Aerztliche Glossen zum Fabrikgesetz-Entwurf

Textdaten
Autor: Carl Zehnder
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Titel: Aerztliche Glossen zum Fabrikgesetz-Entwurf
Untertitel: mit Anhang
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Erscheinungsdatum: 1876
Verlag: Cäsar Schmidt
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Erscheinungsort: Zürich
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Quelle: Commons; Universitätsbibliothek Basel – Schweizerisches Wirtschaftsarchiv
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Aerztliche Glossen
zum
Fabrikgesetz-Entwurf
von
Dr. C. Zehnder,
Mitglied der schweizerischen Aerzte-Kommission.




Mit Anhang, enthaltend:
I. Ursprünglicher Entwurf der Expertenkommission.
II. Wünsche und Abänderungsanträge:
   a. Des schweiz. Handels- und Industrievereins.
   b. Der schweiz. Aerztekommission.
   c. Des schweiz. Arbeiterbundes.
III. Revidirter Gesetzesentwurf.




Zürich
Cäsar Schmidt
(Schabelitz'sche Buchhhandlung)
1876.
[3]
„Ich muß darum nachdrücklich wiederholen und möchte es allen meinen Hörern einprägen, daß die hygieinischen Fragen weit über allen Fragen stehen, welche das Staatsinteresse zum Gegenstand haben. Sie stehen nicht nur höher als jene oft prinzipiellen Fragen, welche die Parteien scheiden, sie überragen selbst alle anderen Fragen, welche wegen ihrer großen Bedeutung die Parteiunterschiede verwischen.“
Disraeli.     

In den Nummern 448 und 450 der N. Z. Zeitung ist, nachdem in einer Reihe früherer Artikel (Nr. 301–311 derselben Zeitung) die Forderung eines Normalarbeitstages mehr vom volkswirthschaftlichen, ja – fast möchten wir sagen – vom ausgesprochen industriellen Standpunkte bekämpft worden ist, nun auch ein Arzt mit seinen Argumenten gegen den Fabrikgesetzentwurf in die Arena getreten[1] und es veranlaßt uns dieß, jetzt schon – wir hätten im Grunde lieber noch etwas länger gewartet: denn die Tagesliteratur hat ein gar kurzes Leben und die Gefahr liegt nahe, daß das Rad der Zeit schon längst auch über unsere Arbeit hinweggerollt ist, wenn der Entscheid in der Bundesstadt fallen wird! – auch einen andern ärztlichen Standpunkt geltend zu machen, zumal [4] es ja kein Geheimniß mehr ist, daß die schweizerische Aerztekommission, die jüngst in Olten getagt hat, die ärztliche Stellung jenem Entwurfe gegenüber nicht ganz in der Weise aufgefaßt wissen wollte, wie dieß in jenen polemischen Artikeln, die fast vermuthen lassen, daß der Verfasser trotz seines ärztlichen Berufes auch der Industrie nicht allzu ferne stehe, geschieht.

Bevor wir indessen auf unser Thema eintreten, vorerst einige Worte zur Orientirung!

Wenn wir von unserem hygieinischen Standpunkte aus gegen die Ansichten und Absichten unserer Industriellen, wie sie in dem Entwurfe der Delegirten des schweizerischen Handels- und Industrie-Vereines (Nr. 396 der N. Z. Z.)[2] und ebenso in jenen Artikeln „wider den Normalarbeitstag“ niedergelegt sind, Front zu machen uns gezwungen sehen, so sind wir dennoch weit davon entfernt, in den Chorus der Sozialisten von Profession mit einzustimmen über die blutsaugerische Ausbeutung der Fabrikarbeiter, über ihre Sklaverei, über ihr Helotenthum und wie die Schlagworte alle heißen. (Und doch wird zu Stadt und Land der Mangel an Knechten und Mägden immer größer, weil sich Alles der Industrie – als Fabrikarbeiter – in die Arme wirft!)

Wir hassen vielmehr diese Kampfesweise, hassen die bei unseren Arbeiterzuständen in der Schweiz geradezu unverantwortliche und gewissenlose Art, wie man die Arbeiter gegen die Arbeitgeber, die Besitzlosen gegen die Besitzenden zu hetzen sich bemüht und den Klassenkampf entzündet und immer wieder neu anschürt. Es ekelt uns, dabei Leute eine [5] Rolle spielen und sich mit ihrer Humanität breit machen zu sehen, deren Humanität nichts weiter ist als süßliche, seichte Sentimentalität, die dem „armen“ Verbrecher sanft und mitleidig die Hand drückt und für das wirklich arme Opfer seines Verbrechens kaum ein Wort der Theilnahme hat – süßliche Sentimentalität oder Heuchelei!

Es ekelt uns dieses Buhlen um die Volksgunst, das ja nicht erlaubt, dem Arbeiter auch seine Schwächen zu zeigen, hineinzuleuchten in so manche Arbeiterfamilie, in der der arme Wurm in der Wiege verkümmert, weil die Mama – anders tönt’s nun kaum mehr! – zu bequem ist, ihm die Brust zu reichen, in der die übrigen Kinder vielleicht mit Kaffee und Kartoffeln sich sättigen müssen, weil der Herr Papa sein Geld lieber ins Wirthshaus trägt: hineinzuleuchten in so manche Arbeiterstube zu Stadt und Land, in der schlechte Luft, Schmutz von oben bis unten und andere Insignien weiblicher Tugend uns hinlänglich erklären, warum der Kampf um’s Dasein auf diese Weise ein fruchtloser sein, warum die ganze Haushaltung früher oder später körperlich und moralisch zu Grunde gehen muß, die Fabrikarbeit aber unter allen Uebeln daran gewiß die kleinste Schuld trägt.

Dieses frivole Spiel, das man mit der Gutmüthigkeit und Leichtgläubigkeit der großen Masse treibt – und gutmüthig und leichtgläubig ist ja die bei weitem große Mehrzahl der Menschen! – die man so gern glauben machen möchte, es fehle ihr zum Glücke eigentlich Nichts als ein voller Geldbeutel und möglichst wenig Arbeit: das allerdings ist uns im tiefsten Herzensgrunde verhaßt. Als ob die Arbeit eine Last, als ob sie nicht der höchste Genuß des Lebens [6] wäre! Als ob nicht das Sprichwort immer und ewig wahr bliebe, daß der Müssiggang aller Laster Anfang ist!

Allein wenn wir darum wohl kaum Aussicht haben, auf der hohen Schule des zürcherischen Sozialismus je einen Ausweis der Befähigung zu erlangen – wonach es uns freilich auch nicht gelüstet – so können wir doch ebensowenig in das Anathema einstimmen, das von einer andern ebenso extremen, wenn auch aufrichtigeren Partei dem doch wohl naturgemäßen Streben des Arbeiterstandes, sich von den Fesseln des Kapitals etwas loszulösen — so weit doch wenigstens, als die volkswirthschaftlichen Interessen dieß gestatten – entgegengeschleudert wird. Entschuldigen läßt sich die Energie, mit der dieß geschieht, ja schon! Man hetzt, säet Haß und Neid gegen die Arbeitgeber und dieselben Leute, die nimmer müde werden, die wüste Saat auszustreuen, werfen sich zu Wortführern auf der „gedrückten“ arbeitenden Klassen: da ist es denn begreiflich, ja psychologisch nothwendig, daß die berechtigtesten Wünsche, von solchen Leuten befürwortet, nicht nur taube Ohren finden, daß sie vielmehr energisch von der Hand gewiesen werden.

Und doch ist es nur Humanität, nur ächte Menschenliebe, – nenne man sie christlich: doch auch der Heide kann sie haben! – und doch ist es nur diese, die die immer weiter gähnende Kluft zwischen Arbeiter und Arbeitgeber, zwischen den Besitzlosen und Besitzenden schließen kann: und doch ist sie es, die voraus den Stand der Besitzenden, der Arbeitgeber herausfordert, ihre Schuldigkeit zu thun nicht nur um ihrer höheren Bildung willen, die sich ja doch meist voraussetzen läßt, – nein! die Begründung dieser Forderung [7] liegt weit näher: die Humanität, die empfängt und dafür Dank und Anerkennung weiß, setzt die Humanität, welche gibt, voraus!

Soviel zur Feststellung unseres Standpunktes, wenn auch wir uns auf den Kampfplatz wagen, ja uns dazu herausgefordert fühlen, weil nicht die ärztliche Firma einseitig in die Wagschaale gelegt werden darf in einer Frage, die so sehr eine sanitarische ist, daß jede andere, den Sozialisten mundgerechtere Behandlung derselben jener gegenüber als eitel blauer Dunst erscheint.

Oder sollte sie eine solche nicht sein? Dürfen wir Aerzte sie nicht als das erste Zugeständniß des Bundes begrüßen, daß er nun auch die Sorge für das Gesundheitswohl des Volkes in Zukunft als seine Aufgabe betrachten wird?

Was verlangt der Art. 34 der Bundesverfassung Anderes als ein Gesetz, das die Verwendung von Kindern in den Fabriken – doch offenbar im Interesse ihrer Gesundheit und ihres Lebens – das die Dauer der Arbeit erwachsener Personen – doch offenbar wieder in demselben Interesse – regulirt? Was anderes als „Vorschriften zum Schutze der Arbeiter gegen einen die Gesundheit und Sicherheit gefährdenden Gewerbebetrieb?“

Und wäre diese Forderung denn so unberechtigt? Ist es nicht Thatsache, daß Leben und Gesundheit der Fabrikarbeiter in der That weit mehr gefährdet sind, als z. B. die der agrikolen Bevölkerung?

In einer nun eben veröffentlichten Zusammenstellung der Schwindsucht-Todesfälle in den verschiedenen Gegenden der Schweiz – einer Arbeit, die wir der unermüdlichen [8] Thätigkeit unseres Kollegen, Hrn. Bezirksarzt Müller[WS 1] in Winterthur, verdanken – ist an der Hand eines massenhaften statistischen Materials schlagend nachgewiesen, daß die industrielle Bevölkerung weit mehr an Schwindsucht leidet als die agrikole. Ja die Industrie spielt dabei als die Schwindsucht begünstigend eine so bedeutende Rolle, daß daneben die Höhenlage des Ortes – und doch ist es diese, auf deren wohlthätigen Einfluß wir gerade bei Anlage zur Schwindsucht unser Vertrauen zu setzen gewohnt sind! – beinahe außer Betracht fällt.

Es ist ferner Thatsache, daß die Lebensdauer der Fabrikarbeiter eine erheblich kürzere ist als in fast allen andern Kreisen der Bevölkerung: Thatsache, daß schon die Kindersterblichkeit bei jenen die der übrigen Volksklassen weit überwiegt und zwar nicht etwa überwiegt um verschiedener anderer sozialer Uebelstände, wie mangelhafter Ernährung, schlechter Wohnungsverhältnisse willen, daß vielmehr in der That die Arbeit, gerade die Arbeit der Mutter sehr oft es ist, welche das frühste Jugendalter dezimirt. Gewiß schreibt man es darum nicht mit Unrecht gerade der Fabrikarbeit zu, daß überhaupt die Sterblichkeit im ersten Lebensjahre in Deutschland (namentlich in Süd-Deutschland), in England, Frankreich und in der Schweiz seit 30–40 Jahren fortdauernd zugenommen hat.

Sei man darüber doch offen! Verschließe man nicht die Augen vor Thatsachen, weil sie dem Einen oder Andern unbequem sind! Anerkenne man doch mindestens die Berechtigung des Staates, Leben und Gesundheit seiner Bürger gegen Mächte zu schützen, gegen die der Einzelne nicht aufzukommen [9] vermag, und suche man diese Berechtigung nicht in einseitigem Partei- oder Privat-Interesse zu schmälern oder durch Sophismen aller Art hinwegzuklügeln.

Oder ist es nicht Sophismus, wenn man die Thunlichkeit des Erlasses eines besondern Fabrikgesetzes schon damit anzweifeln zu können glaubt, daß sich der Begriff der Fabrik nicht rund und nett bestimmen und begrenzen läßt?

Als jüngst der volkswirthschaftliche Kongreß in München tagte, zerbrach man sich den Kopf über eine präzise Definition des Wortes „Einkommen“ und mußte schließlich den Versuch aufgeben. Ist deßhalb Einer unter ihnen, der nicht im gegebenen Falle dennoch gar wohl zu sagen wüßte: das oder jenes ist Einkommen, das oder jenes nicht? Wird nicht trotz mangelnder Definition selbst der Ungebildetste im Volke diese Frage in weitaus den meisten Fällen von sich aus zu entscheiden im Stande sein?

Und ferner! In allen zivilisirten Ländern sind Ehen unter gewissen Verwandtschaftsgraden untersagt. Es sind die Ehen zwischen Blutsverwandten, die man theils aus religiösen, theils auch nur aus sanitarischen Gründen verhindern will. Allein wer gibt da die Definition, wer bestimmt die Grenzen dieser B1utsverwandtschaft? Sind wir nicht am Ende Alle blutsverwandt? Muß nicht auch da das Gesetz in’s Mittel treten und dieselbe mit einer gewissen Willkür näher umschreiben?

Nun das wäre für einmal nur Ein Sophismus.

Wir werden solchen noch öfter begegnen, wenn wir das Raisonnement der Gegner des Fabrikgesetzes und seiner Intentionen etwas näher in’s Auge fassen.

[10] Mit jenem räumt übrigens die Bundesverfassung ja selbst schon auf, die nun einmal gesetzliche Vorschriften über Verwendung von Kindern in Fabriken und über die Dauer der Arbeit erwachsener Personen verlangt, und ebenso der Fabrikgesetzentwurf, der im Zweifelfalle den Entscheid dem Bundesrathe überbindet.

Treten wir nun lieber auf den Gesetzesentwurf selbst ein und erinnern wir uns vor Allem noch einmal, daß das Gesetz ein in eminentem Sinne hygieinisches ist, daß es als solches der öffentlichen Hygieine und der staatlichen Anerkennung ihrer Bedeutung für das Volkswohl Bahn brechen soll.

Gerade weil es sich aber in demselben um den Schutz von Gesundheit und Leben der ja vorzugsweise auch an ihrer Gesundheit Noth leidenden arbeitenden Klassen handelt, will uns der kurze Artikel des Entwurfes (§ 19), der von den Fabrikinspektoren handelt, nicht recht einleuchten. Es scheint uns gerade dieses Postulat von so fundamentaler Tragweite, daß wir mit ihm die Besprechung des Entwurfes beginnen möchten.

Weßhalb Bundesinspektoren? Weßhalb genügen kantonale Inspektoren nicht? Doch wohl vermuthlich aus demselben Grunde, warum wir überhaupt ein Bundesgesetz bedürfen und die kantonalen Fabrikgesetze nicht mehr genügend befunden werden.

Gewiß gibt es Kantone, die dem Fabrikarbeiterstande einen Schutz angedeihen lassen, wie ihn der Bund kaum in größerem Maßstabe gewähren wird: Kantone, in denen auch die Fabrikinspektionen kaum etwas zu wünschen übrig lassen. [11] Allein daneben sehen wir wieder andere, in denen die maßgebenden Behörden sich den mächtigen Einflüssen und egoistischen Interessen der Industrie nicht wohl zu entziehen vermögen. Da stockt es dann bald in der Gesetzgebung, bald bei den Inspektionen; an eine energische Wahrung der Interessen der arbeitenden Klassen aber ist dabei nicht wohl zu denken.

Fern sei es von uns, damit irgend einen Vorwurf aussprechen zu wollen! Es liegt dies ja in der Natur der Sache, in der Bedeutung der Industrie für die Volkswirthschaft. Allein gerade darum, weil es sich so verhält, muß der freiere und unabhängigere Bund hier nothwendig in die Schranken treten, und sind uns auch die Bundesinspektoren von so hoher Bedeutung, daß wir sie vor Allem aus ökonomisch völlig unabhängig gestellt wissen möchten.

Ebenso möchten wir wünschen, daß im Gesetze selbst deutlich ausgesprochen würde, aus welchem Stande jene Fabrikinspektoren zu wählen sind. Ihre Aufgabe soll es vorzugsweise sein, den Gesundheitszustand der Fabrikarbeiter zu überwachen und alle demselben und ihrem Leben Gefahr drohenden Momente zu ermitteln und auf ihre Beseitigung hinzuwirken.

Diese Aufgabe aber können in erster Linie doch wohl nur Aerzte, erst in zweiter Linie Techniker erfüllen und es scheint uns deßhalb eine präzisere Fassung jenes Artikels in dem Sinne, daß die Fabrikinspektoren dem Stande der Aerzte und Technik angehören sollen, immerhin wünschenswerth.

[12] Vielleicht dürften drei Fabrikinspektoren für einmal wenigstens genügen, um sämmtliche Fabriken der Schweiz in regelmäßigen Zwischenräumen zu inspiziren; allein wenn dieß auch nicht der Fall sein sollte, wenn es selbst ihrer fünf sein müßten, um diese Aufgabe zu bewältigen und noch dazu hinlänglich Zeit zu finden, sich auch mit dem Leben der Arbeiter und ihrer Familien außerhalb der Fabrik allmälig näher bekannt zu machen, so dürfte das dadurch gebotene ökonomische Opfer des Bundes gegenüber dem volkswirthschaftlichen Gewinne, den die Verbesserung des Looses der arbeitenden Klassen bringen wird, kaum in Betracht fallen.

Allein wir wünschen die Aufgabe dieser Inspektoren nicht darauf beschränkt, daß sie sämmtliche Fabriken der Schweiz in regelmäßigem Turnus zu inspiziren und darüber Bericht zu erstatten hätten; wir möchten vielmehr aus ihnen ein Kollegium gebildet wissen, dem die Begutachtung aller sich auf die Fabrikindustrie beziehenden hygieinisch-technischen Fragen zu Handen des Bundesrathes oder einzelner Kantonsregierungen zufiele. So würden mir den jeweiligen Entscheiden des Bundesrathes oder der betr. Kantonsregierung „wenn Zweifel waltet, ob eine gewerbliche Anstalt als Fabrik zu betrachten sei“ (§ 1), wenn es sich um die Betriebsbewilligung bei Anlage einer neuen Fabrik handelt (§ 3), wenn um Bestimmung der Gewerbszweige, in denen Kinder, Frauen, schwangere Frauen, Wöchnerinnen überhaupt nicht beschäftigt werden dürfen (§ 15 und 16), oder in denen um ihrer Gesundheitsschädlichkeit willen auch die Arbeitszeit der männlichen Erwachsenen verkürzt werden sollte – in [13] allen diesen Fällen würden wir jenen ein Gutachten des Kollegiums der Fabrikinspektoren vorausgehen lassen.

Demselben Kollegium wünschten wir endlich die Aufgabe zugewiesen, je am Schlusse des Jahres in einen Generalbericht zu Handen des Bundesrathes die Wahrnehmungen und Beobachtungen über die Ausführungen der gesetzlichen Vorschriften, sowie über die Wünsche und Bedürfnisse der Arbeiter niederzulegen.

Ob den Fabrikinspektoren auch gewisse Strafbefugnisse einzuräumen wären, um das Gewicht ihrer Stellung und ihre Autorität zu erhöhen, wollen wir unentschieden lassen. Allein auch dieß ist eine Frage, die der Erörterung in den gesetzgebenden Räthen wol werth wäre.

Wir kommen zur zweiten Hauptfrage: zum Normalarbeitstage.

Auch dieser Frage gegenüber ergeht man sich vielfach in Sophismen und der Verfasser jener Artikel „wider den Normalarbeitstag“ hat hierin des Guten fast zu viel geleistet.

Wollte doch dieses Postulat schon damit anrüchig gemacht werden, daß der Franzose – er, „der leichten Herzens und Blutes seiner angestammten Menschenrechte sich begibt“ – der Franzose ganz allein es ist, der „sich dieser gesetzlich geregelten Arbeit des Mannes erfreut.“ Und die politischen Errungenschaften, die segensreichen Früchte der ersten französischen Revolution, so blutig und grausam sie auch war, sie sollten bei uns so sehr vergessen sein, daß man den Franzosen so rundweg den Sinn für Freiheit abzusprechen sich erkühnt?

[14] Und wiederum, mit welchen Sophismen wagt man die allerdings schwerwiegende Stellung Macaulay’s zum Normalarbeitstage zu bekämpfen? Wenn er gegenüber dem landläufigen Einwurf, daß der Staat seine Bürger in ihrer Leistungsfähigkeit nicht beschränken dürfe, daran erinnert, daß dieß ja auch durch das Verbot der Sonntagsarbeit, durch die Verpflichtung zum Militärdienste geschehe: glaubt man ihn wirklich damit zu widerlegen, daß man die militärische Zwangsjacke als „ein Erbstück des dunkeln Mittelalters“, die Heiligung des Sonntags als eine „Ueberlieferung mosaischer Satzungen“ – kurz beide Institutionen als veraltete zu verdächtigen sich bemüht?

Und ist nicht, von all dem abgesehen, und abgesehen selbst von der Quelle, aus welcher der stationäre Einwurf gegen den Normalarbeitstag stammt – man dürfe die Leistungsfähigkeit des mündigen Individuums nicht bevormunden, man dürfe dem freien Manne das Recht an die Arbeit nicht rauben – ist nicht auch dieser Einwurf an sich schon der allergrößte Sophismus?

Wem ist es je eingefallen, dem Arbeiter, nachdem er eine gewisse Zeit des Tages im Dienste seines Arbeitgebers zugebracht, zu verbieten, daß er zu Hause noch arbeite, Holz hacke, den Garten besorge, überhaupt für sich und in seinem Interesse arbeite so viel und was er nur wolle?

Wahrhaftig nicht die Arbeitslast, nicht die Arbeitskraft des freien Mannes will irgend Jemand beschränken: was vielmehr der Staat beschränken will und soll, das ist die Ausbeutung dieser Arbeitslust, dieser Arbeitskraft zu [15] Gunsten eines Andern, der sich dieser „freie Mann“ eben doch sehr oft nicht, nicht wenigstens ohne Gefahr für seine ökonomische Existenz entziehen kann.

Wir sagen: sehr oft. Wir anerkennen es ja gern und freudig, daß gewiß weitaus die Mehrzahl der Industriellen in der Behandlung ihrer Arbeiter, in ihren Anforderungen an dieselben von humanen Grundsätzen sich leiten läßt. Allein wird denn für diese das Gesetz gemacht?

Ist ein Strafgesetz überflüssig, weil die große Mehrheit der Menschen ohnehin mit demselben nie in Konflikt kommt? Ist der gesetzliche Schutz der Arbeiter entbehrlich, weil es dem wahrhaft gebildeten Industriellen von selbst nicht einfällt, Ungebührliches von ihnen zu verlangen?

Doch genug auch über diesen Sophismus, welcher nur allenfalls denjenigen zu blenden vermag, der sich selbst nicht gern gesteht, daß hinter seinem Widerstreben gegen eine an sich berechtigte Forderung der Arbeiter eben doch ein gut Theil Egoismus steckt.

Mehr schon verdienen die Einwürfe unseres Kollegen Berücksichtigung.

Gewiß ist es wahr, daß „die normale menschliche Arbeitskraft von den verschiedensten Faktoren abhängt“, daß Alter und Körperbeschaffenheit des Arbeiters und ebenso Nahrung, Kleidung, Wohnung etc. ihren Einfluß auf dieselbe ausüben.

Wir müssen uns überhaupt vor Allem darüber klar werden, woher denn die physische Depravation der arbeitenden Klassen, die sich ja schon in ihrer größern Sterblichkeitsziffer, in ihrer kürzern Lebensdauer ganz unzweifelhaft [16] ausspricht, überhaupt rührt: dann erst dürfen wir auch hoffen, Abhülfe zu schaffen.

Daß es die Arbeit an sich und für sich allein nicht ist, die jene Thatsache erklärt, dürfte kaum zweifelhaft sein. Arbeiten doch viele Tausende außerhalb der Fabrik weit länger als selbst 12 Stunden, ohne damit ihre Gesundheit irgendwie zu schädigen! Die ursächlichen Momente müssen daher anderswo liegen und da haben wir sie denn, so weit die Arbeit überhaupt Schuld daran trägt, einerseits in der Art derselben, anderseits in den Arbeitslokalen und endlich auch in den Arbeitsstoffen zu suchen.

a. Art der Arbeit
.

Ein anderes ist es, Jahr aus Jahr ein von Anfang bis Ende der Woche früh Morgens mit dem Glockenschlag sich an den Spinnstuhl zu stellen, auf den Webstuhl zu sitzen und eine gewisse Zahl von Stunden – seien es nun 10 oder 11 oder 12 – da zuzubringen mit der sichern Aussicht, ob etwas mehr oder weniger thätig, ob mehr oder weniger die Aufmerksamkeit der Arbeit zuwendend, doch den bestimmten Tag- oder Wochenlohn mit nach Hause zu tragen. Es ist das Einförmige, Eintönige der Arbeit, das den Geist lahm legt, das Einförmige der Muskelbewegung, ja sehr oft auch der Mangel an kräftiger Bewegung, an wechselnder Uebung der verschiedenen Körperkräfte, die Geist und Körper erschlaffen und die Disposition zum Krankwerden erhöhen.

Man wendet uns ein: diesem Uebelstande hilft ja der Stücklohn, die Akkordarbeit ab, die man immer mehr und allgemeiner einzuführen sich bestrebt. Und allerdings läßt [17] es sich nicht läugnen, daß Intelligenz und Streben dadurch wesentlich geweckt werden. Der Stückarbeiter wird unter übrigens gleichen Verhältnissen immer intelligenter und aufgeweckter als der Lohnarbeiter sein. Allein ob auch gesunder? Die ziemlich allgemein gemachten Erfahrungen scheinen dem zu widersprechen und es liegt auch auf der Hand, daß der Stückarbeiter, der die Gefahren der Ueberanstrengung, vielleicht auch so manche andere Gefahr nicht kennt, die gerade in seiner Arbeit liegt, weit eher sich verleiten läßt, in seinem wie im Interesse seines Herrn seine Kräfte auf’s Aeußerste anzuspannen. Winkt ihm doch der höhere Lohn und damit die Aussicht, „sich allmählig in eine bessere und beneidenswerthere Lage emporzuschwingen“ – wenn er nicht, bevor er dieses Ziel erreicht, die Ueberspannung seiner Kräfte mit dem Leben büßen muß.[3]

b. Das Arbeitslokal.

Viel ließe sich darüber schreiben; doch ist es wohl der unbestrittenste Punkt der ganzen Fabrikhygieine, daß das Lokal, in dem der Fabrikarbeiter beschäftigt ist, die Luft, die er athmet, die Feuchtigkeit oder Trockenheit des Bodens, [18] der Wände einen sehr erheblichen Einfluß auf seine Gesundheit ausüben.

Auch das Gesetz betont dieses Moment (§ 2), nur halten wir es für geboten, daß dasselbe die Forderung, wie die Luft des Lokales, wie seine Beleuchtung sein sollte, so scharf und genau präzisire, wie dieß nun im neuesten Entwurfe geschehen ist, wenn nicht das Licht für die Arbeiterräume und der Austausch reiner Luft hie und da sehr bald „genügend“ gefunden werden sollen. Und doch! von welch’ hoher Bedeutung für die Erhaltung unserer Gesundheit ist die Luft, die wir athmen ; von welch’ hoher Bedeutung für den edelsten unserer Sinne das Licht, das wir ihm zuführen! Versetzt einmal die Spinnstühle in einen geräumigen, hell erleuchteten Salon, dessen glänzend polirte Wände keine Feuchtigkeit aufnehmen, keine Feuchtigkeit von Außen durchlassen, an dessen Parquetboden kein Staub, kein Schmutz haften bleibt, dessen Luft durch künstliche und natürliche Ventilation beständig wieder erneuert wird und stellt an diese Spinnstühle gesunde, kräftige Menschen – wir zweifeln sehr, ob sie nicht selbst die zwölfstündige Arbeitszeit Jahr aus Jahr ein ganz gut aushalten werden, ohne an ihrer Gesundheit irgendwie Schaden zu nehmen, wenn sie dabei zugleich gut genährt, gut gekleidet und nicht die andere Hälfte ihres Lebens in enge Wohnräume zusammengepfercht sind. Wenn? Der Bedingungen sind gar viele, die von unsern gesetzgeberischen Künsten leider unabhängig sind: gar viele, die der Arbeiter selbst sich schaffen müßte, ja sehr oft auch sich schaffen könnte, wenn ihm ihre Bedeutung so klar und durchsichtig vor Augen läge, wie sie dem Auge des Hygieinikers sich enthüllt.

[19]
c. Arbeitsstoff und Arbeitsprodukt.

Metallschleifer und wessen Arbeit überhaupt Metallstaub entwickelt, Steinhauer und wer sonst noch mineralischem Staub ausgesetzt ist, Müller, Weber und andere, die vegetabilischen Staub, Bürstenbinder und Friseure, die animalischen Staub einathmen: sie alle leiden sehr oft an akuten und chronischen Brustkrankheiten und gehen an Schwindsucht gar leicht zu Grunde. Der Steinhauer lebt durchschnittlich 36 Jahre, der Glasschleifer 42, der Baumwollarbeiter immer noch 47–50, der Schmid 55, der Glockengießer 60 Jahre. Sie alle sind mit Arbeiten beschäftigt, die Staub entwickeln und von der Natur des Staubes hängt ihr Einfluß auf die Lungen wie auch auf die Verdauungsorgane ab.

Ebenso verhält es sich mit denjenigen Arbeiten, bei denen sich mehr oder weniger schädliche Dünste entwickeln. Arsenik, Blei, Quecksilber, Phosphor sind die gefährlichsten. Fleischer und Gerber können alt werden, auch der Todtengräber erreicht durchschnittlich ein anständiges Alter; der Goldarbeiter, der Schnellbleicher, der Zinkgießer und gar der Zündholzarbeiter bringt’s lange nicht so weit.

Der Physikus Dr. Hirt[WS 2] in Breslau hat uns darüber in seinem Werke über die „Krankheiten der Arbeiter“ die werthvollsten statistischen Notizen geliefert und damit einer Statistik Bahn gebrochen, die gerade für die Arbeiterfrage von höchster Bedeutung werden wird. Für uns, für die Frage des Normalarbeitstages kommen diese Beobachtungen für einmal nur insofern in Betracht und haben wir sie [20] auch nur deßhalb hier aufgeführt, weil gerade die Berechtigung des Normalarbeitstages damit widerlegt, weil geltend gemacht werden will, daß es ja unmöglich sei, für alle mehr oder weniger gesundheitsgefährlichen Gewerbe je nach dem Grade ihrer Schädlichkeit einen besondern Normalarbeitstag festzustellen. Allein wenn wir die Arbeitszeit für Alle beschränken, über eine gewisse Zeitdauer hinaus jede Arbeit in den Fabriken untersagen, wird nicht Derjenige immer noch am meisten dadurch gewinnen, der sich mit schädlichen Stoffen zu befassen hat?

Wenn in Zündholzfabriken, in Spiegelfabriken eine achtstündige Arbeitszeit schon ausreichen würde, die Gesundheit der Arbeiter zu untergraben, ist es nicht immer noch besser, wir lassen sie die Wohlthat einer gesetzlich festgestellten 11-stündigen Arbeitszeit mitgenießen, als wenn wir sie dem unbeschränkten Belieben des Arbeitgebers völlig preisgeben? Wir haben ein mathematisches Rechenexempel vor uns: es seien 8 Stunden schon schädlich, so vermehrt doch wohl jede Stunde Arbeit darüber hinaus die Schädlichkeit um volle 12 %. Allein auch abgesehen davon! Ist es denn so durchaus undenkbar, daß die Arbeitszeit bei den gefährlichsten Industrien allmälig, wenn einmal Erfahrungsthatsachen in überwältigender Menge gesammelt sind, noch mehr verkürzt werde? Und wäre denn das so unbillig?

Läßt sich nicht eine Zeit denken — sie mag auch noch ferne liegen! — in der die Sorge für das Gesundheitswohl des Volkes und vorzugsweise derjenigen Klassen, die am wenigsten selbst für sich sorgen können, Gemeingut aller zivilisirten Staaten geworden ist: eine Zeit, in der diese [21] Sorge Gesetze macht und gesetzlich die Arbeitszeit in allen diesen Industrien beschränkt und damit die Gefahr beseitigt, die Konkurrenzfähigkeit derselben im einen oder andern Lande zu untergraben, weil sie in jenem Falle ja überall gleich gehalten werden können?

Also auch das ist es nicht, was uns hindern kann, für einmal einen für alle Industrien gültigen Normalarbeitstag festzusetzen, das Weitere der Zukunft überlassend.

Ob nun die Arbeit durch ihre Einförmigkeit erschlaffend, ob sie dadurch schädlich wirke, daß sie an ein ungesundes Arbeitslokal fesselt, ob endlich durch den verarbeiteten Stoff selbst oder die zu seiner Verarbeitung benöthigten Agentien oder ob diese Momente alle zusammenwirken, um die Gesundheit des Arbeiters zu schädigen, – soviel sollte festgestellt sein, daß eine Beschränkung der Arbeitszeit auch ihren gesundheitsschädlichen Einfluß beschränken wird und zwar dieß um so mehr, je mehr sie einzeln und in ihrer Gesammtwirkung Gesundheit und Leben des Arbeiters bedrohen.

Wenn sich dieß aber so verhält, warum denn die Arbeitszeit nicht noch mehr kürzen, warum nicht auf zehn Stunden heruntergehen, warum nicht gar den Lieblingswunsch unserer sozialistischen Wortführer erfüllen und schon heute den achtstündigen Normalarbeitstag proklamiren?

Von hygieinischem Standpunkte könnte dieß ja nur begrüßt werden!

Allein wie zeigt sich gerade hier wieder die Einseitigkeit jener Doktrinärs, daß sie nicht einsehen oder es doch nicht Wort haben wollen, daß das „menschenwürdige Dasein“ noch [22] von ganz andern Dingen abhängt, als von der Kürzung der Arbeitszeit und daß diese Dinge, diese Bedingungen so ziemlich genau die Grenze stecken, bis wohin der Staat mit der gesetzlichen Beschränkung derselben überhaupt gehen darf.

Bis hieher und nicht weiter, wenn nicht gerade der hygieinische Zweck total verfehlt werden soll!

Ist es doch unter jenen Bedingungen vor Allem der Arbeitslohn, der dem Arbeiter und seiner Familie die Mittel zur Erhaltung ihrer Gesundheit und ihres Lebens bieten soll!

Unser Kollege sagt, die menschliche Arbeitskraft hänge von den verschiedensten Faktoren ab: von Nahrung, Kleidung, Wohnungsverhältnissen. Und darin hat er Recht und diese Faktoren zu übersehen oder doch ihre Bedeutung viel zu gering anzuschlagen, darin haben sie alle Unrecht, die unbekümmert um ihre unmittelbaren Folgen auf eine ungemessene Verkürzung der Arbeitszeit dringen.

Was hat der Arbeiter davon, wenn wir ihn um seiner Gesundheit willen nach achtstündiger Arbeit nach Hause schicken und sein um soviel reduzirter Lohn nicht mehr ausreicht, ihn und seine Haushaltung zu ernähren, zu kleiden, ihm eine Wohnung zu verschaffen, die ihn nicht noch weit mehr schädigt, als das „ungesunde“ Arbeitslokal? Und doch wird diese Konsequenz nicht ausbleiben, wenn der Staat die Arbeitszeit auch nur so weit reduzirt, daß er dadurch den Industriellen irgendwie empfindlich schädigt. Die Reaktion macht sich von selbst, sie ist unausweichlich: denn der Arbeitsertrag beherrscht mit den Arbeitslohn.

[23] Will man dieß vielleicht in gewissen Kreisen oder sieht man diese Konsequenz wirklich nicht ein? Will man den Arbeiter damit noch mehr auf den Arbeitgeber hetzen, um gewisse andere sozialistische Zwecke damit zu erreichen. Ist die Hygieinie, die Sorge für die Gesundheit des „lieben“ Arbeiters vielleicht doch nur vorgeschoben? Sollte das nur der erste Schritt sein zur Befriedigung kommunistischer Gelüste? Wohl möglich, daß so was in den Köpfen der sozialistischen Agitatoren steckt! Auch unser Industrielle, der „wider den Normalarbeitstag“ geschrieben, scheint dieß zu befürchten und sieht der Begehrlichkeiten kein Ende.

Wir sehen die Zukunft rosiger an, wir fürchten diese Begehrlichkeiten, für die Schweiz namentlich, nicht – unter einer Bedingung: wenn wir gerechten Begehren unser Ohr nicht verschließen!

Wir haben gesagt, daß die Rücksicht auf die Möglichkeit einer Herabminderung des Lohnes den Staat bestimmen muß, bei Festsetzung der Arbeitszeit nicht unter die Grenze herabzugehen, auf der es dem Industriellen noch möglich ist, ohne empfindliche Schädigung seiner Interessen, die zu wahren ihn nun einmal Niemand hindern kann, die bisherigen Löhne festzuhalten.

Erzwingt die Herabsetzung auf 10 Stunden und Ihr werdet von den Arbeitern wahrhaftig wenig Dank ernten!

Hier scheint uns vielmehr die vorberathende Expertenkommission so ziemlich genau die richtige Grenze bezeichnet zu haben. Bei einem 11stündigen Normalarbeitstag können die Arbeitgeber bei denselben Lohnverhältnissen, können aber auch die Arbeiter bestehen. 11stündige Arbeit ermüdet an [24] sich nicht, sie stört die Gesundheit nicht und sichert – das hoffen wir von unseren Industriellen, wenn sie nicht ebenso einseitig vorgehen wollen, wie die Gegenpartei – dem Arbeiter den bisherigen Lohn, der ihm um so eher bewilligt werden kann, als der während 11 Stunden frisch sich erhaltende, körperlich und geistig noch rege Arbeiter gewiß ebenso viel leisten wird, als wenn er nach 12stündiger Arbeit allabendlich übermüdet und unzufrieden nach Hause wandert.

So viel zum Normalarbeitstag, der zweiten Schutzwehr des Schwachen gegen den Starken, die der Staat Jenem schuldet, wenn der Letztere seine Kraft mißbraucht.

Wir kommen zu einer dritten hygieinischen Forderung an das Gesetz, zur gesetzlichen Regelung der Beschäftigung von Frauen und Kindern in Fabriken. Fassen wir die Postulate für Beide (§ 15—17) zusammen, wie sie ja auch von demselben Grundsatze ausgehen, daß jene als die körperlich Schwächeren und sozial Unselbstständigeren des staatlichen Schutzes weit mehr noch als die erwachsenen männlichen Arbeiter bedürfen. Auch da halten wir den ärztlichen Standpunkt fest und lassen sittliche Rücksichten, die z. B. Frauenspersonen unter allen Umständen die Nachtarbeit verbieten, bei Seite liegen.

Was zunächst die Frauen betrifft, so muß auch da die Rücksicht auf die Bedürfnisse der Haushaltung und das physische Gedeihen der Familie allen zu weit gehenden humanen Bestrebungen einen Damm entgegensetzen. Wer möchte nicht mit Göttisheim[WS 3] in Basel einverstanden sein, daß verheirathete Frauen, Hausmütter überhaupt nicht in die Fabrik gehören? Wer nicht vor der Thatsache zurückschrecken [25] daß Hunderte von Kindern der Fabrikarbeiterinnen zu Grunde gehen, weil sie der mütterlichen Pflege entbehren?[4]

Allein würde die Sache damit besser, wenn wir die Mütter von der Fabrikarbeit fern hielten und ihnen und ihren Kindern zugleich auch den Ertrag derselben entzögen?

Wir wagen dieß zu bezweifeln und legen unserseits weit größeres Gewicht darauf, daß jener Ertrag die Mittel zum Lebensunterhalt vermehrt, als daß die Mutter vielleicht hungernd und frierend bei ihren Kindern zu Hause sitzt.

Nur Eins hätte etwas mehr Berücksichtigung verdient, die Erfahrung nämlich, daß es gewisse gewerbliche Beschäftigungen gibt, deren schädlichen Einflüssen das weibliche Individuum an sich weniger Widerstand entgegensetzt als das männliche, und von denen jenes auszuschließen dem Bunde wenigstens dadurch Gelegenheit geboten werden sollte, daß der Bundesrath ähnlich wie bei Kindern ermächtigt würde, diejenigen Fabrikzweige zu bezeichnen, in welchen Frauen überhaupt nicht beschäftigt werden dürfen.

Noch dringender aber müssen wir die Aufnahme einer solchen Bestimmung befürworten um der kommenden Generation willen.

Das Kind im Mutterleibe und das Kind an der Mutterbrust ist vor Gefährdung seines Lebens und seiner Gesundheit gewiß energischer zu schützen, als der Entwurf dieß in Aussicht genommen hat.

[26] Wir müssen hier Berücksichtigung und Verwerthung der nun einmal konstatirten Thatsache verlangen, daß gewisse Gewerbebetriebe, daß die Beschäftigung mit gewissen Giften (Quecksilber, Blei, Phosphor) die Schwangerschaft zu unterbrechen, das Kind im Mutterleibe zu zerstören geeignet ist; der Thatsache ferner, daß nach Hirt[5] von 100 Kindern von Fabrikarbeiterinnen, die sich mit giftigen Stoffen beschäftigten, im ersten Lebensjahre 40%, bis zum dritten sogar 70% zu sterben pflegen. Jener Forderung kann aber wiederum nur dadurch ein Genüge geschehen, daß schwangeren Frauen der Besuch von Fabriken, in welchen sie mit solchen Stoffen in Berührung kommen, unbedingt untersagt wird.

Wir wollen hoffen, dem fast frivolen Einwand nicht auch da zu begegnen, daß ja Niemand das kontroliren könne. Es wäre auch kaum der Mühe werth, ihn zu widerlegen; denn daß hie und da einmal eine Schwangerschaft verheimlicht werden könnte, ist doch wahrhaftig kein Grund, nicht diejenigen doch zu schützen, deren Zustand dies erheischt. Zudem ist die Gefahr für das Kind in der zweiten Hälfte der Schwangerschaft bekanntlich noch weit größer als in der ersten.

Wir kommen zu einem weiteren Postulate, welches auch in dem Entwurfe seine Berücksichtigung – wenn auch in sehr bescheidener Weise – gefunden hat: es handelt sich um den Schutz der Wöchnerin und ihres Kindes. Schicken wir [27] eine Erfahrung aus dem Hause Dollfus in Mühlhausen voraus[6] Da sind früher 36–38%, der von mehreren hundert Fabrikarbeiterinnen geborenen Kinder im ersten Lebensjahre gestorben. Als man dann den Arbeiterinnen 6 Wochen lang vor und nach ihrer Entbindung ihren Lohn auszahlte, ohne daß sie während dieser Zeit zu arbeiten brauchten, da starben nur noch 25% derselben.

Aehnliche Erfolge strebt wohl auch unser Entwurf an: nur fordert er bloß 10 statt 12 Wochen; nur sagt er uns nicht, woraus die Arbeiterinnen, denen die Wohlthat dieser Bestimmung zugedacht ist, dann auch leben sollen.

Das hat nun freilich seine triftigen Gründe. So weit sind wir zum Verdruß unserer sozialistischen Tonangeber noch nicht, daß der Staat den Fabrikbesitzern auch noch befehlen könnte, dasselbe Opfer zu bringen, das jener Menschenfreund Mühlhausen’s aus freien Stücken gebracht hat. Und weil man nichts von obligatorischen Fabrikarbeiterkassen wissen will, begibt man sich damit der einzigen Möglichkeit, zu diesem Zwecke allenfalls die Wohlthat jener Kassen in Anspruch zu nehmen. Doch wir wollen dieser Frage nicht vorgreifen!

Insofern also wären wir mit dem Entwurfe einverstanden, daß man es der Schwangern überlasse, sich die 10 – doch lieber 12! – Wochen, die sie von Gesetzeswegen zu Hause zubringen soll, selbst auszuwählen; allein im Interesse der Wöchnerin wie des neugebornen Kindes müssen wir wünschen, daß jene doch wenigstens unter keinen [28] Umständen früher als 6 Wochen nach ihrer Niederkunft wieder in die Fabrik eintreten darf. Bleibt sie 10 Wochen vorher schon zu Hause, nun! so hat sie diese 6 Wochen noch hinzuzufügen; sie muß so lange wegbleiben. Es geschieht dieß um ihrer selbst wie um ihres Kindes willen und dürfte kaum näherer Begründung bedürfen.

Wir kommen zur Kinderarbeit.

Hier nun acceptiren wir den Entwurf voll und ganz, ja wir möchten sogar in Einem Punkte etwas weniger human zu Werke gehen als dieser.

Wenn einmal laut § 15 „Frauenspersonen“ die Sonntags- und Nachtarbeit gänzlich untersagt ist, so sehen wir im Grunde nicht ein, warum nicht allenfalls ein Bursche von 16 Jahren zur Sonntags- und Nachtarbeit, die ja doch immer zu den Ausnahmen gehört (§ 14), gelegentlich auch einmal angehalten werden dürfte. Wenn aber auch wir schon Kinder unter 14 Jahren und nicht erst die Kinder unter 13 Jahren, wie der schweizerische Handels- und Industrieverein es will, von den Fabriken ausgeschlossen wünschen, so sprechen dafür nicht nur pädagogische Gründe, sondern auch sanitarische Rücksichten. Wenn wir eine bessere und gesundere Generation erzielen wollen, dürfen wir sie nicht in Fabriken erziehen. Das Gift, das sie in der Schulstubenluft einathmet, ist gerade genug, um die Resistenzfähigkeit des jugendlichen Organismus vollauf in Anspruch zu nehmen!

Wir lassen einige unbedeutende Punkte des Entwurfes, die allenfalls den Wunsch nach einer präziseren Fassung derselben anregen könnten, bei Seite liegen, um zu einem [29] vierten Postulate überzugehen, zur Forderung von obligatorischen Fabrikkrankenkassen.

Was haben die armen Krankenkassen denn verbrochen, daß im Entwurfe ihrer kaum – erst in der letzten Stunde – Erwähnung geschieht, dass nicht das doch wenigstens verlangt wird, was ja im unmittelbarsten sanitarischen Interesse des Arbeiters selbst liegt, daß er überhaupt einer Kasse angehöre?

Nach dem neuen Entwurfe wäre nun das zum mindesten gewonnen, daß die verhängten Bußen für Kranken- und Unterstützungskassen zu verwenden und nicht, wie der frühere Entwurf (§ 7) wollte, „jährlich zweimal unter die Arbeiter zu vertheilen“ seien – vermuthlich, um sich einen lustigen Tag damit zu machen.

Allein ist damit genug geschehen? Ist es gerechtfertigt, die Sorge für die Zeit der Krankheit und Arbeitsunfähigkeit und ebenso das freie Belieben, dafür auch nicht zu sorgen und in den Tag hinein zu leben, so gänzlich Jedem anheim zu stellen? Oder scheut man sich vor der Agitation gegen die obligatorischen Krankenkassen, deren Verpönung in gewissen Kreisen als Parole von Mund zu Mund geht?

Man sagt uns: es sei dieß ein Eingriff in das freie Verfügungsrecht des Arbeiters. Allein sollte der Staat, der den Schutz des Arbeiters, den Schutz seiner Gesundheit und seines Lebens zum Gegenstand seiner Sorge macht, nicht berechtigt sein, als Aequivalent doch wenigstens zu verlangen, daß dieser sich vor Allem selbst auch vor den unmittelbaren Folgen der Erkrankung, vor Noth und [30] Hülfosigkeit dadurch schütze, daß er seinen bescheidenen Beitrag in die Krankenkasse liefert?

Man scheut jene Agitation und auch die Expertenkommission scheint diesen Punkt als „noli me tangere“ betrachtet zu haben, das man lieber bei Seite liegen läßt, um jene nicht noch mehr zu schüren.

Also weil vielleicht irgend einmal ein herz- und gewissenloser Fabrikant die obligatorische Fabrikkrankenkasse in seinem Interesse mißbraucht, den oder jenen Arbeiter vor der Zeit abgeschüttelt hat, damit er ja nicht allzulange von der Krankenkasse zehre, deßhalb sollten jene Kassen so verpönt sein? Wir zweifeln, ob selbst der Arbeiterstand damit einverstanden ist, ob er mehr verlangt als die Selbstverwaltung derselben.

Allein ist auch nur dieser Wunsch um jener vereinzelten Mißbräuche willen berechtigt? Wissen die Arbeiter, was sie damit wollen? Oder wissen es ihre Wortführer? Suchen wir der Sache etwas tiefer auf den Grund zu kommen!

Wir glauben uns zu erinnern, daß vor einiger Zeit irgendwo in der Umgegend von Winterthur eine Krankenkasse von Fabrikarbeitern und Fabrikarbeiterinnen gegründet werden wollte oder gegründet wurde mit dem ausgesprochenen Zwecke, diese Kasse gelegentlich auch einmal zur Unterstützung von Strikenden zu verwenden. Auch in und um Zürich existirt unseres Wissens eine Metallarbeiterkasse, die ähnliche „internationale“ Zwecke verfolgen soll. Sollte vielleicht um ähnlicher Zwecke willen der Wunsch ein so lebhafter sein, diese Kassen alle von jedem Einflusse des Arbeitgebers loszulösen? Und wenn ja, wenn dieß der zugestandene Zweck [31] sein sollte, läßt sich irgend einmal Ruhe und Friede zwischen Arbeitern und Arbeitgebern hoffen, wenn Jene in beständig drohender Haltung Waffen schmieden, mit andern Worten Geld sammeln, um bei günstiger Gelegenheit einmal Diesen „den Meister zu zeigen“ und höhere Löhne zu erzwingen? Und wäre das allein nicht schon Grund genug, von Bundeswegen die Sache an die Hand zu nehmen und den Agitatoren zu bedeuten: „bis hieher und nicht weiter!“

Und wenn wir uns auch über das Endziel dieser Bewegung gegen die obligatorischen Fabrikkrankenkassen täuschen, wenn es wirklich nur das Mißtrauen sein sollte gegen den möglichen Mißbrauch der Arbeitgeber, finden sich denn nicht Mittel und Wege, den Arbeitern eine gewisse Garantie zu verschaffen gegen allfälligen Mißbrauch: durch Oberaufsicht des Bundes über diese Krankenkassen? Und wiederum: wenn die Arbeiter Selbstverwaltung verlangen, verstehen sie es denn auch, solche Kassen einzurichten, solche Kassen rationell zu verwalten? Wir haben Grund, daran zu zweifeln, ja wir möchten uns fast zu behaupten getrauen, daß es auch unter den Fabrikherren selbst gewiß sehr wenige gibt, die dieser Aufgabe gewachsen sind.

Es sind nun vielleicht 15 Jahre her, als wir uns einmal an die Aufgabe machten, die Organisation der verschiedenen Fabrik- und andern Krankenkassen des Kantons Zürich zu studiren. Die Früchte dieses Studiums haben wir damals in der „schweizerischen Zeitschrift für Gemeinnützigkeit“[7] – begraben.

Seitdem sind eine Menge neuer Kassen aufgetaucht, die Arbeiter fast jedes Erwerbszweigs – Metallarbeiter, [32] Holzarbeiter, Bäcker, Schneider, Schuster etc. etc. – sie Alle haben wieder ihre eigene Kasse; allein es beweist uns gerade diese Zersplitterung, daß es seit jener Zeit mit der Organisation dieses Versicherungszweiges nicht viel besser geworden ist.

Man möge uns erlauben, die Resultate jenes Studiums hier kurz zu rekapituliren.

Bekanntlich ruhen die Berechnungen der Lebensversicherungsanstalten auf der Sterblichkeitsstatistik der verschiedenen Altersstufen, deren massenhaftes, allmälig aus allen möglichen Ländern angesammeltes Material bereits einen Umfang erreicht hat, welcher die Wahrscheinlichkeit der Lebensdauer einer gewissen Altersklasse mit immer größerer Sicherheit berechnen läßt. Je größer die Summe der Todesfälle, auf die sich die Berechnung stützt, desto mehr verschwinden die aus Zufälligkeiten entspringenden Fehlerquellen, desto zuverlässiger wird ihr Resultat. Wie nun die Lebensdauer der verschiedenen Altersklassen sich aus der Sterblichkeitstabelle berechnen läßt, so sollte und wird es einmal möglich sein, die Häufigkeit und Dauer der Erkrankung jedes Einzelnen je nach seinem Alter mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu berechnen, sobald wir nur ebenso sichere Tabellen über die relative Häufigkeit und Dauer der Erkrankungen auf jeder Altersstufe besitzen.

Solche Tabellen fehlen bis dahin bei uns fast gänzlich und wir können es deßhalb den verschiedenen Krankenkassen nicht verdenken, wenn sie, noch völlig im Dunkeln tappend, irgend einen Unterschied zwischen der Beitragspflicht des 20- und des 40-jährigen Mitgliedes gar nicht anerkennen. [33] (Nur wenige Kassen machen die Höhe des Eintrittsgeldes vom Alter abhängig, keine einzige die Höhe der periodisch wiederkehrenden Einlage in dieselbe.) Und doch liefern die statistischen Tabellen aus den Krankenvereinen Englands bereits die Beweise, daß, wenn ein Mann von 40 Jahren durchschnittlich 8 Tage im Jahr krank ist, die Wahrscheinlichkeit seiner Krankheitsdauer im 50. Jahr schon 12, im 60. Jahre 18 Tage beträgt.

Allein damit nicht genug: fast alle unsere Kassen bekümmern sich selbst blutwenig um die Frage, wie oft durchschnittlich ein Individuum – ganz unabhängig vom Alter – überhaupt erkrankt, wie viel im Durchschnitt Krankheitstage alljährlich auf dasselbe fallen: und daß sie sich darum nicht kümmern, daraus allein erklärt sich die Systemlosigkeit, die im Verhältniß der periodischen Einlagen zum Betrag der jeweiligen Kranken-Unterstützung herrscht. So zahlt die eine Kasse an wöchentlichen Unterstützungsgeldern das vier- bis sechsfache des monatlichen Beitrages, andere wiederum das 20–24-fache. Die eine leistet — allzuvorsichtig – lange nicht das, was sie leisten könnte, die andere lebt von der Hand in den Mund – um gelegentlich an ihrer Sorglosigkeit zu Grunde zu gehen.

Ebenso verhält es sich mit der Differenz der Geschlechter. Daß das schwächere Geschlecht auch eine geringere Widerstandskraft den Krankheitsursachen gegenüber an den Tag legt, daß es deßhalb auch häufiger erkrankt, läßt sich von vornherein annehmen; allein es wird dieß auch durch die Statistik bestätigt. Dennoch sind die Krankenkassen bei uns außerordentlich selten, welche in Beitragspflicht und Unterstützungsquote [34] zwischen beiden Geschlechtern irgend einen Unterschied feststellen.

Diese wenigen Thatsachen mögen genügen, um zu beweisen, daß eine rationelle Verwaltung der Krankenkassen bei uns fast überall noch im Argen liegt, daß sie aber auch lange nicht so leicht und einfach ist, als sich diejenigen einzubilden scheinen, die sie, ohne eine Ahnung von ihren Schwierigkeiten zu haben, sei es aus Mißtrauen gegen ihre Arbeitgeber, sei es aus sozial-politischen Gründen sich selbst vindiziren.

Nehmen wir aber zu jenen Thatsachen noch die weitere hinzu, daß je kleiner der Verband, der sich zu gegenseitiger Unterstützung in Krankheitsfällen verbindet, desto mehr Zufälligkeiten, desto mehr epidemische Einflüsse sich geltend machen und die Existenz einer solchen Kasse bedrohen können,[8] so liegt der Wunsch nahe, daß der Bund die Sache selbst an die Hand nehmen und eine obligatorische Krankenkasse für die Fabrikarbeiter der ganzen Schweiz auf rationellen Grundlagen aufbauen möchte. Allein wenn dieß auch heute noch nicht geschieht und erst wiederholte schlimme Erfahrungen dazu drängen werden, so glauben wir das doch wenigstens von unsern gesetzgebenden Räthen erwarten zu dürfen, daß sie die Frage der Krankenkassen überhaupt einer einläßlichen Berathung unterziehen, und als Resultat dieser Berathung wird – so hoffen wir – doch das zum mindesten gewonnen werden, daß jeder Arbeiter einer Krankenkasse beizutreten verpflichtet wird.

[35] Man hat, wie wir hören, auch in der letzten Sitzung der Expertenkommission, in welcher der Entwurf abschließlich durchberathen wurde, von einer solchen Verpflichtung des Arbeiters Nichts wissen wollen und es soll für diese ablehnende Haltung der Kommission gegenüber den obligatorischen Kassen schließlich noch das Bedenken den Ausschlag gegeben haben, daß man doch keine Kasse zwingen könne, den kränklichen Arbeiter, der ihr beständig zur Last zu fallen drohe, aufzunehmen.

Es hat dieses Bedenken unzweifelhaft seine Berechtigung, wo es sich um kleinere Kassen handelt, die durch wenige solcher immerwährender Kostgänger aus Rand und Band gebracht, ja allmälig geradezu aufgezehrt werden könnten; allein es verliert seine Bedeutung größeren Verbänden gegenüber, spricht vielmehr geradezu für solche – für eine allgemeine schweizerische Fabrikarbeiterkrankenkasse oder doch für kantonale Krankenkassen – weil gewisse Zufälligkeiten – und als solche ist auch der Eintritt eines kränklichen Arbeiters zu betrachten – um so weniger Einfluß auf die Berechnung der durchschnittlichen Krankheitsdauer und dadurch auch auf die Oekonomie der Kasse haben werden, je größer der Verband, je zahlreicher die Betheiligung an der Kasse ist.

Man scheint uns hier überhaupt zu sehr außer Acht gelassen zu haben, daß überall auch die jährliche Erkrankungsfrequenz und durchschnittliche Krankheitsdauer unter bestimmten Gesetzen stehen, die allerdings nur durch eine reiche Morbilitätsstatistik ermittelt werden können, allein, wenn einmal festgestellt, auch die sichern Grundlagen einer rationell verwalteten Krankenkasse bilden werden.

[36] Ebenso sehen wir nicht ein, warum von der Verpflichtung der Arbeiter, einer Krankenkasse beizutreten, deßhalb Umgang genommen werden sollte, weil nicht alle, weil namentlich die notorisch kränklichen Arbeiter diese Forderung nicht erfüllen könnten. Als ob nicht das Gesetz auch solche Ausnahmen stipuliren, als ob es nicht erklären könnte, daß von jener Verpflichtung jeder Arbeiter entbunden sei, der nachweisen könne, daß es ihm um seiner Kränklichkeit willen nicht gelungen sei, bei einer Krankenkasse Aufnahme zu finden! Ueberlasse man doch lieber die Sorge, die Existenz der Arbeiterkrankenkassen durch rationelle Einrichtung und Verwaltung derselben zu sichern, einem Spezialgesetz oder einer Spezialverordnung, und beschränke man sich hier darauf, nur jene individuelle Verpflichtung, für die Tage der Noth und Arbeitsunfähigkeit zu sorgen, in das projektirte Gesetz aufzunehmen!

Wo dann Fabrikkrankenkassen bestehen, da wird es auch möglich sein, von Bundes wegen – durch das Mittel der Fabrikinspektoren – dafür zu sorgen, daß sie einerseits nach rationellen, anderseits aber auch nach humanen Grundsätzen verwaltet werden und bei dieser Verwaltung auch der Arbeiter selbst seine ihm gebührende Vertretung finde.

Wenn freilich einmal der Bund die Gründung einer schweizerischen Fabrikarbeiterkrankenkasse an die Hand nehmen wird, dann werden wir uns auch erinnern, daß für die Schwangere, die Wöchnerin, welcher um ihrer und ihres Kindes Gesundheit und Leben willen der Besuch der Fabrik für eine gewisse Zeit verboten wurde, damit allein noch lange nicht gesorgt ist, wenn wir nicht zugleich dafür Sorge [37] tragen, daß sie während dieser Zeit auch ihres Lohnes nicht verlustig gehe.

Es kann dieß aber nur dann geschehen, wenn wir sie während dieser Zeit der Unterstützung einer Krankenkasse theilhaftig werden lassen.

Nur darf auch das kein Almosen sein! Wie die Wahrscheinlichkeit der Erkrankung und ihrer Dauer, so läßt sich auch die Wahrscheinlichkeit berechnen, wie oft die Frau als Schwangere die Wohlthat der Kasse in Anspruch nehmen wird, und je nach dieser Wahrscheinlichkeit auch die Beitragsquote, die sie in Aussicht auf jene Möglichkeit der Krankenkasse zu leisten hat. –

Damit nun hätten wir die Postulate festgestellt, die der Hygieiniker schon heute an ein Fabrikarbeitergesetz zu stellen hat, wenn es das Gesundheitswohl derselben in Wahrheit fördern soll.

Ob ein Gesetz lebensfähig und praktisch durchführbar sei, hängt wohl hauptsächlich davon ab, ob es gewisse Prinzipien ausspricht, die im Volksleben, im Volksbewußtsein bereits festen Fuß gefaßt haben oder ob theoretische Liebhabereien in demselben ihren Ausdruck finden und bis in’s Detail sich breit machen wollen. Allein ebenso bedeutungsvoll für seine Lebensfähigkeit ist es, daß nicht die eine Partei der andern das Gesetz diktire.

Beides sollte vermieden werden!

Die sozialistischen Theorien, die in dem Verhältniß zwischen Arbeiter und Arbeitgeber nur unberechtigte Ausbeutung erblicken, ja die den Letztern so gerne jede Berechtigung der Existenz absprechen möchten, sie haben ebenso wenig [38] das Recht, ihrem Haß und ihrem Abscheu vor dem Druck des Kapitals gerade bei uns, wo die Blüthe der Industrie, wo die Arbeit des Kapitals Lebensbedingung für Alle ist, in jenem Gesetze Ausdruck zu geben, als umgekehrt auch der Besitz sich nicht allzu sehr auf seine Macht steifen und sein alleiniges Interesse geltend machen darf.

Den Kampf zwischen den Interessen der Arbeiter und Arbeitgeber kann nur die Humanität schlichten; nur sie kann jene Interessen versöhnen und daß sie das vermag, daß es hiefür nur des gegenseitigen Wohlwollens bedarf, das beweisen jene Arbeiterkolonien in Mühlhausen, Guebwyler, in Lörrach, wo es uns selbst vergönnt war, einen Blick hinein zu werfen in das schöne Verhältniß zwischen Arbeiter und Arbeitgeber. Und ähnlichen Bestrebungen begegnen wir ja auch in unserm Vaterlande überall da, wo der Fabrikbesitzer neben der Pflege seiner Interessen sich auch der Sorge für das Gesundheitswohl seiner Arbeiter wie für ihre geistige und sittliche Hebung nicht entschlägt.

Und sollte, was im kleinen Kreise, was in einzelnen Etablissements möglich ist, nicht auch im Großen gerade bei uns noch viel eher möglich sein, als anderwärts, als in monarchischen Ländern? Bei uns, im Lande der Freiheit, wo der geringste Arbeiter dieselben politischen Rechte besitzt, unter dem Schutze derselben Gesetze steht, wie der Arbeitsherr; bei uns, wo sich das Volk das Gesetz selbst gibt und schon darum von einer Unterdrückung der Einen durch die Andern und nun gar von der Unterdrückung der besitzlosen Klassen durch die winzige Minorität der Besitzenden niemals die Rede sein kann? Sollte es nicht möglich sein, daß das freie Ländchen, das [39] von den Nachbarvölkern so lange und so viel beneidete, nicht auch da als Leuchte der Freiheit und der Anerkennung der Existenzberechtigung jeder menschlichen Individualität hineinzündete in das wirkliche Elend der Massenarmuth, des Massenproletariats anderwärts? Sollte es nicht möglich sein, daß gerade dieses Gesetz, das ja auch das Volk sich gibt – nicht die von internationalen Emissären gehetzten und irregeleiteten Arbeiterklassen und nicht die ängstlich und mißtrauisch gewordene Industrie – daß gerade dieses Gesetz das durch Neid und Mißgunst auf der einen, durch Mißtrauen und wohl auch gar oft durch rücksichtslosen Egoismus und Gewinnsucht auf der andern Seite gelockerte Band wieder fester zu knüpfen vermöchte, ihre gegenseitigen Interessen versöhnend?

Man fürchtet die nimmer ruhende Agitation, die unbefriedigt mit den ertrotzten Konzessionen immer weiter und weiter drängen wird und die soziale Bewegung doch nicht zur Ruhe kommen läßt!

Gewiß hat das seine Richtigkeit. Allein warum denn die Agitation so sehr fürchten? Ist sie nicht Bedingung des Lebens, der Entwicklung gerade in der Republik? Die soziale Gährung, die uns einer neuen schönern Zeit entgegenführt: warum sollte sie sich nicht auch bei uns geltend machen? Haben wir dieselbe mehr oder auch nur so zu fürchten, wie in jenen monarchischen Staaten, wo die politische Freiheit des Bürgers noch lange nicht zur Wahrheit geworden, wohl aber wirkliches soziales Elend ernste, bittere Wahrheit ist? Haben wir nicht ein kerngesundes, praktisch nüchternes Volk? Man braucht es deßhalb ja nicht „hochgebildet“ [40] zu nennen! Für Schmeichelei ist es noch zu empfänglich: das ist seine Achillesferse! Sie ist auch die manches starken Geistes! Nur merkt es der Einzelne etwas rascher. Bis es ein ganzes Volk merkt, – zumal wenn es ein starkes Volk ist und Jeder seine eigene Meinung haben will – da können schon einige Lustren darüber hingehen!

Und wenn es die Art der Agitation, das Leidenschaftliche, das Gehässige derselben ist, was man fürchtet, wie anders können wir dem Hetzen der Agitatoren begegnen, wie anders die Saat zerstören, die sie gesäet haben, das Unkraut des Neides, der Begehrlichkeit, wie anders als indem wir dem verführten und verhetzten Arbeiter mit Humanität und Wohlwollen gegenübertreten: wie anders als indem wir ihm gern und freiwillig bieten, was er ein Recht zu fordern hat, weil er eben doch auch ein Mensch ist, ein freier Bürger wie wir, geboren mit denselben intellektuellen und körperlichen Anlagen, denselben Sinnen, denselben Trieben, demselben Durste nach Freiheit wie der in weichen Flaum gebettete Sprößling des Millionärs?

Was er aber vor Allem zu fordern berechtigt ist von denen, deren Schätze er äufnen hilft, das ist Schonung und Erhaltung seiner Gesundheit und seines Lebens, Schonung und Erhaltung seiner Arbeitskraft. Dieses Recht nun soll ihnen das Gesetz wahren und das ist die hohe soziale Bedeutung desselben, daß das ethische Prinzip, das allein die streitenden Interessen zu versöhnen vermag, in ihm bindende Normen erhält, die auch den Widerstrebenden zwingt, ihm zu huldigen.

[41] Der Mensch ist nicht bloß Waare, deren Preis durch Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Der Mensch ist nicht allein Maschine, die ausgenutzt unter’s alte Eisen wandert.

Der Mensch ist vor Allem auch – Mensch! Was wundern wir uns, daß er – als Kommunard – zur Bestie werden kann, wenn wir ihn selbst im Preise nicht höher stellen?

Es bleibt uns noch die letzte Aufgabe! Wir wollen die Postulate, die wir in das projektirte Gesetz über die Arbeit in Fabriken aufgenommen wünschen, kurz noch darauf prüfen, ob dieselben auch praktisch durchführbar sind, ob der humane Zweck, den wir damit erreichen wollen, auch wirklich erreicht wird. Wie oft scheitern wohlgemeinte Versuche, soziale Schäden in dieser oder jener Richtung zu verbessern, an der Macht der süßen Gewohnheit, wie oft am starren Egoismus, wie oft aber auch daran, daß das Volksbewußtsein sie noch nicht als solche erkannt hat und darum das Bestreben, sie zu beseitigen, noch nicht zu würdigen vermag, geschweige denn zu unterstützen geneigt ist!

Wir halten uns auch da wieder an die hygieinische Bedeutung und Tragweite des Gesetzes, und legen den Maßstab der praktischen Durchführbarkeit gleich an jenen ersten Paragraphen, in dem schon die Unbestimmbarkeit des Begriffes der „Fabrik“ bei unserm Kollegen Anstoß erregt hat.

Wir umgekehrt begrüßen den gerügten Umstand, weil er dem Bundesrathe das Recht gibt, in jedem einzelnen Falle, in dem Zweifel erhoben werden sollten, von sich aus zu [42] entscheiden, ob eine gewerbliche Anstalt als Fabrik zu betrachten sei.

Die riesigen Fortschritte der Technik einerseits, die mit den ebenso mächtig fortschreitenden Naturwissenschaften sich immer steigernden Anforderungen der Hygieine an das öffentliche Leben anderseits – sie beide machen es wünschbar, daß gerade jene Dehnbarkeit des Begriffes der Fabrik es den Verwaltungsorganen ermögliche, allmälig das Gesetz auch auf solche Gewerbe anzuwenden, die, ohne vielleicht im Volksmund den Namen „Fabrik“ zu erhalten, doch ganz in derselben Weise wie jene Gesundheit und Leben der Arbeiter zu gefährden geeignet sind.

Wir haben im Weitern als eines der wichtigsten Postulate die Ernennung von Sachverständigen zu Fabrikinspektoren bezeichnet und ihnen eine gewisse ökonomische Unabhängigkeit vindizirt. Auf ihren Schultern würde vorzugsweise die schöne, aber allerdings auch schwere Aufgabe lasten, die Durchführung des Gesetzes nach jeder Richtung hin zu kontroliren. Allein diese Aufgabe können ihnen diejenigen Organe, welche die Kantonsregierungen zu demselben Zwecke zu bezeichnen haben (§ 18), wesentlich erleichtern. Mit ihnen werden sich die eidgenössischen Fabrikinspektoren vor Allem in Verbindung zu setzen haben.

Bestimmte, für die ganze Schweiz gleichmäßig eingeführte Fragen-Formulare können schon von den kantonalen Organen als Wegleitung für ihre Inspektionen benutzt werden, und ihre Beantwortung wird die eidgenössischen Inspektoren in den Stand setzen, die Beobachtungen und Erfahrungen über den Einfluß der verschiedenen Gewerbe auf Gesundheit und [43] Leben der Arbeiter statistisch zu verwerthen. Allmälig werden diese nun auch ihre Untersuchungen auf weitere Gebiete des Arbeiterlebens ausdehnen. Sie werden sich Rechenschaft zu geben suchen – und auch hiefür durch geeignete Fragestellung die kantonalen Organe in Anspruch nehmen – über den Einfluß der Ernährung, Wohnung, Kleidung und Lebensweise überhaupt der Arbeiter und ihrer Familien auf Krankheits- und Sterblichkeitsfrequenz. Soziale Gebrechen lassen sich nur heilen, wenn wir ihre Ursachen klar vor uns liegen sehen.

Eine der nächstliegenden Aufgaben der eidgenössischen Fabrikinspektoren wird es indessen sein, vorerst den Grad und die Art der Schädlichkeit jedes einzelnen Gewerbes für Gesundheit und Leben der Arbeiter sorgfältig zu ermitteln und damit zugleich die Technik herauszufordern, nach geeigneten Schutzmitteln jenen Gefahren gegenüber zu forschen.

Wir erinnern hier noch einmal an die schönen Arbeiten Hirt’s’[9]auf diesem Gebiete, an seine statistischen Tabellen über die relative Häufigkeit der innern Erkrankungen, den Sterblichkeitsprozentsatz und die durchschnittliche Lebensdauer unter den der Einwirkung von Staub, Gasen und giftigen Stoffen ausgesetzten Arbeitern, sowie an seine zahlreichen prophylaktischen Vorschläge zur Abwendung der sie bedrohenden Schädigungen.

[44] Auch jene Ermittlungen kann ihnen nur die Statistik liefern, allein auch hier verspricht dieselbe ihre reichen Früchte zu tragen!

Was nun die Inspektionen selbst betrifft, so wird eine Kontroluntersuchung der eidgenössischen Inspektoren an Ort und Stelle um so seltener nothwendig sein, je gewissenhafter die kantonalen Inspektoren die Forderungen des Gesetzes erfüllen. Allein wo sie dieselben auch nothwendig finden und wohin immer die Verhältnisse sie rufen sollten, da wird auch ihr persönliches Erscheinen einen wohlthätigen Einfluß auf die Stimmung der Arbeiter ausüben, die sich durch vom Bunde gesetzte Organe in ihren wichtigsten Interessen geschützt fühlen; es wird aber zugleich den humanen Fabrikbesitzer in seinen Bestrebungen zur Verbesserung des Looses seiner Arbeiter ebenso ermuntern, wie es den nur auf sein Interesse bedachten daran erinnern soll, daß es ein Gesetz gibt zum Schutze seiner Arbeiter, und Organe, dasselbe zu vollziehen!

Es sei uns gestattet, hier einige Worte anzuschließen über eine der gefährlichsten der schweizerischen Industrien, die Zündholzfabrikation, die wohl am verbreitetsten im Berneroberlande ist, allein auch anderswo eine nicht eben kleine Zahl von Arbeitern beschäftigt und oft genug, sei es durch Kiefernekrose, sei es durch innere Erkrankungen zu Grunde richtet.

Nach den Beobachtungen Hirt’s litten unter 100 in Zündholzfabriken erkrankten Arbeitern 25–30% an Schwindsucht, 35% an chronischen Brustkatarrhen und 40% an chronischen Verdauungskrankheiten. Wir haben die Zündholzfabrikation eine der gefährlichsten Industrien genannt und [45] können hievon auch aus eigener Anschauung sprechen. Wohl sind es nun nahezu 8 Jahre, seitdem wir die Sanitätsdirektion unseres Kantons, veranlaßt durch die schlimmen Zustände in einer unserer Untersuchung unterworfenen Zündholzfabrik auf diese Gefahren wiederholt aufmerksam und Vorschläge zur Bekämpfung derselben gemacht haben.

Der Eindruck, den wir bei jenen Untersuchungen empfingen, war ein so mächtiger, daß wir schon damals darauf hinzuweisen wagten, daß, wenn irgend eine Industrie im Interesse der Arbeiter sowohl als des Publikums vom Bunde expropriirt und als Staatsregal betrieben werden sollte, es gewiß diejenige der Zündholzfabrikation sei.

Die Verhältnisse derselben sind ganz eigenthümliche.

Einmal ist das aus weißem Phosphor bereitete Zündholz an sich ein höchst gefährliches Fabrikat. Es kann zu Vergiftungen – durch Mord oder Selbstmord – sehr leicht benutzt werden. Es ist schon in hunderten von Fällen die Ursache von verheerenden Feuersbrünsten geworden. Allein auch die Fabrikation selbst ist nicht nur deßhalb eine ausnehmend gefährliche, weil der weiße Phosphor ein intensives Gift ist; sie wird es noch mehr dadurch, daß die Wohlfeilheit des Fabrikates auf den Lohn des Arbeiters so sehr drückt, daß sich die in Zündholzfabriken beschäftigten Individuen nur aus 10% männlichen, dagegen aus 30% weiblichen und 60% jugendlichen Arbeitern zusammesetzen.[10] Und doch sind es gerade die weiblichen und jugendlichen Individuen, [46] die den vergiftenden Wirkungen des Phosphors weit weniger Widerstand bieten als die erwachsenen männlichen Arbeiter.

Wir haben damals den Vorschlag der Expropriation dieser Fabriken durch den Bund gemacht und nur nicht an die richtige Stelle adressirt, weil wir schon damals der Ueberzeugung waren, daß ein energischer Schutz der Arbeiter diese Fabrikation durch den Import fremder Fabrikate ruiniren müßte. Ein energischer Schutz läßt sich ja nicht anders denken, als indem man den weiblichen und jugendlichen Individuen die Beschäftigung in diesem Gewerbszweige ganz untersagt. Der dem Werth des Fabrikates entsprechende niedrige Lohn macht es aber geradezu unmöglich, unter den männlichen Erwachsenen Ersatz dafür zu finden.

Dennoch ist noch ein anderes Auskunftsmittel möglich: es ist dieß der Ersatz der giftigen Zündmasse durch eine ungiftige, und daß sich eine solche verwenden läßt, das beweisen auf der einen Seite die immer mehr auch bei uns in Gebrauch kommenden schwedischen Sichereitszündhölzer, die weder für die Arbeiter giftig sind, noch zu absichtlichen Vergiftungen benutzt werden, aber auch zu Feuersbrünsten nicht so leicht Veranlassung geben können, weil es zur Entzündung derselben einer besonders (aus ungiftigem, amorphem Phosphor) zubereiteten Reibungsfläche bedarf. Aber auch das ebenfalls ungiftige chlorsaure Kali ist schon vor langer Zeit selbst in einer Fabrik des Berneroberlandes mit Erfolg benutzt worden, und wenn diese Zündhölzer vielleicht seitdem wieder aus dem Handel verschwunden sind und ihre Vorzüge nie geltend machen konnten, so verdanken sie dieß wohl größtentheils der Gleichgültigkeit des Staates wie des Publikums [47] gegenüber den Gefahren des bei uns nun einmal beliebten giftigen Fabrikates.

Mag nun der Bund auf unsern Vorschlag, der ihm, abgesehen von den sanitarischen Interessen, überdieß auch einigen Gewinn verspricht, eingehen, mag er sich darauf beschränken, die Fabrikation mit giftiger Phosphormasse zu untersagen – wir haben dieses Beispiel hier nur deßhalb aufgeführt, weil wir die Tragweite des projektirten Gesetzes für das Wohl und Wehe des nur zu oft ohne Ahnung der Größe der Gefahr den bedenklichsten Einflüssen preisgegebenen Arbeiterstandes an diesem einen Beispiel würdigen lernen.

Werfen wir von da aus einen Blick auf die Postulate über die Verwendung von Frauen und minderjährigen Arbeitern in den Fabriken überhaupt!

Wenn irgendwo, so liegt hier die Gefahr nahe, daß die Interessen und das Gedeihen der Industrie durch rücksichtslose Geltendmachung der Gesundheitsinteressen dieser allerdings des staatlichen Schutzes am meisten Bedürftigen schwer bedroht werden können. Gibt es doch mehr als eine Industrie, die der Mitarbeit der wohlfeilern weiblichen und minderjährigen Arbeiter nicht entrathen kann, wenn sie konkurrenzfähig bleiben soll. Allein nicht nur diese Industriezweige sind es, denen dadurch schwere Schädigung droht; es ist auch die Oekonomie der Arbeiterfamilie selbst, welcher der wenn auch noch so geringe Lohn, den die der Schule entlassenen Kinder aus der Fabrik heimbrachten, doch immer etwas aufgeholfen und eine Aufbesserung ihrer Ernährung, Kleidung, Wohnungsverhältnisse etc. möglich gemacht hat.

[48] Jene Rücksicht und Schonung erfordert aber namentlich der gegenwärtige Zustand der schweizerischen Industrie und die Gefahren, die dieselbe von Außen bedrohen.

Dennoch wollen wir nicht verhehlen, daß unser letztes Ziel — ein Postulat, das die öffentliche Gesundheitspflege nimmermehr aufgeben darf — der Ausschluß aller Hausmütter aus den Fabriken sein muß! Suche man sie allmälig mehr zu Hause zu beschäftigen, ihnen, wie dieß in unserm Kanton ja auf so vielen Tausenden von Webstühlen geschieht, zu Hause den nöthigen Verdienst zuzuwenden; allein entziehe man sie nicht für immer der Sorge für ihre Kinder, deren Wohl des wachenden Mutterauges nie ungefährdet entbehren kann.

Gehen wir von da zum bestrittensten Postulate, zum Normalarbeitstag über! Wird er von unsern Arbeitern freudig begrüßt oder werden sie wirklich, wie man so gerne glauben machen möchte, in ihrer Mannesfreiheit sich beschränkt fühlen?

Im Ernste dürfte diese Frage doch kaum aufgeworfen werden: es müßte denn die Antwort der Industriellen auf diese Reduktion der Arbeitszeit – in einigen Kantonen wäre sie dieß nicht einmal! – eine Lohnreduktion sein. Allein wir wollen das nicht hoffen; wir können nicht glauben, daß eine gerechte Agitation von denen provozirt werden wollte, die sie am meisten zu fürchten haben.

Man wendet gegen die gesetzliche Bestimmung eines Normalarbeitstages, wie wir bereits gesehen haben, vorzüglich auch das ein, daß dieselbe Arbeitszeit nicht für alle Gewerbe passe. Wir haben diesen Einwurf bereits widerlegt, acceptiren [49] ihn indessen insofern als berechtigt, als ja gewiß eine Zeit kommen wird, wo die Ergebnisse der Statistik auf eine noch größere Beschränkung der Arbeitszeit wenigstens in besonders schädlichen Gewerben hindrängen werden. Allein neben dem Gesundheitsinteresse der Arbeiter wird immer auch das Interesse der betreffenden Industrie gehört werden müssen; sie darf dadurch nicht zu Grunde gerichtet, ja nicht einmal irgendwie erheblich geschädigt werden, wenn nicht beide Parteien gleichmäßig darunter leiden sollen.

Solche Fragen nicht gewaltsam lösen und berechtigte Interessen schädigen zu wollen, davor schützt jede Industrie gerade die Kontrole des Bundes, der das ganze Gebiet derselben übersieht, während sich bei der kantonalen Regierung weit leichter lokale Einflüsse ungebührlich geltend machen könnten.

In einzelnen Gewerben erfordert der ununterbrochene Betrieb derselben schon jetzt eine Reduktion der Arbeitszeit in dem Sinne, daß die eine Reihe von Arbeitern eine andere je nach 8 Stunden abzulösen hat. Mit Recht wurde daraus aufmerksam gemacht,[11] wie es im Interesse der Gesundheit der Arbeiter liege, daß allwöchentlich dieser Turnus ein anderer und dieselbe Arbeitergruppe nie länger als eine Woche zu derselben Tages- oder Nachtzeit beschäftigt werde. Wir halten diese Forderung für selbstverständlich; allein sie gehört unseres Erachtens gerade deßhalb nicht in ein Gesetz, das die Lösung solcher Detailfragen besser den Verwaltungsorganen überläßt.

[50] Vergessen dürfen wir bei allen diesen Fragen ja überhaupt nie, daß es nicht leicht ein Gewerbe, nicht leicht einen Beruf gibt, der nicht auch Gefahren für die Gesundheit in sich birgt. Der Kanzlist wird Haemorrhoidarier, der Schneider Phthysiker, der Schuster neigt zur Melancholie, der Lehrer leidet vom Schulstaub, der Arzt setzt sich allen möglichen Infektionen aus und hat unter den gelehrten Ständen die Aussicht auf die kürzeste Lebensdauer.

So nützt sich am Ende Jeder ab, der arbeitet: der Eine früher, Andere später und Der, welcher nicht arbeitet, wahrhaftig nicht zuletzt! Vor diesen nachtheiligen Einflüssen jeden Einzelnen so gut als möglich zu bewahren, dazu bietet sich kein anderes Mittel als Belehrung. Wo immer aber „eine größere Zahl von Arbeitern außerhalb ihrer Wohnungen in geschlossenen Räumen beschäftigt“ sind, da genügt die Belehrung nicht allein; denn der Einzelne ist hier nicht mehr im Stande, seine individuellen Bedürfnisse geltend zu machen. Da liegt es vielmehr in der Pflicht des Arbeitgebers, die Allen gemeinsamen Gefahren mit allen Hülfsmitteln der Technik zu bekämpfen, vor Allem aber auch die ihm gegen Lohnentschädigung geliehene Arbeitskraft nicht über Gebühr auszunutzen.

Ihn in Erfüllung dieser Pflicht an gewisse Normen zu binden – und dazu gehört eben der Normalarbeitstag! – das ist die Aufgabe des modernen, vor Allem aber des republikanischen Staatswesens, das nur Freigeborne und Gleichberechtigte kennt.

Und nun zum letzten Postulate: den Krankenkassen!

[51] Auch von ihnen, wenn sie einmal rationell und auf demokratischer Grundlage eingerichtet sind und ihre Verwaltung von Sachverständigen kontrolirt wird, verheißen wir uns den wohlthätigsten Einfluß nicht nur auf den Gesundheitszustand, sondern auch auf die sittliche Hebung der arbeitenden Klassen. Nur sollen ihnen alle internationalen, propagandistischen Zwecke fern bleiben; nur sorge man dafür, daß sie nicht zu Unterstützungskassen für Strikende werden – das hat der Industrielle, dessen Interessen der Staat das Wohl seiner Arbeiter als gleich berechtigten Faktor gegenüber stellt, zu fordern unbedingt ein Recht. Die Krankenkassen dienen zur Unterstützung der Erkrankten und Arbeitsunfähigen, nicht aber sollen sie zur Unterhaltung eines Kriegszustandes benutzt werden können, in dem der Arbeiter, von jenen aus beständig mit neuer Munition versehen, zu geeigneter Zeit die wehrlosen Arbeitgeber überfallen und zu Konzessionen zwingen kann.

Das ist internationales Gewächs, schweizerisch ist es nicht!

Die Idee und der Plan, jene Kassen in diesem Sinne zu mißbrauchen, beweisen uns überdieß nur allzusehr, wie wenig jene Tonangeber des gedrückten Arbeiterstandes den hohen sittlichen Werth der Assoziation, der Vereinigung der vereinzelt ohnmächtigen Kräfte zu gegenseitiger materieller und sittlicher Hebung zu würdigen im Stande sind; wie es ihnen überhaupt weniger um diese, als um die Sammlung von Streitkräften zu thun ist, die die „Macht des Kapitals“ und – läugne man es nur nicht! – auch die Macht der Bildung und der Intelligenz brechen sollen.

[52] Wie sollten wir uns gegenüber der wunderbaren Kraft, die in der Assoziation der heute noch jungen und kräftigen, heute noch gesunden, allein immer doch nur auf ihren Lohn angewiesenen, im übrigen vermögenslosen Arbeiter zu Invaliden- und Alterskassen, zu Krankenkassen, zu Sparkassen, zu Konsumvereinen, zu Lesevereinen liegt, in der Assoziation, die es ihnen da und dort bereits möglich gemacht hat, selbst die Errichtung billiger Arbeiterwohnungen mit eigenen Mitteln anzustreben – wie sollten wir uns eines Gefühls der Bitterkeit erwehren können, wenn wir alle diese Institute nur zu oft mißachtet, verhöhnt oder mißbraucht sehen von einer Propaganda, die nicht besser als die jesuitische und nicht weniger gefährlich ist. Denn auch ihr heiligt der Zweck die Mittel, auch sie arbeitet – mit Feuer und Petroleum – ad majorem Dei gloriam!

Doch kehren wir noch einmal zu unsern Krankenkassen zurück!

Wir haben uns damit begnügt, sie für die Arbeiter selbst als obligatorisch zu fordern. Der Staat kann, für einmal wenigstens, auch nicht leicht weiter gehen: er muß das Weitere der Belehrung, der sich immer mehr Bahn brechenden Einsicht und Erfahrung zu besorgen überlassen. Allein unser Ziel reicht weiter!

Es wird eine Zeit kommen, wo der Arbeiter sich nicht mehr damit begnügen wird, sich mit ihrer Hülfe der Noth eigener Arbeitsunfähigkeit zu erwehren, wo er vielmehr einsehen lernt, daß das Unglück, wo immer es in’s Haus einbricht und seine Sparpfenninge aufzuzehren droht – ob es nun die Frau sei, die ihm erkrankt, ob Eines seiner Kinder nach dem Andern – daß auch dieses Unglück ihn [53] nicht mehr erdrücken kann, sobald nur Alle sich die Hand reichen und solidarisch sich verbinden zur Abwendung der drohenden Gefahr.

Und warum sollte dieß nicht möglich sein? Warum sollten nicht Familienkrankenkassen auch in diesen Kreisen allmälig Eingang finden?

Die Chancen der Erkrankung lassen sich ja für Alle berechnen. Je größer aber die Association, je größer die Zahl der an der Kasse Betheiligten, desto weniger wird auch der Zufall, desto weniger ein krankenreiches Jahr, eine eben herrschende Epidemie die Existenz derselben gefährden können.

Und diesen Krankenkassen, je mehr sich ihr wohlthätiger Einfluß geltend machen wird, werden andere Formen der Assoziation auf dem Fuße folgen. Ihnen Allen liegt ja die Idee zu Grunde, daß mit vereinten Kräften sich auch im Kleinen Großes leisten läßt. Diese schöpferische Kraft der Assoziation aber verneint und zerstört, wer an die Selbstsucht appellirt, wer den Glauben an uns selbst, wer das Vertrauen untergräbt auf die Macht des Guten und Edlen im menschlichen Gemüthe, auf die Macht der Nächstenliebe, die allein unsern Kampf um's Dasein zu veredeln vermag.

[54]
Anhang 1.


Eidgenössisches Fabrikgesetz.
Ursprünglicher Entwurf der Expertenkommission.

I. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Als Fabrik, auf welche gegenwärtiges Gesetz Anwendung findet, ist jede gewerbliche Anstalt zu betrachten, in welcher gleichzeitig und regelmäßig eine größere Anzahl von Arbeitern außerhalb ihrer Wohnungen in geschloßenen Räumen beschäftigt wird.

Wenn Zweifel waltet, ob eine gewerbliche Anstalt als Fabrik zu betrachten sei, so steht darüber im Rekursfalle der Entscheid dem Bundesrathe zu.

§ 2. In jeder Fabrik sind die Arbeitsräume, Maschinen und Werkgeräthschaften so herzustellen und zu unterhalten, daß dadurch Gesundheit und Leben der Arbeiter in keiner Weise gefährdet werden.

Es ist namentlich dafür zu sorgen, daß die Arbeitsräume genügendes Licht und einen ausreichenden Austausch reiner Luft im Verhältniß der Zahl der Arbeiter, der Beleuchtungsapparate und der Entwicklung schädlicher Stoffe haben.

[55] Diejenigen Maschinentheile und Triebriemen, welche eine beständige Gefährdung der Arbeiter bilden, sind sorgfältig einzufriedigen; überhaupt sollen alle erfahrungsgemäß und nach dem jeweiligen Stand der Technik ermöglichten Schutzmittel gegen Verletzungen angebracht werden.

§ 3. Wer eine Fabrik zu erstellen und zu betreiben beabsichtigt, oder eine schon bestehende Fabrik umgestalten will, hat hievon der Regierung des Kantons Kenntniß zu geben und sich durch Vorlage des Planes über Bau und innere Einrichtung, über die Zahl der zu beschäftigenden Arbeiter, über die zur Verwendung kommenden Stoffe auszuweisen, daß die Fabrikanlage den gesetzlichen Anforderungen in allen Theilen Genüge leiste.

Die Eröffnung der Fabrik, beziehungsweise des neuen Betriebes, darf erst auf förmliche Ermächtigung der Regierung hin stattfinden, welche bei Fabrikanlagen, deren Betrieb ihrer Natur nach mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben der Arbeiter und der Bevölkerung der Umgebung verbunden ist, die Bewilligung an besondere Vorbehalte zu knüpfen berechtigt ist.

Erzeigen sich im Verlaufe des Betriebes einer erstellten Fabrik wesentliche Uebelstände, welche nachweisbar Gesundheit und Leben der Arbeiter gefährden, so ist die Behörde, der ertheilten Betriebsbewilligung unbeschadet, berechtigt, von dem Fabrikbesitzer Abstellung jener Uebelstände zu verlangen und unter Würdigung aller Verhältnisse eine bestimmte Frist anzusetzen, innerhalb welcher der Fabrikbesitzer gehalten ist, die verlangten Verbesserungen auszuführen.

Diese Bestimmung findet ihre Anwendung auch auf bereits bestehende Fabriken. [56] Anstände, welche sich bei Ausführung dieses Artikels zwischen kantonalen Behörden und Fabrikinhabern ergeben, entscheidet auf Klage hin der Bundesrath.

§ 4. Wenn ein Arbeiter durch die Art und Weise des Betriebes einer Fabrik körperlich geschädigt oder getödtet wird, so haftet der Fabrikbesitzer für den dadurch entstandenen Schaden.

Ueber die Schadenersatzleistung entscheidet im Streitfalle das Gericht, letztinstanzlich das Bundesgericht, wobei die im „Bundesgesetz über die Verbindlichkeit der Eisenbahnen und anderer vom Bunde konzedirter Transportanstalten für die beim Bau und Betrieb herbeigeführten Tödtungen und Verletzungen“ aufgestellten Grundsätze in analoge Anwendung kommen.

§ 5. Jeder Fabrikbesitzer ist verpflichtet, von einer beim Betrieb seiner Anstalt vorgekommenen Tödtung oder erheblichen Körperverletzung sofort der kompetenten Lokalbehörde Anzeige zu machen, welche die Untersuchung anheben und der Kantonsregierung Kenntniß geben wird. Letztere wird sowohl als Aufsichtsbehörde als im Interesse des Geschädigten hierauf das Erforderliche anordnen.

§ 6. Die Fabrikbesitzer haben über die in ihren Anstalten beschäftigten Arbeiter ein Verzeichniß nach einem vom Bundesrath aufzustellenden Formular zu führen.

§ 7. Jeder Fabrikbesitzer kann für Aufrechthaltung der Ordnung, Reinlichkeit und guten Sitte Vorschriften mit Androhung von Bußen aufstellen.

Eine Buße darf jedoch den vierten Theil des durchschnittlichen Tageslohnes nicht übersteigen. Der Betrag der auferlegten [57] Bußen ist jährlich zwei Mal unter die Arbeiter zu vertheilen. Bußen, die in den Fabrikvorschriften nicht vorgesehen sind, dürfen nicht auferlegt werden.

Körperliche und Freiheitsstrafen, sowie alle das Ehrgefühl verletzende Ahndungen sind verboten.

Die Fabrikordnungen sind der Genehmigung der Regierung des betreffenden Kantons zu unterstellen. Diese wird die Genehmigung nur ertheilen, wenn dieselben nichts enthalten, was gegen dieses Gesetz oder sonst gegen Recht und Billigkeit verstößt.

Bevor die Genehmigung ertheilt wird, soll den Arbeitern Gelegenheit gegeben werden, sich über die sie betreffende Verordnung auszusprechen.

Wenn sich bei der Anwendung der Fabrikordnung Uebelstände herausstellen, so kann die Kantonsregierung die Revision derselben anordnen.

§ 8. Die Fabrikordnung ist, mit der Genehmigung der Kantonsregierung versehen, in großem Druck und an auffälliger Stelle in der Fabrik anzuschlagen und jedem Arbeiter bei seinem Diensteintritt besonders zu behändigen.

§ 9. Vereinigungen oder Verabredungen der Arbeiter dürfen, so lange sie nicht gegen das gemeine Recht verstoßen, keinerlei polizeiliche Hindernisse in den Weg gelegt werden.

§ 10. Wo nicht durch schriftliche Uebereinkunft etwas Anderes bestimmt wird, kann das Verhältniß zwischen dem Fabrikbesitzer und Arbeiter durch eine jedem Theile freistehende, vierzehn Tage vorher erklärte Kündigung aufgelöst werden. Innerhalb dieser Frist darf einseitig das Verhältniß von dem Fabrikbesitzer nur dann ausgelöst werden, wenn sich der Arbeiter einer bedeutenden Verletzung der Fabrikordnung [58] schuldig gemacht hat, und der Arbeiter ist nur dann zu einseitigem sofortigen Austritt befugt, wenn der Fabrikbesitzer die bedungene Verpflichtung nicht erfüllt oder eine ungebührliche Behandlung eines Arbeiters verschuldet oder zugelassen hat.

§ 11. Die Fabrikbesitzer sind verpflichtet, die Arbeitslöhne spätestens alle zwei Wochen in Baar auszubezahlen.

§ 12. Die Zahl der Feiertage, außer den Sonntagen, an welchen das Arbeiten in den Fabriken verboten werden kann, darf sechs nicht übersteigen.

§ 13. Die Dauer der regelmäßigen Arbeit eines Tages darf nicht mehr als 11 Stunden, an den Vorabenden von Sonn- und Festtagen nicht mehr als 10 Stunden betragen und muß in die Zeit zwischen 5 Uhr Morgens und 7 Uhr Abends verlegt werden.

Zu einer temporären Verlängerung der Arbeitszeit in einzelnen Fabrikationszweigen, welche dies nothwendig machen, ist die Bewilligung des Bundesrathes einzuholen.

Für das Mittagessen sind um die Mitte der Arbeitszeit mindestens fünf Viertelstunden frei zu geben. Die Fabrikbesitzer haben denjenigen Arbeitern, welche wegen größerer Entfernung von ihrem Wohnort das Mittagessen nicht daselbst einnehmen können, dazu geeignete, im Winter geheizte Lokale außerhalb den Arbeitsräumlichkeiten unentgeltlich anzuweisen.

Die Arbeitsstunden sind nach der öffentlichen Uhr zu richten und der Ortsbehörde anzuzeigen.

Fabriken, welche gemeinsam ein Wasserreservoir oder fließendes Wasser benutzen, können die Arbeitsstunden nach der Zeit, welche sie unter sich für die Benutzung dieses [59] Wassers bestimmt haben, einrichten; vorbehalten die Genehmigung der Kantonsregierung.

§ 14. Nachtarbeitt, d. h. Arbeit zwischen 7 Uhr Abends und 5 Uhr Morgens, und Arbeit an Sonn- und Festtagen (§ 12) ist bloß ausnahmsweise in Nothfällen zulässig und es können die Arbeiter nur mit ihrer Zustimmung dazu verwendet werden.

Bei Fabrikationszweigen, die ihrer Natur nach einen ununterbrochenen Betrieb erfordern, kann fortgesetzte Nachtarbeit stattfinden.

In jedem Falle, wo es sich nicht um dringende, nur einmalige Nachtarbeit erheischende Reparaturen handelt, ist die amtliche Bewilligung einzuholen, welche, wenn die Nachtarbeit länger als eine Woche dauern soll, nur von der Kantonsregierung ertheilt werden kann.

II. Beschäftigung von Frauen in Fabriken.

§ 15. Frauenspersonen sollen unter keinen Umständen weder zu Sonntags- noch zu Nachtarbeit verwendet werden.

Wenn dieselben ein Hauswesen zu besorgen haben, sind sie auf ihr Verlangen eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen. Vor und nach ihrer Niederkunft dürfen Wöchnerinnen im Ganzen während 10 Wochen nicht in der Fabrik beschäftigt werden.

Zum Reinigen von im Gang befindlichen Maschinen sind sie nicht zu verwenden.

III. Beschäftigung von minderjährigen Arbeitern in Fabriken.

§ 16. Kinder, welche das 14. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, dürfen nicht zur Arbeit in Fabriken verwendet werden.

[60] Nach zurückgelegten vierzehn Jahren darf der Schul- und Religionsunterricht durch die Fabrikarbeit nicht beeinträchtigt werden. Der Schulunterricht und die Arbeit in der Fabrik sollen zusammen 10 Stunden nicht übersteigen.

Alle Sonntags- und Nachtarbeit von jungen Leuten unter 18 Jahren ist ausnahmslos untersagt.

Der Bundesrath ist ermächtigt, diejenigen Fabrikzweige zu bezeichnen, in welchen Kinder überhaupt nicht beschäftigt werden dürfen.

§ 17. Der Fabrikbesitzer ist dafür verantwortlich, daß keine Kinder unter 14 Jahren in die Fabrik aufgenommen werden.

IV. Vollziehung und Strafbestimmungen.

§ 18. Die Durchführung dieses Gesetzes, welches sowohl auf bereits bestehende als auf neu entstehende Fabriken Anwendung finden soll, liegt zunächst den Regierungen der Kantone ob, welche hiefür geeignete Organe bezeichnen werden.

Die Kantonsregierungen haben dem Bundesrathe Verzeichnisse der auf ihrem Gebiete bestehenden, sowie später der neu entstehenden und der eingehenden Fabriken einzusenden. In denselben ist die in jeder Anstalt betriebene Fabrikation anzugeben und die Zahl der beschäftigten Arbeiter in der Weise aufzuführen, daß die Geschlechter, sowie die jugendlichen Arbeiter unter dem zurückgelegten 16. und 18. Altersjahr besonders figuriren.

Die Regierungen erstatten dem Bundesrathe am Schlusse jedes Jahres ausführlichen Bericht über die vom gegenwärtigen Gesetz berührten Fabrikverhältnisse und geben ihm, resp. dem hiefür bezeichneten Departement, in der Zwischenzeit jede wünschbare sachbezügliche Auskunft.

[61] Die Jahresberichte sollen sich namentlich in übersichtlicher Darstellung verbreiten über: die stattgehabten Fabrikinspektionen, die angeordneten Schutzmaßregeln, die vorgekommenen Tödtungen und Verletzungen, sowie die dafür bestimmten Entschädigungen, die ertheilten Bewilligungen von temporärer und fortgesetzter Nachtarbeit, die Genehmigung von Fabrikordnungen.

§ 19. Der Bundesrath, dem die Kontrole über die Durchführung des Gesetzes zusteht, ernennt für das ganze Gebiet der Eidgenossenschaft je nach Bedürfniß zwei bis vier Fabrikinspektoren mit einer Jahresbesoldung von je 5000 Fr.

Dieselben sind dem Eisenbahn- und Handelsdepartement unterstellt.

Der Bundesrath setzt die Pflichten und Befugnisse der Inspektoren fest.

§ 20. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die Anweisungen der zuständigen Aufsichtsbehörden sind, abgesehen von der Verantwortlichkeit gegenüber den Verletzten, mit Bußen von 20 bis 1000 Fr. durch die Gerichte zu belegen.

Im mehrfachen Wiederholungsfall darf das Gericht außer angemessener Geldbuße auch Gefängniß bis auf sechs Monate verhängen, wenn nicht die Handlung nach den Bestimmungen des gemeinen Strafrechts schon geahndet wird.

§ 21. Die kantonalen Gesetze und Verordnungen über das Gewerbewesen dürfen nichts enthalten, was dem gegenwärtigen Gesetze widerspricht.

[62] § 22. Gegenwärtiges Gesetz tritt unter Vorbehalt der Volksabstimmung gemäß Art. 89 der Bundesverfassung nach Abfluß von 90 Tagen nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

Der Bundesrath wird mit der Veröffentlichung und Vollziehung desselben beauftragt.

[63]
Anhang 2.

Wünsche und Abänderungsanträge [12]
des
schweizerischen Handels- und Industrievereins.


a. (zu § 7.) Die verhängten Bußen sind im Interesse der Arbeiter, namentlich zur Unterstützung von Alters- und Krankenkassen zu verwenden.

b). (zu § 13.) Die Bestimmung eines „Normalarbeitstages“ fällt weg.

Für das Mittagessen ist um die Mitte der Arbeitszeit wenigstens eine Stunde frei zu geben. Arbeitern, welche ihr Mittagsmahl mit sich nehmen oder sich dasselbe bringen lassen, sollen, sofern die Arbeitsräume über Mittag geschlossen oder für Einnahme des Mittagsmahles ungeeignet sind, angemessene Lokalitäten zur Verfügung gestellt werden.

c. (zu § 15.) Frauenspersonen dürfen nicht zur Sonntagsarbeit und zur Nachtarbeit zwischen 8 Uhr Abends und 5 Uhr Morgens verwendet werden.

Frauenspersonen, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, ist eine Mittagspause von 1 1/2 Stunden zu [64] gestatten. Ueber die Zeit ihrer Niederkunft dürfen Wöchnerinnen während 10 Wochen nicht zur Arbeit in der Fabrik angehalten werden.

Zur Reinigung im Gang befindlicher Motoren, Transmissionen und gefahrdrohender Maschinen dürfen Frauenspersonen nicht verwendet werden.

d. (zu § 16 und 17.) Kinder, welche das 13. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und das laufende Schuljahr noch nicht vollendet haben, dürfen nicht zur Arbeit in Fabriken verwendet werden.

Nach zurückgelegten 13 Jahren darf der Schul- und Religionsunterricht durch die Fabrikarbeit nicht beeinträchtigt werden. Der Schulunterricht und die Arbeit in der Fabrik sollen zusammen 11 Stunden nicht übersteigen.

Die Dauer der regelmäßigen Arbeit eines Tages darf für Kinder von 13—16 Jahren 11 Stunden nicht übersteigen.

Alle Sonntags- und Nachtarbeit von Kindern unter 16 Jahren ist untersagt. Der Bundesrath ist ermächtigt, diejenigen Fabriken zu bezeichnen, in welchen Kinder überhaupt nicht beschäftigt werden dürfen.

Der Fabrikbesitzer ist dafür verantwortlich, daß keine Kinder unter 13 Jahren in der Fabrik aufgenommen werden.

e. (§ 19.) Betr. die Fabrikinspektion (Streichung).

[65]
Anhang 3.

Wünsche und Abänderungsanträge
der schweizerischen Aerztekommission.

a. (zu § 2.) Alinea 2. Es ist namentlich dafür zu sorgen, daß die Arbeiterräume während der ganzen Arbeitszeit gut beleuchtet, die Luft von Staub möglichst befreit und die Lufterneuerung immer eine der Zahl der Arbeiter und der Beleuchtungsapparate sowie der Entwicklung schädlicher Stoffe entsprechende sei.

b. (zu § 3.) Alinea 1. Diese Ausweise sind dem Fabrikinspektorate zur Begutachtung vorzulegen.

Alinea 2. „zu knüpfen hat“, statt zu „knüpfen berechtigt ist“.

Alinea 3. „so ist die Behörde auf den Antrag des Fabrikinspektorates gehalten“, statt „berechtigt“.

c. (zu § 7.) Alinea 2. Die verhängten Bußen sind im Interesse der Arbeiter für Kranken- und Unterstützungskassen zu verwenden.

Jeder Fabrikarbeiter ist gehalten, einer Krankenkasse anzugehören, deren Statuten nach Begutachtung derselben [66] durch das Fabrikinspektorat von der betr. Kantonsregierung genehmigt worden sind.

Die Einrichtung und Verwaltung eigentlicher Fabrikkrankenkassen stehen unter der Kontrole der Fabrikinspektoren, welche dafür sorgen, daß die Rechte der Arbeiter hinlänglich gewahrt bleiben.

Der Fond einer Fabrikkrankenkasse darf nie seinem gemeinnützigen Zwecke entzogen werden.

d. (zu § 13.) Neues Alinea. Bei gesundheitsschädlichen Gewerben und ebenso wenn in Folge gesundheitsschädlicher Einrichtungen Gesundheit und Leben der Arbeiter durch eine 11-stündige Arbeitszeit gefährdet wird, ist der Bundesrath berechtigt, dieselbe auf Antrag und Gutachten des Inspektorates zweckmäßig zu reduziren — im letztern Falle bis nach Verbesserung jener Einrichtungen.

e. (zu § 15.) „während 12 Wochen“, statt „während 10 Wochen“.

Diejenigen Fabrikzweige, in denen schwangere Frauen überhaupt nicht verwendet werden dürfen, bezeichnet auf Antrag des Inspektorates der Bundesrath.

Eine Wöchnerin darf unter keinen Umständen früher als 3 Wochen nach der Niederkunft wieder in die Fabrik eintreten.

f. (zu § 16.) Alinea 3. „unter 16 Jahren“, statt „unter 18 Jahren“.

g. (zu § 19.) „ernennt für das ganze Gebiet der Eidgenossenschaft“ 3 Fabrikinspektoren (2 Aerzte und einen Techniker) mit einer Jahresbesoldung von Fr. 7000 bis 8000. Dieselben vertheilen die Inspektionen so unter [67] sich, daß sämmtliche Fabriken mindestens einmal jährlich besucht werden. Am Jahresschlusse haben sie ihre Wahrnehmungen über die Ausführung der gesetzlichen Vorschriften sowie über die Wünsche und Bedürfnisse der Arbeiter dem Eisenbahn- und Handelsdepartement, welchem sie unterstellt sind, in einem Generalberichte mitzutheilen und bezügliche Anträge zu stellen.

Fragen über Gesundheitsschädlichkeit gewisser Gewerbe und Vorschläge über Reduktion der Arbeitszeit und Ausschließung von Frauen- und Kinderarbeit in denselben haben sie gemeinschaftlich zu begutachten.

[68]
Anhang 4.

Wünsche und Abänderungsanträge[13]
des schweizerischen Arbeiterbundes.


a. (zu § 7). Ein jeder Arbeiter (ob Fabrikarbeiter oder in anderen Branchen beschäftigt), ist verpflichtet, einer Krankenkasse anzugehören, und hat er den Ausweis darüber der Behörde zu leisten. Dagegen ist es unstatthaft und den Fabrikbesitzern verboten, den Arbeiter zum Eintritt in eine zur Fabrik gehörende Krankenkasse zu nöthigen. Alle Fabrikkrankenkassen sind, insofern die Arbeiter die Beiträge leisten, von denselben selbst zu verwalten.

b. (zu § 13). Als Maximalarbeitszeit soll der 10-stündige Arbeitstag gelten und zwar sollen diese 10 Stunden des Sommers von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends und des Winters von 7 Uhr Morgens bis 7 Uhr Abends gearbeitet werden. Innerhalb der angegebenen Zeit ist Vormittags 1/2 Stunde und Mittags 1 1/2 Stunde Pause zu machen. An Samstagen und Vorabenden von Festtagen soll die Arbeit um 5, resp. 6 Uhr beendigt sein.

[69] c. (zu § 14). Ueberzeit und Nachtarbeit ist nach Einwilligung der Arbeiter nur dann zu gestatten, wenn die betreffende Arbeit zum ununterbrochenen Betriebe unumgänglich nothwendig ist und nicht während der Tagesarbeit gemacht werden kann, ohne die sonstige Arbeit zu unterbrechen;

bei Wassermangel und sonstigen Naturereignissen, die den gewöhnlichen Betrieb nicht gestatten;

bei gutem Geschäftsgang jedoch nur dann, wenn nach dreimaligem Ausschreiben im Amtsblatt beim Statthalteramt nicht genügend beschäftigungslose Arbeiter angemeldet sind;

bei Etablissements, in denen nach dem heutigen Stande der Technik der Betrieb Tag und Nacht absolut nicht unterbrochen werden kann, sind drei durchaus vollständige Ablösungsgruppen anzustellen, von denen jede bei gleichem Lohne acht Stunden an der Arbeit ist. In solchen Etablissements darf kein Arbeiter innerhalb 24 Stunden länger als 10 Stunden beschäftigt und muß ihm jede Ueberstunde über 8 Stunden – falle sie in[WS 4] die Tages- oder Nachtzeit – gleich 2 Stunden bezahlt werden. Die Gruppen haben jede Woche in der Ablösungszeit zu wechseln, so daß nie die gleiche Gruppe zwei Wochen hinter einander in derselben Tages- oder Nachtzeit beschäftigt werden darf.

Eine Stunde Ueberzeit oder Nachtarbeit ist gleich zwei Stunden Tagesarbeit zu bezahlen. Für alle solche Nachtarbeiten ist amtliche Bewilligung einzuholen und zwar auf Dauer einer Woche vom Statthalteramt und auf längere Zeit vom Regierungsrath.

[70] d. (zu § 15). Nacht-, Ueberzeit- und Sonntagsarbeit ist allen Frauen (sowie auch männlichen Arbeitern unter 18 Jahren) ausnahmslos zu verbieten. Zum Reinigen von in Gang befindlichen Maschinen und zur Fabrikation von Stoffen, in denen Gifte angewendet werden, dürfen beide nicht zugelassen werden. Eine halbe Stunde vor Anbeginn der Mittagspause und eine halbe Stunde vor Feierabend sollen dieselben ihre Arbeitszeit beendigt haben, so daß ihre wirkliche Arbeitszeit nur 9 Stunden täglich betrüge. In Schwangerschaft sich befindende Frauen dürfen vor und nach ihrer Niederkunft im Ganzen 12 Wochen nicht beschäftigt werden.

e. (zu § 16). Betreffend die Kinderarbeit in Fabriken ist der allgemeine Wunsch dahin gehend, daß kein Kind unter 15 Jahren zur Fabrikarbeit zugelassen werden darf, ferner, daß vom 15. bis zum vollendeten 16. Lebensjahre die tägliche Arbeitszeit nur 6 Stunden betragen darf.

f. (zu § 19). Zur Beaufsichtigung des Fabrikwesens, sowie zur Handhabung der einschlägigen Gesetze werden vom Bundesrath ständige Fabrikinspektoren gewählt.

Die Fabrikinspektoren haben nach einem von ihnen selbst aufzustellenden Turnus alle gewerblichen Etablissements, worin Lohnarbeiter beschäftigt sind, zu inspiziren und sind berechtigt, jederzeit ohne vorherige Anzeige derartige Räumlichkeiten zu betreten und dabei diejenigen Personen (Aerzte, Sachverständige und Polizeidiener) mitzunehmen, die sie zu ihrer Unterstützung für nöthig erachten etc. etc.

[71]
Anhang 5.

Revidirter Gesetzesentwurf

Die aus der letzten Berathung der Expertenkommission hervorgegangenen Abänderungen des ursprünglichen Entwurfes, soweit sie vorzugsweise sanitarische Interessen betreffen, sind folgende: [14])

§ 2. Alinea 2. Es ist namentlich dafür zu sorgen, daß die Arbeitsräume während der ganzen Arbeitszeit gut beleuchtet, die Luft von Staub möglichst befreit und die Lufterneuerung immer eine der Zahl der Arbeiter und der Beleuchtungsapparate, sowie der Entwicklung schädlicher Stoffe entsprechende sei.

§ 3. Alinea 2. zu knüpfen hat, statt „zu knüpfen berechtigt ist“.

Alinea 3. gehalten, statt „berechtigt“.

§ 7. Alinea 2. Die verhängten Bußen sind im Interesse der Arbeiter, namentlich für Unterstützungs- und Krankenkassen zu verwenden.

§ 13 nach Alinea 2. Bei gesundheitsschädlichen Gewerben oder auch bei andern, wo durch bestehende Einrichtungen [72] oder vorkommende Prozeduren Gesundheit und Leben der Arbeiter durch eine tägliche 11-stündige Arbeitszeit gefährdet wird, ist der Bundesrath berechtigt, dieselbe nach Bedürfniß zu reduziren – immerhin nur bis die Beseitigung der vorhandenen Gesundheitsgefährde nachgewiesen ist.

Für das Mittagessen ist um die Mitte der Arbeitszeit mindestens 1 Stunde frei zu geben. Während dieser Zeit sollen die Arbeiter den Arbeitsraum verlassen, sofern dieß aus sanitarischen Gründen wünschbar erscheint und es soll derselbe verschlossen gehalten werden.

§ 15 nach Alinea 2. Ihr Wiedereintritt in dieselbe ist an den Ausweis zu knüpfen, daß seit der Niederkunft 6 Wochen verstrichen seien.

Diejenigen Fabrikzweige, in denen schwangere Frauen überhaupt nicht verwendet werden dürfen, bezeichnet auf Antrag und Gutachten des Inspektorates der Bundesrath.

§ 19. von wenigstens 5000 Franken, statt „von je 5000 Franken“.

Anmerkungen (Original)

  1. Zur Kritik des Fabrikgesetzentwurfes.
    (Von einem Arzte)
  2. Vgl. Anhang.
  3. In der Provinz Sachsen sagen die Zuckerfabrikanten wie ihre Arbeiter: „Akkordarbeit ist Mordarbeit.“ Ein Fabrikant versicherte mich, die Akkordarbeit kürze das Leben entschieden ab. Die 50jährigen hätten durch sie eine Gesundheit und körperlichen Habitus wie früher die 60jährigen.
    (Schmoller: Ueber einige Grundfragen des Rechts und der Volkswirtschaft, pag. 69.)
    Und ähnliche Urtheile begegnen uns auch anderwärts.
  4. Mit der Vermehrung der Fabrikarbeiterinnen hat nach Göttisheim die Kindersterblichkeit in Basel um 12 % zugenommen.
  5. Die gewerbliche Thätigkeit der Frauen, pag. 45
  6. Neumann, die deutsche Fabrikgesetzgebung. Jena 1873.
  7. I. Jahrgang, V. Heft.
  8. Vor einigen Jahren mußte der Metallarbeiterverband, als der Typhus unter den Arbeitern der Neumühle ausbrach, die Unterstützungsgelder plötzlich reduziren: zu einer Zeit, wo sie derselben am dringendsten bedurften!
  9. Die Krankheiten der Arbeiter, I. Abtheilung, I.–III. Theil.
    Begrüßen wir es als gutes Omen, daß Hirt (III. pag. 224) bereits die Schweiz als „leuchtendes Vorbild“« bezeichnet, da sie die fabrikmäßige Beschäftigung aller Individuen unter 14 Jahren ausnahmslos verboten habe!
  10. Hirt, III. Theil, pag. 116.
  11. Eingabe des schweizerischen Arbeiterbundes, pag 13.
  12. Soweit dieselben sanitarische Fragen berühren.
  13. Soweit dieselben vorzugsweise sanitarische Fragen beschlagen.
  14. Definitive Redaktion vorbehalten!

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Emil Müller (1822–1897)
  2. Ludwig Hirt (1844 - 1907)
  3. Christian Friedrich Göttisheim (1837–1896)
  4. Vorlage: in in