Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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[Gracchus, C., Volkstribun II 122 v. Chr. † 121
Band II A,2 (1923) S. 13751400
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47) C. Sempronius Gracchus, der Volkstribun von 631 = 123 und 632 = 122.

Quellen und Literatur. Wenn Tiberius Gracchus (vgl. die Vorbemerkungen zu dessen Geschichte) überraschend die Aufmerksamkeit seiner Zeit erregte und ihr durch sein frühes Ende rasch wieder entzogen wurde, so richteten sich auf Gaius die Augen mit Spannung von seinem ersten Auftreten an und blieben auf ihm haften über ein Jahrzehnt lang. Zu dem verhältnismäßig reichen Material, das fremde Beobachtung der Nachwelt überlieferte, trat das noch reichere und wertvollere, das er selbst hinterließ. Als literarisches Werk kann nur das eine betrachtet werden, aus dem Cicero (div. I 36, vgl. II 62) die Erzählung über das dem Vater zu teil gewordene Schlangenvorzeichen anführt und Plutarch (Ti. Gr. 8, 9) die über die ersten Anregungen zu den Reformplänen des Bruders (s. Nr. 54 und s. o.). Es war gerichtet an M. Pomponius (Cic. div. II 62) ohne Zweifel den römischen Ritter Pomponius, der sich im letzten Kampfe für Gaius aufopferte (Vell. II 6, 6. Val. Max. IV 7, 2. Auct. de vir. ill. 65, 5. Plut. C. Gr. 16, 6. 17, 1; s. u.), der wahrscheinlich auch der einzige, sonst nie zitierte Gewährsmann für das berühmte Wort der Gracchenmutter Cornelia über ihre Kinder als ihren Schmuck war Val. Max. IV 4 pr.; s. o. Bd. IV S. 1593, 39ff.) und gewiß ein Ahne des bekannten P. Pomponius Secundus (Prosop. imp. Rom. III 80), der noch in der claudischen Zeit Schriftstücke von der Hand beider Gracchen besaß (Plin. n. h. XIII 83). Aus allem zusammen gewinnt man den Eindruck, daß hier eine an einen treuen Freund gerichtete Flugschrift des Gaius vorlag, die memoirenartigen Charakter und politische Tendenz vereinigte; weiter ist mit dem dürftigen [1376] Material nicht zu kommen (vgl. zuletzt, ohne Kenntnis voneinander, Peter Hist. Rom. rel. I², CLXXIXf. 119. Fraccaro Studi sull’ età dei Gracchi I 31f. Häpke 8f. 91f.). Weit wichtigere Quellen zur Kenntnis seines Lebens und Wirken lieferte Gaius in seinen Reden. Sie sind in den Geschichtswerken, die den uns erhaltenen zugrunde liegen, um ihres Inhalts willen vielfach herangezogen worden; sie sind dann um ihrer Form willen von den Rednern und Staatsmännern der Republik, wie Cicero, eifrig studiert worden; sie sind endlich als Denkmäler der Literatur und Sprache von dem Altertumsforscher Verrius Flaccus, von den Archaisten des 2. Jhdts. n. Chr., wie Gellius, und von den späteren Grammatikern durchgearbeitet worden; so sind die Zitate und die Spuren der Benutzung zahlreicher und umfangreicher als bei einem andern Redner, ja vielleicht überhaupt Prosaiker zwischen Cato und Cicero. Eine allen Ansprüchen genügende Sammlung und Bearbeitung, die weder Teuffel-Kroll⁶ (1916), noch Stern (1921) gekannt haben, bietet die tüchtige und gediegene Dissertation von Natalie Häpke C. Semproni Gracchi oratoris Romani fragmenta collecta et illustrata, München 1915. Von der Darstellung des Gaius bei Poseidonios lehren die bei Diodor erhaltenen Proben, daß sie ganz erfüllt war von dem Geist des Hasses und der Rache, der die römische Nobilität der sullanischen Zeit gegen den Vorkämpfer der Demokratie beseelte. Bei Cicero hält dieser einseitigen Parteinahme gegen ihn einigermaßen die Wage die aufrichtige Bewunderung seiner Genialität, zumal seiner Redegewalt und Redekunst. Es ist ein Fehler, den noch Kornemann in seiner sorgfältigen Quellenuntersuchung begangen hat, Cicero einfach unter ,die Römer‘ oder ,die lateinischen Berichte‘ zu rechnen; der republikanische Politiker stand zu den Gracchen doch noch anders als der Sohn einer neuen Zeit und der Schriftsteller von Beruf, der uns in Livius entgegentritt, von dem die Folgenden, soweit sie lateinisch schrieben, mehr oder weniger abhängen. Die erhaltenen Hauptquellen sind für uns Plutarch und Appian. Beide, nicht nur der erstere, haben zum Schaden der Sache die Geschichte des Gaius gelöst von der seiner Zeit und sie mit der seines Bruders Tiberius zu einheitlichen Monographien zusammengearbeitet. Schon bei Velleius steht es ähnlich, wofür nach der richtigen Beobachtung Kornemanns (Klio IX 374) besonders die Anknüpfung II 6, 1 bezeichnend ist. Bei Plutarch haben die Biographien der Gracchen Einleitung und Schluß gemeinsam (Ti. Gr. 1, 1–7 und C. Gr. 18, 3–19, 4) und stellen die Charakteristik beider Brüder in der schematisch durchgeführten Vergleichung an die Spitze (Ti. Gr. 2, 1–3, 2, vgl. Leo Griech.-röm. Biographie 182); die Geschichte des jüngeren wird begonnen, wo die des älteren endet, so daß seine früheren Erlebnisse – Teilnahme am Numantischen Kriege, Anwesenheit bei der Katastrophe des Tiberius, Heirat nebst Kontroverse über die Gattin – nur beiläufig im Leben des Tiberius vorkommen (Ti. Gr. 13, 1. 20, 4. 21, 2f.), und sein Verhältnis zu Scipio Aemilianus teils hier (Ti. Gr. 21, 8), teils in seinem eigenen, aber [1377] dann an späterer, falscher Stelle berührt wird (C. Gr. 10, 5f. Ähnlich die Niederlage des Opimius bei den Wahlen 8, 2 übergangen und 11, 4 nachgetragen). Auch bei Appian sind nicht nur, weil er die Bürgerkriege von der übrigen römischen Geschichte sonderte, die Tribunate der beiden Brüder dicht aneinander gerückt, sondern sie sind Stücke eines einheitlich komponierten Ganzen. Es beginnt mit der Entwicklung der Agrarfrage bis zum Auftreten des Tiberius (bell. civ. I 26-34) und endet mit ihrem vorläufigen Abschluß nach dem Untergange des Gaius (121-124); in den Schlußworten (124) werden die leitenden Gedanken der Anfangspartien, die zumal bei der Geschichte des Gaius ganz aus den Augen verloren wurden, wieder aufgenommen, und wird mit der Zusammenrechnung der Dauer der ganzen Episode (πεντεκαίδεκα μάλιστα ἔτεσιν ἀπὸ τῆς Γράκχου νομοθεσίας), die namentlich bei Appians grundsätzlicher Vernachlässigung der Chronologie (vgl. praef. 13) beachtenswert ist, die Einheitlichkeit des bisher Erzählten betont; auch die Gegenüberstellung der Parteien als der Reichen und der Armen, die in der Geschichte des Tiberius eine große Rolle spielt (s. d.), in der des Gaius nicht mehr vorhanden ist, taucht hier wieder auf (121f.). Die Umarbeitung eines Stoffes, der in annalistischen Geschichtswerken über einen weiten Raum verteilt und von anderen Bestandteilen durchsetzt war, zu einer Monographie hatte ähnliche Folgen wie die zu einer Biographie: Eine gewisse Willkür des Verfassers in der Auswahl, in der Gruppierung, in der Behandlungsweise der Einzelheiten. Daher kam Gaius gegenüber Tiberius etwas zu kurz, und wurde die Darstellung seiner Geschichte etwas ungleichmäßig; manches ist ganz ausgefallen, z. B. jede Charakteristik des Mannes; anderes ist stark zusammengezogen; aber dafür ist gelegentlich der Lex iudiciaria schon die spätere Entwicklung vorweggenommen (93ff., s. u.). Unter dem angedeuteten Gesichtspunkt werden sich manche Bemerkungen über die Technik Appians, die Schwartz (Gött. Gel. Anz. CLVIII 793ff., vgl. auch o. Bd. II S. 216ff.) gemacht hat, mit gewissen Modifikationen und Vorbehalten als zutreffend erweisen, wenn auch seine Gesamtanschauung abzulehnen ist. Einzelne Quellenfragen kommen noch zur Sprache.

Von den neueren Arbeiten, die in der Einleitung zum Art. Tiberius Gracchus genannt sind, kommt für Gaius nur ein Teil in Betracht, als wertvollste die von Ed. Meyer, erschienen 1894, in neuer Auflage 1910: Kleine Schriften 381–439, als wichtige Ergänzung dazu die von Kornemann von 1903: Klio Beiheft I, bes. 11ff. 42ff., als neueste die von <!Ernst v.-->Stern Herm. (1921) LVI 229-301, bes. 268ff. ,Die Gesetze des Gaius Gracchus‘ sind Gegenstand einer sorgfältigen Spezialuntersuchung von Judeich Histor. Ztschr. (1913) CXI 473–494. Über Häpke (1915) s. o.

Leben bis zum Tribunat. Da Gaius um neun Jahre jünger war als Tiberius (Plut. Ti. Gr. 3, 1; C. Gr. 1, 2). ist er im J. 600 = 154 geboren. Er war demnach eines der jüngsten Kinder, die Cornelia dem Ti. Gracchus Nr. 53 gebar, und beim Tode des Vaters erst vier bis fünf Jahre alt, so daß seine Erziehung in weit höherem Maße als die des ältesten Sohnes der [1378] Mutter zufiel. Im Altertum ist hauptsächlich aus seiner gefeierten Beredsamkeit auf ihren Einfluß geschlossen worden (Cic. Brut. 104. 211; daraus Quintil. inst. or. I 1, 6. Tac. dial. 28. Plut. Ti. Gr. 1, 7); doch auch in anderen Eigenschaften verrät sich bei ihm das Blut der Mutter und des fürstengleichen Scipionenhauses (s. u.). Für die innige Liebe, mit der er zeitlebens an ihr hing, zeugen mehrere berühmte Äußerungen in der Öffentlichkeit (Plut. 4, 3. Diod. XXXIV 25, 2. – Plut. 4, 5f. Sen. cons. ad Helv. 16, 6. – Cic. de or. III 214; daraus Quintil. XI 3, 115), und für die Gefühle und die Gesinnung der Mutter gegen ihn vor allem die zwei Stücke des Briefes, den sie an ihn gerichtet hat, bei Cornelius Nepos (s. o. Bd. IV S. 1594f. Suppl.-Bd. III S. 261, 51ff. Ed. Meyer 386ff. Leo Gesch. d. röm. Lit. I 305. 479. Stern 231f. 273f.). Gaius empfing eine ausgezeichnete Bildung (Cic. de or. I 38; Brut. 125. Plut. comp. 1, 2); von seinen griechischen Lehrern stand ihm Menelaos aus dem phoinikischen Marathos noch in späteren Jahren in ähnlicher Weise zur Seite wie Diophanes von Mitylene dem Tiberius (Cic. Brut. 100. 125, vgl. 104). Vielleicht schon als Knabe im J. 611 = 143 wurde er verlobt mit Licinia, der Tochter des P. Licinius Crassus Dives Mucianus, und heiratete sie wahrscheinlich gleich nach Anlegung der Männertoga (vgl. Röm. Adelsfamilien 268f.; über Plut. Ti. Gr. 21, 2f. s. u., über die Kinder aus dieser Ehe Nr. 40 und 103; allerdings bei Plut. 15, 2 nur ein Kind erwähnt). Ebenso früh begann er seiner militärischen Dienstpflicht zu genügen, nämlich mit sechzehn Jahren 616 = 138 (Plut. 2, 9; vgl. Mommsen St.-R. I 505, 3. 507, 2). Im zweiten Consulat seines Schwagers Scipio Aemilianus 620 = 134 folgte er diesem in den Numantinischen Krieg in dieselbe Provinz, in der sich sein Vater und sein Bruder betätigt hatten (Plut. Ti. Gr. 13, 1; comp. 3, 3. o. Bd. IV S. 1454, 28ff.). Trotz dieser seiner Abwesenheit von Rom (Plut. a. O.) und trotz seiner großen Jugend (admodum iuvenis Vell. II 2, 2. μεικράκιον παντάπασιν Plut. 1, 2) wurde er im Frühjahr 621 = 133 mit seinem Bruder Tiberius und dessen Schwiegervater Ap. Claudius zum Triumvir für die von jenem beantragten Ackeranweisungen gewählt (Liv. ep. LVIII. App. 55) und angeblich auch im Sommer mit ihm als Kandidat für das Volkstribunat, wie der Schwiegervater für das Consulat des folgenden Jahres aufgestellt (Dio frg. 83, 8). Er war damals infolge der Wahl zum Triumvir aus Spanien zurückgekehrt und suchte nach dem gewaltsamen Ende des Tiberius vergebens dessen Leiche zur Bestattung zu erhalten (Plut. Ti. Gr. 20, 4; also unrichtig Stern 269, bei dem auch sonst Versehen, wie Verwechslung des Vaters Gracchus mit Scipio Aemilianus 235 und dreimal Rutilius statt Rupilius 263. 272). Die Behauptung (bei App. 88 and Plut. 1, 1; vgl. 5. 7; praec. reip. ger. 2, 7), Gaius habe sich nun furchtsam vom politischen Leben ferngehalten und bei der Nobilität den Eindruck ungefährlicher Harmlosigkeit erweckt, mag ausgegangen sein von Äußerungen, wie den Worten im Eingang seiner späteren Programmrede (Schol. Bob. Sulla 365 Or. = 81 St.): Si vellem apud vos verba facere et a vobis postulare … ut pateremini hoc [1379] tempore me quiescere (vgl. damit: μεθ’ ἡσυχίας ᾐρημένῳ ζῆν, Zusatz Plutarchs 1, 7 zu seiner ausdrücklich genannten Quelle Cic: div. I 56!) ... haud scio an lubentibus a vobis impetrassem; aber sie steht im krassen Widerspruch zu den Tatsachen (so schon Haakh in der alten Realencyclopädie. Ed. Meyer 412, 2. Kornemann 8f. Stern 269f.). Vielmehr begann sich die geschlagene Reformpartei schon nach einem Jahre wieder aufzurichten, denn der Schwiegervater des jungen Gaius, Crassus Mucianus, der an Stelle des Tiberius in die Ackeranweisungskommission eingetreten war, ist Ende 622 = 132 sowohl zum Pontifex Maximus wie zum Consul gewählt und überdies mit der Ordnung der Verhältnisse im bisherigen pergamenischen Reiche betraut worden (vgl. Röm. Adelsparteien 259). Gaius selbst – statim et mortis et legum fratris sui vindex (Flor. II 3, 1) – ist als Triumvir Jahr für Jahr wiedergewählt worden und hat als solcher nach Ausweis der erhaltenen Grenzsteine in der nächsten Zeit eine eifrige Tätigkeit entfaltet, zuerst mit Appius und Crassus (CIL I² 639–642. 719; vgl. Dessau 24. 36. Crassus bei App. 73 übergangen) und dann, nachdem diese Anfang 624 = 130 durch ihren Tod ausschieden, mit ihren Nachfolgern M. Fulvius Flaccus und C. Papirius Carbo (CIL I² 643f.; vgl. Dessau 25. Irrtümlich beim Tribunat vir. ill. 65, 4: Triumviros agr. div. se et Fulviwm Flaccum et C. Crassum constituit) bis zu der Lahmlegung ihrer Arbeit im J. 625 = 129 (s. u. Vgl. zur Erläuterung der Grenzsteine CIL I² p. 512, auch Sicul. Flacc. bei Thulin Agrimens. Rom. I 1, 129f., für das Ergebnis der Arbeit z. B. Nissen Ital. Landeskunde II 30); auch weiterhin sind diese Triumvirn bis zum eigenen Tode des Gaius und des Fulvius immer wieder bestätigt worden (vgl. Mommsen St.-R. II 632. Fulvius als Triumvir bezeichnet in seinem Consulat App. 87 und später 4 Plut. 10, 3, Gaius bei der Bewerbung ums Tribunat App. 88 und bei seinem Tode Sall. Iug. 42, 1; s. u.). Als Redner erregte Gaius zuerst größeres Aufsehen, als er einen Freund Vettius vor Gericht verteidigte (Plut. 1, 3); vermutlich tat er das schon 622 = 132, als der Consul P. Popillius Laenas die Anhänger des Tiberius verfolgte, und vermutlich war Vettius einer der zu den Verfolgten gehörenden Italiker (vgl. die ansprechenden Vermutungen über diesen als einen Vettius Sabinus bei Cichorius Untersuch. zu Lucilius 348f. Bei Vettii ähnlich wie bei Herennii [o. Bd. VIII S. 662, 26] als Cognomina wiederholt italische Ethnika: Paelignus, Picenus, Sabinus, Salassus). Bedeutsamer war seine erste politische Rede im J. 623 = 131, eine Empfehlung des Antrags des bald darauf zum Triumvirn gewählten damaligen Volkstribunen Carbo, der die Wiederwahl zum Tribunat ermöglichen sollte und damit das Hindernis beseitigen, über das Tiberius zu Fall gekommen war. Gegen den Antrag Carbos erklärte sich kein Geringerer als Scipio Aemilianus; die Erörterungen des Für und Wider nötigten ihn, öffentlich zu der Katastrophe des Tiberius Stellung zu nehmen (s. o. Bd. IV S. 1456f., über den Anteil des Gaius an der Diskussion Liv. ep. LIX. Plut. Ti. Gr. 21,8; apophth. Scip. Min. 22f. Schol. Bob. Mil. 283 Or. = 118 [1380] St. Ed. Meyer 426, 2). Für den Antrag trat Gaius ein, indem er hier zuerst vor dem Volke die bewegliche Klage um den erschlagenen Bruder anstimmte: Pessumi Tiberium fratrem meum optimum interfecerunt (Charis. GL I 240, 16 mit Umkehrung des für den Mörder Nasica als erblich beanspruchten Prädikats vir optimus [o. Bd. IV S. 1494f.] und Verwendung der immer wiederkehrenden Schlagwörter boni und mali cives ) [z. B. von Gaius selbst Scaevola bei Cic. de or. II 269]), mit der er bis zuletzt (vgl. das Fragment seiner letzten[WS 1] Rede Cic. de or. III 214: Quo me miser conferam? … in Capitoliumne? At fratris sanguine madet, s. u.) seine Wirkung unfehlbar erzielte. Trotz seiner Suasio (weitere Fragmente Charis. 196, 25. 202, 9. 223, 7. Häpke 43–46) wurde der Antrag Carbos abgelehnt; doch muß ein ähnlicher bald darauf durchgegangen sein, da später seiner eigenen Kontinuation des Tribunats nichts in den Weg gestellt wurde (App. 90; vgl. Mommsen St.-R. I 473, 4. 523). Scipio holte nach seinem ersten Erfolge im nächsten Jahre 624 = 130 oder im Anfang von 625 = 129 zu einem schweren Schlage gegen die Reformpartei aus: Auf Grund der Beschwerden der italischen Bundesgenossen über die Eingriffe, die von seiten der Ackeranweisungskommission in ihre Besitzrechte vorgenommen wurden, setzte er durch, daß den Triumvirn die richterliche Entscheidung über streitiges Eigentum an Grundstücken entzogen wurde; damit war in der Praxis die Einstellung ihrer ganzen Tätigkeit erzwungen (App. 73–79. 86; o. Bd. IV S. 1457). Als bald darauf mitten während dieser Zwistigkeiten ein unerwartet jäher und unaufgeklärt bleibender Tod den Scipio dahinraffte, war es begreiflich, daß der Verdacht, diesen Tod herbeigeführt zu haben, auch den Gaius so wenig verschonte wie seine Mutter und Schwester, seine Amts- und Gesinnungsgenossen Carbo und Fulvius (Plut. 10, 5f. Schol. Bob. a. O. o. Bd. IV S. 1458f. Stern 268, 1). Schon damals erblickte die Nobilität in ihm einen gefährlichen Gegner (Cic. Lael. 39 mit richtigem geschichtlichen Verständnis) und sah seiner etwaigen Bewerbung ums Tribunat mit banger Sorge entgegen (ebd. 41. Plut. 1, 3 E.). Nicht minder sah Gaius in dem Senat, der seinen Bruder ins Verderben gestürzt hatte, von vornherein seinen Feind. In den erhaltenen Hauptdarstellungen seiner Geschichte sind daher die Parteibezeichnungen, die in denselben Quellen bei der Geschichte des Tiberius die gewöhnlichen waren (s. d.), die der Reichen und der Armen, die der Mächtigen oder der Nobiles fast verschwunden (über Appian. s. o.; bei Plut. πένητες fast nur noch in eigentlichem Sinne 5, 1. 2. 9, 4. 12, 1. 6; οἱ δυνατοί noch 1, 3. 3, 3 vgl. 11, 4; οἱ γνώριμοι oder γνωριμώτατοι 3, 2. 8, 6. 9, 7); der Senat schlechthin oder die Senatoren und das Volk stehen jetzt einander gegenüber (außer ὁ δῆμος auch οἱ πολλοί, Plut. 2, 7. 5, 4. 6, 4. 8, 4. 6. 9, 1. 3. 10, 6. 12, 7. Wohl zufällige Übereinstimmung οἱ θρασύτατοι… τῶν δημοτῶν Metellus Macedonicus bei Plut. Ti. Gr. 14, 4 vom Anhang des Tiberius und Appian. 106 von dem des Gaius; vgl. οἱ δημόται Appian. 89). Aber dafür begegnen bei Plutarch vom ersten Satze an οἱ ἐχθροί (1, 1. 4. 2, 7. [1381] 4, 5. 12, 8; geradezu ἡ σύγκλητος ἐχθρά 8, 3), und das ist im Sinne des Gaius selbst, denn es liegt, freilich erst aus seinem Tribunat, eine ganze Reihe von Äußerungen über ,seine Feinde‘ aus seinem Munde vor (inimicorum meorum factio Priscian. III 8 [GL II 88, 4]; inimicus meus Cic. Font. 39 [von Piso, der darum Schol. Bob. Flacc. 233 Or. = 96 St. capitalis inimicus heißt]; οἱ ἐχθροί in den Aussprüchen bei Diod. XXXIV 27. Plut. 12, 4. 13, 5. Vgl. noch inimici Cic. de or. III 214). So ist von Anfang an der glühende Haß gegen die herrschende Gesellschaft bei Gaius vorhanden gewesen. Nach Scipios Tode setzten neue Umtriebe der Triumvirn ein (Liv. ep. LIX); dann bewarb sich Gaius unter lebhafter Teilnahme des niedern Volkes (Diod. XXXIV 24) für 628 = 126 um die Quaestur. Er pflegte zu erzählen, seine Bedenken beim Einschlagen der politischen Laufbahn seien damals beseitigt worden durch ein Traumgesicht: Der tote Bruder sei ihm erschienen und habe ihm offenbart, daß ihm trotz alles Sträubens dennoch dasselbe Geschick beschieden sei, das ihn selber ereilt hatte. Diese Erzählung hat Coelius Antipater (frg. 50 Peter bei Cic. div. I 56, vgl. II 136; daraus Val. Max. I 7, 6 unter Übernahme des Zitats und Plut. 1, 7 mit Berufung auf Cicero) von Gaius persönlich gehört (und verwendet, um die Wahrheit ähnlicher, aber literarisch überlieferter Fälle, zumal des einen Traumes Hannibals bei Silenos zu bestätigen); sie zeigt die Verwandtschaft des Gaius mit anderen dämonischen Gestalten der Weltgeschichte, die ebenso von innerem Zwange getrieben wurden (s. schon Plut. 1, 6), und zeigt im Verein mit seiner Erzählung von dem Schlangenvorzeichen, das seinen Eltern zuteil geworden (Cic. div. I 36, vgl. II 62; s. o. und Nr. 53, auch Val. Max. IX 12, 6 über Herennius Siculus: quo et haruspice et amico usus fuerat) seine Überzeugung von der besonderen Beziehung zu höheren Mächten, – Gedanken, wie sie unter den Römern sein mütterlicher Großvater Scipio Africanus gehegt und aus der Ideenwelt Alexanders empfangen hatte (s. dazu Ed. Meyer S.-Ber. Ak. Berl. 1916, 1075ff.). Nach seiner Wahl zum Quaestor wurde Gaius 628 = 126 dem Consul L. Aurelius Orestes, dem Statthalter von Sardinien, zugeteilt (Cic. Brut. 109. Plut. 1, 4f. vir. ill. 65, 1). Wenn hervorgehoben wird, daß ihn das Los dazu bestimmte (Plut. vir. ill.), daß der Posten wegen des ungesunden Klimas unbeliebt war (vgl. Plut. 2, 2; vir. ill.) und daß sich die Feinde des Gaius gerade über diese Entfernung von Rom freuten (Plut. 1, 4), so ist doch nicht zu übersehen, daß eben zu der Provinz Sardinien sein Urgroßvater Nr. 50 und sein Vater besonders enge Beziehungen hergestellt hatten; der Zufall der Losung hat mit der in solchen Fällen merkwürdig häufigen Sicherheit das Richtige getroffen! Eine Schwierigkeit ergibt sich dadurch, daß im J. 628 = 126 ein Gesetz des Volkstribunen M. Iunius Pennus über die Ausweisung aller Nichtbürger aus Rom erlassen, und daß dieses Gesetz von Gaius in einer Rede bekämpft wurde (Fest. 362: C. Gracchus in ea, quam conscripsit de lege Penni et peregrinis, cum ait). Wahrscheinlicher als die o. Bd. X S. 1076 Nr. 123 angenommene Vermutung von Marx, daß dies nach seiner Rückkehr geschehen [1382] sei, ist die Erklärung von Häpke (47ff., vgl. 8), die Rede sei ein in Redeform gekleidetes Sendschreiben aus Sardinien gewesen, was ebenso von der gegen den einen Consul des folgenden J. 629 =125 gerichteten oratio in (M.) Plautium (Hypsaeum) scripta (Val. Max. IX 5 ext. 4) gelten wird. Der Aufenthalt des Gaius in der Provinz erstreckte sich nämlich von seinem Amtsantritt bis in das dritte Jahr; für das zweite J. 629 = 125 wurde dem Consul und ihm zugleich das Imperium prorogiert; für 630 = 124 wurde vom Senat die Abberufung der Truppen beschlossen, aber nicht die des Oberbefehlshabers, so daß nun auch Gaius noch weiter von Rom ferngehalten wurde (Plut. 2, 6, vgl. Mommsen St.-R. II 531, 3. 563), ebenso wie sein Parteigenosse Fulvius in diesem Jahre (o. Bd. VII S. 244, 27ff.)[WS 2] . Gaius hatte in der Provinz seine ausgezeichneten militärischen Fähigkeiten bewährt (vgl. darüber Plut. 1, 5. 2, 1; Ti. Gr. 2, 1. 3, 1; comp. 3, 3. 4, 4) und als Verwaltungsbeamter sowohl den Bedürfnissen der römischen Truppen wie den Interessen der Untertanen gerecht zu werden verstanden, wobei ihm die Städte der Insel als Klienten seiner väterlichen und der König von Numidien als Klient seiner mütterlichen Familie (vgl. die andauernden Beziehungen Cornelias zu fremden Königen Plut. 19, 2) Hilfe leisteten; der ausführliche Bericht Plutarchs (2, 1–5; vgl. Ti. Gr. 3, 1; comp. 3, 3) stützt sich dafür offenbar ebenso auf die gleich zu erwähnenden eigenen Reden des Gaius, wie seine entsprechenden Angaben über die Quaestur des Tiberius (bes. Ti. Gr. 6, 1–6) auf dessen persönliche Aussagen (gegen Stern 270). Jetzt aber im Frühjahr 630 = 124 kehrte Gaius eigenmächtig nach Rom zurück (Plut. 2, 7. vir. ill.). Daß ihm vom Volke ein festlicher und freudiger Empfang bereitet wurde, ist gerade in einer von gegnerischer Seite beeinflußten Darstellung bezeugt (Diod. XXXIV 24, womit in leichtem Widerspruch steht Plut. 2, 7: καὶ τοῖς πολλοῖς ἀλλόκοτον ἐδόκει) und beleuchtete scharf die damalige Lage: Gaius kam jetzt gegen den Willen des Senats als der vom Volke ersehnte Führer zu neuem Kampf, wie etwas später auch Fulvius mit dem Lorbeer des Siegers. Um ihn unschädlich zu machen, zogen ihn die Censoren wegen des unerlaubten Weggangs von seinem Posten zur Verantwortung (Plut. 2, 8, vgl. Mommsen St.-R. II 378, 7). Doch er verteidigte sich erst vor ihnen in einer Rede (Cic. or. 233) und erstattete dann in einer zweiten Rede dem Volke von seiner Amtsführung Rechenschaft, so daß er glänzend gerechtfertigt dastand; einige Stücke aus der zweiten Rede, überzeugende Darlegungen seiner Gewissenhaftigkeit, Pflichttreue und Uneigennützigkeit, sind von Plut. 2, 8–10 unter Vermengung mit der ersten Rede im Auszug wiedergegeben und von Gell. XV 12, 1ff. im Wortlaut erhalten worden. Auf diesen siegreich abgeschlagenen Angriff folgte sofort ein zweiter: Nachdem die Reformpartei, besonders Fulvius, in den letzten Jahren mit der Agrarfrage die davon kaum zu trennende Bundesgenossenfrage verknüpft (App. 86. 152) und dadurch indirekt den Aufstand von Fregellae im J. 629 = 125 (o. Bd. VII S. 94, 27ff.) mit veranlaßt hatte, wurde jetzt Gaius direkt der Aufreizung [1383] der Fregellaner und Asculaner (vir. ill. 65, 2) angeklagt, konnte aber auch hier seine Unschuld beweisen (Plut. 3, 1f. vir. ill.; vgl. Häpke 55f.). Die Tribunenwahlen fanden im Sommer 630 = 124 unter ungeheurer Beteiligung aus ganz Italien statt (Plut. 3, 2); die Erinnerung war noch lebendig, wie sehr das Ausbleiben der ländlichen Wähler im J. 621 = 133 zu der Katastrophe des Tiberius beigetragen hatte (s. d.). Die Gegenanstrengungen der Nobilität brachten es zuwege, daß Gaius nicht als erster, sondern als vierter der Kandidaten durchkam (Plut. 3, 3; vgl. Mommsen St.-R. III 414); so konnte er wohl als per tumultum creatus (Oros. V 12, 3) bezeichnet werden, aber kaum als περιφανέστατα αἱρεθείς (App. 89); diese Auffassung konnte nur mit der tendenziösen Behauptung von seinem bisher so ruhigen Verhalten (s. o.) begründet werden. In Wahrheit hatte ihn seit dem gewaltsamen Ende des Tiberius nur der Gedanke beseelt, den Bruder zu rächen und sein Werk zu vollenden. Die noch in den spärlichen Resten seiner Reden immer wiederholte und immer wirkende Klage um Tiberius (aus der ersten Rede als Tribun Plut. 3,4. 6 und aus der letzten vor dem eigenen Ende Cic. de or. III 214, s. o.) bestätigt durchaus die Anschauung, daß die Pietät das vornehmste treibende Motiv bei Gaius gewesen ist (Cic. Rab. perd. 14f.; har. resp. 43; Brut. 126. Vell. II 6, 2. Flor. II 3, 1 [s. o.]). Die Nobilität hatte in seinen Augen durch die Ermordung des hochgesinnten Reformators nach dem Anspruch auf die Herrschaft auch den auf Schonung endgültig verwirkt; der Entscheidungskampf mit ihr war ihm zur Lebensaufgabe geworden; nur dafür hatte er sich seit Jahren vorbereitet und trat weit besser gerüstet als Tiberius auf den Kampfplatz. Nach einem umfassenden Plane eröffnete er den Krieg und mit vernichtenden Schlägen warf er im ersten Ansturm alles zu Boden.

Gesetzgebung im Volkstribunat. Gaius hat das Volkstribunat im J. 631 = 123 so geführt, daß er für das folgende J. 632 = 122 ohne jedes Bedenken wiedergewählt wurde (nach Plut. 8, 2 οὐ παραγγέλλων οὐδὲ μετιών, ἀλλὰ τοῦ δήμου σπουδάσαντος, womit durchaus vereinbar ist, daß er bei Gell. XI 10, 4 in größerem Zusammenhange zum Volke sagte: Ego ipse … peto a vobis … bonam existimationem atque honorem; andere Zeugnisse für das zweite Tribunat Cic. Brut. 109. Liv. ep. LX. Vell. II 6, 3. Flor. II 3, 3. App. 90f.). Die Frage ist nun am meisten erörtert worden, wie sich die gesetzgeberische Tätigkeit auf die beiden Amtsjahre verteilt, in welcher Reihenfolge Gaius seine Anträge einbrachte (vgl. Ed. Meyer 412f., 3. Kornemann 42ff. Judeich 474ff. Häpke 101ff. Stern 271ff.). Dabei hat man sich vielfach irreführen lassen durch Appian, der scheinbar dem ersten Tribunat nur das Getreidegesetz zuweist und dann sofort die Wahl zum zweiten Tribunat, dessen Übernahme und die Einbringung des Geschworenengesetzes berichtet. Meyer hat die Ansicht aufgestellt, er habe die Wahl zum zweiten Tribunat im Sommer mit dem Amtsantritt am 10. Dezember 631 = 123 verwechselt, was Kornemann 47f. und Stern 288 angenommen haben und Judeich 479, 2 nur leichthin abtun wollte. In Wirklichkeit [1384] schwindet diese Schwierigkeit, wenn man Appians Komposition genauer prüft. Zunächst verbindet er die Geschichte des Gaius eng mit der des Tiberius, bei der das Ackergesetz die Hauptsache war (88): ὁ δῆμος ἐν ἐλπίδι … τῆς γῆς γενόμενος ἠθύμει. ὧδε δὲ αὐτοῖς ἔχουσιν ἀσπάσιος ἐκ τῶν τὴν γῆν διαιρούντων ἐς δημαρχίαν ἀπιφαίνεται … ὁ … τοῦ νομοθέτου … ἀδελφός; ohne diese Andeutung würde das Ackergesetz bei ihm überhaupt vermißt werden. Dann folgt nach einem Rückblick auf die Vorgeschichte des Gaius (s. o.) die Wahl zum Tribunen und nun das Getreidegesetz, eingeleitet (89): εὐθὺς ἐπεβούλευε τῇ βουλῇ und seiner Bedeutung nach gekennzeichnet durch die anschließenden Worte (90): οὕτως ἕνι πολιτεύματι τὸν δῆμον ὑπηγάγετο; die unmittelbare Fortsetzung davon ist (91): ἔχων τὸν δῆμον ἔμμισθον, ὑπήγετο καὶ τοὺς ἱππέας, worauf der Bericht über das Geschworenengesetz weitergeht mindestens bis zu der Äußerung des Gaius (93), ὅτι ἀθρόως τὴν βουλὴν καθῃρήκοι. Es liegt also eine sachliche Anordnung zugrunde: Vernichtung der Macht des Senats durch Gewinnung erstens des Volkes und zweitens der Ritter. Eingeschoben werden aber Abschweifungen nach vorwärts und nach rückwärts – bei dem Getreidegesetz nach vorwärts: Als Wirkung der Gewinnung des Volkes die Wiederwahl zum Tribunat; nach rückwärts: Die gesetzliche Ermöglichung einer solchen Wiederwahl –; bei dem Geschworenengesetz nach rückwärts: Die ungerechten Freisprechungen als Begründung (92); nach vorwärts: Die späteren Folgen (94). Demnach hat Appian gar nicht beabsichtigt, eine chronologische Verteilung der Gesetze auf die Tribunatsjahre zu geben, sondern fand in seiner Vorlage Ackergesetz, Getreidegesetz, Geschworenengesetz nacheinander verzeichnet. Dieselbe Reihenfolge bietet Plutarch unter denselben Gesichtspunkten (5, 1): τῶν δὲ νόμων, οὓς εἰσέφερε τῷ δήμῳ χαριζόμενος (bei Appian vorweggenommen) καὶ καταλύων τὴν σύγκλητον, ὁ μὲν ἦν κληρουχικός, διανέμων τοῖς πένησι (vgl. zum Ausdruck 9, 4 und Nr. 54) τὴν δημοσίαν … (2) ὁ δὲ σίτικος, ἐπευωνίζων τοῖς πένησι τὴν ἀγοράν· ὁ δὲ δικαστικός, ᾧ τὸ πλεῖστον ἀπέκοψε τῆς τῶν συγκλητικῶν δυνάμεως; nur hat Plutarch nach dem Ackergesetz noch zwei andere eingefügt (s. u.). Dieselben drei Hauptgesetze hebt aus einer etwas größeren Zahl auch Liv. ep. LX heraus: Aliquot leges tulit, inter quas frumentariam … alteram legem agrariam, quam et frater eius tulerat, tertiam, qua equestrem ordinem tunc cum senatu consentientem corrumperet; der Hinweis auf die größere Zahl (aliquot … inter quas) verträgt sich aufs beste mit Plutarch und der auf das Ackergesetz des Tiberius mit Appian; nur die Nennung dieses Gesetzes an zweiter Stelle statt an erster weicht von beiden ab. Indes diese Abweichung ist bedeutungslos, da sich aus dem Gesagten offenbar ergibt: Die drei historischen Berichte haben die drei wichtigen Anträge in den Beginn der Tätigkeit des Gaius als Tribunen gesetzt und sachlich nach ihrer Absicht und ihrer Wirkung gruppiert; folglich sind sie auch zusammen eingebracht worden, und zwar zusammen mit noch anderen, die aber weniger folgenreich waren. Mit diesem Ergebnis stimmt durchaus [1385] überein die Beurteilung der Rede de legibus promulgatis bei den Neueren (Ed. Meyer 395. Judeich 476–479. Häpke 57f. Stern 274f.), von denen nur Kornemann 51 anderer Meinung ist; die schwung- und klangvolle Periode bei Schol. Bob. Sulla 365 Or. = 81 Stangl, die jener Ansicht von seiner vorangegangenen Zurückgezogenheit (s. o.) Nahrung gab, kann nirgends sonst gestanden haben, als ,im Anfang seiner Programmrede‘ (Leo Gesch. d. röm. Lit. I 309); dadurch wird die Auffassung der anderen Bruchstücke dieser Rede bestimmt, die sich mehr mit der Begründung als mit der Tragweite seiner Anträge befaßte: Die berühmten Erzählungen von der Willkür und Roheit römischer Magistrate gegen Gemeinden latinischen Rechtes, die durch den wohlberechneten Kontrast zwischen dem empörenden Inhalt und der kühlen Form wirken (bei Gell. X 3, 2–6, wo übrigens zu 5 auf Cic. Phil. II 106 verwiesen werden kann), beziehen sich allerdings nicht auf eines der drei Hauptgesetze, sondern auf das über die Latiner (Judeich 478f. Stern 275); aber von den beiden übrigen Zitaten de legibus promulgatis kann jedenfalls das eine (bei Gell. IX 14, 16f.) sehr wohl auf das Getreidegesetz bezogen werden (das andere Fest. 201). Gewissermaßen außerhalb des geschlossenen Kreises der großen und umstürzenden Gesetze standen zwei Anträge, die Appian übergangen hat und die Plutarch gewiß mit gutem Recht an die Spitze von allen stellt; sie galten der Rache für seinen Bruder und wurden begründet durch die Klage über dessen frevelhafte Ermordung (Plut. 3, 4–7; über die beiden geschichtlichen Beispiele vgl. Röm. Adelsparteien 12f. 124; die Klage um den Bruder schon in den Eingangsworten de leg. promulg., s. o.). Der eine dieser zwei Anträge richtete sich gegen den von Tiberius des Tribunats entsetzten M. Octavius und wollte einen solchen Mann, dem das Volk ein Amt aberkannt hatte, für unfähig zu allen anderen Ämtern erklären; diese Rogation zog Gaius jedoch zurück, weil, wie er selbst öffentlich bekannt gab, seine Mutter Cornelia für Octavius Fürbitte einlegte (Plut. 4, 1–4. Diod. XXXIV 25, 2, der infolge von Verwechslung mit Popillius von Verbannung des Octavius spricht. Vgl. Häpke 62f. 65ff.). Der andere Antrag ging gegen P. Popillius Laenas, der als Consul 622 = 132 die Anhänger des Tiberius ohne gerichtliches Verfahren zu Tode verurteilt hatte; seine Durchbringung war wohl nicht ganz leicht, da die Zitate bei Fest. 150 (ep. 151). 201. Gell. I 7; 7. XI 13, 1ff. auf mehrere gegen Popillius gehaltene Reden des Gaius führen (vgl. Häpke 62ff. 67–70); aber das Ergebnis war, daß der Angegriffene ins Exil ging (Plut. 4, 1–3. Diod. XXXIV 26; vgl. Cic. de domo 82. 87; Brut. 128. Schol. Bob. p. red. ad Quir. 252 Or. = 111 St.; aer. al. Mil. 347 Or = 174 St.), und daß dieses Gesetz als Lex Sempronia de provocatione noch oft zur Anwendung kam (Cic. Verr. V 163: Rab. perd. 12f.; Cat. IV 10, dazu Schol. Cluniac! 271 St. und Gronov. 41 1f. Or. = 287. 289 St. Sallust. hist. ed. Maurenbr. II p. XVII. Vgl. Mommsen Strafr. 42. 63. 258. Plaumann Klio XIII 361f.). Die Behauptung, das Volk sei damals schon von Gaius bestochen gewesen (Diod.), [1386] bestätigt die Annahme, daß auch die anderen Gesetzanträge des Gaius, wie namentlich das Acker- und das Getreidegesetz, bereits eingebracht (oder gar durchgebracht) waren, als die Entscheidung über das Provokationsgesetz fiel. Von den zwei bei Plut. 5, 1 hinter das Ackergesetz gestellten Rogationen ist die eine, die Lex militaris, nur aus dieser Stelle bekannt, obgleich sie aus zwei ganz verschiedenen Stücken besteht; sie verordnete einerseits, daß den Soldaten die Kleidung vom Staat ohne Anrechnung auf den Sold gegeben werden sollte, und untersagte anderseits die Aushebung von jungen Leuten unter 17 Jahren. Beides ist offenbar veranlaßt worden durch persönliche Erfahrungen des Gaius während seiner Quaestur auf Sardinien, denn dort war die Forderung ausreichender Bekleidung für die Mannschaften von dem Senate abschlägig beschieden worden (Plut. 2, 2f.), und dort war sein Neffe, der höchstens sechzehn Jahre alte Sohn des Tiberius (Nr. 55) gestorben, sicherlich ein Opfer des anstrengenden Dienstes und des ungesunden Klimas. Bei dieser Auffassung, die allerdings von der Mommsens (St.-R. I 507, 2) abweicht, nimmt die Lex militaris mit ihren zwei Teilen (vgl. zum ersten noch Marquardt Staatsverw. II 94f., 5) eine Sonderstellung ein, die es erklärt, daß Plutarch sie in den Anfang setzt. Nur rechtfertigen diese Bestimmungen nicht das Urteil über die schädliche Wirkung von Gesetzen des Gaius auf die Zucht des römischen Heeres bei Diod. XXXIV 25, 1; aber daß er auch bei anderen Anlässen militärische Verhältnisse regelte, folgt aus dem einzigen Fragment einer Rede in rogatione Cn. Marci Censorini, das von Militärtribunen handelt (Charis. GL I 208, 20. Häpke 80), und möglicherweise auch aus dem Antrag des M. Livius Drusus gegen die Prügelstrafe der Soldaten latinischen Rechts (Plut. 9, 5). Eine ähnliche Sonderstellung wie der νόμος στρατιωτικός nimmt auch der bei Plut. 5, 2 darauf folgende συμμαχικός ein: ἰσοψήφους ποιῶν τοῖς πολίταις τοὺς Ἰταλιώτας (vgl. Vell. II 6, 2: tribunatum ingressus … dabat civitatem omnibus Italicis); wahrscheinlich hat Gaius die wichtige und seit Jahren vielerörterte Bundesgenossenfrage von vornherein in sein Programm aufgenommen, aber ihre genaue Formulierung und endgültige Lösung noch zurückgestellt (so wohl richtig Stern 289). So bleiben auch bei Plutarch als die wichtigsten Gesetze des ersten Tribunats, die auch in der Rede de legibus promulgatis am eingehendsten behandelt sein müssen, jene drei: Lex agraria, fru-mentaria, iudieiaria. Die Zusammenstellung der beiden ersten ist klar ausgesprochen vir. ill. 65, 3: Tribunus plebis agrarias et frumentarias leges tulit, und ist noch als Grundlage zu spüren Flor. II 3. 2 und Oros. V 12, 4. Dagegen hat Diod. XXXIV 25, 1 die Lex iudiciaria vorangestellt und die beiden andern nur gestreift (wenigstens in dem erhaltenen Exzerpt), weil er die Spaltung der beiden höheren Stände als das schlimmste Übel vor der Trennung des Volkes von ihnen besprach. Velleius II 6, 3 hat in seiner Eilfertigkeit und Flüchtigkeit die Lex iudiciaria und die frumentaria die Plätze tauschen und gleich Plutarch vor beide und hinter die agraria mehrere andere treten lassen. Das Ackergesetz [1387] des Gaius gab vor allem der durch das des Tiberius geschaffenen Dreimännerkommission die ihr im J. 625 = 129 entzogenen richterlichen Befugnisse zurück und setzte sie dadurch überhaupt erst wieder zur Fortsetzung ihrer unterbrochenen Arbeiten instand; bestimmte Zeugnisse dafür außer den angeführten, die allgemein gehalten sind (ebenso Cic. leg. agr. II 10; Cat. IV 4; Sest. 105; off. II 80. Ampel. 19, 3f. 26, 2), fehlen zwar, aber die weitere Entwicklung der Agrargesetzgebung läßt keinen Zweifel (vgl. App. 121ff. Mommsen Jur. Schr. I 99. Kornemann 52f. Caspari Klio XIII 184ff. 192f. und den Art. Leges agrariae). Das Getreidegesetz verschaffte seinem Urheber ebenso große Beliebtheit bei der niederen Bevölkerung der Hauptstadt, wie das Ackergesetz bei dem Landvolk und schien darum die beste Sicherheit vor dem Schicksal seines Bruders zu gewähren; es gab den Bürgern in Rom jeden Monat das notwendige Brotkorn zu einem billigen Preise, der durch Staatszuschuß weit unter dem Marktpreise gehalten wurde (über seine Höhe Liv. ep. LX. Schol. Bob. Sest. 300. 303 Or. = 132. 135 St.); ähnliche Maßregeln waren bereits früher in Griechenland (vgl. das Gesetz von Samos aus dem Anfang des 2. Jhdts. Dittenberger Syll.³ 976) und in Rom getroffen worden, aber die Einrichtung der regelmäßigen Versorgung der Bürgerschaft leitete eine folgenschwere Entwicklung ein (s. Rostowzew o. Bd. VII S. 172f. Stern 277–279). Die Gegner, namentlich der hochangesehene L. Piso Frugi bekämpften den Antrag aufs heftigste, weil er die Staatsfinanzen unerträglich belaste; Gaius verteidigte ihn in einer Rede, in der er gerade diese Bedenken zu entkräften bemüht war (Cic. Font. 39; Tusc. III 48; ohne Namen des Piso, doch fast wörtlich übereinstimmend Sest. 103 [dazu Schol. Bob. a. O.]; off. II 72. Priscian. VIII 19 [GL II 386, 3]. Diod. XXXIV 25, 1; vgl. Kornemann 34. Häpke 70–73). Mit dem Ackergesetz und dem Getreidegesetz betrat Gaius das Gebiet sozialer Reformen, mit dem Geschworenengesetz aber führte er eine politische Neuerung von größter Tragweite ein. Deswegen nehmen die Angaben darüber in den vorliegenden Berichten den breitesten Raum ein, sind aber doch so wenig übereinstimmend und klar, daß sie zu zahlreichen Erörterungen Anlaß gegeben haben. Liv. ep. LX sagt, ohne überhaupt von der Geschworenentätigkeit zu sprechen, daß der aus 300 Mitgliedern bestehende Senat durch die Aufnahme von 600 Rittern verstärkt werden sollte, id est ut equester ordo bis tantum virium in senatu haberet. Plut. 5, 3 (vgl. comp. 2, 1) ist deutlicher, indem er das Gesetz als Richtergesetz bezeichnet und von dem Alleinbesitz des Senats an den Gerichten spricht; Gaius habe zu den 300 senatorischen Geschworenen 300 aus den Rittern gefügt, so daß es im ganzen 600 waren; die Bestellung der neuen ritterlichen Geschworenen sei dann ihm selbst zugewiesen worden (6, 1). Dagegen heißt es in den übrigen Quellen einfach, er habe die Gerichte von den Senatoren auf die Ritter übertragen (Varro de vit. pop. Rom. IV bei Non. 454, 20: tradere. Vell. II 6, 2. 32, 3 [vgl. 13, 2]. Flor. II 1, 6: transferre. App. 92. 93: μεταφέρειν, vgl. Diod. XXXVII 9: μετάθεσις, auch XXXIV [1388] 25, 1: ἀφελόμενος mit Vell. II 32, 3: ereptum; s. außerdem Plin. n. h. XXXIII 34. Tac. ann. XII 60. Ps.-Ascon. div. in Caec. 103 Or. = 189 St.). Mommsen hat daraufhin einen ersten Antrag im J. 631 = 123 unterschieden von einem anderen, der darüber hinausging, im folgenden Jahre nach der Wiederwahl des Gaius gestellt und von den Tributcomitien – nach Diod. XXXIV 27 mit einer Mehrheit von nur einer Stimme – zum Gesetz erhoben wurde (Jur. Schr. III 343–347 aus dem J. 1843; St.-R. III 530, 1; Strafr. 209f., angenommen u. a. von Kübler o. Bd. VI S. 290); doch die oben gegebene Kritik der Hauptberichte und andere Umstände sind dieser Annahme nicht günstig (vgl. Judeich 491–494;. auch Stern 281–283). Wenn auch Einzelheiten des Gesetzes umstritten bleiben (vgl. Kübler a. O. Guenoun Études d’hist. jurid. offertes à P. F. Girard [Paris 1913] I 85–97), so ist seine Bedeutung außer Zweifel. Gaius, der vorher angekündigt hatte, daß er die Aristokratie stürzen wolle (καταλῦσαι ἀριστοκρατίαν, δημοκρατίαν δὲ συστῆσαι Diod. XXXIV 25, 1, vgl. Plut. 5, 4: μετενεγκὼν … τὴν πολιτείαν ἐκ τῆς ἀριστοκρατίας εἰς τὴν δημοκγρατίαν), konnte nun triumphierend ausrufen, daß er dem Senat das Schwert ins Herz gestoßen oder den Todesstoß versetzt habe (vgl. die verschiedenen Fassungen desselben Bildes Cic. leg. III 20. Diod. XXXIV 27. XXXVII 9. App. 93; vgl. Ed. Meyer 395, 1. Kornemann 48, 2. Judeich 482, 1); er hatte für ein halbes Jahrhundert einen tiefen Spalt zwischen Senat und Ritterschaft aufgerissen und nach Varros Ausdruck (a. O.; vgl. Flor. II 5, 3) den Senat zweiköpfig gemacht (vgl. bei Varro dasselbe Bild im Τρικάρανος App. II 33). Sich selbst aber hatte er nunmehr eine Stellung verschafft, wie sie etwa Perikles in Athen besessen (μοναρχική τις ἰσχύς Plut. 6, 1 ; τύραννος Diod. XXXVII 9; δυναστεία Diod. XXXIV 25, 1. 2. Dio frg. 85, 3; regalis potentia Vell. II 6, 1. 4, vgl. Flor. II 3, 3. Obseq. 31), so daß man ihm zutraute, er werde noch das Consulat mit dem Volkstribunat vereinigen (Plut. 8, 1; verdächtigt von Kornemann 23, 2. 42, 1 s. Mommsen St.-R. I 516f., 3). Als Beweis seines Einflusses in dieser Zeit wird von Plut. 6, 2 ein von ihm beantragtes Senatsconsult angeführt, das einem spanischen Statthalter Fabius einen Verweis wegen seines Übereifers erteilte und den dadurch betroffenen Untertanen angemessenen Schadenersatz gewährte; wahrscheinlich handelte es sich um Q. Fabius Maximus, den Bruderssohn des Scipio Aemilianus (o. Bd. VI S. 1795, 10ff.), und um das diesseitige Spanien, also einerseits um einen Gegner (vgl. den Streit mit dem anderen Neffen Scipios, Q. Aelius Tubero Cic. Brut. 117. Priscian. III 8 [GL II 88, 4]) und andererseits um Klienten der gracchischen Familie, was für die Beurteilung der Sache nicht gleichgültig ist (vgl. den Vorwurf der Bedrückung der Untertanen gegen Gaius Diod. XXXIV 25, 1 mit dem hier von ihm selbst erhobenen). Die Ausführung der Lex frumentaria erforderte die Anlage großer Kornspeicher in Rom, die den Namen Sempronia horrea erhielten (Plut. 6, 3. Fest. 290. o. Bd. VIII S. 2458, 46ff.); sowohl für die Getreideversorgung der Hauptstadt wie für die durch die Lex agraria bezweckte Hebung der italischen [1389] Landwirtschaft war ferner der Ausbau des Wegenetzes wichtig, und auch dieser Aufgabe wandte Gaius seine Aufmerksamkeit zu. Gerade dabei entfaltete er persönlich eine ebenso umfassende wie rastlose Tätigkeit, die lebhaft geschildert wird (Plut. 6, 3 – 7, 4, vgl. 10, 2; comp. 2. 1. App. 98); die geradlinige Führung der Straßen, die Pflasterung und Chaussierung, die Überbrückung von Flüssen und Schluchten, die Vermessung und die Bezeichnung mit Meilensteinen (vgl. dazu Hirschfeld Kl. Schr. 706. 709) u. a. wird ihm zum besonderen Verdienst angerechnet (doch vgl. gegen manche Überschätzung bei Nissen Ital. Landesk. II 51ff. die Bemerkungen von Schulten Gött. Gel. Anz. 1904. 444f.). Um die Mittel für die großen Kosten der sozialen Fürsorge zu beschaffen, zog Gaius nach dem Muster des Tiberius die Einkünfte aus der attalischen Erbschaft heran und stärkte dadurch zugleich die großen Kapitalisten des Ritterstandes, indem er das römische Steuersystem auf das ehemalige Königreich Pergamon ausdehnte und die Verpachtung der asiatischen Steuern durch die Censoren in Rom selbst anordnete (Cic. Verr. III 12. Fronto ad Ver. II p. 125 Naber; ungenau Vell. II 6, 3: nova constituebat portoria, und Flor. II 3, 2: cum recentem Attali hereditatem in alimenta populo polliceretur; s. Brandis o. Bd. II S. 1546, 16ff. Liebenam o. Bd. IV S. 2313. Chapot La province romaine d’Asie 21. 325ff.); daß infolgedessen eine unbarmherzige Aussaugung der Untertanen durch die römischen Steuerpächter einsetzte, daß diese einen furchtbaren Haß gegen die römische Herrschaft erzeugte, und daß Gaius dafür verantwortlich sei, hat Poseidonios, der Gewährsmann Diodors XXXIV 25, 1, unter dem Eindruck der Folgen ausgesprochen, die sich ein Menschenalter später beim Ausbruch des Mithridatischen Krieges zeigten. Mit den Worten: Aput vos verba facio, ut vectigalia vestra augeatis, weist Gaius auf das Gesetz über die asiatischen Steuern in einem längeren Bruchstück der oratio, qua legem Aufeiam dissuasit (Gell. XI 10, 1ff.); diese Rede muß um dieselbe Zeit gehalten sein und ebenfalls die Angelegenheiten Kleinasiens behandelt haben; über die Rogation und auch über die Persönlichkeit des Aufeius ist nichts bekannt, doch Gaius spricht von den Bestechungsversuchen, die Nikomedes II. von Bithynien und Mithradates Euergetes von Pontus durch ihre Gesandtschaften in Rom unternahmen, und daraufhin läßt sich ein Zusammenhang vermuten (vgl. Ed. Meyer o. Bd. III S. 520, 58ff. Reinach Mithradates [deutsche Ausg.] 37f. Häpke 73f. Für die Anwesenheit der Gesandten aus Asien vgl. App. 92 vom Prozeß des M.’ Aquillius: οἵ τε πρέσβεις οἱ κατ’ αὐτῶν ἔτι παρόντες und Plut. 6, 4 vom Gefolge des Gaius: πλῆθος … πρεσβευτῶν). Ganz unerwähnt bleibt in den historischen Berichten das den Namen des Gaius tragende Gesetz über die alljährliche Bestimmung der Provinzen durch den Senat vor der Wahl der Consuln, wodurch jede Begünstigung bestimmter Persönlichkeiten verhütet wurde (Cic. de domo 24; vgl. prov. cons. 3; Balb. 61. Sall. Iug. 27, 3. Vgl. Mommsen St.-R. I 54. 283. II 217f. III 1086. 1101). Der größte Teil der Gesetze des Gaius ist also in seinem ersten Tribunat [1390] eingebracht und bewilligt worden; sie stellen sich meistens als die organischen Bestandteile eines planvoll angelegten Ganzen dar, als eine vollständige Verschiebung des Schwerpunkts innerhalb der bestehenden Staatsordnung. Es ist aber aus diesem ihrem inneren Zusammenhange und aus ihrer Zusammenfassung in der Programmrede nicht mit Judeich 476. 480 der Schluß zu ziehen, daß auch ihre Annahme durch das Volk in einer einzigen Abstimmung per saturam erfolgte; die Widerlegung der dem entgegenstehenden Bedenken (besonders 476, 1) haben unabhängig voneinander Häpke 58, 2 und Stern 285f. 291, 2 als nicht überzeugend empfunden und haben weitere Gegengründe geltend gemacht, so die zur Empfehlung und Verteidigung einzelner Rogationen gehaltenen Reden des Gaius, das in diesem Falle nicht belanglose Schweigen der Überlieferung, das ebensowenig beiseite zu schiebende Zeugnis über die Abstimmung bei der Lex iudiciaria (Diod. XXXIV 27, s. o.). Wenn die Anträge aus dem zweiten Tribunatsjahr weniger zahlreich waren und einen anderen Charakter trugen (Judeich 484f.), so lag dies wesentlich daran, daß Gaius zunächst nicht auf eine längere Zeit als auf ein Jahr rechnen konnte und seine großen Reformpläne möglichst in dieser Frist verwirklichen mußte; was weniger rasch und weniger glatt durchzubringen war, konnte zurückgestellt werden, auch wenn es von Anfang an in Aussicht genommen war, wie die Deduktion von Kolonien und vor allem die Bundesgenossenfrage. Vornehmlich um jener willen dürfte die Wahl des Gaius zum zweiten Tribunat für 632 = 122 ohne Widerspruch erfolgt sein (Plut. 8, 2; s. o.) und zugleich die Wahl seines Genossen in der Ackerverteilungskommission, des M. Fulvius Flaccus, die als solche eines Consulars ebenfalls sehr ungewöhnlich war (o. Bd. VII S. 242, 31ff.). Aber auch die Gegner brachten bei diesen Tribunenwahlen einen Kandidaten durch, den M. Livius Drusus. Dessen Vater war mit Scipio Aemilianus nicht bloß als Kollege im ersten Consulat, sondern wahrscheinlich von jeher als leiblicher Vetter nahe verbunden gewesen (vgl. Röm. Adelsparteien 236); also gehörte der Sohn von vornherein zu der den Gracchen feindlichen ehemaligen Scipionenpartei; Gaius ist von ihm ganz persönlich angegriffen worden (Plut. Ti. Gr. 2, 4; vgl. Plin. n. h. XXXIII 147. Röm. Adelsparteien 269). Da die Volkstribunen ihr Amt früher als die Consuln antraten, wird Plutarchs Angabe, daß die Wahlen beider Kollegien damals in umgekehrter Reihenfolge stattgefunden haben, von Kornemann 47 verworfen, was freilich nicht unbedingt nötig ist (vgl. Mommsen St.-R. I 581); nach dieser Angabe war es vornehmlich Gaius, der durch seine nachdrückliche Unterstützung dem C. Fannius, einem alten Kriegsgefährten seines Bruders, zum Consulat für 632 = 122 verhalf (Plut. 8, 1f., vgl. 11, 3. o. Bd. VI S. 1987ff.). In Verbindung mit den Ackerverteilungen hatte er bereits im ersten Tribunat die Deduktion von Kolonien beantragt, und zwar in Italien, und außerdem an die Stätte des zerstörten Karthago. Plutarch berichtet darüber zuerst 6, 3: ἔγραψε δὲ καὶ πόλεις ἀποικίδας ἐκπέμεσθαι, καὶ τὰς ὁδοὺς ποιεῖσθαι, dann beim zweiten Tribunat [1391] 8, 3 ἀποικίας μὲν εἰς Τάραντα καὶ Καπύην πέμπεσθαι γράφων (vgl. 9, 3: ἀποικίας δύο γράψαντα. vir. ill. 65, 3) und 10, 2: Ῥουβρίου τῶν συναρχόντων ἑνὸς (o. Bd. I A S. 1169 Nr. 2) οἰκίζεσθαι Καρχηδόνα γράψαντος. Appian. 98 gibt allgemein an, daß Gaius ὁδοὺς ἔτεμνεν ἀνὰ τὴν Ἱταλίαν μακράς … καὶ ἀποικίας ἐσηγεῖτο πολλάς. Liv. ep. LX sagt: continuato in alterum annum tribunatu legibus agrariis latis effecit, ut complures coloniae in Italia deducerentur et una in solo dirutae Carthaginis; aber die aus Livius schöpfenden Autoren Eutrop. IV 21 und Oros. V 12, 1f. geben das J. 631 = 123 als das der Gründung der Kolonie Karthago an; ebenso setzt Velleius die Gründung von Scolacium, Tarent und Karthago in seiner Übersicht der römischen Kolonien (I 15, 4) und die Gründung von Kolonien überhaupt und besonders von Karthago in seiner geschichtlichen Darstellung (II 6, 3. 7, 7) in dasselbe Jahr (vgl. dazu Kornemann Klio IX 380, 1). Demnach sind wohl (trotz Oehler o. Bd. X S. 1160) die grundlegenden Beschlüsse schon im ersten Tribunat des Gaius gefaßt worden; die näheren Bestimmungen, namentlich über die Teilnahme von Latinern und von wohlhabenderen Bürgern an der Besiedlung von Tarent und Capua (Plut. 8, 3. 9, 3; vgl. Kornemann 45. Stern 283f. 290) über die Teilnahme von Italikern an der von Karthago (App. 104), über die Zahl der dorthin bestimmten Kolonisten (6000 App. a. O. und Lib. 136) sind erst im folgenden Jahre getroffen worden, wo mit der Ausführung begonnen wurde. Tatsächlich neu angelegt wurden nur eine Colonia Neptunia in Scolacium und eine Colonia Minervia in Tarent (Vell., vgl. Kornemann o. Bd. IV S. 522. 562ff.); auch der Name von Forum Sempronii (noch jetzt Fossombrone) in Umbrien geht vielleicht auf eine Gründung des Gaius zurück (Nissen Ital. Landesk. II 383; s. o. Bd. VII S. 73). Der Gedanke einer Massenansiedlung römischer Bürger in den Provinzen ist von den Gegnern scharf verurteilt worden (vgl. noch Vell. II 7, 7), weil er seiner Zeit vorauseilte; um ihn zunächst auf dem Boden Karthagos zu verwirklichen, begab sich Gaius als Triumvir etwa im Anfang 632 = 122 persönlich dorthin (Liv. ep. LX. Plut. 10, 2. 11, 1. App. 102–104) und war 70 Tage von Rom abwesend (Plut. 11, 4). Hauptsächlich in dieser Zeit entfaltete Livius Drusus eine lebhafte und erfolgreiche Tätigkeit gegen ihn. Nach den Erfahrungen, die der Senat bei Tiberius mit der Interzession gemacht hatte, wandte er dieses Mittel jetzt wenig oder gar nicht an (vgl. Plut. 8, 6: μὴ βιαζόμενον μηδ’ ἀντικρούοντα τοῖς πολλλοῖς; abweichend App. 101: Λίβιον … ἔπεισε κωλῦσαι τοὺς Γράκχου νόμους, οὐκ ἐπιλέγοντα τῷ δήμῳ τὰς αἰτίας· δέδοται δὲ τῷ κωλύοντι μηδ’ ἐπιλέγειν, was Mommsen St.-R. I 273 nicht verwertet hat); dagegen überbot er den Gaius durch volksfreundliche Anträge, wie den der Gründung von nicht weniger als zwölf Kolonien mit je 3000 Ansiedlern, und betonte dabei immer wieder, daß er einerseits im vollsten Einverständnis mit dem Senat handle und daß er anderseits im Gegensatz zu Gaius durchaus nicht selbst bei der praktischen Durchführung seiner Vorschläge mitwirken [1392] wolle (ausführlich Plut. 8, 4ff. 9, 1ff. App. a. O.). Auf diese Weise gelang es ihm, den Gaius aus der Gunst des Volkes zu verdrängen (Cic. Brut. 109; fin. IV 66. Suet. Tib. 3, 2), zumal da Fulvius Flaccus, dessen Vertreter in seiner Abwesenheit, durch seine Heftigkeit, Einseitigkeit und Übertreibung der Sache ohnehin schadete (Plut. 10, 2–4; abweichend Appian, wonach Fulvius mit Gaius in Afrika war). Nach der Rückkehr aus Karthago nahm Gaius vor allem die Bundesgenossenfrage in Angriff. Von den Berichterstattern stellt Vell. II 6, 2 die Forderung des Bürgerrechts für alle Italiker überhaupt an die Spitze. Plut. 5, 2 nennt in der ersten Aufzählung der Gesetzentwürfe einen (νόμος) συμμαχικός, ἰσοψήφους ποιῶν τοῖς πολίταις τοὺς Ἰταλιώτας, spricht aber beim zweiten Tribunat von Gaius nur als καλῶν ἐπὶ κοινωνίᾳ πολιτείας τοὺς Λατίνους (8, 3), und τοῖς Λατίνοις ἰσοψηφίαν διδούς (9, 4). App. 99 unterscheidet; καὶ τοὺς Λατίνους ἐπὶ πάντα ἐκάλει τὰ Ῥωμαίων … τῶν τε ἑτέρων συμμάχων, οἷς οὐκ ἐξῆν ψῆφον … φέρειν, ἐδίδου φέρειν und betrachtet 153f. das Eintreten des Gaius und des Flaccus für die Italiker als den Hauptgrund ihres Unterganges. Gaius stieß jetzt auf Widerstand bei dem von ihm selbst geförderten Consul Fannius; denn dieser verfügte auf Beschluß des Senats die Ausweisung aller Nichtrömer aus der Stadt und ihrem Umkreise (Plut. 12, 2f. App. 100) und trat ihm mit einer Rede: de sociis et nomine Latino entgegen (Cic. Brut. 99; s. o. Bd. VI S. 1989f.). Auf Grund dieser Zeugnisse sind mindestens zwei verschiedene Anträge des Gaius über die Latiner und über die anderen Bundesgenossen anzunehmen; aber die Entscheidung fiel offenbar gegen sie aus (vgl. die verschiedenen Ansichten von Kornemann 45. Judeich 488f. Häpke 83f. Stern 287ff.). Gegen die Verfügung des Consuls, durch die vor der Abstimmung alle Nichtbürger entfernt wurden, erließ Gaius zwar ein Edikt, aber er wagte es nicht, sich ihr tatsächlich zu widersetzen, da seine Stellung schon allzu erschüttert war (Plut. 12, 3f.). Auch ein nur durch Ps.-Sall. de rep. II 8, 1 bezeugter Gesetzantrag über die Reform der Centuriatcomitien, ut ex confusis quinque classibus sorte centuriae vocarentur, ist nicht zur Annahme gelangt (vgl. Mommsen St.-R. III 294). Aus dem zweiten Tribunat wird nur noch berichtet, daß Gaius nach der Rückkehr von Karthago seine Wohnung von dem vornehmen Palatin in ein ärmeres Viertel nahe dem Forum verlegte (Plut. 12, 1; vielleicht nicht ohne Einfluß auf die Ausgestaltung einer Erzählung von P. Valerius Poplicola bei Plut. Popl. 10, 3ff.), und daß er bei Gladiatorenspielen auf dem Forum die von den festgebenden Beamten (nach Plutarch seinen Kollegen, d. h. wohl den plebeischen Aedilen) errichteten und vermieteten Zuschauertribünen abreißen ließ, um dem Volke freien Zutritt zu verschaffen (Plut. 10, 5–7; etwa ein Gegenstück zu[WS 3] dem von App. 125 [vgl. o. Bd. IV S. 1499f.] berichteten Niederreißen eines begonnenen Theaterbaus ?). Jedenfalls nahm sein Ansehen und sein Einfluß ständig ab (vgl. Plut. 11, 5: τῆς δυνάμεως μαραινομένης. 12, 4: τὴν ἰσχὺν ἐπιλείπουσαν), so daß er seine Wahl zum dritten Tribunat nicht durchsetzen konnte [1393] (Plut. 12, 7, vgl. Oros. V 12, 4. Ed. Meyer 411 Amu.).

Der Ausgang. Zum Consulat gelangten 633 = 121 zwei Männer, die sich Gaius, wenn sie nicht schon ohnehin zur Gegenpartei gehörten, in seinem ersten Tribunat zu Feinden gemacht hatte: Q. Fabius Maximus, der Bruderssohn des Scipio Aemilianus, dem er eine Zurechtweisung durch den Senat verschafft hatte (s. o.), und L. Opimius, der Zerstörer von Fregellae, dem er bei der ersten Bewerbung ums Consulat durch seine Empfehlung des Fannius eine Niederlage bereitet hatte (Plut. 11, 4). Von keinem hatte er Gutes zu erwarten; da Fabius den Krieg in Gallien übernahm, fiel dem Opimius der Kampf gegen Gaius zu (App. 113). Die Deduktion einer Kolonie außerhalb Italiens und auf die seinerzeit verfluchte Stätte von Karthago war wenig populär, und die Stellung des Triumvirs für diese Aufgabe war das einzige Amt, das Gaius einen Rückhalt bot; dagegen richtete sich der Angriff. Nachdem schon bei der Absteckung des Geländes für die neue Stadt ungünstige Vorzeichen beobachtet worden waren (Plut. 11, 2), wurde jetzt gemeldet, daß Wölfe die Grenzsteine umgewühlt und verschleppt hätten (Plut. App. 105; Lib. 136. Obseq. 33. Oros. V 12, 1f.; vgl. Tertull. de pallio 1: Gracchi obscena omina). Auf ein Gutachten der Auguren hin beschloß der Senat, den Comitien die Aufhebung der Lex Rubria zu empfehlen (App. 105; vgl. Plut. 13, 1. 3), und gewann einen Tribunen Minucius Rufus zur Stellung eines dahin gehenden Antrags (Flor. II 3, 4. Oros. V 12. 4f. vir. ill. 65, 5); Gaius bekämpfte ihn in einer Rede (Fest. 201) und erklärte die Meldung über das Prodigium für eine Lüge (App. 106). Für die entscheidende Abstimmung rief er seine Anhänger zusammen; aus Andeutungen in einem Briefe seiner Mutter hat man im Altertum geschlossen, daß sie ihm als Schnitter verkleidete Leute zu Hilfe gesandt habe (Plut. 13, 2); die Neueren haben aus dieser Angabe die Zeit der Ernte als die der Katastrophe erschlossen (Ed. Meyer 414, 1. Kornemann 51, 5). Bis dahin hatte sich Gaius sorgsam gehütet, durch irgendeine gesetzwidrige Handlung Anlaß zum Einschreiten gegen sich und die Seinen zu geben (vgl. seine Worte bei Plut. 12, 4. 13, 5); aber er erhitzte die Aufregung unter seinen Getreuen durch seine Reden immer mehr, noch wirksamer als durch Drohungen gegen die Feinde (Plut. 12, 8) durch Wehklagen über das eigene Geschick (vgl. besonders die Sätze bei Cic. de or. III 214 u. a.; dazu Norden Ant. Kunstprosa I 171. ²Nachtr. 10f. Häpke 88f.), so daß ihn die Verantwortung für den ersten verhängnisvollen Schritt trifft. Am Morgen des Tages der Abstimmung fanden sich auf dem Capitol, dem dafür bestimmten Platze, die Gegner und die Seinigen in großer Zahl ein (Flor. II 3, 4. Oros. V 12, 5. vir. ill. 65, 5. Diod. XXXIV 28 a. Plut. 13, 3. App. 106), die letzteren teilweise zu seinem Schutze bewaffnet (nach Diodor mit Schwertern unter der Toga, nach App. 106. 110 mit Dolchen, nach Plut. 13, 4 mit besonders großen, zum Stechen geeigneten Schreibgriffeln). Während sich auf der Arena das Volk sammelte und einer Ansprache des Fulvius zuzuhören begann, und im Iuppitertempel der Consul und viele Senatoren sich zum Opfer und zur Beratung [1394] vereinigten, ging Gaius mit seinem Gefolge in die Säulenhalle hinter dem Tempel; hier kam ein gewisser, beim Opfern beschäftigter Q. Antullius auf ihn zu, sagte etwas und erhob dabei den Arm; das genügte, um einen übereifrigen, heißblütigen Gefährten des Gaius zu veranlassen, den Mann niederzustoßen. Dies scheint der tatsächliche Hergang gewesen zu sein, der von den Berichterstattern ganz verschieden dargestellt wurde (vgl. Plut. comp. 5, 1. Ed. Meyer 438); nach den einen war Antullius ein Praeco des Consuls und forderte mit barschen Worten (δότε τόπον ἀγαθοῖς κακοὶ πολῖται, wieder mit den Schlagwörtern boni und mali cives, s. o.) und höhnischer Gebärde Räumung des Platzes (Plut. 13, 3 f. mit Anmerkung einer Variante; vgl. 14, 2. Das Amt des Antullius ebenso Oros. V 12, 5. vir. ill. 65, 5, wo sonstige Einzelheiten fehlen); nach anderen war er ein harmloser Mann aus dem Volke und flehte Gaius mit Wort und Gebärde um Schonung des Vaterlandes an, worauf dieser mit einem finstern Blick antwortete und dadurch wider Willen das Losbrechen eines Begleiters veranlaßte (App. 108–110); nach einer dritten Version war es sogar ein Bekannter des Gaius, der ihm zu Füßen fiel, und war es geradezu ein Befehl des Gaius, ihn niederzustoßen (Diod. XXXIV 28 a; vgl. Plutarchs Polemik gegen diese Auffassung seines Helden comp. 5, 1). Wie zwölf Jahre zuvor eine Handbewegung des Tiberius nach seinem Kopfe, so trug auch jetzt die Schuld an großem Unheil eine unbedachte, vielfacher Deutung fähige Geste (vgl. über solche Sittl Gebärden der Griechen und Römer 85f. 147. 187ff. 288ff.). Beim Anblick des blutigen Leichnams stob die Menge auseinander und die Versammlung auf dem Capitol löste sich auf; vergebens suchte Gracchus auf dem Forum, wo ein Tribun eine Contio hielt, die Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen und das Geschehene zu erklären (App. Ulf. vir. ill. 65, 5, auch Plut. 13, 5. 14, 1. 4. Vgl. Ed. Meyer 436, 2, Stern 297). Das Ereignis hatte sich am Morgen zugetragen (vgl. Plut. 13, 3 ἕωθεν und die ganze Situation); die folgenden werden von Plutarch auf zwei Tage verteilt (14, 1 ἅμα δ’ ἡμέρᾳ [= App. 113: ἅμα ἕω]. 14, 4: ἕωθεν. 15. 1: ἅμα δ’ ἡμέρᾳ), offenbar irrig, denn nach Cic. Cat. I 4 verging kaum eine Nacht zwischen der Störung der öffentlichen Ordnung und ihrer Sühne (vgl. Ed. Meyer 435, 1), und der lange Sommertag reichte aus für die Vorbereitungen auf beiden Seiten. Der Consul befahl den Rittern, die ihr Bündnis mit Gaius völlig gelöst hatten, am nächsten Morgen mit je zwei bewaffneten Sklaven zur Stelle zu sein (Plut. 14, 4; vgl. Sall. Iug. 42, 1), jedenfalls beim Castortempel als dem Heiligtum ihrer Schutzpatrone, wo er selbst sein Hauptquartier aufschlug (App. 113). An demselben Morgen berief er den Senat in die Curie, führte ihm die Leiche des erschlagenen Praeco als Beweis des Aufruhrs vor Augen und empfing auf seinen Antrag durch das sog. Senatusconsultum ultimum die Vollmacht, für die Sicherheit des Staates mit allen Mitteln Sorge zu tragen. (Ausführlicher Bericht Plut. 13, 5 – 14, 3, auch 18, 1. Anfang des Berichts bei Diod. XXXIV 28 a. Das SC. ultimum Cic. Cat. 14; de domo 102; de or. II 132; Phil. VIII 14. Caes. bell. civ. I 7, 5. Liv. ep. LXI; übergangen von Appian. Vgl. Plaumann Klio XIII 323. 327. 362.) Auf der andern [1395] Seite tritt in den Berichten Fulvius fast stärker in den Vordergrund als Gaius (s. o. Bd. VII S. 242f.); wahrscheinlich haben sich die jetzt als Revolutionäre geltenden Genossen beider, etwa in Erinnerung an die sagenhafte Sezession der Plebs, militärisch zu organisieren gedacht und dem Fulvius als ehemaligem Consul und Triumphator eine Art Imperium übertragen. Gaius und Fulvius hatten sich am Tage zuvor mit zahlreichen Anhängern in ihre Wohnungen begeben (Plut. 14, 4f. App. 112) und die Nacht angeblich in sehr verschiedenartiger Weise verbracht (Plut. 14, 6). Sie wurden nunmehr vor den Senat zur Rechenschaft geladen, leisteten aber der Ladung keine Folge (App. 114. vir. ill. 65, 5). Vielmehr besetzten sie, da der Consul das Capitol gesichert hatte (App. 113; vgl. Flor. II 3, 4), den alten Plebeierberg, den Aventin (Plut. 15, 1. App. 114. Liv. ep. LXI. Vell. II 6, 4. 6. Flor. II 3, 5. Ampel. 26, 2. Obseq. 33. Schol. Bob. aer. al. Mil. 347 Or. = 174 Stangl. Vgl. auch Caes. bell. civ. I 7, 5: templis locisque editioribus occupatis), wobei Fulvius in voller Rüstung erschien, Gaius nur mit einem Dolch unter der Toga (Plut. 15, 2. Oros. V 12, 6), nachdem er von seiner Gattin Licinia schmerzlichen Abschied genommen hatte (Plut. 15, 2–6 mit breiter poetischer Ausmalung; vgl. Röm. Adelsparteien 270). Dem Aufgebot des Consuls setzten sie einen Aufruf an die Sklaven zur Freiheit entgegen, der ohne jede Wirkung blieb (App. 115. Oros. V 12, 6. Ampel. 26, 2; vgl. armata familia vir. ill. 65, 5. Von Plutarch eher absichtlich verschwiegen, als zufällig, wie Ed. Meyer 437 meint). Sie entschlossen sich daher zu Verhandlungen und sandten den jüngern Sohn des Fulvius als Parlamentär an den Consul und den Senat. Aber die Hoffnung, als gleichberechtigte Macht anerkannt zu werden, trog; die Antwort lautete, daß sie bedingungslos die Waffen niederzulegen und sich dem Senat zur Verantwortung zu stellen hätten (Plut. 16, 1f. App. 115). Gaius soll zur Ergebung bereit gewesen sein (ὥς φασιν Plut. 16, 3), doch die übrigen waren dagegen, und Fulvius versuchte es mit einer nochmaligen Entsendung des Sohnes (Plut. App. 116). Nun ließ der Consul den Unterhändler festnehmen, durch Heroldsruf allen, die auf seine Seite träten, Straflosigkeit verkünden (Plut. 16, 7) und zugleich den Angriff eröffnen. Gegen den Hauptstützpunkt der Aufständischen, das Dianaheiligtum über dem nordöstlichen Abhang des Aventins (App. 115. Oros. V 12, 2), führte der kriegserprobte Dec. Brutus Callaicus, der zweite Gatte der Schwiegermutter des Gaius (Oros. V 12, 7. Ampel. 19, 4. 26, 2, vgl. Plut. Ti. Gr. 21, 2f. o. Bd. X S. 1024, 24ff. 62ff. Röm. Adelsparteien 270ff.) vom Circustale her auf dem Clivus Publicius die Schwerbewaffneten heran, darunter verschiedene angesehene Persönlichkeiten der Nobilität (vgl. Kornemann 13), während die Pfeile der kretischen Bogenschützen ihnen den Weg frei machten (Oros. Plut. 16, 4. App. 116; vgl. auch Cic. Phil. VIII 14). Die wenigsten hielten stand (Plut. 16, 7); Fulvius suchte sich nach hartnäckiger Gegenwehr durch die Flucht zu retten, fand aber dabei sein Ende (vgl. über seinen und seiner Söhne Ausgang o. Bd. VII S. 242 f., auch Herm. XLVII 164). Gaius enthielt sich jeder Teilnahme am Kampfe (Plut. 16, 5; comp. 4, 4) und entkam aus dem Tempel [1396] der Diana in den nördlich benachbarten der Minerva; hier wollte er sich selbst den Tod geben, wurde aber durch seine treuen Freunde Pomponius (s. o.) und Laetorius daran verhindert (Oros. V 12, 7 mit Übergehung des Pomponius und Plut. 16, 6 unter Verwechslung des Laetorius mit dem bekannteren Freigelassenen Licinius [s. u.] und des Minervatempels mit dem ebenfalls bekannteren Dianatempel). Er wurde von ihnen weiter fortgerissen nach dem Tempel der Luna auf der Nordspitze des Hügels und von hier, den steilen Abhang zum Tiber hinabkletternd, nach der Straße von der Porta Trigemina zum Pons Sublicius (vir. ill. 65, 5. Vgl. Jordan-Hülsen Topogr. der Stadt Rom I 3, 160). Der eine der Begleiter warf sich hier, der andere am Eingang der Brücke den Verfolgern heldenmütig entgegen; ihre Aufopferung verschaffte dem Gaius Zeit, über den Fluß auf das rechte Ufer zu gelangen (Plut. 17, 1. App. 117. Vell. II 6, 6. Val. Max. IV 7, 2. Oros. V 12, 8. Vir. ill. 65, 5. Über die Abweichungen der Berichte Kornemann 14ff.). Mit einem einzigen Sklaven namens Euporos (o. Bd. VI S. 1236f.) oder Philokrates eilte er noch ein Stück weiter bis in den (neuerdings aufgefundenen) heiligen Hain der Furrina (vgl. Wissowa o. Bd. VII S. 382f.); hier wurden beide nach einer Erzählung (evtoi bei Plut.) von den Verfolgern eingeholt und niedergemacht, nach der anderen, die allgemein verbreitet und die wahrscheinlichere ist, als Leichen gefunden; der Diener hatte bei ihrem Herannahen auf Geheiß des Herrn erst diesen und dann sich selbst getötet (Plut. 17, 2f. App. 117. Diod. XXXIV 29. Vell. II 6, 6. Val. Max. VI 8, 3. Oros. V 12, 8. Macrob. Sat. I 11, 25. Vir. ill. 65, 5. Vgl. Kornemann 15f. Ohne Einzelheiten das gewaltsame Ende erwähnt Auct. ad Herenn. IV 31. 38. Cic. Cat. I 4. IV 4. 10; de domo 102; Sest. 140; Mil. 14; Phil. VIII 14; de or. II 106. 169; part. or. 104; off. II 43; Brut. 128. Sall. Iug. 16, 2. 31, 7. 42, 1. Liv. ep. LXI. Plin. n. h. XIV 55. Ampel. 19. 3. 4. 26, 2). Der Consul Opimius hatte die Köpfe des Fulvius und des Gaius mit Gold aufzuwiegen versprochen und hielt sein Wort, als ihm der des letzteren von L. Septumuleius überbracht wurde; das Gerücht beschuldigte diesen, ihn vorher mit Blei ausgegossen zu haben (Cic. de or. II 269. Vell. II 6, 5. Val. Max. IX 4. 3. Plin. n. h. XXXIII 48. Flor. II 3, 6. Oros. V 12, 9. Vir. ill. 65, 6. Diod. XXXIV 29 [Λεύκιος Οὐιτέλλιος], Plut. 17, 4f. App. 119; vgl. dazu Kornemann a. O. und den Art. Septumuleius). Der Leib des Gaius blieb nach Val. Max VI 3, 1 d und Sen. cons. ad Marc. 16, 3 unbestattet und wurde nach Vell. II 6, 7 und Plut. 17, 7 in den Tiber geworfen; die widersprechende Nachricht, er sei der Cornelia zur Bestattung nach Misenum geschickt worden (Oros. V 12, 9; vgl. Kornemann 17), scheint kaum vereinbar mit deren Wort, daß die Heiligtümer, in denen ihre Söhne den Tod gefunden, die würdigen Grabmäler seien (Plut. 19, 1). Das Haus des Gaius wie das des Fulvius wurde niedergerissen (App. 119. zu berichtigen nach Cic. de domo 102), sein Vermögen eingezogen (Plut. 17, 6. Oros. V 12, 9), sogar die Mitgift seiner Frau mit Beschlagnahme bedroht (Plut. a. O. Dig. XXIV 3, 66 pr., vgl. Röm. [1397] Adelspart. 269, 1). Seine Anhänger traf schwere Verfolgung und grausame Strafe (Sall. Iug. 31, 7. 42, 4. Vell. II 7, 3. Val. Max. VI 3, 1 d. IX 12, 6. Oros. V 12, 10. Plut. 17,6. App. 119f., vgl. Kornemann 17f.; Klio IX 381, 5. o. Bd. VIII S. 679f.); während im Kampfe nur 250 gefallen waren, wurden nachher über 3000 hingerichtet (Oros. V 12 9f.; ungenau spricht Plut. 17, 6. 18, 1 von 3000, als ob sie im Kampfe getötet wurden). In der Folgezeit sollen dem Gaius wie dem Tiberius von dem trauernden Volke heroische Ehren erwiesen worden sein (Plut. 18, 3; vgl. den angeführten Ausspruch Cornelias 19, 1, auch Cic. Rab. perd. 14).

Zur Charakteristik. Wie Cäsar und andere Volksführer stand Gaius durch Herkunft und Bildung hoch über dem Volke und hörte, auch wenn er geflissentlich zu ihm hinabstieg (vgl. z. B. seinen Wohnungswechsel Plut. 13, 1), im Grunde nie auf, der große Herr zu sein. In den Worten, mit denen er sich dem Volke vorstellte (leg. promulg. bei Schol. Bob. 365 Or. = 81 St.): Quom genere summo ortus essem … nec quisquam de P. Africani et Ti. Gracchi familia nisi ego et puer restaremus, klingt der Adelsstolz vernehmlich durch, und hallt wider in den meist vorwurfsvollen Bezeichnungen wie: C. Gracchus, clarissimo patre, avo, maioribus (Cic. Cat. I 4) oder: Gracchos, Ti. Gracchi summi viri filios, Africani nepotes (Cic. off. II 80; vgl. Auct. ad Her. IV 42. Vell. II 7, 1. Plut. comp. 1, 4f.). In Wohlstand aufgewachsen, war Gaius besonders auch durch das Vermögen seiner Frau Licinia in der Lage, sein Leben unabhängig und behaglich einzurichten; er hatte Freude an Kunstwerken, wie die Erwerbung wertvollen Silbergeräts zeigt (Plut. Ti. Gr. 2, 4. Plin. n. h. XXXIII 147; s. o.), und führte in seinem ausgedehnten gesellschaftlichen Verkehr gewisse höfische Formen ein (Sen. benef. VI 34, 1f.; vgl. Gelzer Nobilität der röm. Rep 86, 5), wie ihm überhaupt Politik und Kultur des Hellenismus vertraut waren (s. o. über seine griechischen Lehrer; φιλόλογοι in seiner Umgebung Plut. 6, 4, wie in der seiner Mutter 19, 2). Aber seine Lebensführung war von makelloser Reinheit (Plut 1, 3. 2, 10 [Rede nach der Rückkehr aus Sardinien s. o.]; comp. 1, 6); die zärtliche Liebe zu seiner Mutter Cornelia, das treue Festhalten an seinem toten Bruder, das schöne Verhältnis zu seiner Gattin (Belege s. o.) zeugen von edeln Eigenschaften des Herzens; darum erfreute er sich nicht nur beim Volke einer ungeheuren Beliebtheit (unus maxime popularis Cic. de domo 24; vgl. Sest. 105. Plut. 1, 3. 5. 14, 5. 18, 3; Agis 2, 8. Dio frg. 85, 3), sondern auch der Hingebung von Freunden und Dienern bis in den Tod hinein (s. o. über Laetorius, Pomponius, Euporos, auch Herennius Siculus und Licinius; häufige Erwähnung seiner ,Freunde‘ im allgemeinen). In Volksreden wurde er einerseits als virtutis amantissimus (Auct. ad Her. IV 31) und anderseits als amantissimus plebis Romanae (Cic. leg. agr. II 10, vgl. 81) mit vollem Recht gefeiert. Glänzend war seine geistige Begabung und seine Beredsamkeit, die ihn hoch über alle bisherigen Redner erhob. Cicero hat sich sein Urteil darüber weniger aus mündlichen Berichten, sondern mehr aus den [1398] schriftlich erhaltenen Reden gebildet (Brut. 125f.; vgl. Plut. 4, 6 über die γεγραμμένοι λόγοι, auch Quintilian. II 5, 21. Plin. ep. I 20, 4) und ist von rückhaltlosester Bewunderung erfüllt. In einer öffentlichen Rede ruft er aus (har. resp. 41): Quo ingenio, qua eloquentia, quanta vi, quanta gravitate dicendi! (ähnlich schon früher Rab. perd. 14f.) und in seiner Geschichte der römischen Beredsamkeit gipfelt sein ausführlich begründetes Urteil in dem Satz (Brut. 126): Eloquentia quidem nescio an habuisset parem neminem (vgl. ebd. 333 u. ö.); Gaius ist für ihn, wie vorher für Auct. ad Her. IV 2 (vgl. 7. 46) und nachher für Hor. ep. II 2, 89 der klassische Redner (de or. I 38. 154) und homo … nostrorum hominum longe ingeniosissimus atque eloquentissimus (Font. 39). Nach einstimmiger Meinung war er an Talent und Kunst der Rede dem Tiberius noch weit überlegen (Liv. ep. LX. Vell. II 6, 1. Plut. Ti. Gr. 2, 3ff. Dio frg. 85, 1) und ließ schon beim ersten Auftreten nach Plut. 1, 3 alle anderen Redner neben sich wie Kinder erscheinen. Mit gewandter Beweisführung vermochte er Vorwürfe, die gegen ihn erhoben wurden, ins gerade Gegenteil zu verwandeln, so den des Verlassens seines Postens (Plut. 2, 8), den der Zerrüttung der Staatsfinanzen (Cic. Tusc. III 48), den der Schuld an der Aussaugung der Untertanen (Plut. 6, 2, verglichen mit Diod. XXXIV 25, 1). Von seinen Eigenschaften als Redner sei nur hervorgehoben die hinreißende Leidenschaft, die jeden Hörer in seinen Bann schlug (Cic. de or. III 214. Tac. dial. 26. Apul. apol. 95. Fronto ad Ver. I 114 Naber. Plut. 3, 4; Ti. Gr. 2, 3) und die Kraft und Fülle des Ausdrucks (Cic. Brut. 125. Tac. dial. 18. Plut. Ti. Gr. 2, 3). Das innere Feuer des Redners gab sich in Sprache, Haltung, Bewegung, Gebärde kund (Cic. de or. III 214. Plut. Ti. Gr. 2, 2. Dio frg. 85, 2). Zur Mäßigung oder Steigerung des Pathos bediente er sich eines eigentümlichen Kunstmittels, indem er sich von einem intelligenten Freigelassenen Licinius (s. d.) mit einer Stimmpfeife die Tonhöhe angeben ließ (Cic. de or. III 225ff. Val. Max. VIII 10, 1. Quintil. inst. or. I 10, 27. Gell. I 11, 10ff. Ammian. XXX 4, 19. Plut. Ti. Gr. 2, 6; cohib. ira 6. Dio frg. 85, 2). Die Zeugnisse über die Beredsamkeit des Gaius und ihre Würdigung auf Grund der erhaltenen Proben geben die Bearbeitungen der römischen Literaturgeschichte (Schanz I³ 1, 307–311. Teuffel-Kroll⁶ I 247–249. Leo I 307–309. Norden Ant. Kunstprosa I 171. 178) und später und vollständiger die Monographie von Häpke (u. a. 38–41 Darlegung der Kunst an den Fragmenten, 106–108 Sprachgebrauch); vgl. auch o. über die Quellen der Lebensgeschichte. Mit den hohen Gaben des Herzens und des Geistes vereinigte Gaius kriegerischen Mut und rastlose Tatkraft (s. o., bes. auch Plut. 6, 3). Aber ganz anders lautet das Urteil des Altertums über den Politiker, als über den Menschen und den Redner. Der Grundgedanke ist, daß er zu Großem berufen war, aber sich in den Dienst einer schlimmen Sache gestellt hat: Cum optime rem publicam tueri posset, perturbare impie maluit (Val. Max. VIII 10, 1 und sehr ähnlich Vell. II 6, 2. 7, 1; vgl. Gracchi turbatores plebis Tac. ann. [1399] III 27; dial. 40 und verwandte Urteile üher beide Brüder im Art. Tiberius Gracchus). Gaius erschien als die Verkörperung der Revolution; wo von ihm die Rede ist, erklingt immer wieder das Schlagwort seditio – angefangen von dem Rechtsgutachten des damaligen Oberpontifex P. Scaevola (Dig. XXIV 3, 66 pr.): in ea seditione, qua Gracchus occisus erat, … Gracchi culpa ea seditio facta … (vgl. Cic. Sest. 101; de domo 82. Liv. ep. LIX [schon 625 = 129 seditiones a triumviris excitatae und triumvirales]. LXI. Val. Max. IX 4, 3. Plin. n. h. XIV 55. Iuvenal. II 24. Oros. V 12, 4. Ampel. 19, 3; vgl. auch tumultus u. dgl. Auct. ad Her. IV 38. Flor. II 3, 2. Obseq. 31; stark abschwächend wegen des Vergleichs mit Catilina Cic. Cat. I 4: interfectus propter quasdam seditionum suspiciones, und IV 4: quod agrarios concitare conatus est). Weil er mit bewußter Absicht auf den Umsturz des Bestehenden hinarbeitete (vgl. Vell. II 6, 3: nihil immotum usw.), wurde er von seinen Gegnern für einen Rasenden gehalten; diese Auffassung begegnet in ihrer höchsten Steigerung bei Diod. XXXIV 28 a (vgl. Ed. Meyer 396. Schwartz 799), blickt aber auch durch bei App. 106 (kaum richtig beurteilt von Ed. Meyer 410, 1) und in Ausdrücken wie furor (Liv. ep. LXI. Vell. II 6, 1) oder ferocitas (Cic. Vatin. 23). Solch wahnsinniges Handeln konnte nur zum Verderben führen; das Ergebnis des Gaius war für Diod. XXXIV 25, 1 ὀλέθριος ἀνομία καὶ οόλεως ἀνατροπή, und in diesem Sinne werden seine Reformen als perniciosae leges (so Caes. bell. civ. I 7, 5. Liv. ep. LX. Vell. II 7, 7; vgl. 3, 2 schon bei Tiberius: perniciosa consilia und Val. Max. IX 5, 1 dasselbe bei Fulvius) und sein Tribunat als magna rei publicae pernicies (Oros. V 12, 3) verurteilt. Eine derartige Anschauung stellte sich nicht bloß bei denen ein, die von ihm aus dem Besitze der staatlichen Macht verdrängt wurden, sondern auch bei allen denen, die unter der Wirkung der von ihm entfesselten Stürme lebten und litten, ohne ein Ende abzusehen. Als das Ende nach einem Jahrhundert eintrat, war das allgemeine Urteil nicht mehr zu ändern. Schon über das zweite Tribunat fehlt es an Nachrichten, noch mehr über das folgende halbe Jahr, und erst für die zwei letzten Tage seines Lebens fließen die Quellen wieder reichlicher. Aber daraus Schlüsse für die ganze vorhergehende Zeit zu ziehen ist verfehlt; darum ist die Kritik berechtigt, die Stern 300f. an dem von Judeich 490f. entworfenen Bilde geübt hat. Ein sicheres Urteil über Gaius wird durch jenen Mangel ganz besonders erschwert; es wird wohl zutreffen, daß ihm für sich selbst eine Stellung wie die des Perikles in Athen vorschwebte (vgl. Stern 299, beeinflußt durch Ed. Meyer 426 über Tiberius). Sie durch gewaltsamen Umsturz zu erringen, war kaum seine Absicht; als die Macht der Verhältnisse ihn plötzlich zu dem Versuche zwang, und als das Wagnis mißglückte, ließ er sich von dem letzten seiner Getreuen den Tod geben. Einzelne Gewährsmänner haben das geleugnet (bei Plut. 17, 3); aber man möchte diesen Zug in seinem Bilde nicht missen, gerade weil er damit in Rom viele Nachfolger fand, aber kaum Vorgänger und Vorbilder hatte (vgl. Hirzel Arch. f. Rel.-Wiss. XI 436). [1400] Bei einem Manne zweiten Ranges genügte später in ähnlicher Lage dieselbe Tat allein, um ihn unsterblich zu machen: Catonis nobile letum (Hor. c. I 12, 35f.); Pompeius ist dem Beispiel des Gaius nicht gefolgt; Caesar hätte es getan.

Anmerkungen WS:

  1. Vorlage: letzen
  2. vermutlich richtig: S. 242
  3. Vorlage: zn