Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
I. Lehrmeister, II. juristischer t.t. für Schiffshalter, Reeder
Band S XII (1970) S. 365372
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exercitor.

I. Exercitor wird in den Quellen fast ausschließlich als juristischer Terminus verwendet. In allgemeiner Bedeutung ,Lehrmeister, Übungsmeister‘ findet sich der Ausdruck lediglich bei Plaut. Trinummus 226: magister mihi exercitor animus nunc est und 1016: huic, quisque est, gurguliost exercitor; is hunc hominem cursuram docet (siehe dazu Ed. Fraenkel Plautinisches im Plautus [1924] 56) sowie bei Macrob. Comm. in somnium Scipionis II 14, 27: ... ut exercitor corporum ... valentiam ... luctatoribus praestat.

II 1.) Exercitor navis wird in den juristischen Quellen genannt, wer ein eigenes oder gemietetes Schiff auf seine Rechnung hält und die Einkünfte aus der damit durchgeführten Beförderung von Personen und Waren zieht. etc. etc.

Nachträge und Berichtigungen

Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Band R (1980) S. 109
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exercitor

I. Der Lehrmeister, der Übungsmeister. - II. Als jurist. Begriff. S XII.