Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Römische Provinz
Band II,2 (1896) S. 15381562
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3) Die römische Provinz Asia.

Das von Attalos III. den Römern testamentarisch vermachte pergamenische Reich wurde nach dessen Tode im J. 133 v. Chr. in Besitz genommen und nach Niederwerfung des Aufstandes des Aristonikos als provincia Asia eingerichtet. Dem Consul M.’ Aquillius mit einer Senatscommission fiel die Aufgabe, diese neue Provinz zu constituieren, zu, der auch nach Ablauf seines Consulates noch bis zum J. 126 in A. blieb. Die Landschaften Mysia und Lydia können sicher von Anfang an als zur Provinz A. gehörig betrachtet werden; zweifelhaft ist dies mit Karia, das seit dem Kriege mit Perseus den Rhodiern genommen und für frei erklärt war, also jedenfalls nicht den Attaliden gehörte. Der Umstand aber, dass in des Aristonikos Aufstand karische Städte verwickelt waren und er selbst in Stratonikeia belagert und schliesslich gefangen genommen wurde, scheint mir darauf hinzuweisen, dass Karien gleichzeitig mit den Besitzungen der Attaliden zur Provinz A. gezogen wurde. Nach dem mithridatischen Kriege, in dem Karien wesentlich auf Seiten der Römer stand – bezeugt ist dies für eine Conföderation von Städten durch das SC von Tabai, Bull. hell. XIII 503 mit Mommsens Bemerkungen, Hermes XXVI 145, und für Stratonikeia durch das SC bei Viereck Sermo graecus nr. XVI –, scheint keine Veranlassung, [1539] diese Landschaft der Provinz einzuverleiben, vorgelegen zu haben, und dass im J. 81 v. Chr. dieselbe dazu gehörte, geht unzweifelhaft aus dem zuletzt erwähnten SC hervor Z. 59: ὅπως ἡ σύγκλ[ητος τῷ ἄρ]χοντι τῷ εἰς Ἀσίαν πορευομένῳ ἐντολὰς δῷ vgl. mit Z. 74 und 111: ἀνθύπατος ὅστις ἂν ἀεὶ Ἀσίαν ἐπαρχείαν διακατέχῃ. Und im J. 76 v. Chr. wird in Mylasa ein Bürger durch ein Decret geehrt, weil er zum στρατηγός M. Iunius Silanus geschickt, letzteren einlud, nach Mylasa zu kommen und Augenzeuge zu werden τῆς σπουδῆς τῶν πολιτῶν τῆς εἰς αὐτόν τε καὶ τὸν Ῥωμαίων δῆμον Le Bas 409. Beides sind freie Städte – s. weiter unten –, aber ihre deutlich ausgesprochenen Beziehungen zu den Proconsuln Asiens lassen keinen Zweifel daran, dass die Landschaft mit den anderen Städten zu derselben Zeit ihnen unterstellt war, also zur Provinz gehörte. Nach dem, was vorhin ausgeführt wurde, ist es wahrscheinlich, dass Karien gleich bei der Einrichtung der Provinz incorporiert wurde.

Dagegen wurde Phrygia maior dem Mithridates Euergetes von Pontus geschenkt, was dem M.’ Aquillius eine Anklage wegen Bestechung eintrug, wovon er zwar freigesprochen wurde, aber Nikomedes von Bithynien, der ebenfalls auf Phrygien Anspruch machte und in Rom alles versuchte, um es an sich zu bringen, vor allem aber C. Gracchus brachten es dahin, dass Phrygien dem Mithridates aberkannt wurde. Thatsächlich wurde es aber erst im J. 116 der Provinz einverleibt, wobei ausdrücklich des Königs Verleihungen und Anordnungen anerkannt und bestätigt wurden, s. das SC bei Viereck Sermo gr. p. 51 und im allgemeinen Mommsen R. G. II 118 und Th. Reinach Mithridate Eupator 43. Phrygia gehörte zur Provinz A. bis zum J. 80 v. Chr. Der Quaestor pro praet. Asiens, L. Lucullus, ward in Synnada durch eine Inschrift geehrt, Bull. hell. VII 297. In diesem Jahre wurden die drei Dioecesen Synnada, Apameia, Laodikeia zeitweise zur Provinz Cilicia gelegt, bis sie seit 49 v. Chr. dauernd wieder mit A. vereinigt wurden, s. Waddington Fastes p. 23. Wenn also M’. Aquillius Mysia, Lydia und wahrscheinlich auch Karia als Provinz A. constituierte, und wenn bald darauf Phrygia hinzukam, so war damit der Umfang der Provinz im grossen und ganzen festgestellt. Von den Inseln gehörten die an der Küste liegenden von Rhodos bis Tenedos und von den Kykladen Astypalaia und Amorgos zu A. (s. Ptol. V 2, 84). Kleine Grenzveränderungen finden wir auch später; so wurde A. im J. 81 v. Chr. durch Kibyra mit dessen Gebiet vergrössert, Strab. XIII 631. Mit den phrygischen Dioecesen gehörte Kibyra zeitweilig auch zu Cilicia, blieb aber seit 49 v. Chr. dauernd mit A. vereinigt; vgl. die Inschrift aus Oinoanda Bull. hell. X 220 aus dem 2./3. Jhdt. n. Chr., worin jemand geehrt wird, der viele Städte zu einer πανήγυρις geladen habe, unter anderen auch τὴν Καισαρέων Κιβυρατῶν τῆς Ἀσίας πόλιν.

Dieses grosse Gebiet, welches zur provincia Asia vereinigt war, unterstand einem Statthalter, der seit der Kaiserzeit ausnahmslos Consular war und als Proconsul die Provinz verwaltete. Seit der Provinzenteilung zwischen Augustus und dem Senat gehörte A. letzterem. Der Sitz des Statthalters [1540] war Ephesos, die Dauer seines Amtes einjährig; ihm zur Seite standen drei Legaten, deren griechischer Titel πρεσβευτὴς καὶ ἀντιστράτηγος war, und ein Quaestor. Eine grosse Änderung trat in diesen Verhältnissen erst durch Diocletian und dessen Nachfolger ein, welche die frühere provincia A. in 7 Provinzen teilten, und zwar in 1. A. ipsa unter einem Proconsul vom Maiander bis zum Ida mit Ephesos als Hauptstadt; 2. Karia unter einem Praeses; 3. Insulae unter einem Praeses; 4. Lydia mit der Hauptstadt Sardeis unter einem Consular; 5. Phrygia prima oder Pacatiana mit dem Vorort Laodikeia unter einem Praeses; 6. Phrygia secunda oder Salutaris unter einem Praeses mit der Hauptstadt Synnada; vgl. Basilii notit. ed. Gelzer II 29: ἐπαρχία Φρυγίας Σαλουταρίας ὁ Συνάδων, womit der Verfasser der Vita Abercii bei Duchesne Revue des questions histor. XXXIV 19, 3 übereinstimmt, während bei Hierokles Eukarpia an der Stelle Synnadas als Hauptstadt steht. 7. Hellespontus mit Kyzikos unter einem Consular. Diese 7 Provinzen gehörten mit noch anderen Gebieten zur Dioecesis Asiana, an deren Spitze ein Vicarius stand. Not. Dign. ed. Seeck p. 3. 52. Polemii Silvii laterculus bei Mommsen Chron. min. I 540 und Hieroclis Synecdemus.

Was die innere Einrichtung der Provinz anlangt, so ist es wichtig, festzustellen, welche Städte frei und autonom, welche dagegen den Attaliden unterthänig waren zur Zeit, als Rom deren Erbschaft antrat. Ums J. 140 v. Chr. war noch Milet frei und autonom, wozu es im J. 188 gemacht war (Polyb. XXI 48), sonst hätte wohl kaum der römische Senat die Entscheidung in der Streitsache zwischen Lakedaimon und Messene den Milesiern übertragen, Dittenberger Syll. 240. Im J. 135 waren Samos und Priene freie Städte; in dem ihre Streitsache betreffenden SC werden beide δῆμος καλὸς ἀγαθὸς καὶ φίλος σύμμαχός τε genannt und zugleich heißt es: χάριτα φιλίαν συμμαχί]αν τε ἀνενεώσαντο Inscr. Brit. Mus. 404. 405 = Viereck Sermo gr. XIII. XIV. Es liegt nahe, hier das Verzeichnis von Städten heranzuziehen, an die der Consul L. Calpurnius Piso im J. 139 v. Chr. eine den Juden günstige Entscheidung des Senats geschickt hatte, I Makkab. 15, 23. Dass diese Städte autonome sein müssen, liegt auf der Hand und wird von Joseph. ant. Iud. XIV 147, der desselben Briefes als πρὸς τὰς αὐτονομουμένας πόλεις geschickt gedenkt, bestätigt. Aber da dies Verzeichnis Kyrene, welches erst im letzten Jhdt. v. Chr. den Ptolemaeern genommen und für frei erklärt wurde, und ebenso Kypros, das bis zum J. 58 v. Chr. zu Ägypten gehörte, erwähnt, so scheint es nicht frei von späterer Überarbeitung zu sein. Wenn wir auch aus anderen Quellen die Freiheit von asiatischen Städten erfahren oder dieselbe sonstwie für wahrscheinlich halten, mag das Makkabaeerverzeichnis zur Bestätigung dienen; dies trifft zu auf Lampsakos – so ist die in den Hss. Σαμψάκῃ oder Σαμψάμῃ überlieferte Stadt zu verbessern; über dessen Autonomie vgl. Henze De civitatibus liberis 38 –, die Landschaft Karien (vgl. o.), auf Samos (vgl. o.) und Rhodos. Sonst werden von asiatischen Städten noch erwähnt Halikarnass, Myndos, Knidos, die, an der karischen Küste gelegen, [1541] zweifellos frei waren, und Kos, die Inselstadt an der karischen Küste, welche, im 3. Jhdt. v. Chr. ägyptisch (s. Droysen Hellenismus III 380), gewiss mit dem Zurückdrängen der Lagiden aus dem aegaeischen Meere frei geworden war.

Dass die karischen Städte – Myndos Halikarnass Knidos – neben der Landschaft Karien selbst erwähnt werden, steht auf derselben Stufe mit der Erwähnung der Städte Phaselis und Side neben derjenigen Lykiens und Pamphyliens in demselben Verzeichnis. Aus dem letzten Jahrzehnt vor der römischen Occupation sind also Lampsakos, Milet, Samos, Priene, Rhodos, Kos, Karien nebst Halikarnass, Knidos, Myndos als frei und autonom beglaubigt. Aus früherer Zeit wissen wir dasselbe von Herakleia ad Latmum (Viereck nr. III, jetzt Athen. Mitt. XV 256), Kyzikos, Abydos, Dardanos, Tenedos, Ilium, Mytilene, Kyme, Phokaia, Smyrna, Klazomenai, Erythrai, Magnesia, Chios, Alabanda und Mylasa, wofür man die Belege bei Henze De civitatibus liberis 38ff. sehe. Ob und wie M.’ Aquillius mit der Senatscommission in diese Verhältnisse eingriff, lässt sich nicht mehr ermitteln. Doch ist anzunehmen, dass wie die karische Landschaft, so auch die in ihr gelegenen Städte Herakleia, Milet, Myndos, Halikarnass und Knidos zur Provinz gezogen und ihrer Freiheit beraubt wurden. Jedenfalls kommt keine der genannten Städte im Laufe der Zeit als frei und autonom wieder vor, ausser Knidos, welches seine Freiheit dem Dictator Caesar verdankt und noch zu Augustus Zeit urbs libera ist, vgl. Plin. n. h. V 104. Der Ausdruck in der knidischen Inschrift … του κατακτησαμένου [ἡμῖν ἐλευ]θερίαν καὶ ἀνισφορίαν … (Inscr. Brit. Mus. 792 IV 1 p. 8) beweist, dass Knidos unmittelbar vorher nicht frei war; Milet hatte sicher im J. 78 v. Chr. seine Freiheit verloren, s. SC de Asklepiade und Genossen IGI 951, worin Z. 19f. die Gerichte in Milet (und Klazomenai) denjenigen in den ἐλεύθεραι πόλεις gegenübergestellt und Z. 23 die römischen Magistrate dem Asklepiades und Genossen Steuern abzuverlangen gewarnt werden. Im übrigen gilt dasselbe, was aus dem SC für Asklepiades für Milet erschlossen ward, auch für Klazomenai; Smyrna hat sicher vor dem J. 59 v. Chr. seine Freiheit eingebüsst, s. Cic. pro Flacco 71, und von der Autonomie der Städte Abydos, Dardanos, Kyme, Phokaia – Pompeius beschenkt es (offenbar nur für kurze Zeit) wieder mit der Freiheit, vorher hatte es also dieselbe verloren, Lucan. V 53. Commenta Bernensia p. 155 Us. Dio Cass. XLI 25 – Erythrai, Lampsakos, Priene, Kos hören wir nie wieder. Es ist möglich, dass Aquillius mit der Senatscommission diesen Städten ihre Unabhängigkeit nahm und sie zu Provincialstädten machte, wahrscheinlich ist es nur bei den an der karischen Küste gelegenen Städten, wenn anders, wie oben angenommen, Karia schon jetzt zur Provinz gezogen wurde, und bei Phokaia, das offen die Partei des Aristonikos ergriff, s. Mommsen R. G. II 54. Aber möglich ist es auch, dass bei anderen Gelegenheiten ihnen die Freiheit entzogen wurde, wie Tenedos dieselbe im J. 54 v. Chr. verlor, s. Cic. ad Quint. frat. II 2, 2. Auch von neuen privilegierten Städten hören wir; so erhalten Astypalaia und Methymna etwa ums J. 105 v. [1542] Chr. ihre Freiheit und Unabhängigkeit durch ein Bündnis mit Rom (CIG 2485 und Cichorius Rh. Mus. XLIV 440) und Apollonis in Mysia in unbekannter Zeit, Cic. pro Flacco 70. Erst Sulla griff nach dem mithridatischen Kriege einschneidender in diese Verhältnisse Asiens ein. Rhodos, Ilion, Chios, Magnesia erhielten ihre Freiheit bestätigt, s. Appian. Mithrid. 61. Tac. ann. III 62 und das SC für Chios bei Hicks Manual 206; Stratonikeia in Karien wird durch Sulla urbs libera (SC bei Viereck Sermo gr. p. 29), während Mytilene durch seine Parteinahme für Mithridates seine Freiheit einbüsste, s. Cichorius Rom und Mytilene 6. Pompeius beschenkte Mytilene wieder mit der Freiheit, die es schliesslich im J. 25 v. Chr. durch ein mit Rom geschlossenes Bündnis dauernd sich zu erhalten suchte, s. S.-Ber. Akad. Berlin 1889, 957 IV. Von Pompeius wurde auch Phokaia privilegiert (s. oben), doch hatte sein Privileg offenbar keinen Bestand; denn es fehlt in der gleich anzuführenden Liste von civitates liberae bei Plinius. Caesar beschenkte Knidos mit der Freiheit, s. oben, und ebenso Aphrodisias, Plarasa, s. Viereck Sermo gr. V. Wie schon von anderen Römern, so wurde Ilion auch von Caesar privilegiert, s. Strab. XIII 595. Es verdankte dem Augustus die Freiheit Samos, s. Dio Cass. LIV 9: ἐκείνοις τε ἐλευθερίαν μισθὸν τῆς διατριβῆς ἀντέδωκεν, der, wenn seine Worte genau zu nehmen sind, zugleich beweisen würde, dass Samos vorher auf einige Zeit der Freiheit beraubt war. Zur Zeit des Augustus (denn auf dessen Reichsstatistik gehen die Listen bei Plinius n. h. V 104ff. zurück, s. Cuntz Jahrb. f. Philol. Suppl. XVII 502) waren folgende Städte in A. civitates liberae: Kaunos, Knidos, Termera, Mylasa, Alabanda, Stratonikeia, Aphrodisias, Ilion (immune), Rhodos, Samos, Chios, Mytilene und Astypalaia (IV 71). Man vermisst darin Apollonis, Magnesia, Methymna, aber das Beispiel von Kyzikos, welches durch die republicanische Zeit seine Freiheit bewahrend, im J. 20 v. Chr. durch Augustus derselben beraubt und im J. 15 v. Chr. mit derselben wieder begabt wurde (Dio Cass. LIV 7. 23), lehrt, wie leicht überhaupt die Civitates liberae ihrer Privilegien verlustig gingen. Es ist nicht zu verkennen, wenn man das plinianische Verzeichnis mit der oben aufgestellten Liste von Civitates liberae vergleicht, dass deren Zahl immer geringer wird. Und in der That tritt diese Tendenz in der Kaiserzeit noch schärfer hervor. Kyzikos verliert endgültig seine Freiheit im J. 25 n. Chr. (s. Henze a. O. 38), Rhodos und Samos durch Vespasian nach dem Zeugnis des Sueton Vesp. 8; von neuen Begabungen mit der Freiheit hören wir indes nichts. Es kommt noch etwas anderes hinzu. Selbstverständlich war den freien Städten Steuerfreiheit eigen. Das ist in der Kaiserzeit auch nicht mehr der Fall; Chios, eine civitas libera nach Plinius n. h. V 136, zahlt um Christi Geburt Steuern, wovon sie auf Herodes Verwendung befreit wird (Joseph. ant. iud. XVI 26), und Astypalaia, dessen Freiheit Hadrian bestätigt, zahlt nichts desto weniger Steuern (Bull. hell. VII 405. XV 630). Und mit Entziehung dieses wichtigen Vorrechtes der Steuerfreiheit wird den Städten viel genommen und ihr Titel der Freiheit [1543] und Autonomie wird zu einem nichtigen Schein. Nur Ilion hat seine libertas und immunitas dauernd bewahrt (Tac. ann. XII 58, vgl. mit Dig. XXVII 1, 17 § 1). Wie bei Chios (s. oben) die Befreiung von der Steuerabgabe als Wohlthat und Auszeichnung gilt, so wird auch im J. 53 n. Chr. der Stadt Kos nicht etwa die Freiheit, wohl aber die immunitas verliehen, Tac. ann. XII 61. Zu Septimius Severus Zeit scheint auch Sardeis steuerfrei gewesen zu sein, wenn anders Cichorius richtig ἀφ[ο]ρο[λογήτου ergänzt hat, s. S.-Ber. Akad. Berl. 1889, 371. Unter Hadrian bekam Smyrna ἀτέλειαν – offenbar dauernd (CIG 3148) –, ohne die Freiheit zu besitzen, gerade so wie ich es bei Kos annahm. Also die Zahl der freien Städte wird in der Kaiserzeit beschränkt und damit das Reich uniformiert, die Verwaltung straffer und einheitlicher und die vielen kleinen Staaten im Staate hören auf. Sollen Städte ausgezeichnet und Wohlthaten ihnen erwiesen werden, bekommen sie immunitas, womit ihnen meist wohl auch besser gedient war, als mit der libertas.

Von anderen privilegierten Städten gab es in A. nur zwei Colonien, Parion, CIL III 374f., und Alexandria Troas, CIL III 380f.

Die Masse der übrigen Städte unterstand dem Regiment und der Aufsicht des Statthalters. Zur leichteren Handhabung der dem Statthalter zustehenden Rechtsprechung wurde die Provinz A. in conventus, Gerichtsbezirke, geteilt, eine Einrichtung, die Strabon XIII 629 gewiss mit vollem Recht römisch nennt. Nach Plinius n. h. V 105ff. gab es folgende conventus: Laodikeia ad Lycum, Synnada, Apameia, Alabanda, Sardeis, Smyrna, Ephesos, Adramyttion und Pergamon. Marquardt St.-Verw. I 342 führt Philomelion als conventus an. Aber Plinius n. h. V 95 Worte hos (sc. Pisidas) includit Lycaonia, in Asiaticam iurisdictionem versa (d. h. der Teil Lykaoniens, der zu A. gehört), cum qua conveniunt Philomelienses Tymbriani Leucolithi Pelteni (wohl hier zu tilgen, vgl. § 106) Tyrienses verglichen mit § 105 alter conventus a Synnada accepit nomen. conveniunt Lycaones zeigen, dass die zur Provinz A. gehörenden Lykaoner dem conventus von Synnada zugeteilt sind. Zwar hält Cicero in Philomelion einen Gerichtstag ab; aber damals unterstand ganz Lykaonia dem Statthalter von Kilikien. Wenn also wirklich Philomelion in dieser Zeit conventus und Vorort des forum Lycaonicum gewesen sein sollte, so kann das nur vorübergehend gewesen sein und hörte wieder auf, als Phrygien und damit der Teil Lykaoniens, worin Philomelion lag, wieder mit A. vereinigt wurde, s. oben zu Anfang. Aber gerade Ciceros Beispiel zeigt, dass der Statthalter an keinen bestimmten Ort beim Abhalten der Gerichtstage gebunden war, sondern vielmehr nur einen Bezirk bezw. die Städte eines Bezirks zu gleicher Zeit vor sich erscheinen liess; so hält Cicero auf seiner Hinreise nach Kilikien Gerichtstage in Apameia, Synnada, Philomelion, auf seiner Rückkehr dagegen nur in Laodikeia ab, und hier erscheinen vor ihm die Bezirke Apameia, Kibyra, Isaurien und Lykaonien, daher spricht er vom Forum Apameense, Cibyraticum, Isauricum, Lycaonicum. Hier ist also ganz Lykaonien als [1544] ein Gerichtsbezirk aufgefasst, aber von einem Gerichtsbezirk Philomelion ist nicht die Rede. Cic. ad fam. III 8. XV 4; ad Att. V 21. VI 2. Benannt sind die conventus – jedenfalls die asiatischen – nach der in ihnen gelegenen hervorragendsten Stadt, und meist sind auch hier die Gerichtstage abgehalten. Aber dass es nicht notwendig war, zeigt Ciceros Beispiel und die iurisdictio Cibyratica, deren Gerichtstage aber in Laodikeia stattfanden (Plin. n. h. V 105). So scheint es mir auch sehr wahrscheinlich, dass, da Alabanda eine civitas libera ist, quae conventum eum cognominavit (Plin. V 109), der conventus nur nach dieser Stadt benannt, die Gerichtstage aber in einer anderen Stadt desselben Bezirks abgehalten zu werden pflegten. Da in Tralleis Gerichtstage abgehalten werden (Cic. pro Flacco 70. Joseph. ant. iud. XIV 244), so sind es wohl diejenigen des Bezirks Alabanda. Jedenfalls ist die Erwähnung von Philomelion und Tralleis als Orten, wo einmal Gerichtstage abgehalten sind, nicht ausreichend, um des Plinius Liste zu verdächtigen. Für des Augustus Zeit ist dieselbe vollständig und A. war in neun Gerichtsbezirke geteilt. Allerdings waren dieselben teilweise sehr gross und es ist nicht zu verwundern, wenn später neue conventus gebildet wurden. Sicher nachzuweisen ist dies bei Thyateira, das durch Caracalla zum Sitz einer ἀγορὰ τῶν δικῶν gemacht wurde (Bull. hell. X 417); so können auch Kyzikos und Philadelpheia nach Augustus zu conventus erhoben sein; in beiden Städten finden zu Aelius Aristeides Zeit Gerichtstage statt (Marquardt St.-Verw. I 340, 10. 341, 6). Die Ehre, Conventstadt zu sein, war geschätzt und gesucht, das zeigt Dios in Apameia gehaltene Rede.

Marquardts Annahme, dass diese Conventstädte zugleich Prägstätten der Cistophoren gewesen seien, ist heute nicht mehr zulässig und alle darauf gebauten Schlüsse hinfällig. Ich will nur kurz darauf hinweisen, dass es viel mehr Prägstätten von Cistophoren als Conventstädte gab – als erstere sind Parion, Nysa, Thyateira, Phokaia, Stratonikeia, Tabai bezeugt, die entweder überhaupt nicht oder erst, wie Thyateira, in später Kaiserzeit als conventus vorkommen. Vor allem hat aber Imhoof-Blumer Münzen der Dynastie von Pergamon, Abh. Akad. Berl. 1884 nachgewiesen, dass die Cistophoren schon unter den Attaliden geprägt wurden, ja dass es sogar noch ältere, d. h. solche, die vor die pergamenische Herrschaft fallen, giebt. Damit ist von ihrem Zusammenhang mit den Conventstädten, die römischen Ursprungs sind, keine Rede mehr. Für Prägstätten der Cistophoren vgl. man ausser Imhoof-Blumers Abhandlung noch Numism. Chronicle III 1883, 181 und Ztschr. f. Numism. XIII 113.

Nun soll aber noch eine andere Einteilung A.s bestanden haben und zwar in 44 Districte. Cassiodor in seiner Chronik berichtet zum J. 670 d. St.: his conss. Asiam in XLIIII regiones Sulla distribuit. Wenn man damit aber die dem Sulla selbst in den Mund gelegten Worte bei Appian. Mithr. 62 διαιρήσω δὲ ταῦτ’ ἑκάστοις ἐγὼ κατὰ πόλεις, wo von der den asiatischen Städten auferlegten Contribution die Rede ist, und Cicero in Verrem II 1, 89 decem enim naves iussu L. Murenae populus Milesius ex [1545] pecunia vectigali populo Romano fecerat sicut pro sua quaeque parte Asiae ceterae civitates und namentlich Cicero pro Flacco 32 descripsit autem pecuniam ad Pompei rationem, quae fuit accomodata L. Sullae descriptioni: qui cum omnes Asiae civitates pro portione in provincia descripsisset, illam rationem in imperando sumptu et Pompeius et Flaccus secutus est zusammenhält, so ist es klar, dass die regiones Cassiodors den civitates Ciceros und den πόλεις des Appian entsprechen und dass damit Stadtbezirke gemeint sind. Regio = Stadtbezirk findet sich in CIG 3436 βοηθὸς ἐπιτρόπων ῥεγεῶνος Φιλαδελφηνῆς und oft in lateinischen Inschriften, s. Marquardt a. a. O. I 16. Dass zu den Städten ein Gebiet gehörte, worauf Flecken, Dörfer, Weiler und Burgen sich befanden, ist bekannt genug. Die Schriftstellerzeugnisse hat Merckens Quomodo Romani Asiam provinciam constituerint exponitur, Breslau 1860, 19 zusammengestellt. Unter den vielen hierher gehörenden Inschriften will ich nur CIG 2737 = Viereck Sermo gr. V aus Aphrodisias anführen, woraus hervorgeht, dass zu dieser Stadt κῶμαι χωρία ὀχυρώματα ὄρη (= saltus) gehörten, und das jüngst gefundene SC von Stratonikeia bei Viereck XVI. Letzteres ist insofern noch besonders wichtig, als hierin auf Sullas Veranlassung vom Senat der Stadt Stratonikeia Themessos, Keramos und andere – nicht genannte – Komen und Örtlichkeiten zugesprochen werden. In diesem Falle können wir Sullas Thätigkeit in Abgrenzung und Festsetzung eines Stadtgebietes verfolgen; ähnlich wird er es in anderen Fällen gemacht haben. Aber sicher haben viele Städte vor Sulla schon das Territorium besessen, welches sie auch nach ihm hatten; seine Thätigkeit wird darin bestanden haben, dass er hier und da die Stadtgebiete sei es erweiterte und vergrösserte, sei es beschränkte und die Gesamtzahl derselben feststellte, vor allem aber darin, dass er der von ihm den asiatischen Städten auferlegten Contribution diese Stadtgebiete behufs Aufbringung derselben zu Grunde legte und dieselbe darnach auf die einzelnen Städte verteilte. Hierin folgten ihm Pompeius und Flaccus, s. oben die Stellen aus Cicero. Von einer Einteilung A.s in Districte, die grösser als die Stadtgebiete und wieder kleiner als die Gerichtsbezirke gewesen seien, kann nicht die Rede sein. Aber wenn Sulla der Repartition seiner Contribution Stadtgebiete zu Grunde legte, kann die bei Cassiodor überlieferte Zahl XLIIII schwerlich richtig sein. Denn in A. gab es mehr als 44 Städte, das bedarf keines Beweises. Monceaux De communi Asiae 28 will daher XLIIII in CXLIIII verbessern und diese Zahl trifft mit der von Ptolemaios V 2 überlieferten Anzahl von Städten sowohl als auch mit derjenigen der von Basilius (ed. Gelzer) genannten Bischofssitze zusammen, während nach Hierokles im Synecdemus die Anzahl der Städte rund 200 betrug. Josephus giebt die Zahl der asiatischen Städte auf 500 an im bell. iud. II 16, 4, womit Philostrat. v. soph. II 3, 3 übereinstimmt; aber beide führen dieselben nicht namentlich auf, so dass eine genaue Vergleichung mit den vorher genannten Schriftstellern unmöglich ist. In der Zahl 500 werden vielfach solche Städte, bezw. Flecken und Ortschaften [1546] enthalten sein, die einer anderen Stadt attachiert waren, wie wir das vielfach bezeugt finden und wie das CIG 3902 b ausdrückt: ἐν ταῖς τῶν διοικήσεων ἀφηγουμέναις πόλεσι, wo διοικήσεις = regiones Stadtgebiete sind (vgl. Cic. ad fam. XIII 53, der das Wort διοίκησις von der civitas Pariana gebraucht); man sieht, dass es in diesen Stadtgebieten ausser dem Vorort ἀφηγουμένη πόλις noch andere Städte und Orte, aber keine selbständigen, sondern dem Vorort untergeordnete, gab. Sullas Princip, die Stadtgebiete zur Grundlage bei Erhebung von Geldleistungen zu machen, findet sich auch später noch befolgt.

Bei Einrichtung der Provinz hatte Rom die bislang von den pergamenischen Königen erhobenen Steuern erlassen; aber im J. 123 hatte C. Gracchus durch ein Gesetz die Erhebung des Zehnten und andere Steuern wie Weidegeld und Zölle in A. eingeführt und deren Verpachtung an die Ritter durchgesetzt, Cic. in Verr. III 12. Appian. b. c. V 4. Front. ad Ver. 125 Nab. iam Gracchus locabat Asiam. SC de Asclepiade aus dem J. 78, IGI 951: ἄρχοντες ἡμέτεροι οἵ τινες ἄν ποτε Ἀσίαν … μισθῶσιν. Wie sehr die aus Rittern bestehenden Pachtgesellschaften die Provincialen drückten und aussogen, bedarf hier keiner näheren Darlegung. Erwähnt mag hier aber die vom Senat ergangene, leider sehr fragmentierte, Entscheidung in Sachen der Publicanen und der Pergamener wegen eines strittigen Landes werden, Bull. hell. II 128 = Viereck Sermo gr. 22. Mag auch der Senat noch öfter eingegriffen haben, im grossen und ganzen blieb doch der Willkür der Zehntpächter Thür und Thor geöffnet und schwer lastete dies System der Steuererhebung auf den Unterthanen. Aber auch die Statthalter verursachten den Provincialen mancherlei Ausgaben; sie konnten zu einem bestimmten Zweck wie zum Bau von Schiffen zur Abwehr der Seeräuber oder überhaupt zur Verteidigung des Landes Steuern ausschreiben (Cic. in Verr. II 1, 89; pro Flacco 32), sie verlangten für sich und ihre cohors oft bedeutenden Aufwand, den die Unterthanen aufzubringen hatten, sie liessen sich für Geld bestimmen, in eine Stadt kein Winterlager von Truppen zu legen (Cic. ad Att. V 21, 7); diese Beispiele mögen genügen, um zu zeigen, wie sehr wenig scrupulöse und gewissenhafte Statthalter Gelegenheit fanden, die Provincialen auszusaugen und sich zu bereichern. Und dass es oft vorkam, ist bekannt.

Erst Caesar brachte in diese Verhältnisse Besserung und den Unterthanen Erleichterung; er schaffte die Verpachtung des Zehnten in A. ab und führte statt dessen eine feste Steuer ein. Appian. b. c. V 4. Dio Cass. XLII 6. Also statt der bisher geleisteten Naturalienabgabe führte Caesar eine feste Summe Geldes als Steuer ein, die aber um ein Drittel niedriger war als das, was an die Publicanen gezahlt worden war, Appian. a. a. O., womit Plutarch Caes. 48 übereinstimmt. Diese offenbar nach mehrjährigem Durchschnitt der Pachtsummen festgesetzte Geldsumme wurde – nach welchem Modus ist unbekannt – auf die einzelnen Gemeinwesen repartiert, die ihrerseits wieder die auf sie entfallende Quote ἀπὸ τῶν γεωργούντων, d. h. von den Besitzungen ihres [1547] Gebietes, einzutreiben und dem Proconsul abzuliefern hatten. Denn bei Appian. b. c. IV 75 ist es der Proconsul Sex. Appuleius, der dem Brutus nebst einem Heer auch Geld χρήματα übergiebt, ὅσα ἐκ τῶν φόρων τῆς Ἀσίας συνείλεκτο. Die Summe des dem Brutus übergebenen Geldes war 16 000 Talente. Ich glaube, dass wir hierin den jährlichen Ertrag des von den Asiaten zu zahlenden Tributs zu sehen haben. Antonius fordert später (Appian. b. c. V 6) anfangs den Steuerbetrag für 10 Jahre auf einmal, lässt sich dann aber an dem Betrag für 9 Jahre, in zwei Raten zahlbar, genügen, βασιλεῦσι δὲ καὶ δυνάσταις καὶ πόλεσιν ἐλευθέραις ἄλλα ἐς τὴν ἑκάστων δύναμιν ἐπετάχθη, während selbstverständlich weder Dynasten noch die freien Städte – jedenfalls in republicanischer Zeit – Beiträge zu dem Tributum zu leisten hatten. Plutarch Anton. 24 giebt die ganze Summe, die Antonius der Provinz A. auferlegte, auf 200 000 Talente an. Bei dem angenommenen jährlichen Ertrag von 16 000 Talenten ergäbe der neunjährige Ertrag 144 000 Talente. Darnach hätten also Dynasten und freie Städte 56 000 Talente zu zahlen gehabt. Aber repräsentierten wirklich die 16 000 Talente den jährlichen Tribut? Wir haben oben gesehen, dass auch Hafenzölle – portoria – und Weidegeld – scriptura – in A. verpachtet wurden. Deren Verpachtung hob Caesar aber nicht auf, folglich konnte, da die Pachtsumme dafür in Rom selbst zahlbar war, dieselbe nicht in den erwähnten 16 000 Talenten enthalten sein. Und ausser decumae, die Caesar in ein festes Tributum verwandelte, portoria und scriptura gab es in A. keine Steuer. Cic. de imp. Cn. Pomp. 14. 15. Allerdings erwähnt Cicero ad fam. III 8; ad Att. V 16 (beide aus dem J. 51 v. Chr.) eine Kopf- und Thürsteuer, aber erstlich ist hier von dem Teil Phrygiens die Rede, der damals zur Provinz Kilikien gehörte und von A. abgetrennt war, und dann handelt es sich nicht um eine dauernd eingeführte Steuer, sondern um eine von Ciceros Vorgänger aufgelegte Umlage, gerade wie in A. vor der Schlacht bei Pharsalus Scipio wie auf vieles andere so auch auf die Köpfe der Freien und Sclaven eine Steuer legte; Caes. b. c. III 32. Als dauernde Einrichtung kann die Kopfsteuer in A. nicht angesehen werden. Die Inschrift aus Tenos CIG 2336, welche ein ἐπικέφαλον, also doch wohl eine Kopfsteuer, erwähnt, gehört nicht hierher, sondern zur Provinz Achaia-Makedonia. Die von Philostratos v. soph. II 3 angegebene Steuersumme von 7 Millionen Drachmen, etwa 6 Millionen Mark, ist entschieden zu gering, s. Friedländer Sitt.-Gesch. III 142. 16 000 Talente scheinen nicht beanstandet werden zu dürfen. In der Kaiserzeit ist die auf dem Grundbesitz lastende Steuer wohl in jeder Hinsicht die bedeutendste. Die in republicanischer Zeit in natura zu zahlende Abgabe betrug ein Zehntel des geernteten Ertrags; wenn Caesar statt dieser Naturallieferung eine feste Geldsumme als Steuer festsetzte, wie wir gesehen haben, so blieben die Kaiser hiebei nicht stehen, sondern setzten nach Vermessung des Landes die Höhe der Steuer je nach der Fruchtbarkeit des Ackers fest, so dass jeder sowohl nach der Grösse als auch nach der Güte seiner Ländereien zu steuern hatte. Ob [1548] Augustus, der in anderen Provinzen zum Zweck der Steuererhebung Vermessungen vornehmen liess, dies auch in A. that, ist durch ein bestimmtes Zeugnis nicht überliefert, aber durchaus wahrscheinlich; jedenfalls war im 2. Jhdt. A. vermessen und vectigal ad modum ubertatis per singula iugera constitutum, s. Hygin. grom. 205. Sicher war der Ertrag dieser Grundsteuer höher als die von Caesar erhobene und festgesetzte Geldsumme, aber andererseits war die Verteilung auch eine gerechtere. Erhalten sind uns verschiedene Inschriften aus verschiedenen Städten Asiens, die eine Katastrierung des Landes erkennen lassen. Auf den Namen des Besitzers und der Flur folgt die Aufzählung der auf letzterer befindlichen Weinberge, des Saatlandes, der Ölpflanzungen und des Weidelandes und der darauf gehaltenen Herden und Sclaven. Solche Kataster sind erhalten aus Mytilene Bull. hell. IV 417. 423; aus Tralleis ebd. 337; aus Thera CIG 8656; aus Astypalaia CIG 8657. Diocletian ändert diese Art Steuererhebung dahin ab, dass er das ganze Land in gleiche Steuerstufen von gleichem Steuerwert teilt; auf eine solche Steuerstufe (iugum) gehen 5 iugera Weinland, 20 iugera Acker 1. Klasse, 40 iugera Acker 2. Klasse, 60 iugera Acker 3. Klasse, Ölpflanzungen von 225 Stämmen 1. und von 450 Stämmen 2. Klasse. Die Steuer wird nach iuga bestimmt, wobei jedes iugum gleich viel zahlt; das iugum selbst ist kein Flächenmass wie das iugerum, sondern eine für die Grundsteuer gebildete Einheit, zu der je nach ihrer Bonitierung eine grössere oder kleinere Anzahl iugera gehören; vgl. Savigny Über die röm. Steuerverfassung unter den Kaisern = Kl. Schriften II 67ff. und namentlich Bruns-Sachau Syrisch-römisches Rechtsbuch § 121 und S. 287.

In der Kaiserzeit trat neben dieser gerechteren und besseren Verteilung der Steuer auf die Steuerpflichtigen auch eine andere Art der Steuererhebung ein. Zwar waren die einzelnen Städte nach wie vor verpflichtet, die auf sie entfallende Quote, welche ja nach der Grösse und Güte ihrer Gebiete festgestellt werden konnte, bei den Grundbesitzern einzutreiben und dieselbe der Behörde abzuliefern. So oft wir von Steuererlassen in der Kaiserzeit hören, werden diese den einzelnen Städten erlassen, Tac. ann. II 47. Hierher gehören die δεκάπρωτοι, eine Behörde von zehn Personen, die für die richtige Bezahlung der auf ihre Stadt entfallenden Steuer verantwortlich war und nichtgezahlte Beträge aus eigener Tasche nachzahlen musste. Aber auch römische Steuerbeamte finden sich für einzelne Städte; so ein βοηθὸς ἐπιτρόπων ῥεγεῶνος Φιλαδελφηνῆς CIG 3436 und ein exactor rei publicae Nacolensium CIL III Suppl. 349. Der eine ist ein Freigelassener, der andere ein Sclave des Kaisers, aber beide Steuerunterbeamte, der eine für Philadelpheia, der andere für Nakoleia. Wenn wir nun in demselben Philadelpheia auch δεκάπρωτοι finden (CIG 3418), so ergiebt sich neben der städtischen Steuerbehörde auch eine kaiserliche in den einzelnen Städten; über diesen Unterbeamten steht der Oberbeamte, der procurator Augusti provinciae Asiae CIL II 1970. Wilmanns Exempla 1293. CIG 2933. Sterrett in Papers of Am. School at Athens II nr. 379. 380. CIL III Suppl. [1549] 7127 u. ö. Die Einführung dieser Procuratoren gehört schon der Zeit des Augustus an, wofür ich auf Joseph. ant. iud. XVI 26 verweise. In späterer Zeit begegnen wir neben dem procurator Augusti provinciae Asiae auch Procuratoren von Phrygien, so ist Aurelius Aristainetos procurator Phrygiae (Perrot Inscriptions d’Asie mineure p. 16), ebenso M. Aurelius Crescens CIG 3888 = Journ. of hell. studies VIII 483 und M. Aurelius Marcio CIL III 348. Es ist wohl kaum Zufall, dass alle drei das Gentilicium Aurelius haben; damit werden wir in die 2. Hälfte des 2. oder ins 3. Jhdt. gewiesen. Ramsay Journ. hell. studies VIII 483 = Mélanges d’arch. et d’hist. II 290 behauptet, dass diese procuratores Phrygiae dieselben seien wie die procuratores marmorum, wofür in Synnada ein Depot war, an dessen Spitze ein Procurator stand. Aber abgesehen davon, dass derselbe M. Aurelius Marcio erst proximus rationum proc. marmorum, dann erst procurator provinciae Frygiae (CIL III 348) ist, und dass aus dem Fundort der Inschrift Tricomia in Phrygien doch nichts für das früher bekleidete Amt folgt, welches er doch auch in Rom als Sitz des Hauptdepots für Marmor bekleidet haben kann (O. Hirschfeld Verw.-Gesch. 87, 2), so ist auch im übrigen Ramsays Annahme hinfällig. Es ist doch viel wahrscheinlicher, dass diese procuratores Phrygiae auf einer Stufe mit den procuratores Asiae oder einer anderen Provinz stehen, dass wir folglich aus ihrem Vorkommen zu schliessen haben werden, dass der gewaltige Ländercomplex, der zur Provinz A. vereinigt war, zur leichteren Handhabung der Steuererhebung und der damit verbundenen Geschäfte in zwei Districte – A. und Phrygia – geteilt ist und dass diese finanzpolitische Teilung ein Vorläufer der späteren diocletianischen Teilung ist. Eine Bestätigung dieser Auffassung finde ich darin, dass zwei dieser Männer, M. Aurelius Crescens und M. Aurelius Marcio, vor ihrer Procuratur Phrygiens andere Provincialprocuraturen inne gehabt haben, die doch im Range weit höher stehen als die Procuratur über die Marmorlager in Synnada. In nachdiocletianischer Zeit steht an der Spitze der Steuererhebung für die ganze Dioecese A. ein rationalis Asianae dioeceseos – vgl. die Inschrift aus Orkistos CIL III 352 = Suppl. 7000 –, der seinerseits wieder in den einzelnen Provinzen dieser Dioecese Unterbeamte gehabt hat.

Dass A. ausser dieser Grundsteuer in der Kaiserzeit, wie andere Provinzen, noch andere directe Steuern wie die Kopfsteuer gezahlt hat, ist sehr wahrscheinlich, aber an directen auf A. bezüglichen Zeugnissen fehlt es.

Unter den indirecten Steuern stehen die Hafenzölle obenan, die vom Staate an Unternehmer verpachtet, an verschiedenen Stellen der Küste erhoben wurden, so in Iasos: Ποῦλχερ κοινωνῶν λιμένων Ἀσίας οἰκονόμος ἐν Ἰάσῳ[WS 1] Bull. hell. X 267 = Journal hell. stud. VIII 113, in Milet: Felici Primionis XXXX port(uum) Asiae villici Mil(eti) ser(vo) Φήλικι Πρειμίωνος κοιν(ωνῶν) μʹ λιμεν. Ἀσίας οἰκον. Μειλητ. δούλῳ (CIL III 447) in Passala, der Hafenstadt von Mylasa. Letztere Zollstelle wurde im 5. Jhdt. unter Theodosius II. und Valentinian III. aufgehoben (Ephem. epigr. IV 39). [1550] Hierher gehört auch ein aus dem Ende des 5. oder Anfang des 6. Jhdts. stammender Tarif für Gebühren, welche Schiffer mit Ladungen von Wein, Öl, Hülsenfrüchten, Speck, Korn bei Abydos zu entrichten hatten (Athen. Mitt. IV 307). In dieser letzteren Inschrift ist mit der Hebung dieser Zollabgabe der Commandeur der Meerenge, ἔπαρχος oder κόμης τῶν Στενῶν, der wieder Unterbeamte unter sich hatte, betraut, also hatte die Verpachtung dieser Gefälle aufgehört. Wann dies geschah, wissen wir nicht; jedenfalls begegnen wir schon im 3. Jhdt. einem procurator XXXX provinciae Asiae, Wilmanns Exempla 1293, woraus erhellt, dass die Hafenzölle nicht mehr verpachtet wurden, sondern in kaiserliche Verwaltung unter der Leitung eines Procurators übergegangen waren. Obwohl directe Zeugnisse fehlen, so unterliegt es wohl keinem Zweifel, dass auch in A. die Freilassungssteuer, vicesima libertatis, erhoben wurde, wie das von vielen anderen Provinzen bezeugt ist, s. Hirschfeld Verw.-Gesch. 68f. Ich möchte hierauf eine Inschrift aus Thyateira beziehen, CIG 3487, besser herausgegeben von Wagener Inscr. grecq. recueilles en Asie Mineure (= Mémoires couronnés et mémoires des savants étrangers publ. par l’Académie R. de Belgique, Tom. XXX, Bruxelles 1861) nr. 15, worin vom κοινὸν Ἀσίας einem Bürger von Thyateira wegen seiner in bedrängter Zeitlage der Provinz geleisteten Dienste ein Ehrendecret ausgestellt ist. Seine Verdienste bestanden darin, dass er ἐν τῇ ἀνανκαιοτάτῃ χρείᾳ τῆς ἐπαρχίας ἑαυτὸν ἐπέδωκεν τοῖς Α. ΙΣ. Ο..[WS 2] συμπρεσβεύσαντα ὑπὲρ τῆς εἰκοστῆς καθ’ ἑκούσιον αἵρεσιν[WS 3]. Dass diese Gesandtschaft zum Kaiser ging, ist zu Anfang der Inschrift gesagt; ihr Zweck war die εἰκοστή, und unter εἰκοστή kann doch wohl nur das lateinische vicesima, eine Steuer also, gemeint sein: εἰκοστῶναι heissen die lateinischen vicensumarii, und εἰκοστή entspricht dem lateinischen vicesima in der athenischen Inschrift CIL III 555: Philetus publ. XX lib(ertatis) vilicus = Φίλητος εἰκοστῆς ἐλευθερεὺς (für ἐλευθερίας) ἰκονόμος; in diesen beiden Fällen haben wir auch zugleich die Beziehung der εἰκοστή auf die Freilassungssteuer. Offenbar erbaten die Provincialen A.s Befreiung von dieser Steuer; dass sie ihnen – ob nur vorübergehend oder dauernd? – gewährt wurde, beweist meines Erachtens das Decret, das doch wohl kaum für eine missglückte Gesandtschaft ausgestellt wäre. Wagener will die εἰκοστή auf die gleichfalls 5 Procent betragende Erbschaftssteuer vicesima hereditatium beziehen. Die Erhebung derselben in A. ist allerdings bezeugt, s. Hirschfeld a. a. O. 66, aber sie wurde doch nur von den römischen Bürgern erhoben. Dass es sich in der Inschrift von Thyateira um die Erbschaftssteuer handelt, ist ganz ausgeschlossen, weil am κοινὸν Ἀσίας keine Römer teilnahmen und weil für die daran teilnehmenden Griechen die vicesima hereditatium nicht in Betracht kam.

Die nicht mit der Freiheit begabten Städte unterstanden dem Regiment des Statthalters und zahlten Steuern, im übrigen schonten aber die Römer die in denselben bestehenden Einrichungen und Verfassungen. Was Marcus Cicero seinem Bruder Quintus, der damals Proconsul von A. war, schreibt: provideri abs te, ut civitates [1551] optimatium consiliis administrentur, gilt wohl allgemein von der römischen Verwaltung: man begünstigte timokratische man beseitigte, wo es not that, allzu demokratische Verfassungen, jedenfalls wurde die Zahl der activen Bürger auf die Besitzenden beschränkt und der besitzlosen Masse das Bürgerrecht entzogen, Marquardt St.-Verw. I 209. Dies traf vor allem die Volksversammlungen, ἐκκλησίαι, auf der nur Bürger stimmberechtigt waren; aber auch abgesehen von der Beschränkung der Zahl der daran Teilnehmenden stand es dem Proconsul zu, Volksversammlungen sowohl zu erlauben als zu verbieten, und hierin lag ein wesentliches Mittel, den demokratischen Regungen einer Stadt, sobald sie auf eine übertriebene und von Rom nicht zu billigende Art sich äusserten, Schranken zu setzen. Dass sogar auf längere Zeit einer Stadt das Recht, Volksversammlungen abzuhalten, entzogen wurde, scheint mir das Beispiel von Branchidai zu lehren; in einer daher stammenden Inschrift aus dem J. 48 v. Chr. wird von einem Bürger gerühmt: πρεσβεύσας δὲ καὶ εἰς Ῥώ[μην καὶ ἀπο]καταστήσας τήν τὲ πρό[τερον ἐκκ]λησίαν τῷ δήμῳ καὶ τοὺς νόμους Gr. Inscr. Brit. Mus. 921. Diese Inschrift mit G. Hirschfeld auf Milet zu beziehen, scheint mir nicht notwendig, da Branchidai, wie die folgenden Inschriften lehren, eine Stadt war. Aber auch, wenn Hirschfeld recht haben sollte, ist diese Inschrift für uns lehrreich und lässt uns einen Blick in die römische Verwaltungspraxis thun. Wie vorsichtig die einheimischen Beamten waren und wie sehr sie wegen einer Volksversammlung, die nicht ordnungsmässig berufen war, Vorwürfe und Recriminationen von römischer Seite fürchteten, zeigt das Beispiel des Stadtschreibers in Ephesos aus Anlass der Anwesenheit des Apostels Paulus: die eilig sich versammelnde Menge, die nicht übel Lust hat, zu einer Volksversammlung sich zu constituieren, löst er auf (Act. apost. XIX 40) und motiviert es καὶ γὰρ κινδυνεύομεν ἐγκαλεῖσθαι στάσεως περὶ τῆς σήμερον. Sobald von römischer Seite der Vorwurf des Aufstandes gemacht wurde, stand Strafe in Aussicht. Wie viele an einer Volksversammlung teil zu nehmen berechtigt waren, hing von der Bevölkerungsziffer der Stadt im allgemeinen ab; aber auch innerhalb einer Stadt konnte der Besuch einer Ekklesie bald stärker, bald schwächer sein. In Halikarnass werden einmal 1200, das anderemal 4000 Stimmen in einer Volksversammlung abgegeben, Bull. hell. XIV 96 und Paton and Hicks Inscr. of Cos 13. Wenn auch die letztere Inschrift älter als die erstere ist und der gewaltige Unterschied der Stimmen mit auf römischen Einfluss, auf die oben erwähnte Beschränkung der an einer Ekklesie teil zu nehmen Berechtigten, zurückzuführen sein mag, so genügt dies Beispiel, so lange andere ähnlicher Art uns fehlen, doch nicht, um den in dieser Richtung geübten römischen Einfluss genauer und präciser zu erkennen und darzustellen. Sonst lässt sich nach zwei Richtungen hin eine Einwirkung auf die Ekklesien von römischer Seite nachweisen: der Vorsitz in denselben wird nie mehr wie früher von Prytanen, Proëdren und ähnlichen eigens dazu bestellten Präsidenten geführt, sondern geht an die Magistrate, an die [1552] Strategen oder andere Beamte über, und dann wird die alte demokratische Sitte, dass in der Volksversammlung jeder sprechen, jeder etwas zur Beschlussfassung beantragen durfte, aufgegeben. In römischer Zeit stellen die Magistrate die Anträge und die Ekklesie stimmt darüber ab. Die zwei Ausnahmen von Kyzikos, in dessen Decreten die Phrase ὁ δεῖνα ἐπὶ τοῦ δεῖνα (scil. ἐπιστατοῦντος) εἶπε sich findet (S.-Ber. Akad. Berl. 1874, 17) und von Lampsakos, wovon Cicero berichtet in Verrem I 68: postridie homines mane in contionem conveniunt … pro se quisque ut in quoquo auctoritatis erat plurimum ad populum loquebatur sind sehr bezeichnend – beide waren freie Städte, und bei diesen hat man selbstverständlich die alten Einrichtungen mehr bestehen lassen. Bei den anderen Städten bestand die Ekklesie zwar weiter, aber jede Gefahr, die eine zu einer Volksversammlung vereinte grosse Volksmenge unter eigenem Praesidenten und der Möglichkeit, dass jeder Teilnehmer Anträge stellen könnte, in sich bergen konnte, war durch das römische System beseitigt. Menadier Qua condicione Ephesii usi sint 42f. Marquardt I 210.

Wie schon in vorrömischer Zeit überall eine Bule bestand, so finden wir dieselbe auch, nachdem A. zur Provinz geworden war. Die Zahl der Buleuten muss sehr geschwankt haben; in Ephesos sind es im J. 104 n. Chr. ihrer 450 (Gr. Inscr. Brit. Mus. 481), in Halikarnass finden wir einmal 92, das anderemal 100 in der Bule abgegebene Stimmen (Bull. hell. XIV 96. Paton and Hicks Inscr. of Cos 13), woraus doch gewiss hervorgeht, dass die Zahl der Buleuten nicht weit über 100 hinausgegangen ist, und in Aphrodisias wird eine Summe Geldes an die Bule geschenkt, um jedes Jahr unter 200 Teilnehmer, worunter wir uns doch sicher Mitglieder der Bule zu denken haben, verteilt zu werden (Bull. hell. IX 76). Dass die neu in den Rat eintretenden Mitglieder einer δοκιμασία sich zu unterwerfen hatten, geht aus dem Brief Hadrians an die Bule von Ephesos hervor, Gr. Inscr. Brit. Mus. 487. Früher waren jedenfalls die Ratsmitglieder jährlich wechselnd und wurden aus den Phylen erwählt oder erlost. Ich möchte glauben, dass hierin keine Änderung unter den Römern eingetreten ist. Denn wenn CIG 2987 ein Attalos Priskos sich μόνον καὶ πρῶτον τρίτον βουλευτὴν σὺν πατρὶ καὶ ἀδελφῷ nennt, so kann dies nur nach Analogie von βʹ (δὶς) oder γʹ (τρίτον) ἀσίαρχης und ähnlichen Beispielen erklärt und τρίτον nur als Adverb aufgefasst werden; Attalos will von sich rühmen, dass er allein und zuerst zum drittenmal Ratsherr geworden ist und zwar gleichzeitig mit seinem Vater und Bruder. Wenn aber jemand zum drittenmal Ratsherr werden kann, ist er es nicht lebenslänglich. Und in dem schon erwähnten Brief Hadrians spricht derselbe bei Empfehlung seines Günstlings, der gern Ratsherr von Ephesos werden will, ausdrücklich von ἀρχαιρεσία, also von einer Wahl. Dass in späterer Zeit namentlich der Titel βουλευτής oft auf Inschriften sich findet, steht auf derselben Stufe mit dem Titel ἀσιάρχης, der ebenfalls oft vorkommt, und beweist nur die um sich greifende Sucht nach Titeln und Würden, aber nicht die Lebenslänglichkeit der Würde eines βουλευτής, geradesowenig wie dies für die [1553] Asiarchen (s. d.) folgt. Es scheint mir nicht geraten, von anderen Provinzen Schlüsse auf A. zu machen; in Bithynia Pontus z. B. sind die Ratsmitglieder lebenslängliche, aber da finden sich auch τειμηταί, Censoren, wovon in A. noch keine Spur sich gefunden hat.

Der Versuch, die Gerusie, die in zahllosen Inschriften aus fast allen Städten Asiens in der römischen Zeit sich findet, als politische Körperschaft aufzufassen und ihr als dem Rat der Alten eine Stelle als Ausschuss des Rates zuzuweisen, ist meines Erachtens nicht gelungen. Sie hat gar keine politische Bedeutung, sondern steht auf einer Stufe mit vielen anderen Genossenschaften und ist eine Ressource für die alten Bürger mit entsprechenden Turnplätzen und Festen, gerade wie es auch Collegien der νέοι gab. Mommsen R. G. V 326.

Die Magistrate liessen die Römer bestehen. Wir finden nach wie vor in den einzelnen Städten Archonten, Strategen oder wie sie sonst heissen mögen, an der Spitze und unter ihnen verschiedene Unterbeamte. Eine Änderung tritt in der Kaiserzeit in der Finanzverwaltung der Städte ein. Dieselbe wird zwar von städtischen Beamten – ταμίαι – weitergeführt, aber das Recht, die Finanzen der unfreien Städte zu überwachen, welches von jeher den Statthaltern zustand, findet jetzt einen prägnanten Ausdruck in der Bestellung von Vermögenspflegern, Logisten. Wo es not thut und die Verhältnisse es fordern, bestellt der Kaiser in den einzelnen Städten einen solchen Beamten, und um die von ihm geübte Controlle wirksamer zu machen, wird derselbe stets einer anderen Stadt entnommen. Das Eigentümliche bei A. ist, dass die Logisten nur die Controlle einer Stadt, nicht, wie z. B. in Achaia, mehrerer Städte haben; vgl. Menadier Qua condicione Ephesii usi sint 87f. Mommsen R. G. V 325. Die Logisten werden wie gesagt vom Kaiser bestellt, und ganz ähnlich ernannte der Statthalter aus einer von dem Rat der Stadt ihm vorgelegten Liste von zehn Personen den städtischen Polizeimeister, den Eirenarchen (Mommsen a. a. O.); im übrigen aber werden die Beamten auch fernerhin von den Bürgerschaften gewählt. Im ganzen waren dieselben unbesoldet. Zuschüsse oder Remunerationen für ihr Amt, wenn auch nicht direct Besoldung, erhielten wohl nur die Gymnasiarchen, so in Apameia Kibotos (Revue des études grecques II 31. Ephem. epigr. VII 436), in Kos (Annuaire des études grecq. 1875, 286) und anderswo. Dagegen wird es in römischer Zeit auch in A. Sitte, dass die Beamten bei ihrer Wahl eine Geldsumme in die Stadtkasse zahlten, die summa honoraria. In Ephesos geben die βουλεύοντες für ihre Wahl (Gr. Inscr. Brit. Mus. 487), in Ephesos und Philadelpheia (CIG 2987 b. 3419) geben Oberpriester für Erlangung dieses Amtes eine nicht unbedeutende Summe, selbst bei Komen ist diese Sitte üblich, Athen. Mitt. III 55. Mehr Beispiele findet man bei G. Hirschfeld Zschr. f. österr. Gymnasien 1882, 502; S.-Ber. Akad. Berl. 1888, 871. Hierher gehören ebenfalls die immer zunehmenden Stiftungen und Schenkungen von Leuten, die in einem Amte stehen. In Keramos stiftet ein Oberpriester mit seiner Frau ein Bad, in Assos eine Dame βασιλεύσασα gleichfalls [1554] ein Bad, in Kyzikos Lukeilios Pauleinos ὑπὲρ λιμεναρχίας eine Bildsäule, in Aphrodisias ein Mann ἐν τῷ τῆς στρατηγίας χρόνῳ einen Palmengarten, Journ. hell. stud. IX 125 = Le Bas 159b. Papers of Americ. School at Athens I 40. Athen. Mitt. IX 18. Bull. hell. IX 78. Diese Beispiele mögen genügen, sie zeigen deutlich römischen Einfluss, gerade wie die summa honoraria darauf zurückgeht. Nur wohlhabende und reiche Leute konnten um Ämter sich bewerben. Und sicher hatte Rom mit vollem Bewusstsein die Einführung dieser Sitten begünstigt. Wie bei den Ekklesien, so tritt auch bei der städtischen Beamtenschaft das timokratische Element stark hervor. Die alten Demokratien waren allmählich erstorben und die dem Volke zustehenden Rechte waren in die Hände der Wohlhabenden gekommen.

Wir gehen jetzt zu den Vereinigungen von Städten zu einem gemeinsamen Zweck, sei es religiöser, sei es politischer Natur, über. Diese Verbände oder Vereinigungen heissen allgemein κοινά und haben wie im eigentlichen Griechenland so auch in A. überall bestanden.

Im Norden bestand unter den aiolischen Städten ein Bund, der bald συνέδριον τῶν ἐννέα δήμων (Schliemann Troja 260), bald auch Ἰλιεῖς καὶ αἱ πόλεις αἱ κοινωνοῦσαι τῆς θυσίας καὶ τοῦ ἀγῶνος καὶ τῆς πανηγύρεως (Schliemann Troja 254; darnach zu verbessern Le Bas 1743f.), bald τὸ κοινὸν τῶν πόλεων (Arch. Ztg. 1875, 153) heisst. Die Römer liessen diesen Städtebund bestehen, der dem Augustus eine Basis setzte (Le Bas 1743f.) und noch in flavischer Zeit den Likinnios Proklos zum Vorsteher und Kosmos hat (Schliemann Troja 260 vgl. mit CIG 3173).

Ebenso hatten die ionischen Städte zu einem Bunde sich zusammengethan, dessen Mittelpunkt das πανιώνιον bei Priene war und woran dreizehn Städte teil nahmen. Daher heisst der Bund Ἰώνων τὸ κοινὸν τῶν τρειςκαίδεκα πόλεων (Dittenberger Syll. 137 aus der Zeit des Lysimachos) oder kürzer κοινὸν τῶν πόλεων τῶν Ἰάδων (Bull. hell. IX 388 aus der Zeit des Antiochos I.). Aus der römischen Kaiserzeit finden sich zwei Münzen, die das Fortbestehen des ionischen Städtebundes beweisen, eine aus der Zeit des Antoninus Pius mit κοινὸν ιγʹ πόλεων und dem ἀρχιερεὺς ιγʹ πόλεων M. Cl. Fronto (B. Head Catalogue of the greek coins of Ionia 16, vgl. Kenner Münzen des Stiftes St. Florian 117) und die andere aus Kolophon, worauf ein viersäuliger Tempel mit τὸ κοινὸν τῶν Ἰώνων abgebildet ist, aus der Zeit des Valerian (B. Head a. a. O. 45).

In Karien hat nach Strabon XIV 660 ein allen Karern gemeinsames Heiligtum des Zeus Chrysaoreus bei Stratonikeia bestanden, wo sie sich nicht blos zu gemeinsamen Opfern, sondern auch zu gemeinsamen Beratungen versammelten. Diese Vereinigung heisst σύστημα Χρυσαορέων oder σύστημα Χρυσαορικόν. In Mylasa wird ein Bürger geehrt, der eine Gesandtschaft leitete ὑπὲ]ρ τῆς πόλεως καὶ τοῦ ἔθνους τοῦ Χρυσαορέων … (CIG 2693 = Le Bas 399), und in Alabanda ehrt eine συγγένεια jemanden wegen seines Wohlwollens εἴς τε τὴν συγγένειαν καὶ εἰς πάντας Χρυσαορεῖς (Bull. hell. X 309). Nach Strabon war Keramos ein Hauptort dieses Bundes. Darnach werden wir wohl richtig dies σύστημα Χρυσαορέων als [1555] einen alle karischen Städte umfassenden Bund auffassen, analog dem κοινὸν Ἰώνων. Dass derselbe in römischer Zeit fortbestand, schliesse ich aus einer Stelle des SC für Stratonikeia, wo Z. 24f. die für Stratonikeia im römischen Senat sprechenden Gesandten Στρατονικε]ῖς ἐκ Χρυσαο[ρέων genannt werden, Bull. hell. IX 468. Aus den Worten des in Tabai gefundenen SC: ὅσ[ας τέ τινας τῆς τού]των ἀρετῆς καὶ καταλογῆς ἕ[νεκεν αὐτοῖς ἀπὸ] συνβουλίου γνώμης Λεύκιος [Κορνήλιος Σύλλ]ας αὐτοκράτωρ συνεχώρησεν [π]όλ[εις ὅπως ἰδί]οις τοῖς νόμοις καὶ αἱρέσεσίν τε ὦσιν (Viereck Herm. XXV 624) hat Mommsen Herm. XXVI 145 geschlossen, dass dies SC nicht einer Stadt, wohl aber einem κοινόν, einem Städtebund, gegeben sei, worin die einzelnen Städte ihre Autonomie und Unabhängigkeit von einander behielten. Ist dies richtig, dann ist eben dies SC für das σύστημα Χρυσαορέων erlassen und für uns ein Beweis mehr des Fortbestehens der karischen Confoederation in römischer Zeit. Allerdings gab es neben diesem σύστημα Χρυσαορέων in Karien noch viele κοινά, die aber nicht alle oder jedenfalls die meisten Städte dieser Landschaft umfassten, sondern sich auf einen Ort mit seinem zugehörigen Gebiet bezogen. Vergleichen wir Inschriften wie: ὁ δᾶ]μος ὁ Κεδρεατᾶν ehrt den und den des Wohlwollens wegen ἃν ἔχων διατελεῖ [εἰς] τὸ κοινὸν τὸ Κεδρεατᾶν, Bull. hell. X 426, und: οἱ Ἰλιεῖς geben vier Leuten aus Tenedos vollständige Atelie und sichern ihnen zu, falls jemand ihnen Unrecht thun sollte, das Recht συλᾶν ἐκ τῆς Ἰλιάδος συνλανβάνειν δὲ καὶ τὸ κοινὸν τὸ Ἰλιέων (Schliemann Troja 253), so erhellt, dass hier κοινόν dasselbe ist wie Gemeinde und dass damit nur die im Decret selbst genannte Stadt gemeint sein kann, gerade wie in einer Inschrift aus Iasos zwei Leute gerühmt werden, die καλοὶ κἀγαθοὶ γεγένηνται περὶ τὸ κοινὸν τῆς πόλεως CIG 2672. So fasse ich auch τὸ κοινὸν τὸ Ἰδυμίων aus Vespasians Zeit, Bull. hell. X 429 (Idyma, heute Giowa im Golfe von Keramos) und so sind sicher auch τὸ κοινὸν Ταρμιανῶν – ein Mann mit dem Ethnikon Ταρμιανός erscheint als Priester der Hekate in Lagina Bull. hell. XI 10. 11 – Bull. hell. X 486 nr. 1. 3. 4, das neuerdings mit dem κοινὸν τὸ Πισυητῶν καὶ Πλαδασσέων τῶν μετὰ Πισυητῶν verbunden auf einer Inschrift nahe bei Mughla gefunden ist (Anzeiger der k. Akademie in Wien 1892, 63), und τὸ κοινὸν Παναμαρέων Bull. hell. XVII 53 – ein Mann mit dem Ethnikon Παναμαρεύς findet sich gleichfalls unter den Priestern der Hekate, Bull. hell. XI 22 – aufzufassen, wie auch der Eingang des zuletzt erwähnten Decrets ἐπ’ ἰερέως Ἀρχιδάμου … ἐκλησίας (sic!) κυρίας γενομένης ἔδοξε Παναμαρέων τῷ κοινῷ auf eine Stadtgemeinde hinweist. Also in diesen letzten Fällen ist unter κοινόν eine Gemeinde zu verstehen, kein Bund von Städten. Auf keines dieser κοινά scheint mir das SC zu passen; wir werden es mit gutem Recht auf das σύστημα Χρυσαορέων beziehen. Nur aus römischer Zeit ist bisher das κοινὸν Φρυγίας bekannt geworden und zwar auf Münzen aus Apameia mit den Köpfen des Nero und Vespasian, Waddington Fastes 132. 151. Dagegen ist das κοινὸν τοῦ Ὑργαλέων πεδίου Journ. hell. stud. IV 387 eine [1556] Gemeinde und mit den oben erwähnten karischen κοινὰ Ἰδυμίων Κεδρεατᾶν u. s. w. zu vergleichen.

Gleichfalls nur aus römischer Zeit ist das κοινὸν Λεσβίων bekannt und zwar auf Münzen aus der Zeit des Marc Aurel und Commodus, Head HN 488. Ein Lesbarch findet sich auf einer Inschrift aus Amastris, Perrot Mémoires d’arch. 168. Dies sind landsmannschaftliche Verbände, sie umfassen einen Volksstamm, eine Landschaft. In Achaia waren diese κοινά wenigstens eine zeitlang von den Römern aufgehoben und verboten, in A. scheint hierzu keine Veranlassung vorgelegen zu haben, denn eine politische Bedeutung wie in Achaia haben sie hier nie gehabt und ihr Hauptzweck war immer der Kult ihres gemeinsamen Gottes und die gemeinsame damit verbundene Festfeier.

Wir kommen nun zu dem Provincialverband, zu dem κοινὸν Ἀσίας, lateinisch commune Asiae, dessen Gründung man gewöhnlich dem Augustus zuschreibt. Es ist aber zu beachten, dass schon lange vorher zu einem bestimmten Zweck die Städte der ganzen Provinz sich zusammengeschlossen und vereinigt haben. So werden in Pergamon dem Mucius Scaevola zu Ehren Festspiele, die Μουκίεια, eingerichtet, dem L. Valerius Flaccus zu Ehren waren schon Gelder zur Gründung ebensolcher Festspiele gesammelt und dem Q. Cicero zu Ehren wird ein Tempel erbaut (Cic. in Verr. II 51; pro Flacco 55; ad Qu. fr. I 1, 26); in allen diesen Beispielen wird betont, dass die Ehrungen von der ganzen Provinz ausgingen. Allerdings ist nicht überliefert, wie dieselben beschlossen wurden, aber es liegt doch nahe, hier an eine von den Städten der ganzen Provinz beschickte gemeinsame Versammlung zu denken. Die oben erwähnten Μουκίεια waren eine Stiftung der ganzen Provinz, und zu deren Feier kamen sicher aus allen Städten Vertreter. Ähnlich waren sicher auch die Soterien und Euergesien für die ursprünglich pergamenische Dynastie von vielen Städten beschickte Feste. Es ist nicht unwichtig zu beobachten, wie diese Feste der Anlass waren, Bürger, die sich darum verdient gemacht hatten, zu ehren, vor allem aber die an einem solchen Beschluss beteiligten Factoren kennen zu lernen. So ehren die Festteilnehmer an den zum fünftenmale gefeierten Euergesien durch einen gemeinsamen Beschluss den Agenoratos, so diejenigen, welche zur Feier der Soterien und Mukieen zusammengekommen waren, den Herostratos. Der Eingang dieser Decrete, der für uns allein in Betracht kommt, lautet: οἱ ἐν τῇ Ἀσίᾳ δῆμοι καὶ τὰ ἔθνη καὶ οἱ κατ’ ἄνδρα κεκριμένοι ἐν τῇ πρὸς Ῥωμαίους φιλίᾳ; so übereinstimmend eine Inschrift aus Pergamon bei Le Bas 1721b = Μουσ. κ. βιβλ. 1876, 9 und eine andere aus Poimanenon, Athen. Mitt. XV 156, während die letztere nach φιλίᾳ noch hinzufügt: καὶ τῶν ἄλλων οἳ ἐν [Περγάμῳ? γενό]μενοι μετεῖχον τῶν Σωτηρίων καὶ τῶν Μουκιείων. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhange noch ein Ehrendecret für den Dictator Caesar aus Ephesos bei Le Bas 142, dessen Anfang lautet: Ἐφεσίων ἡ βουλὴ καὶ ὁ δῆμος καὶ τῶν ἄλλων Ἑλλήνων αἱ] πόλεις αἱ ἐν τῇ Ἀσίᾳ κατο[ικοῦσαι] καὶ τὰ ἔθνη, während es auf einer Inschrift aus Tralleit (Bull. hell. V 348) nur kurz heisst: οἱ ἐν τῇ [1557] Ἀσίᾳ δῆμοι. Dass in diesen Beispielen οἱ δῆμοι die an dem jedesmaligen Beschluss beteiligten Stadtgemeinden sind, ist klar; τὰ ἔθνη aber sind im Gegensatz dazu nicht so sehr die nicht städtisch Lebenden (Droysen Hellenismus III 1, 31), als die landsmannschaftlichen Verbände, die verschiedenen κοινά der Ioner, Aioler u. s. w., wie sie oben dargestellt sind. Auf der schon erwähnten Inschrift aus Mylasa bei Le Bas 399, worin es πρεσβεύσας ὑπὲρ τῆς πόλεως καὶ τοῦ ἔθνους τοῦ Χρυσαορέων heisst, und auf einer aus Thyateira aus der späteren Kaiserzeit, worin der Stadt Thyateira die Titel λαμπροτάτη καὶ διασημοτάτη καὶ μεγίστη beigelegt werden κατὰ τὰς ἱερὰς ἀντιγραφὰς (das müssen Entscheidungen des römischen Senates sein) καὶ κατὰ τὰ δόξαντα καὶ ψηφισθέντα ὑπὸ τοῦ λαμπροτάτου τῆς Ἀσίας ἔθνους (worunter doch nur Beschlüsse des κοινὸν Ἀσίας verstanden werden können), tritt die Wechselbeziehung zwischen ἔθνος und dem, was man sonst κοινόν nennt, deutlich hervor. Ἔθνος ist in diesen Fällen ein Verband, eine Vereinigung von Städten, während δῆμοι die einzelnen Städte sind. Wir finden also schon vor Augustus, dass die Städte der Provinz sich zu einem gemeinsamen Zwecke verbanden, um in Bezug darauf einen gemeinsamen Beschluss zu fassen und dass Versammlungen, wobei alle Städte der Provinz vertreten waren, üblich waren. Aber freilich der Name für diesen Provincialverband findet sich erst in einem Schreiben M. Antons an das κοινὸν Ἀσίας (Diels Herm. XXVIII 411). Aber nirgendwo erkennt man, dass vor Augustus diese Provincialversammlungen eine feste, dauernde, jährlich wiederkehrende Einrichtung geworden. Dies Verdienst, an die Stelle des offenbar Zufälligen und den jeweiligen Bedürfnissen gerade Entsprechenden Festes und Dauerndes gesetzt zu haben, gebührt offenbar dem ersten Kaiser. Augustus hat in A. nicht so sehr Neues geschaffen als an vorhandene Ansätze und vereinzelt bereits vorgekommene Versammlungen der ganzen Provinz anknüpfend das κοινὸν Ἀσίας auf andere Grundlagen gestellt. In A. zuerst wurde der Kult der Göttin Roma und des Augustus officiell eingeführt, in Pergamon zuerst ein Tempel für diese beiden Gottheiten von allen Städten Asiens geweiht, welcher zuerst in einer Dankadresse der Stadt Mytilene für Augustus inschriftlich erwähnt wird, Cichorius Rom u. Mytilene S. 32 Z. 12. Schon früher hatte in kleinasiatischen Städten die θεὰ Ῥώμη ihren Kult wie in Stratonikeia (Papers of Am. School in Athens I 20 Z. 20); in Smyrna Tac. ann. IV 56; in Alabanda Liv. XLIII 6; in Astypalaia CIG 2485; auch Festspiele sind zu ihren Ehren eingerichtet, wie in Stratonikeia und Alabanda. Mit diesem Kult wird derjenige des Augustus verbunden. Charakteristisch ist, dass dieser neue Kult, der der Roma und des Augustus, ein provincialer ist, und dass ihn zu pflegen vor allem die Aufgabe und Pflicht der jährlich von allen Städten der Provinz beschickten Versammlung des κοινὸν Ἀσίας ist. Mit Augustus bekam also das κοινὸν Ἀσίας einen religiösen Mittelpunkt, woran es bisher ihm fehlte; seit Augustus tritt das κοινόν jährlich zusammen, und an der Spitze seiner jedesmaligen Tagesordnung steht allemal ein Festzug in den Tempel, wo die Gelübde für [1558] den Kaiser und das Kaiserhaus, für den Senat und das ganze römische Volk ausgesprochen, wo feierliche Opfer und Libationen abgehalten werden; Guiraud Assemblées provinciales 121. Hieran schlossen sich gemeinsame Beratungen der Abgesandten; wenn auch das κοινὸν Ἀσίας einen vorwiegend religiösen Charakter hatte, so fehlte ihm doch nicht jede politische Bedeutung. Es war in religiöser Beziehung Hort und Schirm des neuen Kaiserkultes, aber auch in politischer Hinsicht die Vertretung der Provinz. Die zum commune Asiae abgesandten Vertreter berieten über gemeinsame Angelegenheiten und hatten das wichtige Recht, über die gute oder schlechte Verwaltung des Proconsuls sich lobend oder tadelnd zu äussern und in letzterem Falle sich zu beschweren. Wir erfahren z. B., dass auf Beschluß des Provinciallandtags ein gemeinsamer Kalender eingeführt wurde, worüber man jetzt Mommsen Athen. Mitt. XVI 283 nachsehe, und oben wurde bereits angeführt, wie das κοινόν sich sei es um die Nichteinführung, sei es um die Abschaffung einer Steuer bemühte. Der officielle Ausdruck in den Decreten des Landtags ist: ἔδοξε τοῖς ἐπὶ τῆς Ἀσίας Ἕλλησι, entsprechend der ausdrücklichen Anordnung des Augustus, der die in A. lebenden Römer vom κοινὸν Ἀσίας ausschloss. Und wie bei jeder Festesfeier Festspiele nicht fehlen durften, so traten mit dieser Neuorganisation des Landtags auch Provincialspiele, gleichfalls κοινόν oder κοινὰ Ἀσίας genannt, ins Leben, denen wir so oft auf Inschriften und Münzen begegnen. Auch darin kam der überwiegend religiöse und kultliche Charakter dieser Institution zum Ausdruck, dass der Präsident dieser Versammlung der ἀρχιερεὺς Ἀσίας war. Ihm kam es zu, Anträge zur Beschlussfassung zu stellen, daher sich nach dem ἔδοξε τοῖς … Ἕλλησιν auf den Decreten des κοινὸν Ἀσίας findet: γνώμη τοῦ δεῖνα ἀρχιερέως. Einmal heisst es γνώμη Γαίου Ἰουλίου Παρδαλᾶ ἀρχιερέος καὶ διὰ βίου ἀγωνοθέτου Θεᾶς Ῥώμης καὶ αὐτοκράτορος θεοῦ τοῦ Σεβαστοῦ (Reinach Chroniques d’Orient 154), worunter doch jeder den Provincialoberpriester, denselben, der sonst allgemein ἀρχιερεὺς Ἀσίας genannt wird, verstehen wird, zumal da doch gerade der Kult der Dea Roma und des Augustus zu den vornehmsten Pflichten des Landtags und seines Präsidenten gehörte. Sonst heisst es nur γνώμη τοῦ δεῖνα ἀρχιερέως (CIG 3487, verbessert in Mémoires couronnés et mémoires des savants étrangers publ. p. l’Académie R. d. Bruxelles XXX 1861), worunter sicher auch, eben weil es sich um einen Beschluss des κοινὸν Ἀσίας handelt, nicht ein localer Oberpriester, sondern der Provincialoberpriester verstanden werden muss. Hiernach ist zu verbessern CIG 3957: γνώμη τοῦ ἀρ[χιερέως] Ἀπολλωνίου und CIG 3187: ἔδοξεν τοῖς ἐπὶ τῆς Ἀσίας [Ἕλλησιν· γνώμη] Τιβέριου Κλαυδίου Ἡρώ[δου φιλοκαίσαρος] καὶ σεβαστοφάντου καὶ [ἀρχιερέως] θεᾶς Ῥώμης καὶ θεοῦ [Σεβαστοῦ Καίσαρος] u. s. w. Von Beamten des Landtags findet sich ein ἀργυροταμίας Ἀσίας CIG 2782 und Bull. hell. XI 347, und als Secretär haben wir offenbar den γραμματεὺς ναῶν τῶν ἐν Ἀσίᾳ, Μουσ. κ. βιβλ. V 1884/5, 79, anzuerkennen. Als Versammlungsorte des κοινόν finden sich 1) Ephesos Gr. Inscr. Brit. Mus. 605. Bull. hell. XI 80; 2) Smyrna [1559] CIG 247. 1720; 3) Pergamon Le Bas 1620b. Class. Rev. II 333; 4) Sardeis Class. Rev. III 333. Athen. Mitt. VIII 307 = Le Bas 609; 5) Kyzikos CIG 3674. Gr. Inscr. Brit. Mus. 611. Papers of Am. School III 292; 6) Laodikeia Gr. Inscr. Brit. Mus. 605; 7) Philadelpheia CIG 1068. 3428. Bull. hell. IX 68. Diese lassen sich bis jetzt nachweisen; wenn Monceaux De communi Asiae 34 ihnen noch Lampsakos, Synnada und Tralleis hinzufügt, so ist das blosse Vermutung. Im allgemeinen sind die Versammlungen der Provinz an den Orten gehalten, wo es Provincialtempel gab (s. unter Ἀρχιερεύς), doch war es offenbar nicht nötig, dass sie nur dort gehalten wurden. In Laodikeia und Philadelpheia sind bis jetzt wenigstens keine Provincialtempel nachgewiesen. Für das Bestehen dieses Landtags finden wir durch die ganze Kaiserzeit bis auf Diocletian herab Belege. Mit der Teilung A.s in sieben Provinzen durch den letztgenannten Kaiser hat offenbar auch das κοινὸν Ἀσίας aufgehört zu existieren. Dass statt des einen grossen Landtags ebensoviele κοινά, als es Provinzen fortan gab, geschaffen seien, ist nicht zu beweisen. Zwar werden einzelne Oberpriester einzelner der neu geschaffenen Provinzen, z. B. A.s und Lydias erwähnt (Monceaux De communi Asiae 104), aber dies ist kein genügender Beweis, dass auch Landtage existiert haben. Jedenfalls fehlt sonst jede Spur, die darauf hinwiese, vor allem ist nirgendwo die Kunde von neuen Provincialfestspielen Lydiens, Kariens, der beiden Phrygien, des Hellespontus, der Inseln auf uns gekommen, und doch scheint die Einrichtung von Festspielen von Provinciallandtagen unzertrennlich zu sein; jedenfalls gab es vor Diocletian, wo Provinciallandtage sich finden, auch Provincialfestspiele. Die Provincialoberpriester seit Diocletian sind jedenfalls den alten ἀρχιερεῖς Ἀσίας an Ansehen und Macht nicht zu vergleichen.

Die äussere Geschichte A.s ist durchaus diejenige Roms, und die Schicksale der Provinz sind aufs engste mit denen Roms verknüpft. Nach Niederwerfung des Aufstandes des Aristonikos gab es über 40 Jahre Frieden und Ruhe, erst der Krieg mit Mithridates brachte über A. alle Leiden und Drangsale des Krieges. Der römische Gesandte M’. Aquilius hob in A. Truppen aus, aber er sowohl wie die übrigen römischen Feldherren werden teils geschlagen, teils ohne ernstlichen Widerstand zu versuchen zurückgetrieben, über Apameia und Laodikeia zieht Mithridates in die ungeschützte Provinz ein. Einzelne Städte wie Magnesia am Sipylos und Stratonikeia widerstanden eine Zeit lang den Angriffen des Königs und mussten von ihm erobert werden, in anderen Städten wie Adramyttion versuchte die Bule Widerstand zu leisten und den Römern treu zu bleiben, während das Volk mit den Strategen die Stadt an den König überlieferte, auch einzelne Private, wie Chairemon aus Nysa, erwiesen sich den Römern ergeben und treu und leisteten freiwillig und opferbereit Hülfe – Chairemon verspricht 60 000 Modien Weizen zu geben, Athen. Mitt. XV 197 –, aber im ganzen ward Mithridates mit offenen Armen aufgenommen und überall mit Jubel als Befreier von einem lästigen, drückenden Joch begrüsst. An einem Tage wurden 80 000 Römer getötet; diese Thatsache beweist mehr als alles [1560] andere den Hass gegen Rom. Aber die vom König erwartete Befreiung von dem Joch war nur eine kurze Hoffnung für die Asiaten. Bald sollte ihnen die neue Herrschaft auch drückend werden und die Begeisterung für den König war stark im Abnehmen begriffen, als Sulla nach den glänzenden Siegen in Achaia nach Asien übersetzte und die Provinz wieder unter römische Botmässigkeit brachte. Die hohe von ihm ausgeschriebene Contribution lastete schwer auf den abgefallenen Städten und brachte, weil sie durch Anleihen gedeckt wurde, viele derselben in ihrem Wohlstand zurück; noch zehn Jahre später sehen wir Lucullus bemüht, durch weise Anordnungen die Schuldenlast vieler Städte zu tilgen und vor allen Dingen dem Unwesen, die nicht gezahlten Schuldzinsen wieder verzinslich wie das Capital zu behandeln und so die Schuld ins Ungemessene wachsen zu lassen, energisch zu steuern; er setzte den Zinsfuss herab, schnitt die über die Höhe des Capitals angelaufenen Zinsen ab und bestimmte den vierten Teil der Einnahme des Schuldners zur Befriedigung des Gläubigers (Plut. Luc. 20. App. Mithr. 83). Über diesen ersten mithridatischen Krieg s. jetzt Theod. Reinach Mithridate Eupator, Paris 1890. Und wenn auch der zweite und dritte mithridatische Krieg nicht direct die Provinz berührten, und auch die Piraten, die schon an der asiatischen Küste plündernd und raubend erschienen waren, noch verhältnismässig rechtzeitig durch Pompeius vernichtet wurden, so war die Zeit doch nicht darnach angethan, Handel und Wandel zu fördern und Wohlstand und Reichtum zu heben. Ciceros Rede pro Flacco und ebenso viele seiner Briefe zeigen, in wie trauriger Finanzlage ein grosser Teil der asiatischen Städte sich befand. Aber was noch an Wohlstand da war, musste in den Bürgerkriegen zu Grunde gehen, die für A. äusserst drückend waren, wenn auch die Provinz nie der Schauplatz der während derselben geschlagenen Schlachten geworden ist. Scipio, der Proconsul Syriens und Schwiegervater des Pompeius, zog zur Schlacht bei Pharsalos durch A. und legte den Städten ungeheure Contributionen auf (Caes. b. c. III 32), nach Caesars Tod wird der Statthalter Trebonius durch Dolabella, der von A. aus sich in den Besitz Syriens, welches Cassius inne hatte, setzen wollte, und der nun hier Aushebungen veranstaltete und die Städte brandschatzte, ermordet, nach Dolabellas Abzug und Niederlage durch Cassius erscheinen letzterer von Syrien aus und M. Brutus von Makedonien her in A. und treiben den zehnfachen Betrag der Jahressteuer ohne Gnade ein. Wie sie verfuhren, mag Rhodos zeigen, welches wegen seiner Unterstützung des Dolabella erobert und geplündert wird. Nach der Schlacht bei Philippi trieb Antonius das Geld, dessen er bedurfte, in A. ein; das Land musste den neunfachen Betrag seiner Jahressteuer zahlen. Und um das Mass der Leiden voll zu machen, benutzten die Parther unter Führung des Q. Labienus Ende des J. 41 v. Chr. die italischen Wirren, um Syrien, Kilikien und dann auch A. zu erobern. Stratonikeia widerstand der Belagerung durch Labienus, aber der berühmte Hekatetempel wurde zerstört, Mylasa und Alabanda wurden trotz tapferer Gegenwehr erobert und verwüstet, [1561] im übrigen scheint die Eroberung der Provinz ohne Schwierigkeit dem Labienus gelungen zu sein, aber von Truppenaushebungen und Contributionen blieb sie nicht verschont, bis Ventidius Bassus die Parther aus A. vertrieb. Le Bas 519. 520. Bull. hell. XI 162. Strab. XIV 660. Dio Cass. XLVIII 26. Und nochmals fanden Truppenaushebungen und Geldeintreibungen statt durch Antonius, bevor er zur letzten entscheidenden Schlacht sich aufmachte. Auch Kunstwerke aller Art waren selbst in Tempeln vor ihm nicht sicher, worauf sich des Augustus Worte im Monum. Anc. IV 49 beziehen: in templis omnium civitatium provinciae Asiae victor ornamenta reposui, quae spoliatis templis is cum quo bellum gesseram privatim possederat. Im einzelnen vgl. V. Gardthausen Augustus I 357. Was A. in den Bürgerkriegen gelitten, sollte die Kaiserzeit wieder gut machen. Der lang dauernde Friede kam auch dieser Provinz zu gute, sie erholte sich von den schweren Wunden, und der ganz ausserordentliche Reichtum des Bodens, dessen sie sich erfreute, trug mit dem auch besser gewordenen Regiment der Kaiserzeit, welches wirksam den Übergriffen der Statthalter zu steuern wusste, viel dazu bei, dass bald wieder Handel und Wandel gedieh und Wohlstand und Reichtum sich mehrten. Die zwei ersten Jahrhunderte unserer Zeitrechnung sind die Blütezeit A.s. Überall finden wir reiche Leute, die teilweise grossartige Stiftungen ihrer Vaterstadt machen, überall imposante Bauten von Theatern, Aquaeducten, Rathäusern oder anderen öffentlichen Gebäuden. Die Handwerker thun sich zu Genossenschaften zusammen, und zweifelsohne trugen diese Genossenschaften (s. jetzt Oehler Eranos Vindobonensis 276ff.) viel zum intensiven Betrieb und zur Hebung der Industrie und wirksamen Ausbreitung ihrer Absatzgebiete bei. Bekannt ist namentlich die Wollindustrie und Färberei Lydiens und Phrygiens, aber auch andere Zweige der Industrie blühten. Die grossen Küsten- und Inselstädte waren Emporien eines bedeutenden Handels mit den Artikeln des Binnenlandes sowohl als auch des fernen Ostens, die von hier nach Rom und anderen Plätzen des Westens gingen. Ich brauche nur an die Sophisten des 2. Jhdts. zu erinnern, um darauf hinzuweisen, dass auch ein reges, eigenartiges geistiges Leben in A. sich entwickelt hatte. Erst am Ende des 2. Jhdts. brachte der zwischen Septimius Severus und Pescennius Niger entstandene Krieg dem Handel Störungen und dem Lande seit langer Zeit unbekannte Aushebungen, Contributionen, Truppendurchzüge und andere im Gefolge jedes Krieges einhergehende Drangsale. In der Provinz A. wurde bei Kyzikos die erste Schlacht zwischen den beiden Gegnern geschlagen, aber die Nähe der zweiten Schlacht, die bei Nikaia gefochten ward, und die Marschrichtung, die von da nach Kilikien zu dem berühmten Schlachtfeld bei Issos notwendig durch viele Gegenden A.s Truppen hindurchgeführt haben muss, liessen auch diese Provinz die Schrecken eines Krieges fühlen, wiewohl gerade sie keineswegs schwer gelitten und sich bald davon erholt haben wird (Höfner Untersuchungen zur Geschichte d. Kaisers L. Septimius Severus und seiner Dynastie und C. Fuchs Geschichte des Kaisers L. Sept. Severus [1562] in Wiener Untersuchungen zur alten Geschichte, Heft 5). Das 3. Jhdt. mit seinen vielen Kriegen um Thron und Reich und seinem merkbar erschlaffenden Reichsregiment begann auch in A. den Grund zum späteren Ruin zu legen. Die seit Mitte dieses Jahrhunderts von der Nordküste des Pontus ausgehenden Züge und Einfälle, die man unter dem Namen der Gothenzüge zusammenfasst, erstreckten sich auch bis an die Küste A.s und die ihr vorlagernden Inseln. Der berühmte Tempel in Ephesos ging dabei in Flammen auf. Und etwa um dieselbe Zeit fangen auch die Raubzüge der das rauhe Kilikien und Isaurien bewohnenden Isaurer an, die brandschatzend und plündernd bald dorthin bald anderswohin sich wandten und zu einer Landplage wurden, wie die Piraten der republicanischen Zeit. Mögen auch Diocletian und Constantin sie im Zaume gehalten haben, von der Mitte des 4. Jhdts. an sind die räuberischen Einfälle der Isaurer eine regelmässig wiederkehrende Erscheinung, die ab und zu einmal bekämpft und zurückgetrieben, doch immer wieder erscheinen. Und mag auch A. von der Völkerwanderung und den sie charakterisierenden Eroberungszügen germanischer Völker direct nicht berührt worden sein – obwohl der Aufstand des Tibrigild mit seinen in Phrygien angesiedelten Gothen, dem sich der gleichfalls gothischer Abkunft sich rühmende, aber in oströmischen Diensten stehende Feldherr Gainas verband, im J. 399 n. Chr. alle Schrecken des Krieges über viele Gegenden A.s verbreitete und selbst auf einen Augenblick den oströmischen Thron ins Wanken brachte –, von dem allgemeinen Ruin blieben diese asiatischen Provinzen nicht verschont. Schwache Regierungen, eine übergrosse, jeder Bestechlichkeit zugängliche Beamtenschaft, Bedrückung und Aussaugung der Unterthanen, um die Habsucht der Gebietenden zu befriedigen, solche und ähnliche Ursachen haben auch Asien von der einstigen Blüte in den Ruin geführt und das Land, das einst durch Wohlstand und Kultur sich auszeichnete, zu einem armen gemacht. Für die Geschichte A.s vgl. ausser den citierten Büchern namentlich Le Bas Asie mineure depuis les temps les plus anciens jusqu’à la bataille d’Ancyre, en 1402, Paris 1863.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. PHI Greek Inscriptions.
  2. Statt Α. ΙΣ. Ο.. lies ἀρίστοις.
  3. PHI Greek Inscriptions