Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Rechtsakt der Güterabtretung
Band III,2 (1899) S. 19952000
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Cessio bonorum. I. Ursprung. Die Lex Iulia, auf der die B. C. beruht (Gai. III 78. Cod. Theod. IV 20), war anscheinend kein besonderes Gesetz, sondern ein Kapitel der stadtrömischen Gerichtsordnung des Augustus vom J. 737 = 17. Wenn Diocl. Cod. Iust. VII 71, 4 pr. von einer lex Iulia de bonis cedendis spricht, so folgt er dem Beispiel der klassischen Juristen, die sehr häufig eine einzelne Gesetzesbestimmung als lex bezeichnen (vgl. etwa Paul. sent. II 21 B, 2 mit Dig. XXIII 5, 1. 4). Die genannte Gerichtsordnung hatte Geltung nur für den in Rom unter römischen Bürgern rechtsprechenden Praetor; dieselbe Beschränkung ergiebt sich aus Diocletians Mitteilung a. O. (vgl. Bas. IX 5, 13), derzufolge die B. C. erst in späterer [1996] Zeit durch Kaisererlasse auch Römern zugänglich wurde, die in einer Provinz vor dem Statthalter Recht nahmen (vgl. Wlassak Röm. Processgesetze II 83. 157. 239. 245. 88ff.) Dass die im Edict des Tib. Iulius Alexander (CIG III 4957 Z. 16) angezogene Verordnung τοῦ θεοῦ Σεβαστοῦ nicht unser iulisches Gesetz ist, das dürfte feststehen; vermutlich wich sie von diesem auch dem Inhalt nach wesentlich ab (Mitteis Reichsrecht u. Volksrecht 447f. 450, 3; anders Mommsen Jurist. Abhandlungen. Festg. f. G. Beseler 265f.). Dagegen kommt für die bestrittene Frage, ob der Iulier, der das Gesetz gab, der ältere Caesar (so u. a. Mommsen Röm. Gesch. III⁸ 536) oder Augustus sei, c. 21f. der Lex Rubria (CIL I 205) in Betracht, da diese Gerichtsordnung, welche man mit grösserer Wahrscheinlichkeit ins J. 712 = 42 setzt, von der B. C. nichts weiss. Eine schwache Stütze findet die Annahme nachcaesarischen Ursprungs in dem Stillschweigen Ciceros; auch die Berufung auf Z. 113f. der Lex Iulia munic. (CIL I 206) von 709 = 45 (?) und auf Caes. b. c. III 1 vermag nur wenig auszutragen. Haltlos ist die von Mazochi (Comment. in tab. Heracleens. 432, 87; vgl. Mommsen a. O. I⁸ 302. III⁸ 536) aufgebrachte Herleitung der Güterabtretung aus der Lex Poetelia vom J. 428 = 326. Einen Zusammenhang mit dem Ἐξίστασθαι τῆς οὐσίας (s. d.) des griechischen Rechts behauptet Heraldus (bei Otto Thesaurus iur. Rom. II 1280f.) und M. Voigt.

II. Erfordernisse. Darüber, wie über den Act der C. sind die Nachrichten äusserst lückenhaft. Zur Güterabtretung an die Gläubiger schreitet begreiflich nur ein in Vermögensverfall geratener Schuldner. Diesen Umstand zur rechtlichen Voraussetzung zu machen, hatte man keinen Anlass. Nicht immer eröffnet die B. C. ein dem heutigen Concurs entsprechendes Verfahren, da sie auch einem Schuldner freistand, der einen einzigen Gläubiger hatte. Wer bonis cediert, befindet sich in wesentlich günstigerer Lage als ein sonst mit Zwangsvollstreckung Verfolgter; daher ist im Cod. Iust. wiederholt (VII 71. 1. 4. 7. 8) vom beneficium, adiutorium, auxilium cessionis die Rede. Dass die Rechtswohlthat jedem zugänglich war, auch dem Schuldner, der böswillig (vgl. Paul. Dig. XLII 1, 51 pr.) oder leichtsinnig seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt, ist von vornherein wenig glaublich. Allerdings enthält Iustinians Compilation (vgl. aber Iust. Nov. 135 praef.: ἐκ τοῦ συμβεβηκότος καὶ οὐ ῥᾳθυμίᾳ) keine beschränkende Bestimmung; doch finden sich Spuren davon in der aus dem Cod. Theod. (IV 20) gekürzt entlehnten Überschrift des Codextitels VII 71: qui bonis (Theod.: ex lege Iulia) cedere possunt, bei Grat. Valent. Cod. Theod. IV 20, 1 und Sen. benef. VII 16. 3. Letzterer schreibt die unterschiedslos strenge Behandlung aller Bankerottierer den maiores zu, wohl im Gegensatz zu dem Rechte seiner Zeit (satius enim erat ...), und in dem erwähnten Kaisererlass sind die Vorteile der B. C. mit Worten, die eine auffallende Übereinstimmung mit Seneca zeigen, den Fiscalschuldnern (s. Gothofredus z. Cod. Theod. a. a. O.) entzogen, die nicht nachweislich ohne eigenes Verschulden unvermögend wurden. Das Zusammentreffen im Ausdruck könnte seinen Grund [1997] haben in der Benutzung derselben Quelle; diese Quelle wäre nach der citierten Titelüberschrift im Cod. Theod. (vgl. Lex Rom. Burg. XXXVIII 24 ed. Barkow) die Lex Iulia selbst, und Gratian hätte in seiner Constitution nur altes Recht für Fiscalschuldner besonders eingeschärft (anders Bethmann-Hollweg Civilprocess II 689f., s. aber III 317f.). Unsicher bleibt es, inwieweit B. C. noch statthaft war, nachdem die Gläubiger bereits unaufgefordert Zwangsmassregeln (missio, ductio) erwirkt hatten. Gai. Dig. L 16, 48 dürfte anders zu erklären sein, als (mit Lenel Edictum 331; Pal. I 188, 5, m. E. unbefriedigend) durch die bedenkliche Unterstellung, dass die Lex Iulia Befreiung auch dem schon in Schuldhaft Befindlichen anbot. Ulp. Dig. XLII 3, 8 ist weiter unten (IV) zu erörtern.

III. Der Act der C., ursprünglich an Formen gebunden, ist durch Theodosius I. und vielleicht noch weiter durch Iustinian umgestaltet (Cod. Theodos. IV 20, 3, dazu J. Gothofredus, vgl. mit Cod. Iust. VII 71, 5). Demzufolge scheint der Ausspruch Marcians Dig. XLII 3, 9: bonis cedi tantum in iure potest von Tribonian ins Gegenteil verkehrt zu sein. Die beseitigte scrupulositas priorum legum mochte in einer vom Schuldner vor Gericht den geladenen Gläubigern gegenüber abgegebenen Erklärung bestehen, über deren Zulassung (admittere: Cod. Iust. VII 71, 4 pr., wo vermutlich vor admittatur die Worte a praeside pr. gestrichen sind) in Rom der Praetor, in den Provinzen der Statthalter zu entscheiden hatte. Der Beamte wird die C. zurückgewiesen haben, wo der Mangel der Erfordernisse ohne genauere Untersuchung unverkennbar war. Das neuere Recht verzichtet auf die obrigkeitliche Mitwirkung; es begnügt sich mit einer aussergerichtlichen formlosen Erklärung des Cedenten an die Gläubiger. Diese brauchen nicht zuzustimmen, mussten aber befugt sein, die Gültigkeit der C. nachträglich zu bestreiten, sobald der Schuldner die mit der Güterabtretung verbundenen Vorteile in Anspruch nahm. Mindestens erschwert wurde den Gläubigern die Anfechtung, wenn die B. C. durch kaiserliches Rescript genehmigt war. Bezeugt sind (Iust. Cod. Iust. VII 71, 8 pr.) nur Eingaben an den Kaiser mit der Bitte, den Creditoren Annahme der C. oder eines fünfjährigen Moratoriums zur Wahl zu stellen. Doch darf man füglich vermuten, dass auch Gesuche vorkamen blos um Zulassung zur Güterabtretung. Von einem die C. begleitenden Manifestationseide wissen die älteren Quellen nichts; erst in Iustinians Nov. 135 c. 1 wird dem Cedenten aufgelegt, zu beschwören, dass er den Gläubigern von seinem Vermögen nichts vorenthalte. Ob damit etwas zur Rechtspflicht erhoben wurde, was schon früher gebräuchlich war, das steht dahin. Über die sehr unklar gefasste Nov. 135 vgl. besonders Bethmann-Hollweg a. O. III 325; weitere Litteratur bei Gallinger Offenbarungseid des Schuldners (1884) 66–96, dazu Zachariae v. Lingenthal Zeitschr. f. Rechtsgeschichte Rom. Abt. XXI 233f.[1]

IV. Wirkungen. Die C. entzieht dem Schuldner sofort die Verfügungsgewalt über sein Vermögen (arg. Iul.-Ulp. Dig. IV 8, 17 pr.), während die Gläubiger unmittelbar kein Recht daran [1998] gewinnen (Diocl. Cod. Iust. VII 71, 4), sondern nur die Befugnis erhalten, auf Grund der Abtretung vom Praetor Einweisung (missio, s. d.) in die bona zu begehren, um sodann ihre Befriedigung durch venditio, nach späterem Recht distractio bonorum (s. d.) zu erwirken. Reicht das Vermögen nicht aus zur vollen Tilgung der Forderungen, so bleibt der Cedent zur Nachzahlung verpflichtet. Übrigens steht es ihm bis zum Verkauf seiner Güter noch frei, die Abtretung, sei es einem sei es allen Gläubigern gegenüber, rückgängig zu machen, entweder durch Abfindung (Phil. Cod. Iust. VII 71, 2) oder durch die Erklärung, ,defendieren‘, d. h. durch Litiscontestation – anscheinend ohne Satisdation – den Process über die behauptete Forderung übernehmen zu wollen (Ulp. Paul. Dig. XLII 3, 3. 5, deren Zeugnisse Tambour vergeblich zu beseitigen sucht). Die C. wirkt immer zu Gunsten sämtlicher Creditoren: alle können am Concurse teilnehmen, selbst wenn nur einem aus der Reihe cediert ist; andrerseits kann der Schuldner die C. stets allen zur Zeit der Abtretung vorhandenen Gläubigern entgegenhalten (Paul. Dig. XLII 5, 12 pr. Sab.-Ulp. Dig. XLII 3, 4, 1). Die Vorteile aber, die sich für den cedierenden Schuldner ergeben, sind der Ausschluss der Personalexecution (Alex. Cod. Iust. VII 71, 1), die Wahrung der bürgerlichen Ehre (Alex. Cod. Iust. II 12 ⟨11⟩, 11), eine Frist, in der den Gläubigern jede – nicht gegen das abgetretene Vermögen gerichtete – Rechtsverfolgung verwehrt ist, und darüber hinaus die Rechtswohlthat des Notbedarfs: zusammen eine sehr erhebliche Milderung des überstrengen Executionsrechts der Republik. Neben der Einschränkung der Schuldhaft ist besonders wichtig die Erholungsfrist, die dem Bankerottierer den Aufbau einer neuen Wirtschaft ermöglichen soll, und die erst abläuft, wenn dies Ziel erreicht ist durch Erwerb eines so grossen Vermögens, dass dem Cedenten trotz des abermaligen Zugriffs der nicht voll befriedigten (alten) Creditoren mindestens die alimenta cottidiana gewahrt bleiben (Ulp. Dig. XLII 3, 6). Vorher hat der Beamte wie die Execution in das neu erworbene Vermögen (nach den Zeugnissen: den Verkauf), so selbst jede Klage der Gläubiger aus der Zeit vor der C. zu verweigern. Wo die Denegation nicht angemessen erscheint, verteidigt sich der Schuldner gegen die Actio mit der, wohl im praetorischen Album proponierten, legitimen Exceptio: nisi bonis cesserit (Iust. Inst. IV 14, 4. Gord. Cod. Iust. VII 72, 3), die zum Freispruch führt. An ihre Stelle tritt nach dem Ablauf der gedachten Frist die dem Cedenten dauernd (Lenel Edictum 347f.) zugestandene Vergünstigung, verurteilt zu werden nur in id quod facere potest (s. Art. Condemnatio in id q. f. p.). Zweifelhaft ist es, ob diese Rechtswohlthat schon zur Zeit der Klassiker (Ulp. Dig. XLII 3, 4 pr.; Paul. Dig. L 17, 173 pr. ist iustinianisiert) denselben Inhalt hatte, den Iustiaian Inst. IV 6, 40 ihr beilegt. Jedenfalls war sie vom Anfang an geeignet, gegen Verhaftung zu schützen.

Verdunkelt ist das Recht der C. B. durch ein Digestenfragment XLII 3, 8: Ulp. lib. XXVI (vielleicht verschrieben statt LXXVI) ⟨ad edictum⟩. Qui cedit bonis, antequam debitum adgnoscat, condemnetur vel in ius confiteatur, audiri [1999] non debet. Schon die Byzantiner wussten mit der Stelle nichts anzufangen; s. Bas. IX 5, 8: Τὸν θέλοντα ἐκστῆναι, πρὶν ... κατάθηται ...! Von den Neueren haben manche das non kurzweg gestrichen; mit besserem Fug sind die Worte debitum adgnoscat für ein Glossem (Heraldus a. O. II 1288) oder für tribonianisch (J. Gothofredus, Tambour, Gordan, E. Serafini) erklärt worden. Das letztere dürfte richtig, die Veranlassung zur Interpolation meines Erachtens im Cod. Iust. VII 39, 8, 5 a. VIII 40 (39), 5 (4) zu finden sein. Was übrig bleibt, ergiebt nach der herrschenden Auffassung (z. B. Bethmann-Hollweg a. O. II 547. 688. III 318. G. Demelius Confessio 142f.; anders Lenel Paling. II 569, 2 und E. Serafini) den unannehmbaren Satz, dass die B. C. nur zuzulassen sei, wenn der Schuldner zuvor entweder verurteilt ist oder die Schuld in Iure anerkannt hat. Mit dieser Regel beschwert hätte die B. C. kaum bestehen können. Zudem ist jener Satz unvereinbar mit Dig. XLII 3, 3. 5 (an die Defension gegen die Actio iudicati kann nicht wohl gedacht sein) und mit Gai. III 78, der C. und Iudicat neben einander als selbständige Executionsgründe anführt. Dagegen scheint es statthaft, die Stelle in enge Verbindung zu setzen mit den unmittelbar vorhergehenden frg. 6 und 7, die von einer Wirkung der C., von der Abwehr der Verfolgung in der Erholungsfrist handeln. Was nach frg. 8 von der Gerichtsobrigkeit zuweilen (so, wenn Gefahr im Verzug ist bei einer Actio temporalis) ,nicht gehört werden soll‘, das ist der Antrag des cedierenden Schuldners, ihn zur Exception bonorum cessionis zuzulassen oder dem Gegner einstweilen die Actio zu denegieren. Zunächst soll der Gläubiger, dem sonst nur durch Aufstellung eines Curators (Paul. Dig. XLII 5, 14 pr.) oder durch Restitution zu helfen wäre, gesichert werden durch Verurteilung des Cedenten oder durch gerichtliches Anerkenntnis. Erst gegen die Actio aus dem Iudicat oder der Confessio darf sich der Schuldner auf die hemmende Wirkung der C. berufen. Ein Einwand gegen die hier vorgeschlagene Deutung des frg. 8 ist aus dem Praesens cedit nicht abzuleiten, vgl. Dig. IV 8, 17 pr.

Quellen. Gai. III 78. Cod. Theod. IV 20, 1. 3 (der Titel ist nicht vollständig erhalten; auf eine verlorene Const. weist Lex Rom. Burg. XXXVIII 24 hin; Const. 2 ist aus Appendix II leg. Rom. Wisigoth. § 4 fälschlich von Haenel in den Titel über B. C. übertragen; s. P. Krüger Collectio lib. iuris Anteiustiniani III 251f. 260). Iust. Inst. III 25, 8. IV 6, 40. IV 14, 4; dazu Theoph. Paraphr. Dig. XLII 3. Cod. Iust. VII 71. Iust. Nov. IV 3 pr. CXXXV. Bas. IX 5. XXI 3, 10 mit den Scholien (die letztere Stelle [nach Heimbach von Thalelaeus, nach Zachariae von einem ,alten Juristen‘, der aus ,guter Quelle‘ schöpft], enthält zwei anderweit nicht bestätigte Nachrichten über B. C., wovon die eine die hier behandelte iulische, die andere eine fragwürdige hadrianische Güterabtretung betrifft; vgl. P. Krüger bei Puchta Institutionen10 I § 179 00, andrerseits Zachariae v. Lingenthal Zeitschr. f. Rechtsgesch. Rom. Abt. XXI 235f., dessen erläuternde Bemerkungen fehlgehen). [2000]

Litteratur. Jac. Gothofredus z. Cod. Theodosianus IV 20. C. C. Dabelow Concurs der Gläubiger² 111–149 (Halle 1801), daselbst 112f. 120 in den Noten ein Verzeichnis älterer Schriften. C. G. Ulbricht De cessione bonorum (Leipzig 1826). Zimmern Geschichte d. Röm. Privatrechts III 245–252. 256. 270–274. Savigny Vermischte Schriften II 429f. 453f. Bethmann-Hollweg Gerichtsverfassung u. Process des sinkenden Röm. Reichs (1834) 325–327. 345f.; Civilprocess d. gemeinen Rechts II 547. 666f. 687–690. III 316–325. Heimbach in Weiskes Rechtslexikon I 873–877. Unterholzner Schuldverhältnisse I 361–363. 384. 388. A. C. van Heusde De lege Poetelia Papiria (1841) 126–128. Puchta Institutionen10 I § 179 a. E. Keller-Wach Röm. Civilprocess⁶ § 83–85 S. 429. 431. 435. 445. M. J. Tambour Des voies d’execution sur les biens des débiteurs (Paris 1856) I 120–135. 194f. 229–234. Rudorff Röm. Rechtsgeschichte I 96. II 297. 303; Zeitschr. f. Rechtsgesch. IV 51f.; De iurisdictione edictum 183. Mommsen Röm. Geschichte III⁸ 536f. F. S. Gordan De origine et natura cessionis bonorum (Breslau 1863). A. Wach Zeitschr. f. Rechtsgeschichte VII 446f. P. Rohland De cessione bonorum (Halle 1868) 9–35. J. E. Kuntze Cursus d. Röm. Rechts² 224; Excurse 403–405. Wieding in Holtzendorffs Rechtslexikon I³ 459. M. Voigt Bericht der sächs. Gesellsch. der Wissensch. 1882, 114–119. Lenel Edictum perpetuum 63, 23. 330–332. 334. 347f. Padelletti-Cogliolo Storia del diritto Rom². 592. Loth. Seuffert Zur Geschichte u. Dogmatik d. deutschen Konkursrechts I 47–49. P. A. Altmann Das beneficium competentiae (Berlin 1888) 5. 7f. 37–39. J. Kohler Lehrbuch d. deutschen Konkursrechts (1891) 6f. Mitteis Reichsrecht u. Volksrecht 358f. 447, 5. 450. Enrico Serafini in Studi giuridici off. al prof. F. Serafini (Firenze 1892) 437–439. H. Horten Die Personalexecution II 1 (1895) 39–45. O. Wünsch Z. Lehre vom Beneficium competentiae (Leipz. Diss. 1897) 33–43. 55f. [eingefügt bei der Korrektur]. Windscheid Pandekten⁷ II §§ 266. 267, 13.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Hier findet sich ein Tippfehler im gedruckten RE-Artikel, denn der Artikel, auf den hier Bezug genommen wird, findet sich in Band 8 (VIII), nicht 21 (XXI) der betreffenden Zeitschrift. Siehe Karl Eduard Zachariae von Lingenthal: Aus und zu den Quellen des römischen Rechts. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung). Band 8, 1887, S. 206–247, hier S. 233 f. (Digitalisat).