aber kooptiert worden, und V 10, 10 wird die Kooptation von Patriziern beabsichtigt. Mommsen St-R. I3 219, 2. 486. II3 277. Μommsen erklärt das St.-R. I3 486 für widernatürliche Interpretation und Rechtsverdrehung, die nach der frühen Abschaffung der Kooptation im J. 448 von selbst wegfiel; St.-R. II2 277, 2 erwägt er die Möglichkeit, daß die Annahme des Amts als Austritt aus dem Patriziat angesehen wurde, wie es von Minucius Liv. IV 16, 3 ausdrücklich überliefert wird. Vgl. Binder Plebs 376, 1. Den plebejischen Ädilen wurden im J. 366 zwei kurulische hinzugefügt, die patrizisch sein sollten, aber sehr bald auch den Plebeiern erschlossen und von nun an mit den Patriziern geteilt wurden. Art. Aedilis. Stimmberechtigt waren die p. in allen Comitien, curiata, centuriata und tributa, ausgeschlossen waren sie von den concilia plebis. Art. Comitia, Concilium.

Privatrechtlich ist nach allgemeiner Ansicht die Eheform der confarreatio den Patriziern eigentümlich gewesen. Jörs-Kunkel Röm. Privatrecht 277. Das ist zwar nicht ausdrücklich überliefert, wird aber daraus erschlossen, daß bei der Confarreatio der Pontifex Maximus und der Flamen Dialis anwesend sein mußten (Serv. Georg. I 31) und daß die drei Flamines maiores, nämlich Dialis, Martialis, Quirinalis, die ja stets patrizisch geblieben sind, aus konfarreierter Ehe stammen und selbst in konfarreierter Ehe verheiratet sein mußten, Gai. I 112. Serv. Aen. IV 103. Aber ob den Plebeiern die Eheschließung durch confarreatio allezeit verboten war, wissen wir nicht. Ein Sonderrecht der Patrizier war ferner das ius imaginum, d. h. die feierliche Bestattung im Beisein der Abbilder ihrer Ahnen, s. d. Art. Mommsen St.-R. I3 442ff. Gotth. Ephr. Lessing Über d. Ahnenbilder d. Römer. Aber dieses Recht ist später nach Mommsen 443 auch von vornehmen Plebeiern in Anspruch genommen worden. In der Tracht unterschieden sich die p. von den übrigen Bürgern durch den Schuh, den calceus patricius, der nicht ganz gleich war dem calceus senatorius. Beide waren gewöhnlich rot und wurden nicht am Knöchel gebunden, sondern durch vier an Knöpfen befestigte Lederriemen an der halben Wade. Fest. p. 142 s. mulleos. Isid. orig. XIX 34, 10. Placid. ed. Deuerl. 67. Aber die Schuhe der Plebeier (patricii calcei, CIL VI 1515[1] = Dess. 59. Isid. orig. XIX 34, 4) unterschieden sich dadurch von denen der übrigen Senatoren, daß sie noch durch eine halbmondförmige Spange aus Elfenbein (lunula) befestigt waren. Isid. a. O. (der Satz des Isidorus hat hexametrischen Rhythmus; er ist vielleicht einem älteren Dichter entlehnt, Ennius Annalen?). Zonar. VII 9. Nach Lyd. de mag. I 17 hieß der Patricierschuh campagus. Blümner Der Maximaltarif des Diocletian 127. Nach dem [2228] Preisedikt des Diocletian IX 7. 8 kosteten die calcei patricii 150, die calcei senatorum 100 Denare. Mommsen St.-R. III 88ff. Marquardt-Mau Privataltert. 589ff. Blümner 126f.

Der Patriciat wird erworben:

1. Durch Geburt.

Stammt das Kind aus einem matrimonium iustum zwischen Patricier und Plebeierin oder zwischen Plebeier und Patricierin, so ist der Stand des Vaters maßgebend; stammt es aus einem matrimonium iniustum oder ist es unehelich, so folgt es dem Stande der Mutter. Gai. I 67ff. Ulp. reg. V 8ff. Dig. I 5, 19. 24. Andrer Ansicht Mommsen St.-R. III 34, der meint, der Patriciat kann nur vom Vater erworben werden. Das gilt auch, wenn das Kind von einem Sklaven erzeugt ist; denn das Senatusconsultum Claudianum, das in diesem Falle das Kind Sklave sein ließ (Gai. I 84), stammt erst aus der Kaiserzeit.

2. Durch Adoption.

Durch Adoption eines in väterlicher Gewalt stehenden oder Adrogation eines Gewaltfreien. Ein Unmündiger kann aber nicht adrogiert werden, auch nicht mit Zustimmung (auctoritas) des Vormundes. Gai. I 102. Ein Beispiel des Eintritts eines Plebeiers in eine patrizische Familie und damit Erwerb des Patriciats bei Liv. XLV 41. Karlowa Röm. Rechtsgesch. II 245 bestreitet, daß der Adoptierte in die gens patricia des Adoptierenden eintrat und Patricier wurde. Dagegen mit Recht Bonfante Corso I 18, 3. 4. Über Adoptio per testamentum Karlowa Röm. Rechtsgesch. 246f. Mommsen St.-R. III 39f. Bonfante Corso I 19f.

3. Durch Ehe.

Die Plebeierin oder Peregrine, die einem mit conubium versehenen Volke entstammt, tritt durch die Eheschließung per confarreationem in die Gens ihres Ehemannes ein und wird Patricierin. Gelangt sie durch coemptio oder usus in die Manus des Mannes, so tritt diese Wirkung nicht ein und erst recht nicht bei der freien Ehe. So Mommsen St.-R. III 34ff., sicherlich richtig.

4. Durch obrigkeitliche Verleihung.

Daß Könige den patrizischen Adel überliefert haben, davon sind bei Dionys mehrere Fälle überliefert, III 41. 67. IV 3. Suet. Aug. 2. Aufnahme durch Curienbeschluß wird berichtet von Numa, Dionys. IV 3. In republikanischer Zeit sollen die ersten Consuln nach Vertreibung der Könige Plebeier zu Patriciern gemacht haben, Dionys. V 13: ἐκ τῶν δημοτικῶν τοὺς χρατίστους ἐπιλέξαντες πατρικίους ἐποίησαν. Tac. ann. XI 25. Alle diese Nachrichten sind historisch wertlos. Mehr Anspruch auf Glaubwürdigkeit, wenn auch nicht im einzelnen, so doch im ganzen haben die Nachrichten über die Aufnahme ganzer Geschlechter in die Gemeinde und in den Ring der Patricier. Darüber s. Mommsen St.-R. III 29ff. Art. Gens o. Bd. VII S. 1192ff. Art. Senatus Suppl.-Bd. VI S. 666f.

Verlust des Patriciats.

1. Durch Tod.

Der Patriciat erlischt aber nur in der Person des Verstorbenen. Seine Nachkommen behalten ihn. Sie erben ihn nicht; denn sie besitzen ihn schon bei ihrer Geburt. Es beruht auf falscher Vorstellung, wenn man von erblichem Adel spricht. Der Patriciat ist kein Recht der Person, sondern des Geschlechtes (gens). [2229]

2. capitis deminutio.

Durch capitis deminutio, die immer Austritt aus der familia und damit der gens bedeutet. Capitis deminutio maxima ist Verlust der Freiheit (libertas), capitis deminutio media Verlust des Bürgerrechts (civitas). Von capitis deminutio minima kommen in Betracht bei Männern Emanzipation und Adoption oder Adrogation in eine andere Familie, bei Frauen Heirat in eine fremde Familie. Annahme an Kindes Statt vernichtet den Patriciat nur, wenn der Angenommene von einem Plebeier adrogiert oder adoptiert wird. Art. Transitio ad plebem. Wird er von einem nicht seinem Geschlecht angehörigen Patrizier adoptiert, so wechselt er nur das Geschlecht, bleibt aber Patricier. Die Geschichte der größten römischen Familien, sagt Bοnfante Corso I 14, ist eine Geschichte von Adoptionen. Eine Liste, die aber nicht annähernd vollständig ist, bei Voigt Die XII Tafeln II 309, 14. Die Emanzipation und die Adoption erforderten eine dreimalige Manzipation. Nach jeder Manzipation war der Haussohn in mancipio oder in causa mancipii. Ob er in dieser Rechtslage Patrizier bleiben konnte, ist zweifelhaft. Art. Mancipium o. Bd. XIV S. 1010ff. Der Bürger, der dem Feinde ausgeliefert wurde, verlor Bürgerrecht und Adel nicht mit dem Beschluß der Auslieferung oder dem Angebot an den Feind, sondern erst in dem Augenblick, in dem er in die Gewalt des Feindes geriet. Mommsen St.-R. III 44, der aber in der Anmerkung darauf hinweist, daß man nicht immer nach dieser Regel gehandelt hat. Der Kriegsgefangene wird servi loco und büßt damit den Adel ein; bei der Rückkehr in die Heimat erlangt er ihn durch postliminium wieder.

Mit der in manum conventio der Frau, der Verheiratung, verhält es sich ähnlich wie mit der Adoption. Die Frau wird durch die Manusehe bei dem Ehemann filiae loco, nimmt also dessen Stand an. Das bestätigt der bei Liv. X 23 berichtete Vorgang. Patrizische Frauen bestritten der Verginia, einer Patricierin, die mit dem plebeiischen Consul L. Volumnius verheiratet war, das Recht, das Tempelchen der Pudicitia patricia auf dem Forum boarium beim Rundtempel des Hercules zu betreten, quod e patribus enupsisset, und man kann sich nur wundem, daß Verginia auf das Recht zum Besuch des patrizischen Tempels Anspruch erhob. Wollte eine Patricierin in eine andre gens heiraten (gentis enuptio), so war ein Beschluß des Senates oder der Curienversammlung erforderlich. Art. Gens o. Bd. VII S. 1186.

Im letzten Jahrhundert der Republik war der Unterschied zwischen Patriciern und Plebeiern so gut wie verschwunden. Es gab die beiden Stände der Begüterten, den Senatorenstand und den Ritterstand, denen die vermögenslose Masse, die wohl auch plebs genannt wurde, gegenüberstand, Art. Ordo. Aber es gab weder einen ordo patricius noch einen ordo plebeius. Im Senate saßen Patricier und Plebeier nebeneinander, sie hatten dieselben Ämter und Priestertümer inne oder bewarben sich darum. Auch im Ritterstande gab es sowohl Patricier wie Plebeier. Nur konnten Patricier nicht Volkstribunen oder plebejische Aedilen werden, und Plebeier konnten [2230] nicht Flamines werden oder in die Brüderschaft der Salier eintreten. Marquardt-Wissowa Röm. Staatsverw. III 428. Auch wurde auf die erste Stelle der Senatsliste stets ein Patricier gesetzt, Mommsen St-R. III 868, 4, ein letztes Überbleibsel des Vorrechts und der Herrschermacht der Patricier. Ganz erloschen war der Nimbus größerer Vornehmheit, der die Abkömmlinge uralter Adelsfamilien umgab, doch nicht. Das bezeugt der Brief, in dem Cicero den Papirius Paetus darüber aufklärt, daß die Papirii mit nichten alle Plebeier seien, daß sie vielmehr patricii minorum gentium seien, Cic. fam. XI 21, 2. Vielleicht erstrebte der Reaktionär Sulla eine Erneuerung der Machtstellung und Exklusivität der patrizischen Geschlechter. Sein Vorgehen gegen den ihm verhaßten Volkstribunat ist bekannt. Niccοlini Il tribunato della plebe, (1932) 151ff. Er führt den alten ludus Troiae, ein Turnier berittener Knaben und Jünglinge, wieder ein, Plut. Cat. min. 3, das nach Mommsens Ansicht, Röm. Gesch. I7 227 Anm. und St.-R. III 31, 3 auf Abkömmlinge patrizischer Familien beschränkt war. Allerdings waren dabei die Plebeier Sex. Pompeius und Cato als Führer in Aussicht genommen; aber sie waren, wie Mommsen meint, nur zugelassen. Dagegen wohl mit Recht Marquardt-Wissowa Röm. Staatsverw. III 526, 9. Vielleicht ist das Spiel in der Kaiserzeit oder schon durch Caesar patrizisch geworden. Denn Dio bezeichnet die daran beteiligten Knaben als εὐπατρίδαι (XLIII 23, 6. LI 22, 4. LIV 26, 1) oder als εὐγενεῖς (XLVIII 20, 2. LIII 1, 4. LIX 7, 4. 11, 2).

III. Zeit des Principats.

In der Kaiserzeit ist neben den Uradel ein Briefadel getreten. Schon dem Caesar wurde im J. 45 v. Chr. durch lex Cassia das Recht der Patricierernennung verliehen, Tac. ann. XI 25. Suet. Caes. 41; vgl. Aug. 2. Cass. Dio XLIII 47, 3. XLV 2, 7. XLVI 22, 3, danach dem Augustus durch Lex Saenia im J. 30 v. Chr., Tac. ann. XI 25. Mon. Ancyr. 2, 1. Cass. Dio LII 42, 5. Als Grund dafür gibt Cassius Dio an, daß die patrizischen Familien immer mehr ausstarben. Aber wenn man auf ihr Fortbestehen keinen Wert gelegt hätte, so hätte man sie nicht zu erneuern brauchen. Eigentlich war jedoch ihre Erneuerung unmöglich. Denn ein verliehener Adel ist niemals einem von Urzeiten her ererbten gleichwertig. Die Verleihung des Patriciats ist eine Fiktion wie die Verleihung der Ingenuität. Art. Ingenuus. Nach Mommsens Annahme, St.-R. II 1101, wurde das Verleihungsrecht ursprünglich mit der Censur verbunden. Claudius, Vespasian und Titus machten von ihm als Censoren Gebrauch, Tac. ann. XI 25. CIL XIV 3607[2] (Dess. 964). Vita Marci 1. Domitian übernahm die Censur dauernd. Nach ihm wurde das Verleihungsrecht ein Attribut des Princeps. Gelangte ein Plebeier auf den Thron wie Vespasian, so wurde er durch Senatsbeschluß zum Patricier gemacht. Denn, wie Cass. Dio LIII 17, 10 sagt, der Princeps mußte immer Patricier sein. Die Patricierernennungen wurden im Laufe der Zeit immer häufiger und unwürdiger. Es war ein arger Mißbrauch, wenn Commodus sogar Freigelassenen [2231] den Patriciat verlieh. Inschriftliche Belege von Patricierernennungen finden sich in großer Menge bei Dess. III p. 396. Bemerkenswert ist, daß CIL VI 6993[3] (Dess. 1201) ein Knabe F. Valerius Theopompus auf seinem Grabstein als patricius natus bezeichnet wird. Man sieht, welchen Wert die Eltern, die den Stein gesetzt haben, auf ihren Uradel legen, der übrigens zweifelhaft ist. Denn vererblich war auch der Briefadel, und der Name Valerius ist nicht unbedingt beweisend. – Die Patricier hatten in der Ämterlaufbahn vor den Plebeiern einen großen Vorteil voraus; sie rückten von der Quaestur gleich zur Praetur auf, übersprangen also die Zwischenstufe der Aedilität. Das bedeutet, daß sie zwei oder gar vier Jahre früher eine Statthalterschaft erlangen konnten. Mommsen St.-R. I3 555f.

IV. Zeit des Dominates.

Seit Constantin gab es nach Dess. zu Inscr. sel. 1201 keine patricii nati mehr. Der Uradel und erbliche Briefadel war dadurch beseitigt, daß p. jetzt eine der höchsten Würden, wenn nicht die höchste Würde des Staates bezeichnete. Sie wurde vom Kaiser durch Codicill verliehen und war nicht erblich. Wenn nach CIL VI 9858[4] (Dess. 2951) der Rhetor Magnus in Rom zur Unterweisung der universa patricia soboles berufen war, so ist damit die vornehmste Jugend bezeichnet, Söhne von Patricii, die aber selbst keine patricii waren. Patricia familia CIL VI 1725[5] (Dess. 1284) erklärt Mommsen Ges. Schr. VI 432, 5, damit, daß der Patriciat in derselben Familie öfter verliehen worden war. Aber bei Sid. Apoll. epist. V 16, 4 bedeutet patricia familia nur, daß das Haupt der Familie patricius war, und dieselbe Erklärung ist auch für CIL VI 1725[5] der Mommsenschen vorzuziehen.

Die patriciatus dignitas, wie die Bezeichnung Cod. Theod. IX 40, 17 lautet, ist eine Schöpfung Constantins. Zosim. II 40, 2: Ὀπτᾶτος παρὰ Κωνσταντίνου τῆς ἀξίας τετυχήκει τοῦ πατρικίου, πρώτου ταύτην ἐπινοήσαντος τὴν τιμήν, καὶ προκαθῆσθαι τοὺς ταύτης ἠξιωμένους τῶν τῆς αὐλῆς ὑπάρχων νομοθετήσαντος. Cassiod. Var. II 1–3. Das Wort bezeichnet nach Gothofredus zu Cod. Theod. VI 6, 1 gewissermaßen den Vater des Staates oder des Kaisers, wie dieser in seinen Erlassen auch wohl besonders hohe und verdiente Würdenträger mit dem Worte pater anredet, Cod. Iust IV 65, 4: ad Ulpianum praef. praetorio et parentem meum. Vgl. Cass. Dio LXIII 17, 5. Claudian. in Eutrop. II prol. 50. Cassiod. Var. VI 2. Coripp. Laud. Iustin. IV 333: pater imperii. Inst. I 12, 4. Suid. v. Πατρίκιος: πατὴρ τοῦ κοινοῦ. Sozom. hist. eccl. VIII 7: πατρὸς βασιλέως ἀξίᾳ ἐτιμήθη. Schrader zu Inst. I 12, 4. Nach Mommsen Ges. Schr. VI 422 wurde die Würde mit Ausnahme des Theoderich nur an Römer verliehen. Aber auch Ricimer war patricius, CIL X 8072,[6] 4 (Dess. 813). Dess. 1294. Mommsen Chron. min. I 305, 582. II 30, 185. 157, 1268. Iustinian erhob auch seine Gemahlin Theodora zur patricia, Procop. Anecd. 9, 30. Vgl. Gregor. epist. I 33.

Der Patriciat ist kein Amt, sondern ein Titel oder Prädikat, entsprechend unserm ,Durchlaucht‘ oder ,Hoheit‘, höher als ,Exzellenz‘. Patriciatus dignitas Cod. Theod. IX 40, 17. Cod. Iust. XII [2232] 3, 3 pr. 40, 10 pr. Inst. I 12, 4. splendor Cod. Theod. VI 6, 1. culmen Cassiod. Var. VI 2. honor patricius Cod. Iust. X 32, 67, 1. XII 3, 3 pr. 3, 5, 2. Sidon. Apoll. epist. V 16, 1. Potestas patricii Sidon. Apoll. carm. II 206 ist poetisch entschuldbar; eine potestas ist aber der Patriciat nicht. Nach einer Verordnung des Kaisers Zeno, Cod. Iust. XII 3, 3, sollte der Patriciat verliehen werden können an Consuln, an die praefecti praetorio Orientis (ergänzt) und Illyrici, an magistri militum und an den magister officiorum, aber nur wenn sie das Amt ausübten (in actu positi), also nicht an vacantes oder honorarii (charakterisierte). Iustinian erweiterte den Kreis unter Aufhebung des Gesetzes des Zeno und dehnte ihn auf alle illustres aus, Nov. LXII 2 vom J. 537. Die Würde wurde auf Lebenszeit verliehen. Die expatricii Cod. Iust. III 24, 3 pr. und Haenel Corp. leg. p. 249 erklärt Mommsen Ges. Schr. VI 422, 5 für ein ,seltsames Rätsel‘. Gratian, Valentinian und Theodosius I. bestimmen im J. 382, Cod. Theod. VI 6, 1, daß, wer außer dem Consulat noch eine Praefectur oder ein militärisches Oberkommando (culmen militare) innehabe, den andern Consularen vorgehen solle; das solle erst recht von den patricii gelten. Der Patriciat wurde häufig gleichzeitig mit dem Consulat verliehen. Erfolgte die Verleihung erst beim zweiten Consulat, so sollte nach einer Verordnung des Theodosius II. und Valentinian II. vom J. 426 (?), Cod. Iust. XII 3, 1, 3, der nunmehr zum Patricius Ernannte solchen vorgehen, die den Patriciat bereits beim ersten Consulat erlangt hatten. Wenn der Kaiser seine Würdenträger um sich versammelte, so standen im Protokoll die Patricii an erster Stelle, so z. B. Μansi VI 563. VII 117. 128. Vgl. Iustinian De novo codice componendo. De Iustiniano codice confirmando. Sie nahmen am Staatsrat (consistorium) teil, Haubold Opuscula ed. Wenck I 275. Bethmann-Hollweg Röm. Civilproz. III 96. Ob es patricii gab, die ohne Staatsamt diese Würde erhalten hatten, wie Bethmann-Hollweg a. O. n. 53 annimmt, möchte ich bezweifeln. Wenn Datianus Cod. Theod. XI 1, 1 bloß als v(ir) c(larissimus) patricius bezeichnet wird, während gewöhnlich neben dem Patriciat noch das höchste Amt des Betreffenden genannt wird, so beweist das nichts. Datianus war 358 Consul. Auch ob Nov. XXIII 2 unter den patres die Patricii zu verstehen sind, ist mir zweifelhaft. Die patricii hatten gleich den illustres, denen sie im Rang vorgingen, einen eximierten Gerichtsstand vor dem Kaiser; patricii fori privilegia Cod. Theod. X 10, 33 a. 426. Iustinian bestimmte, daß mit der Erhebung zum Patriciat die väterliche Gewalt, falls der Geehrte noch unter ihr stehen sollte, erlosch, Cod. Iust XII 3, 5. Inst. I 12, 4. Liste der Patricii, die in den beiden Codices erwähnt werden, bei Seeck Regesten 472. Inschriften von Patricii bei Dess. Inscr. Lat. sel. III p. 386.

Literatur. Jac. Gothofredus zu Cod. Theod. VI 6, 1. Mommsen Ges. Schr. VI 422ff. Karlowa Röm. Rechtsgesch. I 872. 873. Walter Röm. Rechtsgesch. I3 543.

Anmerkungen (Wikisource)

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  1. Corpus Inscriptionum Latinarum VI, 1515.
  2. Corpus Inscriptionum Latinarum XIV, 3607.
  3. Corpus Inscriptionum Latinarum VI, 6993.
  4. Corpus Inscriptionum Latinarum VI, 9858.
  5. a b Corpus Inscriptionum Latinarum VI, 1725.
  6. Corpus Inscriptionum Latinarum X, 8072.