Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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die Zwangsvollstreckung, die Verwirklichung eines Rechtes
Band S VI (1935) S. 5664
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Exekution. E. oder Zwangsvollstreckung ist die Verwirklichung eines Rechtes gegen den Willen des Verpflichteten. Herkömmlicherweise unterscheidet man Vermögens- und Personal-E. Während gegenwärtig die erstere im Vordergrunde steht, ist dies in ursprünglichen Verhältnissen anders. Die Personal-E. ist unvergleichlich älter als die Vermögens-E. Dies hängt sicherlich auch damit zusammen, daß ursprünglich das Vermögen in sehr weitem Ausmaße durch das Kollektiveigentum (s. E. Weiss o. Bd. IX S. 1078ff.) gebunden war. Doch von noch viel größerer Bedeutung ist in dem angegebenen Sinne, daß die persönliche Haftung, die dann allerdings nur zur Personal-E. berechtigt, am Anfange der Rechtsentwicklung steht, was wiederum mit der Anschauung der alten Rechte zusammenhängt, daß die Schuld auch bei vertragsmäßiger Begründung ein Unrecht gegen den Gläubiger darstellt; der Schuldner setzt sich mit der Rechtsordnung in Widerspruch, die lediglich den Barverkehr als ordnungsmäßig gelten läßt. Ist die Schuld aber ein Unrecht, so treffen die Unrechtsfolgen, ebenso wie jede andere Folge einer Straftat, in erster Reihe die Person des Rechtsbrechers. Vorsichtshalber sei bemerkt, daß die Vermögens-E. neben, nicht etwa an die Stelle der Personal-E. tritt, so daß schließlich beide nebeneinander stehen. Doch ist im Ablauf der rechtsgeschichtlichen Erscheinungen ein allmähliches Zurücktreten der Personal-E. unverkennbar.

I. Griechische Personal-Exekution

Ursprünglich haben wir uns das Recht des Gläubigers gegen den Vollstreckungsschuldner ganz unbeschränkt zu denken. Die Rechtsordnung steht dem Schicksal des Verpflichteten vollkommen gleichgültig gegenüber. In dieser Hinsicht ist das delische Gesetz gegen den Zwischenhandel mit Kohle und Holz bezeichnend (Bull. hell. XXXI 47). Dort ist vorgesehen, den zahlungsunfähigen Schuldner dem Gläubiger auszuliefern, [57] ihn ihm preiszugeben, ohne daß, wie im römischen Recht, irgendeine Beschränkung seiner Gewalt ersichtlich wäre. Der Fachausdruck dafür ist προστιθέναι. In dieser unbeschränkten Form müssen wir die Schuldknechtschaft als gemeingriechische Vollstreckungsart ansehen (L. Mitteis Reichsrecht 446). Wir finden sie im Recht von Gortyn (I 55) im Zusammenhange des Bürgerprozesses; bei den attischen Rednern, so bei Lysias (XII 98) und Isokrates (XIV 48) hören wir von ihr immer nur im Zusammenhang mit einem erzwungenen Aufenthalt in der Fremde; so weiß dies der letztgenannte von den Platäern zu berichten (ἐπὶ ξένης μικρῶν ἂv ἕνεκα συμβολαίων ἐδούλευον). Mit Bestimmtheit können wir die Schuldknechtschaft außer in Gortyn für das vorsolonische Athen voraussetzen, wo, wie noch unten zu zeigen sein wird, nicht einmal die Verpflichtung des Gläubigers zum Verkauf ins Ausland bestand. Solon hob in Athen die Schuldknechtschaft auf (Aristot. Ἀθ. πολ. 6, 1), dies änderte aber an dem sonstigen griechischen Rechtszustande außerhalb Athens nichts. Noch bei Diod. I 79, 5 erscheint die Schuldknechtschaft als gemeines griechisches Recht; der Ausdruck der Kunstprosa für den entlassenen Schuldknecht ist ἐξελεύθερος (Etym. G. 193 St. Eustath. Od. XIV 63 p. 1751, 2). Ein griechischer τόπος bei Dion. Chrys. II 238 Arn. u. Plut. de evitando aere al. 3. 828 c bezeichnet die Verflechtung mit irdischen Gütern als ein Sklave sein nach Schuldvertrag. Partsch (Berl. Phil. W. 1913, 679; Aus nachgelassenen Schriften 1931, 285) verweist auf das allerdings ganz verstümmelte delphische Gesetz unter einem vom J. 235/230 v. Chr. datierten Ehrendekret Bull. hell. XXVI 254, wo als Folge des κατάδικον γεγενῆσθαι das ἀγώγιμον εἶναι erscheint.

Die Aufhebung der Schuldknechtschaft in Athen durch Solon ist in ihrer Wirkung von vornherein dadurch beschränkt, daß sie auf Staatsschulden keine Anwendung findet (vgl. Boeckh-Fränkel Staatshaushaltung der Athener I 461. II 103. Partsch Griech. Bürgschaftsrecht I 238, 1. Hermann-Thalheim Rechtsalt.5 1895, 19, 1 unter Berufung auf Dem. LVIII 1. XXVIII 1. Demisch Die Schuldenerbfolge im attischen Recht, Lpz. 1910, bes. 48). Ebenso wie das römische (s. u. III) hat das griechische Vollstreckungsrecht, z. B. in Halikarnaß (sog. Lygdamisinschrift Syll.3 45. IGA 500) den Satz ausgebildet, daß ein Verkauf des Vollstreckungsschuldners nur ins Ausland erfolgen darf. Ähnlich begegnen wir, wenngleich in anscheinend verderbter Überlieferung, diesem Verbote in Alexandrien (P. Hal. 1, 219, dazu die Herausgeber 123. Wenger Münchn. krit. Vierteljahrschr. LI [1913] 367. LIV [1919] 19f.). Zulässig dürfte hingegen der Verkauf ins Ausland überall gewesen sein, wo Schuldknechtschaft stattfand, wie im vorsolonischen Athen (Solon frg. 4 Bgk.). Vgl. ferner Braßloff Herm. LVII 472ff. und für germanische Verhältnisse Tac. Germ. 24.

Von der Schuldknechtschaft unterscheidet sich die Schuldhaft; sie ist auch dem geltenden Rechte des Deutschen Reichs und Österreichs bekannt, aber nur als Beugemittel bei sog. unvertretbaren Handlungen, d. h. bei solchen, die durch einen anderen nicht vorgenommen werden [58] können, oder aber als bürgerliche Strafe für Zuwiderhandiumgen gegen Unterlassungspflichten (DZPO § 888. 890. Österreichische E.-Ordnung §§ 346–369). Besteht im griechischen Recht ein entwicklungsgeschichtlicher Zusammenhang der Schuldhaft mit der Schuldknechtschaft, so müßte sie als jüngere Abmilderung verstanden werden, indem einerseits ein Eingreifen der Obrigkeit stattfindet, andererseits die schweren Folgen der Schuldknechtschaft, namentlich der Freiheitsverlust, ausbleiben. Damit hängt es wohl zusammen, daß seit jeher die Schuldhaft in öffentlichem Gewahrsam, nicht in Privathaft vollstreckt wird. In Athen bilden den Anlaß zur Schuldhaft gewisse Handelsschulden, d. h. Klagen gegen Großhändler und Schiffer wegen Verträgen über Ein- und Ausfuhr (Demosth. XXXIII 1), ferner öffentliche Schulden (Demosth. XXIV 98). Noch Lukian setzt für Schuldner von Strafgeldern an den Staat die Anhaltung im Schuldturm als allgemein bekannt voraus (Lukian. XXXIX 5, 49). Schließlich ist in diesem Zusammenhang noch zu erwähnen, daß auch Platon die Anhaltung bis zur Bezahlung, z. B. bei der Verurteilung zur Diebstahlsbuße (Plat. leg. IX 857 a) kennt. Auch in Korinth wird, und zwar schon für die Zeit des Kypselos, die Anhaltung von staatlichen Bußschuldnern im Gefängnis erwähnt, aus der Bürgen-Stellung befreite (Nikol. v. Dam. frg. 58. FHG III 392). Im Hellenismus scheint dann die Schuldknechtschaft durch die Schuldhaft vollkommen verdrängt zu sein. So ordnet der achaiische Bundesstratege Kritolaos (147/46 v. Chr.) ein Moratorium in der Weise an, daß er den Ortsobrigkeiten verbietet, Personen, die wegen Schulden in die öffentliche Haft abgeführt worden sind, von den Gläubigern entgegenzunehmen (Polyb. XXXVIII 11, 10). Auch im Evangelium (Matth. XVIIII 28) wird der Schuldner in das Gefängnis geworfen, ,bis er bezahlt‘. In den Papyri begegnen wir zwar der Schuldhaft, aber nicht der Verknechtung (San Nicolo H. Groß Arch. XLVI [1912] 143. Schubart Einführung in die Papyrusk. 1918, 292). Wie uns das Edikt des Ti. Iulius Alexander (CIG III 4957. Syll. or. 669. Bruns FIR I7 244) zeigt, scheint schon in dieser Zeit in Ägypten die dem modernen Vollstreckungsrecht eigentümliche Trennung der Räumlichkeiten zur Vollstreckung der Strafe von jenen zur Vollstreckung der Schuldhaft üblich gewesen sein. Dort wird auch eine Verordnung des Kaisers Augustus eingeschärft, wonach, wie es scheint, ähnlich wie in Athen die Schuldknechtschaft und Schuldhaft außer gegen Staatsschuldner verboten wird (bestritten von Woess Ztschr. f. Rechtsgesch. LVI 1922, 402, 4). Trotzdem begegnen wir in Ägypten bis in die Zeit Iustinians hinein sogar der privaten eigenmächtigen Zwangsvollstreckung im eigenen Schuldgefängnis des Gläubigers (Pap. Cairo Cat. 67005). Die Papyri zeigen uns für das hellenistische Recht die vertragsmäßige Unterwerfung unter eine verschärfte E., während die ordentliche Zwangsvollstreckung wegen bürgerlich-rechtlicher Forderungen nach einem königlichen διάγραμμα (E. Weiss 517) stattfand. So soll in P. Columbia 270 die Vollstreckung in die Person und in das Vermögen so erfolgen wie bei Königsforderungen (ὡς πρὸς βασιλικὰ, [59] nämlich ὀφειλήματα). Damit scheint gemeint zu sein, daß gegen die Mitverpflichteten (Pächter und Bürgen) als Gesamthänder (correi debendi) vorgegangen und nicht etwa nur nach Kopfteilen exequiert werden soll (P. M. Meyer Ztschr. f. Rechtsgesch. LXIII 538). In den gleichen Zusammenhang gehören aber auch die Verträge über Abarbeitung einer Schuld, aber begreiflicherweise nur, soweit sie zur Vermeidung der Personal-E. geschlossen werden. So spricht Varr. r. r. I 17, 2 von Ackerknechten, quos obaerarios nostri vocitarunt et etiam nunc sunt in Asia atque Aegypto et in Illyrico complures. Dieses Verhältnis beruht nicht auf einem Dienstvertrage, denn diese Ackerknechte werden deutlich von den conducticiis liberorum operis unterschieden. Hierher gehört ferner wohl auch eine Reihe von Urkunden aus Alexandrien BGU IV 1053–1057. 1106. 1115–1119. 1121. 1122. 1133. 1144. 1145–1147. 1150 Z. 19ff. 1151 Z. 26ff. 1156. Vgl. auch P. Oxy. 1295 Z. 12 mit Anm. Hier unterwerfen sich anscheinend Πέρσαι τῆς ἐπιγονῆς, und ihnen Gleichgestellte (BGU IV 1156) dem παραχρῆμα ἀγώγιμον εἶναι und der Anhaltung in Haft (συνέχεσθαι). Daneben besteht die ordentliche E. καθάπερ ἐγ δίκης. Diese Abmachungen besagen, daß der Gläubiger auf Grund besonderer Vereinbarung den Schuldner eigenmächtig und ohne Anrufung der Behörde ergreifen und bei sich in Privathaft, vielleicht als Dienstknecht, behalten kann. Die Πέρσαι τῆς ἐπιγονῆς sind eine amtliche Standesbezeichnung (Schönbauer - Ztschr. f. Rechtsgesch. LXII 363, anders Bickermann Arch. f. Pap. VIII 218ff.). Zum Begriff der Πέρσαι τῆς ἐπιγονῆς, großes Schrifttum, vgl. v. Woess Ztschr. f. Rechtsgesch. LIX 38 mit weiteren Angaben; Schönbauer 361; wieso sie dem schärferen Vollstreckungsrecht unterlagen, ist mit Sicherheit noch nicht aufgeklärt. Zur Abarbeitung der Schuld vgl. auch M. Weber Handwörterb. d. Staatswiss. I3 137. Das παραχρῆμα ἀγώγιμον εἶναι als vereinbarte, nicht gesetzliche Folge des Schuldnerverzuges führt zur Versklavung. Dies stimmt zu der sonstigen Bedeutung des Wortes (Thalheim o. Bd. I S. 768. 834f.) und dem Pap. Columbia invent. nr. 480 (198/97 v. Chr.) abgedruckt bei Westermann Upon slavery in Ptolemaic Egypt 1929, wonach die Sklavensteuer einzuheben ist von den [τ]ῶν δὲ ὐποχρέων σωμάτων, ὅσα ἂν ἐλεύ[θε]ρα ὅντὰ ἐαυ[τὰ ...] τὸ χρέος, anders v. Wοess Ztschr. f. Rechtsgesch. LXIV 426 unter Hinweis auf frühere Arbeiten, insbesondere zur Benutzung des Asyls als Mittel des Schuldnerschutzes. Vgl. ferner zu den hier erörterten Fragen Lewald Zur Personal-E. im Recht der Papyri 1910.

Eine andere Folge der unterbliebenen Erfüllung einer Schuld ist Atimie, worüber Thalheim o. Bd. II S. 2102.

II. Griechische Vermögens-Exekution

Der Fachausdruck für die griechische Vermögens-E. ist κατενεχυρασία, worüber E. Weiss o. Bd. X S. 2495ff.

III. Römische Personal-Exekution

Unsere Überlieferung über die älteste römische Personal-E. beruht in erster Reihe auf dem Text der Zwölf Tafeln III 1–6 (Bruns FIR I7 20. [60] Riccobono-Baviera-Ferrini 28f.). Diese gesetzlichen Bestimmungen lassen indes einen älteren Rechtszustand erkennen, der gegen den Schuldner noch grausamer war. Mehrfach ist Veränderung des Textes durch Einschübe behauptet worden (z. B. betr. des Einganges von Gradenwitz Mél. Girard I 505ff. Betti Atti Acad. Torino I [1914/15] 701, 2. Breal Journ. d. Sav. 1902, 607, vgl. den Bericht von Schwering und Bacherler Burs. CLXXVI [1918] 97). Gehen wir indes von dem bei Gell. XX 1, 42ff. überlieferten Texte aus, so wird die Zwangsvollstreckung durch eine manus iniectio eingeleitet; sie setzte voraus, daß die gesetzliche Zahlungsfrist für urteilsmäßig oder durch Confessio (s. Leonhard o. Bd. IV S. 864) festgestellte Verbindlichkeiten von 30 Tagen fruchtlos verstrichen ist. An die manus iniectio schloß sich eine Vorführung vor den Gerichtsmagistrat. Ersichtlich hatte der Magistrat zu prüfen, ob wirklich die behauptete Verbindlichkeit vorlag, und ob sich nicht bei Verhandlung ein vindex (s. u.) einstellte. Geschah weder das eine noch das andere, so kann der Gläubiger den Schuldner mit sich fortführen, er kann ihn mit einem Strick oder mit Fußfesseln fesseln, die jedoch das Gewicht von 15 Pfund (Textveränderung; dafür mit Schrifttum E. Weiss Griech. Privatr. I 1923, 502, 18, und dagegen Wenger Inst. d. röm. Zivilprozeßr. 1925, 214, 3) nicht übersteigen dürfen. Dem Schuldner steht das Recht zu, sich selbst zu verköstigen. Dies findet in den modernen Vorschriften über den Vollzug der Haft eine Entsprechung. Wird die Verpflegung nicht vom Verpflichteten beigestellt, so hat der Gläubiger dem Schuldner libras farris, also ein Pfund Speltmehl täglich zu reichen – eine zur Aufrechterhaltung des Lebensprozesses kaum ausreichende Gabe. Während dieser Haft konnten Verhandlungen zwischen den Parteien stattfinden. Blieben sie ergebnislos, oder kam es nicht dazu, so war der Schuldner nach sechzigtägiger Haft an drei aufeinanderfolgenden Markttagen, also in achttägigen Zwischenräumen, dreimal vor den Praetor in comitium zu führen, durch praedicatio, also öffentlich (E. Weiss Ztschr. f. Rechtsgesch. XLVI 488) seine Urteils- (oder Geständnis-) Schuld bekanntzumachen und nach fruchtlosem Ablauf der angegebenen Frist dem Gläubiger zur Tötung oder zum Verkauf in das Ausland (trans Tiberim) zu überlassen. Noch die Zwölf Tafeln sprechen von einem Recht der mehreren Gläubiger (Plural an Stelle des bis dahin gebrauchten Singulars), den Schuldner in Stücke zu schneiden. Nach den antiken Berichten soll es indes zur Ausübung dieses Rechtes niemals gekommen sein (Cass. Dio frg. 12. Quint. III 6, 84. Gell. XX I, 52); die Bestimmung, in der Literatur vielfach angezweifelt und verschieden ausgelegt (Bréal Journ. d. Sav. 1902, 607, vgl. Schwering u. Bacherler 97. Kohler Shakespeare vor dem Forum der Jurisprudenz2 1919, 50ff. E. Weiss Griech. Privatr. I 1923, 503, 20. Radin Amer. Journ. of Philol. XLIII 1922, 32. Gruppe Philol. Woch. 1924, 58ff. Wenger Instit. 215; für die Echtheit namentlich Riccobono 29, 6 B unter Hinweis auf den Gaius Augustod. IV 83 und Buοnamici Bull. dell. Istit. di diritto [61] Rom. XIII 249ff.), kann nur den Sinn haben, daß sie eine Norm gegen den Schuldner darstellt, der betrüglicherweise bei mehreren Gläubigern Verpflichtungen eingeht. In diesem Fall steht ihnen das Tötungsrecht gemeinsam zu. Ebenso wie im griechischen Recht gilt der Satz, daß der Verkauf als Sklave in das Ausland stattfinden muß (Mommsen Jur. Schr. III 4). Zur Echtheitsfrage betr. dieser Bestimmungen einerseits E. Lambert Revue génerale de droit 1902; Le problème de l’origine des XII tables 150ff. und andererseits Lenel Ztschr. f. Rechtsgesch. XXXIX 507. In späterer Zeit erfolgt die Einleitung der E. nicht mehr durch die ebenso wie alle anderen Legisactionen abgekommene legisactio per manus iniectionem, sondern durch actio iudicati, worüber Steinwenter o. Bd. IX S. 2476 unter A. Ebenso wie in Griechenland geht auch in Rom die Entwicklung auf eine Abmilderung der Personal-E. Durch die Lex Poetalia-Papiria de nexis (Liv. VIII 28. Dionys. XVI 5. Cic. rep. II 34; de orat. II 255; weitere Nachrichten bei Plaut. Asin. 937; Bacch. 1205. Sall. Cat. 33. Quintil. VII 2, 26. Quintil. decl. 311), wurde, nachdem schon die Lex Vallia (Gaius IV 25) mit gewissen Einschränkungen das Erfordernis der Stellung eines Vindex (s. u.) abgestellt hatte, bestimmt, daß sich der Nexum-Schuldner durch das iuramentum bonae copiae habere befreien kann. Er muß also schwören, daß sein Vermögen wirklich zur Deckung seiner Schulden hinreiche und er nur im Augenblick kein Geld zur Verfügung habe; damit entging er der Personal-E. (v. Woess Ztschr. f. Rechtsgesch. LVI 521ff. Génoun La cessio bonorum 1920, dazu Francisci Aegyptus I 390. Kübler Berl. Phil. W. 1921, 171. Ebrard Viertelj.-Schr. f. Sozial- u. Wirtschaftsgesch. 1921, 198f.). Durch die l. Iulia de cessione bonorum, anscheinend also im Zuge der Gerichtsordnung des Augustus von 17 v. Chr., wurde die cessio bonorum eingeführt, d. h. dem zahlungsunfähigen Schuldner wurde die Abtretung seines Vermögens gestattet (s. Wlassak o. Bd. III S. 1995. E. Weiss o. Bd. XII S. 2365). Doch ist die Personal-E. trotz Einführung der cessio nicht aus dem römischen Rechtskreis verschwunden (Gai. III 199; Sextus Caecilius, d. h. vielleicht Africanus bei Gell. XX 1, 51); vielmehr bestand noch in der Kaiserzeit eine Bestimmung, wonach der in der Privathaft des Gläubigers befindliche Schuldner victus und stratus erhalten muß. Die Ediktskommentare (Ulp. Dig. L 16, 43. 45. Gai. Dig. L 16, 44) behandeln diese Frage im Zuge des Ediktstitels De confessis et indefensis, Lenel Edictum Perpetuum3 § 199. 200, denn die cessio bonorum fand nur bei nachgewiesenem Unglücksfall statt (Wlassak 1996, 7). Außerdem verstand sich, wie es scheint, mancher zur Vermeidung der Personal-E. durch Vornahme der cessio bonorum erst, wenn die erstgenannte bereits im Zuge war; ferner scheint die cessio bonorum, ähnlich wie das ältere Recht in der Lex Poetalia-Papiria (s. o.) vorausgesetzt zu haben, daß wenigstens ein gewisses Vermögen vorhanden war, welches Gegenstand einer cessio bonorum sein konnte. Der griechische Ausdruck für die cessio bonorum ist ἀφίστασθαι τῶν ὐπαρχόντων: aus einem Reskript der Kaiser Severus und Caracalla [62] (BGU II 473. Mitteis Chrest. 375, dazu Grundz. 287 Z. 7) entnehmen wir, daß man durch cessio bonorum auch der Personal-E. wegen öffentlichrechtlicher Verpflichtungen entgeht. Ebenso wie die angeführte kaiserliche Verordnung vom J. 200 n. Chr. kehren sich in nachklassischer Zeit weitere kaiserliche Verordnungen (Cod. Theod. IX 11, 5. Cod. Iust. IX 5, 1. 2) gegen den privaten Schuldkerker. Ob an dessen Stelle die Haft im öffentlichen Schuldturm getreten ist, wissen wir nicht. Die Geistlichkeit unterliegt der Personal-E. nicht (Cod. Iust. I 3, 32 [33], 6 vom J. 472). Ausführlich, aber nicht lückenlos über diese Fragen v. Woess 485, vgl. auch Kübler Röm. Rechtsgesch. 192, 5 50, 1; Wenger Instit. 1925, 202).

IV. Römische Vermögens-Exekution

Schon in der Legisactionenzeit gibt es eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen durch legisactio per pignoris capionem. Sie vollzog sich durch außergerichtliche Pfandnahme wegen gewisser, mit dem öffentlichen oder Sakralrecht zusammenhängender Forderungen, z. B. lege censoria durch den publiacnus, wegen des aes militare oder gegen den Käufer eines Opfertieres bei Verzug mit der Zahlung des Kaufpreises. Wegen der Außergerichtlichkeit des Vorganges, der ferner auch an dies nefasti stattfinden konnte, war die Unterstellung unter den Begriff der legisactio bestritten. Hauptquelle ist Gai. IV 26ff. Doch scheint diese legisactio, wenngleich mit inhaltlichen Veränderungen in gewissen Fällen, auch nach Abkommen der Legisactionen zulässig geblieben zu sein (Gai. IV 31 am Schluß [Lücke]: 32). Im allgemeinen indes tritt an Stelle der legisactio per pignoris capionem nach dem Abkommen dieser Verfahrensarten ein auf ganz neuer gedanklicher Grundlage beruhendes Verfahren. Die Einleitung des Verfahrens der Zwangsvollstrekkung erfolgt, wie oben unter III bemerkt, durch actio iudicati. Daran schließt sich nun die E., aber nicht in einzelne Vermögensstücke, sondern in das ganze Vermögen des Schuldners durch das praetorische Verfahren der missio in possessionem als Mittel der Zwangsvollstreckung (s. E. Weiss o. Bd. XV S. 2053f.). Hierbei stellte das Edikt demjenigen, der iudicatus oder pro iudicato erit, den, der ita, ut oportet, defensus non erit und in einer besonderen Klausel beiden gleich, qui ex lege Iulia bonis cesserit (Lenel Edictum perp.3 §§ 202. 203 P. 413ff. Gai. III 78). Daraus muß unausweichlich geschlossen werden, daß die Vermögensvollstreckung auch ohne cessio bonorum zulässig ist und als E.-Titel das Iudicat genügt, dem die Confessio (s. o.) gleichgestellt ist. Über das klassische Verwertungsverfahren vgl. E. Weiss 2055. In nachklassischer Zeit bleibt die cessio bonorum zulässig, vgl. Wlassak o. Bd. III S. 1996, 40ff. Doch tritt daneben eine andere, dem modernen Recht nahestehende Zwangsvollstreckung in einzelne Vermögensstücke (Spezial-E.). Hierbei wird zwischen Ansprüchen auf Herausgabe und Geldforderungen unterschieden. Vollstreckungsfähige Herausgabeansprüche ergeben sich durch Verurteilung bei der rei vindicatio, die nicht mehr wie im klassischen Prozeß auf Geld, sondern auf Herausgabe der Sache erfolgt, aber auch dann, wenn der Belangte die Einlassung in [63] den Rechtsstreit verweigert und trotzdem die Sache nicht herausgibt (Wlassak Ztschr. f. Rechtsgesch. XXXVIII 143. Lenel Grünhuta Ztschr. XXXVII 521ff. Wenger Instit. 313, 10; weitere Nachweisungen aus dem sehr umfangreichen Schrifttum über die Interpolation der Hauptstelle Ulp. Dig. VI 1, 68 im Index Interpolationum I 76 und I. Suppl. 115f.). Wie bei einer Geldforderung vorzugehen war, erfahren wir vornehmlich aus Ulp. Dig. XLII 1, 15; das dort vorgesehene Verfahren begegnet zuerst in einem Reskript des Antoninus Pius (Call. Dig. XLII 1, 31). Doch ist diese spätklassische Stelle begreiflicherweise im byzantinischen Recht vielfach umgestaltet worden, worüber eingehend Bortolucci Studi Perozzi 1925, 290ff. Die Zwangsvollstreckung beginnt mit einem pignus in causa iudicati captum. Hierbei soll in der Auswahl der zur Zwangsvollstreckung herangezogenen Gegenstände eine gewisse Reihenfolge eingehalten werden; bares Geld, das beim Schuldner oder seinem Bankier (argentarius) vorgefunden wird, kann unmittelbar an den Gläubiger ausgefolgt werden, Ulp. 15; die anderen Sachen werden verkauft, wobei das römische Recht (Ulp. 2) zwar nicht Vorschriften über die Reihenfolge der zu pfändenden Vermögensstücke, wohl aber über die Reihenfolge ihres Verkaufes ausgebildet hat. Meldet sich kein Käufer, so sollen die Pfandstücke dem Gläubiger um den geschuldeten Betrag überwiesen werden (Ulp. 3). Bezahlt der Ersteher nicht den Preis, so findet zwar nicht nach spätklassischen Recht (Bortolucci 297. Bericht Levy Ztschr. f. Rechtsgesch. LIX 418), wohl aber nach dem Recht Iustinians eine Wiederversteigerung statt. Auf Antrag des Schuldners, aber auch von Amts wegen kann die regelmäßig nach zwei Monaten stattfindende Zwangsversteigerung, falls sich Aussicht auf ihre Vermeidbarkeit ergibt, aufgeschoben werden (Call. Digest XLII 1, 31). Hierbei bestehen Pfändungsbeschränkungen, die bis in das heutige Recht (Deutsche ZPO § 811. Österr. E.-Ordnung § 251) nach wirken. Nach einer Verordnung des Kaisers Constantin Cod. Theod. II 30, 1. Cod. Iust. VIII 16, 7) ist bei Privatschulden der servus arator und der bos aratorius der Pfändung entzogen (E. Weiss Pfandrechtl. Unters. I [1909] 57). Dritte können Rechte behaupten, die die Zwangsvollstreckung unzulässig machen. Die Entscheidung darüber gehört zum summatim cognoscere (H. Krüger Ztschr. f. Rechtsgesch. LVIII 70; Ulp. a. O. 4 ist interpoliert [Krüger]). Die erwähnten Pfändungsbeschränkungen stellen das sog. objektive beneficium competentiae dar (hierüber Seidl Münch. krit. Vierteljahresschr. 3. F. XXIV [1930] 89). Sie stehen vielleicht im Zusammenhang mit der möglicherweise gleichfalls auf Konstantin zurückzuführenden deductio, ne egeat (Cod. Iust. III 1, 8). Daneben gibt es ein subjektives beneficium competentiae; sein Inhalt ist eine Einschränkung des Schuldrechts, indem gewissen Gläubigern unter gewissen Umständen das Recht auf volle Befriedigung aus dem Vermögen des Schuldners versagt wird. In unseren Zusammenhang würde es gehören, daß die lex Iulia de cessione bonorum (s. o. III) den Schuldner zwar nicht von der Verpflichtung befreit, seinen Gläubigern den erlittenen [64] Ausfall zu ersetzen, ihm aber das beneficium competentiae (Einrede des Notbedarfes) gewährte (Level Le bénefice de compétence 1927, 133ff., dazu Seidl 93). Das gleiche Recht stand, allerdings nicht vor Marius, dem Soldaten zu (Level 133. Seidl a. O.).

Nachträge und Berichtigungen

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Band R (1980) S. 109
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