Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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C. cos. 223 v. Chr. cos. 217, kämpft für die Rechte der Plebs
Band VI,2 (1909) S. 24962502
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2) C. Flaminius. Seit Ap. Claudius Caecus und bis auf die Gracchen, in den Zeiten der vollendeten Herrschaft des Senats ist kaum ein begabterer demokratischer Führer gegen diese Herrschaft in die Schranken getreten, als F. Die trümmerhafte Überlieferung läßt noch erkennen, welchen heftigen Widerstand ihm die herrschende Nobilitat entgegensetzte, an deren Spitze damals Q. Fabius Maximus stand; ihr kam es zugute, daß F. dem furchtbarsten auswärtigen Feinde Roms erlag, und daß bald darauf aus ihrer Mitte der erste römische Historiker erstand. Seitdem hat der Senat Jahrhunderte lang die geschichtliche Überlieferung beherrscht und seine Widersacher mit düsteren Farben gemalt dem Urteil der Nachwelt preisgegeben. Vielleicht war F. der erste einer langen Reihe, der von diesem Schicksal betroffen wurde; die Grundzüge der Darstellung des Demagogen, der nur Unheil zu stiften vermag, gehen auf Fabius Pictor zurück; die spätere Annalistik hat die Schatten noch verstärkt.

F. war nicht in dem Maße ein Homo novus wie Cato; denn die Fasti Cap. (und Acta triumph.), die dessen Großvater nicht kennen, nennen den seinigen (Lucius), und daß sein Vater C. Flaminius an dem politischen Leben teilnahm, ist die Voraussetzung einer von ihm erzählten Anekdote (s. u.). Als Volkstribun setzte F. ein folgenreiches Ackergesetz durch und begründete dadurch sein Ansehen beim Volke: der ager Picenus et Gallicus, der nach der Vernichtung der Senonen verödet war, sollte unter römische Ansiedler aufgeteilt [2497] werden. Von den erhaltenen Berichten verurteilt Polyb. II 21, 7f. dieses Verfahren mit großer Schärfe als den Beginn des Niedergangs echten Römertums und als den unmittelbaren Anlaß des großen Keltenkrieges; Cicero (de inv. II 52; acad. pr. II 13; Brut. 57 vgl. 77; Cato 11 [die drei letzteren Stellen aus derselben Quelle, Atticus]) und Livius XXII 63, 2 berichten von dem Kampf des beredten Tribunen gegen den widerstrebenden Senat; in Ciceros Jugend (de iuv. II 52) wurde die Überlieferung, daß auch der Vater des F. zu den Gegnern des Antrags gehörte, zu der rhetorischen Controversia verwendet, ob die patria potestas der tribunicia potestas überlegen sei oder nicht, und von den Rhetoren haben die Annalisten die ausgeschmückte Erzählung übernommen, wie der Vater den Sohn in einer Versammlung der Plebs am Reden gehindert habe (Val. Max. V 4, 5 jedenfalls aus Liv.; Dionys. II 26, 5 ohne Namen des F.). Der Antrag des F. (auch erwähnt bei Cato orig. frg. II 10 Jordan aus Varro r. r. I 2, 7 u. a.) wurde nach Polyb. a. O. im J. 522 = 232 eingebracht; nach Cicero (Cato 11, vgl. acad. pr. II 13) fällt dagegen das Tribunat ins J. 526 = 228; man kann zugeben, daß sich die ganze Ackerverteilung bis zu dem letzteren Jahre hingezogen haben mag (so zuletzt Nissen Ital. Landesk. II 377, 1), und man kann auch an dem Widerstande des Fabius gegen das Gesetz festhalten (Cic. a. O.), aber für das Volkstribunat des F. ist dennoch das erstere Jahr als das besser bezeugte festzuhalten (Mommsen R. Forsch. II 401, 23, vgl. Herm. XL 86f.). Im J. 527 = 227 wurden zum erstenmal vier Praetoren statt der bisherigen zwei gewählt, und zwar die beiden neuen für die Verwaltung der überseeischen Provinzen Sizilien und Sardinien; einer der neugewählten Praetoren dieses Jahres war F., und er erhielt durchs Los Sizilien, so daß er die Liste der Statthalter der Insel eröffnet (Solin. 5, 1 p. 48, 2 Momms.2, vgl. Liv. ep. XX. XXXIII 42, 8. Digest. I 2, 2, 32; die richtige Verbindung dieser Zeugnisse zuerst bei Pighius vgl. Mommsen St.-R. II 198, 2 u. a.). Als Consul I im J. 531 = 223 (Fasti Cap. Chronogr. Idat. Chron. Pasch. Cassiod.) hatte F. mit seinem Amtsgenossen P. Furius Philus den Krieg gegen die Kelten in Oberitalien zu führen, worüber in der Hauptsache zwei Berichte vorliegen, die sich gegenseitig ergänzen und beide dem F. abgeneigt sind, so daß sie in letzter Linie auf einen einzigen, den des Zeitgenossen Fabius Pictor, zurückgehen dürften. Polybios, der die Keltenkriege dieser Zeit nach Fabius erzählt, berücksichtigt nur das Militärische (II 32, 1–33, 9): die Römer überschritten den Po und fielen in das Gebiet der Insubrer ein, gerieten aber hier sofort in solche Bedrängnis, daß sie nur durch Abschluß eines Vertrags freien Abzug erlangen konnten. F. führte sie zunächst in das Gebiet der Cenomanen, bot diese zur Teilnahme an dem Kriege auf und rückte von neuem ins Land der Insubrer ein. Aber jetzt boten diese ihre ganze gewaltige Macht auf, und die keltischen Bundesgenossen der Römer erschienen so unzuverlässig, daß man sich lieber wieder von ihnen trennte; in geradezu verzweifelter Lage, mit dem Rücken gegen einen Fluß aufgestellt, vermutlich den Ollius (so [2498] Mommsen R. G. I 556, vgl. Neumann Zeitalter der pun. Kriege 232), sah sich F. zum Kampf gezwungen; doch die zweckmäßigen Anordnungen der ihm untergebenen Kriegstribune und die heldenmütige Tapferkeit der Soldaten, die nur Sieg oder Untergang vor Augen hatten, machte alle Fehler seiner Führung wett, und mit der einen großen Feldschlacht war der ganze Krieg entschieden. Livius, in Anspielungen der erhaltenen Bücher und in späteren Auszügen und Bearbeitungen, hat seinerseits fast nur das Politische beachtet: infolge von Prodigien wurde die Wahl der Consuln nachträglich geprüft und angefochten; die Consuln wurden zur Rückkehr nach Rom und zur Niederlegung des Amtes aufgefordert; aber F. ließ das Schreiben des Senats uneröffnet bis nach der Schlacht, erklärte dann durch seinen Sieg sich für legitimiert und die Bedenken für widerlegt und führte den Feldzug zu Ende (Liv. XXI 63, 2. 7. 12. XXII 3, 4. 13. 6, 3. XXIII 14, 4. Flor. I 20, 4. Oros. IV 13, 14. Plut. Marc. 4, 2–5, vgl. 6, 1; Fab. 2, 3. Zonar. VIII 20; s. noch Sil. Ital. IV 704–706. V 107–113. 649f., vgl. Mommsen St.-R. I 629, 3. III 365). Gegen den Willen des Senats, der ihn für seinen Ungehorsam zur Rechenschaft ziehen wollte, und mit Zustimmung des Volkes feierte er einen Triumph (Acta triumph. Liv. Plut. Zonar. Sil. Ital. V 653f.). Zur Rekonstruktion des Livianischen Berichts sind verschiedene, nicht immer gleichmäßig überlieferte Einzelheiten zu verwerten: die große Zahl der gefallenen Feinde, die Menge der gemachten Beute, deren Verteilung an die Soldaten und Verwendung zu Weihgeschenken, die Verwüstung des feindlichen Gebiets, die Anwendung von mancherlei Listen im Kampf, das Übergewicht des F. über seinen Kollegen und dessen Zug gegen die Ligurer. Wahrscheinlich 533 = 221 wurde F. Magister equitum seines politischen Gegners, des Dictators Q. Fabius Maximus, aber wieder führten kleinliche religiöse Bedenken zu einer Verwerfung dieser Wahl (Val. Max. I 5, 5; vgl. Plin. n. h. VIII 223. Plut. Marc. 5, 5; o. S. 1816). Dafür gelangte er im folgenden J. 534 = 220 zur Censur (Liv. ep. XX und frg. bei Cassiod. XXIII 22, 3. 23, 3. 5. XXIV 11, 7. Plin. n. h. XXXV 197) gemeinsam mit einem Gliede des der Plebs geneigtesten Patriciergeschlechts der Aemilier (o. Bd. I S. 575f.). Leider gibt die hier besonders lückenhafte Tradition kein klares Bild von der großen Bedeutung dieser Censur, die sich vielleicht der des Ap. Claudius Caecus zur Seite stellen ließ. Denn trotz der Bedenken Küblers (o. Bd. III S. 1956) erscheint es noch immer sehr möglich, daß F. eine Reform der ganzen Centurienverfassung vorgenommen (vgl. Mommsen St.-R. III 270f. 281. 436) und dabei auch die Frage des Stimmrechts der Freigelassenen neu geregelt hat (Liv. ep. XX). Daß er in der innern Politik keineswegs nur die agrarischen Interessen vertrat (so Nitzsch R. G. I 153ff.), sondern auch die der Gewerbetreibenden beachtete, zeigt sein Eintreten für eine lex Metilia de fullonibus während der Censur (Plin. n. h. XXXV 197). Wie Appius brachte auch er durch zwei berühmte Bauten seinen Namen auf die Nachwelt (Liv. a. O. Cassiod. Fest. ep. 89), die nach Ariminum führende Via Flaminia (S. 2493ff.), das [2499] Gegenstück zur Appia, und den mit der Aqua Appia vergleichbaren Circus Flaminius (o. Bd. III S. 2580); sogar die Anlage eines an der Straße gelegenen Ortes Forum Flamini (Fest. ep. 84, s. d.) hat ihr Vorbild an der Gründung von Forum Appii (ungenaue Angaben über den Erbauer jener Werke bei Strab. V 217 [vgl. Nr. 3] und Plut. quaest. Rom. 66). Aus den folgenden Jahren ist nur eine Nachricht über F. überliefert, die jedoch sehr charakteristisch ist, daß er allein von allen Senatoren die bekannte und folgenreiche Lex Claudia unterstützte, die den Senatoren jede Beteiligung am Seehandel untersagte (Liv. XXI 63, 8f.). Es ist gewiß richtig, daß dadurch der Haß der Nobilitat gegen F. ebenso gesteigert wurde, wie seine Beliebtheit beim Volke, und daß dieses darum nach den ersten von Hannibal erlittenen Niederlagen am Ticinus und an der Trebia ihm seine Blicke und Hoffnungen zuwandte (Liv. a. O.), so daß er für 537 = 217 zum zweitenmal mit Cn. Servilius zum Consul gewählt wurde (Fasti Cap. Chronogr. Idat. Chron. Pasch. Cic. acad. pr. II 13. Liv. XXI 15, 6. 57, 4. XXIV 44, 2. XXVII 6, 7. 33, 8. Cassiod. u. a.; über ein Gesetz des F. aus diesem Jahr bei Fest. 347 s. o. S. 1819). Aus der Fülle des Stoffes, der für die kurze Zeit seines zweiten Consulats vorliegt, und der Untersuchungen, die sich namentlich mit den quellenkritischen und den militärischen und topographischen Fragen befassen, kann hier nur weniges herausgehoben werden, was die Persönlichkeit des F. angeht. Über die Ereignisse bis zu dem Zusammentreffen des F. mit Hannibal nach dessen berühmten Übergang über den Appennin (vgl. dazu Jung Wien. Stud. XXIV 152ff. 313ff.) scheinen zwei ganz verschiedene Berichte existiert zu haben: der eine liegt namentlich bei Polybios vor (III 75, 5–8. 77, 1f. 80, 1f.): beide Consuln ordnen gemeinsam umfassende Rüstungen an, bestimmen als Sammelplätze für ihre Armeen Arretium und Ariminum und nehmen im Beginn des Frühjahrs hier ihre Stellung, F. an dem ersten und Servilius an dem zweiten Punkt, so daß sich der in Etrurien einbrechende Feind zuerst dem F. gegenüber sieht. Hier sind wieder nur die militärischen Verhältnisse berücksichtigt, während bei Livius die politischen und religiösen im Vordergründe stehen. Nach ihm (XXI 63, 1–15, vgl. XXII 1, 5–7) entbietet nämlich F. die ihm bestimmten Truppen, besonders die an der Trebia geschlagenen und noch bei Placentia stehenden, nach Ariminum und auf den Tag seines Amtsantritts, die Iden des März, denn er fürchtet, unter religiösen Vorwänden in Rom festgehalten zu werden, will deshalb das Consulat in der Provinz antreten und reist vor dem Termin heimlich dorthin ab; in Rom herrscht darüber große Empörung, der Senat schickt Boten, um F. zurückzuholen, aber dieser beharrt bei seinem Vorhaben, übernimmt das Imperium in Ariminum und führt sein Heer erst von dort nach Arretium. In Zusammenhang mit dieser Erzählung stehen die schlimmen, warnenden Vorzeichen, die dem F. nach Livius zu teil werden: in Ariminum beim ersten Opfer am Tage des Amtsantritts entspringt das schon verwundete Opfertier (XXI 63, 13f.); in Arretium beim Aufbruch zum Kampf bricht das Pferd, das F. besteigen will, unter ihm zusammen, [2500] und steckt das Feldzeichen, das der Fahnenträger erheben will, so fest im Boden, daß es herausgegraben werden muß (XXII 3, 11–13). Das zweite dieser drei Prodigien erzählt Plut. Fab. 3, 1, indem er offenbar Rom als Schauplatz ansieht; das zweite und dritte (nebst zwei anderen, von denen das augurium pullarium nur hier) erzählt Cicero de div. I 77f. (vgl. II 21. 67. 71; nat. deor. II 8) nach Coelius Antipater (frg. 20, vgl. 19 Peter) mit der Orts- und Zeitangabe: cum Arretium versus castra movisset. In Verbindung mit der Livianischen Darstellung ist aber auch die des Zonar. VIII 25 zu setzen: beide Consuln gemeinsam wollen Hannibal in Oberitalien angreifen; er täuscht sie aber und zieht eilig und heimlich mit seiner Hauptmacht über den Appennin nach Arretium, worauf sie sich trennen, F. den Hannibal verfolgt, Servilius dessen Bundesgenossen, die abgefallenen Kelten, beschäftigen will. In eingehender Darlegung hat Hesselbarth (Histor.-krit. Untersuch. zur dritten Dekade des Liv. 284ff.) aus diesen verschiedenen Berichten den des Coelius rekonstruiert, den Livius abgeändert hat, weil er ihn mit dem Polybianischen ausgleichen wollte, und Plutarch, weil es ihm auf dramatische Gestaltung ankam. Nach Coelius hätte F. sein Amt in Ariminum angetreten; dort wäre Servilius zu ihm gestoßen, und von dort gingen beide zusammen nordwärts vor; auf die Kunde, daß Hannibal bereits den Appennin überschritten habe, hätten sie sich getrennt und F. wäre unter ungünstigen Vorzeichen von Ariminum nach Arretium aufgebrochen. Demnach haben Polybios und Coelius den ganzen Kriegsplan der Römer und den Beginn seiner Ausführung so völlig verschieden dargestellt, daß ihre Berichte unvereinbar sind, und die Anerkennung des einen die Verwerfung des andern bedingt; natürlich wird man den Polybianischen annehmen und den Coelianischen verwerfen, wobei auch eine solche Einzelheit wie der Amtsantritt des F. in Ariminum fällt. Es ist sehr möglich, daß Coelius, der bei der Beschränkung seines Werkes auf den Hannibalischen Krieg das erste Consulat des F. nicht zu behandeln hatte, sich diesen dankbaren Gegenstand nicht ganz entgehen lassen wollte und deshalb den Konflikt zwischen Consul und Senat im wesentlichen aus dem ersten Consulat in das zweite übertrug. Etwas anders steht es mit den Prodigien, denn nicht ohne Grund ist das J. 537 = 217 ein Epochenjahr in der Geschichte der römischen Religion (vgl. Wissowa Religion u. Kultus der Römer 54; o. S. 1819). Für diese Seite der Sache hatte Polybios durchaus keinen Sinn (vgl. XXXVII 9, 4 u. a.); darum ließ er solche Dinge weg, auch wenn er sie in den Quellen fand, und das ist hier der Fall. F. und Fabius Maximus nahmen den entgegengesetzten Standpunkt auch der Staatsreligion gegenüber ein, schon darum, weil sie für Fabius eine gegebene Waffe war, um F. zu bekämpfen. Die Hervorhebung dieses Gegensatzes ist ein alter und echter Zug in der Tradition (besonders bei Liv. XXII 9, 7, vgl. auch 39, 6. 42, 9), der gewiß schon von Fabius Pictor verewigt wurde; darum hat sich der Nachwelt diese von Polybios absichtlich nicht beachtete Auffassung so fest eingeprägt, daß F. der Verächter der Götter und ihrer Zeichen [2501] von ihnen gestraft worden sei, und mit ihm das römische Volk (vgl. außer den angeführten Belegen noch Ovid. fast. VI 763–768. Val. Max. I 6, 6. Flor. I 22, 14. Minuc. Fel. 7, 4, vgl. 26, 2. Sil. Ital. IV 707. V 59ff.; über die Prodigien, die vorhergegangen waren, Liv. XXI 62, 1–11. XXII 1, 8–20. Val. Max. I 6, 5 b. Oros. IV 15, 1. Plut. Fab. 2, 2. Dio frg. 56, 8, vgl. Zonar. VIII 22 E.; über das Erdbeben während der Schlacht am Trasimenus Coelius bei Cic. div. I 78. Liv. XXII 5, 8. Plin. n. h. II 200. 241. Oros. IV 15, 6. Plut. Fab. 8, 2. Zonar. VIII 25. Sil. Ital. V 611–626). Nachdem Hannibal und F. bei Arretium einander nahe gekommen waren, vollzog sich die weitere Entwicklung sehr schnell. Hannibal war über die Persönlichkeit und Parteistellung des Gegners gut unterrichtet und konnte damit rechnen; das wird von Polybios III 80, 3ff. sehr gründlich erörtert, nicht ohne Einseitigkeit in der Beurteilung des F., die eben von seinen aristokratischen Gegnern herrührt (vgl. Liv. XXII 3, 2ff. u. a.). Die Berechnungen des Gegners erwiesen sich als richtig; die Verheerung römischen Gebietes ruhig mitanzusehen, ertrug F. nicht, sondern beschloß, ihr durch eine Schlacht ein Ende zu machen, ohne seinen Kollegen zu erwarten (Polyb. III 82, 1ff. Liv. XXII 3, 6ff. Oros. IV 15, 4. Appian. Hann. 9). Auch hier sind übrigens F. und Fabius von den römischen Historikern als Gegenstücke gezeichnet worden, denn die Situation des Feldherrn, vor dessen Augen die Punier sengen und rauben, kehrt bei beiden wieder (vgl. Liv. XXII 14, 3ff. u. a.); die Unbesonnenheit, mit der sich F. von Hannibal in die Falle locken ließ, hat natürlich überhaupt ihr Gegenbild an der Bedachtsamkeit seines Nachfolgers Fabius (vgl. Liv. XXII 12, 5. 18, 9. 25, 12. 39, 6. 44, 5). Nach Ovid. fast. VI 767f. war der Tag der Katastrophe des F. der 23. Juni (etwa Mitte April) und galt seitdem als ein dies ater, wovon die Steinkalender aber nichts wissen. In wenigen frühen Morgenstunden wurde das ganze Heer des F. am Nordufer des Trasimenischen Sees zwischen den vom Feinde heimlich besetzten Höhen und Engpässen eingeschlossen, angegriffen und vernichtet. ,Das Verständnis der Schlacht bietet keine Schwierigkeit‘ (Nissen Ital. Landesk. II 320); von den zahlreichen modernen Arbeiten seien nur die grundlegende Nissens (Rh. Mus. XXII 580ff.) und die neuesten von Fuchs (Wien. Stud. XXVI 118ff.) und Reuss (Klio VI 226ff.) erwähnt; über das Verhältnis der Hauptberichte (Polyb. III 82, 7–84, 15, vgl. XV 11, 8. Liv. XXII 3, 7–7, 5) zueinander vgl. z. B. die von Sanders (Quellenkontamination im 21. und 22. Buche des Livius [Berl. 1898] 121ff.). Wie die Seinigen, so kämpfte auch F. persönlich mit verzweifelter Tapferkeit und fiel von der Hand eines Kelten, der ihn erkannte (Polyb. III 84, 6, vgl. 106, 2. Liv. XXII 6, 1–4, vgl. XXIII 45. 8. XXVI 2, 14. XXVII 6, 7. Fasti Cap. Coel. bei Cic. nat. deor. II 8; div. I 77; Brut. 57. Nep. Hann. 4, 3. Fest. ep. 89. Frontin. strat. II 5, 24. Flor. I 22, 13. Eutrop. III 9, 2f. Oros. IV 15, 2–6. Auct. de vir. ill. 42, 4. 51, 1. Ampel. 28, 4. 46, 5. Ovid. a. O. Sil. Ital. V 376ff. 517ff. 644ff. Plut. Fab. 3, 3f. Appian. Hann. 8–10. Zonar. VIII 25). Hannibal wollte seinen Heldenmut [2502] ehren und ließ die Leiche suchen, um sie zu bestatten, doch wurde sie nicht gefunden (Liv. XXII 7, 5. Val. Max. I 6, 6. Plut.); auch dies gehört zu der Überlieferung, die den Verächter der Götter seine verdiente Strafe finden läßt. Als Demagog hat F. einen Platz in der Geschichte der römischen Beredsamkeit bei Cic. Brut. 57. 77 erhalten, ohne daß den Späteren etwas von seinen Reden bekannt war (vgl. Quintil. inst. or. II 16, 5).