Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
fertig  
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Beseitigung eines Vermögensstückes aus dem Herrschaftskreis dessen, dem es zusteht
Band IV,1 (1900) S. 11451146
Bildergalerie im Original
Register IV,1 Alle Register
Linkvorlage für WP   
* {{RE|IV,1|1145|1146|Consumere|[[REAutor]]|RE:Consumere}}        

Consumere hat in der Sprache der Juristen eine weitere Bedeutung als das daraus hervorgegangene deutsche Wort ‚konsumieren‘. Es bezeichnet nicht blos die Aufzehrung oder Vernichtung eines Gegenstandes, sondern jede Form der Beseitigung oder Fortschaffung eines Vermögensstückes [1146] aus dem Herrschaftskreise dessen, dem es zusteht. Darum gehören namentlich zu den fructus consumpti nicht blos die aufgezehrten, sondern die von ihrem Besitzer veräusserten Früchte (vgl. Pfersche Privatrechtliche Abhandlungen, Erlangen 1886, 136, 2. Karlowa Röm. Rechtsgesch. II 423ff.), Dig. XXV 2, 3, 3 res quas divortii tempore mulier comederit vendiderit donaverit qualibet ratione consumpserit. Es kann hiernach eine Sache consumpta und doch noch in rerum natura vorhanden sein, so dass z. B. bei agri consumpti die Frage, ob sie unter gewissen Umständen ersessen werden können, einen Sinn hat, Dig. XLI 3, 4, 19 (vgl. v. Petrazycki Die Fruchtverteilung beim Wechsel des Nutzungsberechtigten, Berlin 1892, 91 und dazu Leonhard Ztschr. der Savigny-Stiftung, Rom. Abt. XIV 275). Nach dieser weiteren Bedeutung ist auch der Begriff der res quae usu consumuntur zu verstehen. Dig. VII 5 de usu fructu earum rerum, quae usu consumuntur vel minuuntur, der sog. verbrauchbaren Sachen, ein Begriff, der namentlich bei einem Niessbrauche an einem ganzen Vermögen von Bedeutung ist, weil bei diesem die verbrauchbaren Sachen nicht in einem wahren Niessbrauche stehen, sondern nur in einem niessbrauchähnlichen Verhältnisse (sog. quasi ususfructus, s. Ususfructus), Dig. VII 5, 1. Inst. II 4, 2. Dass namentlich auch das Geld zu den verbrauchbaren Sachen gehört, erscheint hiernach durchaus richtig, weil seine Benützung es aus dem Vermögen des Eigentümers fortschafft und seine Vermischung mit anderem Gelde ihm seine Erkennbarkeit als besonderes, von dem übrigen Besitztume seines Herren unterscheidbares Vermögensstück raubt, es also wenigstens als solches beseitigt (anderer Meinung namentlich Hohenemser Die Consumtion des Geldes durch Vermischung und Verausgabung, Diss. Marburg 1892). Hinsichtlich der Kleider ist es streitig, ob sie zu den verbrauchbaren Sachen gehören. Dafür Inst. II 4, 2, dagegen VII 1, 15, 4. 5. VII 9, 9, 3. Es wird wohl auf die Art der Kleider ankommen, Sie selbst werden durch die Benutzung allerdings nicht aus dem Vermögen ihres Herren beseitigt, wohl aber ihr Wert. Dies gilt jedoch nicht von allen Kleidern, sondern nur von den meisten, während Pelze, Waffenrüstungen, Schmuckgegenstände u. dgl., namentlich die scaeniea vestis (Dig. VII 1, 15, 4), durch Benützung keinen oder nur einen geringen Verlust erleiden.

Litteratur. Hanausek Die Lehre vom uneigentlichen Niessbrauch, Erlangen 1879. Roguin Les choses fongibles et les choses de consommation, Lausanne 1892 und die bei Dernburg Pandekten⁵ I 497 § 210, 7 Angeführten; vgl. auch Dernburg I 610ff. § 249. Puchta-Krüger Institutionen10 I 285 § 255. Leonhard Institutionen 291ff.