RE:exhibere
Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft | |||
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privatrechtl. Begriff: zeigen, zur Besichtigung vorweisen | |||
Band S X (1965) S. 191–221 | |||
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exhibere. Übersicht:
- I. Wortdeutung.
- II. Wesen, Bedeutung und Zweck von exhibere.
- III. Allgemeines für die Bedeutung von e.
- 1. Bewegliche Sachen.
- 2. Art der Klage (actio ad exhibendum [aae.]).
- 3. Präparatorische Funktion der aae.
- 4. Exhibitionsinteresse.
- 5. Ort des e.
- 6. Duci vel ferri iubere.
- IV. Die Klageformel.
- V. Die Klagslegitimation.
- A. Die aktive Klagslegitimation.
- B. Die passive Klagslegitimation.
- VI. Klagenkonkurrenz.
- VII. Der prozessuale Vorgang bei der aae.
- VIII. Das e. im Interdiktenverfahren.
- IX. Das iustinianische Recht.
- X. Literatur.
I. Wortdeutung.
Im gewöhnlichen lateinischen Sprachgebrauch wird exhibere (e.) die Bedeutung von ,zeigen, darbieten, zur Stelle schaffen‘ beigelegt. Die letztere Verwendung des Wortes gibt die Grundbedeutung für die Juristensprache als ,vorzeigen, vorweisen‘; daraus wird von juristischen Schriftstellern die Bedeutung von ,gewähren, leisten‘ abgeleitet (Heumann-Seckel h. v. nr. 8) und daraus ist dann die Hauptbedeutung ,zur Besichtigung vorweisen, vorzeigen‘ entstanden.
II. Wesen, Bedeutung und Zweck von exhibere.
1. Die ,Vorweisung‘, welche begehrt wird, bezieht sich auf bewegliche Sachen und auf Personen in bestimmten Rechtsverhältnissen. etc. etc.
[E. Sachers. ]
Nachträge und Berichtigungen
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Band R (1980) S. 109 | |||
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