RE:Consultatio veteris cuiusdam iuris consulti

Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Titel eines römischen Rechtsbuches
Band IV,1 (1900) S. 11431145
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Consultatio veteris cuiusdam iuris consulti ist der seit Cuiacius übliche Titel eines römischen Rechtsbuches aus späterer Zeit. Eine Hs. ist heute nicht mehr vorhanden, sondern seit dem 16. Jhdt. verschollen. Sie gehörte damals dem französischen Gelehrten Ant. Loisel, der seinem Freunde Jacobus Cuiacius eine Abschrift des Werkes überliess. Nachdem letzterer schon in früheren Werken (1564. 1566) einzelne Stücke veröffentlicht hatte, gab er das ganze als Einleitung zu seinen Consultationes zuerst im J. 1577, darauf noch einmal 1586 in ergänzter Gestalt und mit teilweise abweichenden Lesungen heraus. Auf diesen Ausgaben des Cuiacius beruht unser heutiger Text. Vgl. Rudorff Ztschr. 50ff. Krüger vor s. Ausg. 201f. Karlowa 973.

Das Werk enthält Ausführungen eines Juristen über Rechtsfragen, die ihm teils von einem Sachwalter vorgelegt, teils auch wohl von ihm selbst aufgeworfen sind, mit Belegstellen aus dem Ius und den Leges. Die Begutachtung ist eine wesentlich andere als die uns aus den Responsen der klassischen Juristen bekannte. Nicht um eine (autoritative) Belehrung des Richters handelt es sich, sondern um eine Anweisung an den Sachwalter, welche Argumente er bei Gericht vorbringen und welche Stellen aus den Rechtsbüchern er zur Begründung der von ihm vertretenen Ansicht dort verlesen solle (lectiones vgl. besonders 4, 2. 5). [1144] Diese Art der Verhandlung vor Gericht tritt in unserer Schrift besonders anschaulich entgegen. An einzelnen Stellen (6, 10–21) fehlen auch die eigenen Auseinandersetzungen und wird nur die Frage mit den lectiones gegeben; das neunte Capitel enthält nur Kaiserconstitutionen und scheint ein Nachtrag zu sein. Der Wert der Schrift liegt für uns in den Belegstücken, d. h. in dem beigefügten Material aus der Jurisprudenz und der Kaisergesetzgebung. Benutzt sind in ersterer Hinsicht: Codex Gregorianus Buch II: 1, 6–10, Buch III: 2, 6. 7, ohne nähere Angabe 9, 8–11. 14–19; Codex Hermogenianus, mit Angabe des Titels: 4, 9 11; 5, 6. 7; 6, 10–19, ohne nähere Angabe: 9, 1–7; Cod. Theod. Buch II: 3, 12. 13, Buch IX: 7 a, 3. 5, ohne nähere Angabe: 1, 12 (Cod. Theod. II 9, 3); 8, 2 (Cod. Theod. II 12, 4); 8, 7 (Cod. Theod. I 2, 7); 9, 12 (Cod. Theod. II 16, 3); 9, 13. Aus der juristischen Litteratur sind nur die Sententiae des Paulus herangezogen und zwar am ausgiebigsten Buch I: 3, 6–9; 4, 3–7; 5, 4. 5. 6, 5–7. 20; 7, 4–6. Buch II: 6, 8, Buch III: 4, 8; 6, 9, Buch V: 6, 21. Bei den Citaten wird regelmässig das Buch, häufig auch der Titel angegeben; nur am Schlusse ist dies durchweg unterblieben. An den Stellen, bei welchen eine Vergleichung mit anderen Quellen möglich ist – sie sind in der Ausgabe von Krüger an den betreffenden Orten angeführt – sieht man, dass die Citate mehrfach in einer recht verkürzten und veränderten Gestalt wiedergegeben sind, auch Stellen wie 6, 5. 9 können so kaum von Paulus geschrieben sein; doch mag manches von derartigen Unrichtigkeiten auf die Rechnung der von ihm benutzten Texte zu setzen sein. Übrigens passen die Belege auch keineswegs immer auf die vorliegenden Fragen und Ausführungen. Und wenn der Verfasser angiebt, er kenne auch noch andere consultorum iura, die beizufügen er für überflüssig erachte, so brauchen wir ihm das nicht ohne weiteres zu glauben. Auffallend ist, dass er nicht einmal die Institutionen des Gaius herangezogen hat, die doch zur Zeit der Entstehung seines Werkes weit verbreitet waren.

Über den Verfasser ist nichts bekannt, auch nichts Näheres zu ermitteln. Dass er Christ war, zeigen seine Darlegungen mehrfach, versteht sich aber für die Zeit, in der er schrieb, von selbst. Diese (die Entstehungszeit) lässt sich nur sehr annäherungsweise bestimmen. Natürlich ist das Werk vor Iustinians Gesetzgebung (529) abgefasst, da die von dieser ausser Kraft gesetzten Rechtsquellen hier noch als geltendes Recht behandelt werden, auch das Citiergesetz noch als massgebend erwähnt wird (7, 3). Andererseits ist der Codex Theodosianus (von 438) bereits ergangen. Dass der Verfasser diesen nur aus der westgothischen Gesetzgebung gekannt habe, ist nicht erweislich und namentlich deswegen nicht glaubhaft, weil sich die aus dem Codex Theodosianus und Paulus citierten Stellen nicht sämtlich, die aus den Codices Gregorianus und Hermogenianus entlehnten überhaupt nicht in Alarichs Gesetzbuch finden. Wenn er die älteren Texte selbst eingesehen hat, so ist das für das neuere Gesetzbuch um so mehr anzunehmen. Rudorff (Ztschr. 62ff.) glaubt eine engere Grenze ziehen zu können. Indem er in der Stelle 7, 3 [1145] (secundum sententiam Pauli iuridici, cuius sententias sacratissimorum principum scita semper valituras ac divalis constitutio declaravit [in der Ausgabe des Cuiacius von 1577: declarat]) die divalis constitutio auf das Gesetz Constantins im Cod. Theod. I 4, 2 und die sacratissimorum principum scita auf das Citiergesetz (ebd. 3) begiebt, schliesst er, die C. müsse, wenn Constantin hier als divus, Valentinian III. und Theodosius II., die Urheber des Citiergesetzes, als sacratissimi principes bezeichnet werden, bei Lebzeiten der letzteren, also vor dem Tode des zuerst von ihnen verstorbenen (Theodosius), d. h. zwischen 438 und 450 entstanden sein (zustimmend Fitting 244, 43. Teuffel § 462, 1). Diese Ansicht wird meines Erachtens nicht dadurch widerlegt, dass, wie Mommsen (in Böckings Ausgabe des Ulpian [1855] p. 118 Anm.) einwendet, es bei einem Schriftsteller des 6. Jhdts. nichts Anstössiges habe, wenn verstorbene Herrscher als sacratissimi principes bezeichnet werden. Nicht hierauf allein kommt es an, sondern in erster Linie auf den von Rudorff hervorgehobenen Gegensatz zwischen divalis und sacratissimi. Auch Huschkes (p. 852 z. d. St.) Conjectur declarant statt declaravit und Erklärung der Worte ac divalis constitutio durch perinde ac d. c. sind wenig befriedigend. Wohl aber spricht gegen die Datierung von Rudorff, dass sich starke sachliche und sprachliche Zusammenhänge der C. mit der Interpretatio des westgothischen Gesetzbuches und zur Lex Romana Burgundionum nachweisen lassen (Huschke 836ff. Fitting 244ff. Krüger 306): diese zwingen uns zwar nicht, die Entstehung der C. nach jenen Gesetzen anzunehmen, lassen aber doch eine zeitlich nähere Beziehung zu ihnen glaubhaft erscheinen. Auch wird man der Thatsache, dass dem Verfasser aus der juristischen Litteratur nur des Paulus Sententiae bekannt waren, am besten gerecht, wenn man sein Werk möglichst weit, also etwa auf die Wende vom 5. zum 6. Jhdt., hinabrückt. Als Entstehungsort hat man wohl mit Recht Gallien angesehen, weil die Sammlung dort allein und zwar bis ins 12. Jhdt. zurück nachweisbar ist (Rudorff Ztschr. 54. Huschke 838. Karlowa 975f. Krüger 306f. Conrat Quell. u. Litt. d. R. R. im früheren Mittelalter I 90. Mitteis 201f.).

Die neueste und beste Ausgabe ist die von Krüger in der Collect. libr. iur. anteiust. III 199ff.

Neuere Litteratur: Puchta Inst.10 § 104. Heimbach Leipz. Repertorium III 154ff. (1843. 3). Rudorff Ztschr. f. gesch. R.-W. XIII 50ff.; R. R.-G. I 286f. Fitting Ztschr. f. R.-G. IX 244ff. Teuffel R. Litt.-Gesch. § 462, 1. Huschke Iurispr. anteiust.⁵ 833ff. Karlowa R. R.-G. I 973ff. Krüger Quell. u. Litt. d. R. R. 305ff. Landucci Stor. d. dir. R. I² 270. Mitteis Reichsr. u. Volksr. 201f. Kipp Quellenkunde 98f.

[Jörs. ]