Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Bericht eines Beamten an den Vorgesetzten
Band IV,1 (1900) S. 11421143
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Consultatio. C. oder relatio ist der Bericht eines Beamten an seinen Vorgesetzten, insbesondere eines Unterrichters an den Oberrichter in einer Rechtsache. Zu dieser C. kann der Unterrichter schreiten, wenn ihm die Entscheidung [1143] zweifelhaft ist (c. ante sententiam). Die Absicht einer solcher C. wird durch Interlocut den Parteien angekündigt (Ulp. Dig. XLIX 1, 1, 2). Sie ist zu richten an den Richter, an welchen auch die Appellation von dem gefällten Spruch gehen würde. So hat der legatus proconsulis den Proconsul zu consultieren, an welchen auch von ihm appelliert wird (Ulp. Dig. I 16, 6, 2. Venul. Dig. XLIX 3, 2). Die C. an den Kaiser, welche die Hauptrolle spielt, kann also nur von denjenigen Beamten ausgehen, von welchen Appellation an den Kaiser stattfindet. Der Kaiser entscheidet durch Rescript (s. d.). Appellation gegen das Rescript oder die darauf gegründete Verfügung ist zulässig wegen unrichtigen oder unvollständigen Berichtes; ist der Bericht aber der Partei abschriftlich mitgeteilt, so kann nicht gegen das Rescript, sondern muss alsbald gegen den Bericht appelliert werden (vgl. den Art. Appellatio o. Bd. II S. 199). Später wurde die Erteilung einer Berichtsabschrift an die Parteien Vorschrift. Nach einem Gesetz Constantins d. Gr. (Cod. Theod. XI 30, 1) soll die Erteilung binnen zehn Tagen nach Erlass des vorerwähnten Interlocuts erfolgen, worauf die Parteien, wenn sie gegen den Bericht etwas einzuwenden haben, libelli refutatorii binnen fünf Tagen nach Empfang der Abschrift einreichen können. Sodann wird der Bericht nebst den Acten und den libelli refutatorii dem Kaiser übersandt. In der entsprechenden Weise wird jetzt verfahren, wenn Appellation an den Kaiser eingelegt ist (appellatio more consultationis). Hierüber und zugleich über die fernere Entwicklung der c. ante sententiam, vgl. Appellatio o. Bd. II S. 206f. Iustinian hat in Nov. 125 vom J. 543 die c. ante sententiam verboten; vgl. Bethmann-Hollweg Röm. Civilproc. II 780. III 90ff. 294ff. 322ff. Puchta Institutionen I § 178. Kipp Quellenkunde 39. 45.

[Kipp.]