Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Gesetzgebung Kaiser Theodosius II
Band IV,1 (1900) S. 170173
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Codex Theodosianus. Der oströmische Kaiser Theodosius II. (402–450) trug sich mit weitgehenden gesetzgeberischen Plänen. Durch Erlass vom 26. März 429 (Cod. Theod. I 1, 5) setzte er eine Commission von neun Männern ein (darunter die beiden Antiochos Quaestores sacri palatii von 427 und 429; s. Bd. I S. 2492 Nr. 53. 54), welche zunächst nach dem Vorbilde der Codices Gregorianus und Hermogenianus alle von Constantin bis auf die regierenden Kaiser ergangenen leges generales (über diesen Begriff vgl. Krüger 264ff. Kipp [171] 43f.) sammeln, auf sachliche Titel verteilen und unter diesen der Zeitfolge nach ordnen sollte. Das Recht, veraltete oder überholte Constitutionen auszuscheiden, war der Commission abgesprochen; die Sammlung sollte das vorhandene Material seinem sachlichen Inhalte nach vollständig enthalten. Dieser neue Codex sollte jedoch ebenso wie fortan die Codices Gregorianus und Hermogenianus lediglich der wissenschaftlichen Forschung (scholasticae intentioni) dienen. Darauf aber sollte aus diesen drei Werken und aus den Schriften der Juristen (ex his tribus codicibus et per singulas titulas cohaerentibus prudentium tractatibus et responsis) ein zweiter Codex hergestellt werden; in ihm sollten alle Widersprüche und Wiederholungen beseitigt werden, er allein sollte als Gesetzbuch gelten (magisterium vitae suscipiet). Das Ziel war also eine Sammlung des gesamten vorhandenen Materials der Leges und des Ius; man wollte in einem Gesetzbuche Ähnliches schaffen, wie es bisher nur private Sammlungen, z.B. die sog. vaticanischen Fragmente, geliefert hatten. Der Kaiser und seine Räte mochten fühlen, wie wenig der Praxis mit dem drei Jahre vorher ergangenen Citiergesetz geholfen war.

Jedoch sind die Pläne des Kaisers in diesem Umfange nicht zur Durchführung gelangt. Sechs Jahre später erging dann eine andere Verordnung (Cod. Theod. I 1, 6) vom 21. December 435, welche eine neue Commission, diesmal von 16 Männern, einsetzte. An der Spitze wird der schon bei der ersten Arbeit thätige Antiochos, Quaestor von 429, genannt. Des allgemeinen aus Constitutionen- und Juristenrecht zusammengesetzten C. Th., welcher früher das eigentliche Ziel war, wird hier nicht mehr gedacht; statt dessen sollte die Sammlung der Leges generales von Constantin bis auf Theodosius, welche damals nur als Vorarbeit angesehen wurde, jetzt als Gesetzbuch in Angriff genommen werden. Es scheint also, als ob die Commission von 429 gar nicht über die Anfänge der Arbeit hinausgekommen, jedenfalls nicht bis zu dem schwierigsten Punkt ihrer Aufgabe, der Bearbeitung des Ius, vorgedrungen sei. Auch für den neuen C. Th. wurde der Plan einer vollständigen Sammlung festgehalten, eine Auswahl unter den Constitutionen sollte auch die zweite Commission nicht treffen, doch wurde ihr hinsichtlich der Behandlung der einzelnen Gesetze grössere Freiheit gelassen, was ja für die einheitliche Gestaltung des neuen Gesetzbuches notwendig war (demendi supervacanea verba et adiciendi necessaria et mutandi ambigua et emendandi incongrua tribuimus potestatem). In wenig mehr als zwei Jahren war die Arbeit beendet; am 15. Februar 438 wurde der neue C. Th. vom Kaiser vollzogen (C. de Th. C. auct. p. 90ff. in Haenels Ausgabe), darauf nach Westrom übersandt und von Valentinian III. bestätigt. Die in unseren Hss. erhaltenen Verhandlungen des römischen Senats de recipiendo Codice Theodosiano vom 25. December 438 (p. 81ff. Haenel) beziehen sich auf die Aufbewahrung und Verbreitung des Gesetzbuches. Seine Geltung begann mit dem 1. Januar 439. Seitdem durften die Kaisergesetze nur aus dem C. Th. und nur in der Form, in der sie aufgenommen waren, vor [172] Gericht verwendet werden. Die Codices Gregorianus und Hermogenianus jedoch wurden dadurch nicht berührt, sondern behielten ihre Geltung, und hinsichtlich der Juristenschriften blieb es bei dem Citiergesetz.

Von diesem C. Th. sind beträchtliche Stücke auf uns gekommen, und zwar einerseits durch spätere Privatarbeiten (vgl. den Art. Consultatio) und Gesetze, welche ihn als Quelle benützten, vor allem durch die Lex Romana Wisigothorum, andrerseits durch directe hsl. Überlieferung, welche freilich immer nur Bruchstücke bietet. Vgl. darüber Haenel in der Vorr. z. s. Ausg. p. Iff. Heimbach 89ff. Teuffel § 461, 3. 4. Karlowa 961ff. Krüger 290f. Patetta Bull. d. Ist. d. dir. R. VIII 30ff. Eine Nachbildung des Turiner (Peyronschen) Palimpsestes bietet Krüger Abh. Akad. Berl. 1879.

Das Gesetzbuch zerfällt in 16 Bücher, diese in sachliche Titel. Die ziemlich willkürliche Anordnung des Stoffes ist im allgemeinen folgende: Buch I Rechtsquellen (1–4), höhere kaiserliche Beamte (5–22); Buch II–IV Privatrecht nach der Ordnung des Edicts; Buch V einzelne Gegenstände des Privatrechts z. B. gesetzliches Erbrecht, Postliminium, Gewohnheitsrecht; Buch VI wieder Beamte, darunter die republicanischen, auch die Senatoren; Buch VII Militärwesen; Buch VIII Unterbeamte (1–11), dann noch einmal Privatrecht (12–19: Schenkungen, Caelibat, Orbitat und Ius liberorum, Bona materna); Buch IX Strafrecht und Strafprocess; Buch X–XI 28 Fiscalrecht und Steuern, XI 29–38 Appellation, 39 Beweiskraft von Zeugen und Urkunden; Buch XII–XV Rechtsverhältnisse der Gemeinden insbesondere Decurionen, Stände, Vereine, öffentliche Lasten; Buch XVI Kirchenrecht. Den einzelnen Titeln sind die Constitutionen grundsätzlich in zeitlicher Reihenfolge untergeordnet. In den Inscriptionen und Subscriptionen finden sich mancherlei Unrichtigkeiten und Willkürlichkeiten, die jedenfalls zum Teil schon auf die Commission selbst zurückzuführen sind. Näheres s. bei Krüger Comm. in hon. Mommseni 75ff. Mommsen N. Arch. f. ält. deutsche Gesch. XIV 4ff., vgl. Ztschr. d. Sav.-Stiftg. X 351. Seeck ebd. 1ff. 177ff. Kürzungen und Änderungen der Texte hat die Commission der ihr zu teil gewordenen Erlaubnis entsprechend nicht selten vorgenommen, auch Redactionsversehen finden sich mehrfach (Krüger 289). Eine chronologische Zusammenstellung giebt Haenel am Schlusse seiner Ausgabe p. 1631ff., s. auch Corp. legum Index p. 3ff. (vgl. d. Art. Codex Iustinianus S. 170).

Der C. Th. ist, wie schon erwähnt, sowohl von den späteren Gesetzgebungen (den germanischen Leges Romanae und dem Codex Iustinianus), als auch in der Litteratur (vgl. d. Art. Consultatio; über Isidor s. Dirksen Hinterl. Schr. I 185ff. 198) viel benützt worden. Die vaticanische Hs. von Buch IX–XVI enthält Scholien, welche in der Hauptsache aus kurzen Auszügen der einzelnen Constitutionen bestehen, aber auch einige selbständige Erklärungen bieten. Vgl. Haenel Antiqua Summaria C. Theodosiani (1834 mit Abdruck der Scholien). Heimbach Leipz. Repert. IX 177ff. Fitting Ztschr. f. R.-G. X 317f. Karlowa 963f. Krüger 297f. und Ztschr. [173] d. Sav.-Stiftg. VII 1, 138ff. Manenti Stud. Senesi III 259ff. Seine Geltung verlor das Gesetzbuch (zunächst im oströmischen Reiche) mit dem ersten Codex Iustinianus am 16. April 529. Über Benutzung im Mittelalter vgl. Conrat Gesch. d. Quell. u. Litt. d. R. R. im Mittelalter I 91f. 312f.

Über die Ausgaben s. Haenel Praefat. XIff. Rudorff 279f. Teuffel § 461, 4. Karlowa 961ff. Krüger 291. Unter ihnen ragt auch noch jetzt die von Jacobus Gothofredus (1665) ‚ein Muster philologisch-historischer Arbeit‘ (Usener Philol. u. Geschichtswiss. 37) durch ihren mit staunenswerter Beherrschung der Quellen geschriebenen Commentar hervor. Seitdem ist aber unsere Kenntnis des hsl. Materials (Nachweise s. o.) wesentlich erweitert und vertieft worden. Die vollständigste Ausgabe ist heute die von G. Haenel im Bonner Corp. iur. anteiust. II (1842), aber den Anforderungen, die wir heute an eine kritische Ausgestaltung eines Textes zu stellen gewohnt sind, entspricht sie nicht: ‚Haenel scheint geglaubt zu haben, dass es für einen kritischen Apparat nur darauf ankomme, alle irgendwo vorkommenden Varianten aufzuspüren, so dass der Umfang des Materials die Genauigkeit in den Angaben über die einzelnen Hss. ersetzen könnte‘ (Krüger Ztschr. d. Sav.-Stiftg. VII 1, 138f.). Wegen dieser Mängel, sowie um der Berücksichtigung des seit Haenel bekannt gewordenen Materials willen, ist eine neue Ausgabe heute ein dringendes Bedürfnis. Eine Prosopographie und Topographie bietet die Ausgabe von Gothofredus am Schlusse.

Neuere Litteratur: Zimmern Gesch. d. R. Priv.-R. I 165ff. Puchta Inst. I¹⁰ § 136. Heimbach Leipz. Repertorium IX 89ff. 177ff. (1845, 1). Rudorff R. R.-G. I 277ff. Teuffel R. Litt.-Gesch. § 461. Karlowa R. R.-G. I 943ff. 960ff. Krüger Quell. u. Litt. d. R. R. 285ff. Landucci Stor. d. dir. R. I² 250ff. Kipp Quellenkunde 55ff.

[Jörs. ]