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Wassers bestimmt haben, einrichten; vorbehalten die Genehmigung der Kantonsregierung.

§ 14. Nachtarbeitt, d. h. Arbeit zwischen 7 Uhr Abends und 5 Uhr Morgens, und Arbeit an Sonn- und Festtagen (§ 12) ist bloß ausnahmsweise in Nothfällen zulässig und es können die Arbeiter nur mit ihrer Zustimmung dazu verwendet werden.

Bei Fabrikationszweigen, die ihrer Natur nach einen ununterbrochenen Betrieb erfordern, kann fortgesetzte Nachtarbeit stattfinden.

In jedem Falle, wo es sich nicht um dringende, nur einmalige Nachtarbeit erheischende Reparaturen handelt, ist die amtliche Bewilligung einzuholen, welche, wenn die Nachtarbeit länger als eine Woche dauern soll, nur von der Kantonsregierung ertheilt werden kann.

II. Beschäftigung von Frauen in Fabriken.

§ 15. Frauenspersonen sollen unter keinen Umständen weder zu Sonntags- noch zu Nachtarbeit verwendet werden.

Wenn dieselben ein Hauswesen zu besorgen haben, sind sie auf ihr Verlangen eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen. Vor und nach ihrer Niederkunft dürfen Wöchnerinnen im Ganzen während 10 Wochen nicht in der Fabrik beschäftigt werden.

Zum Reinigen von im Gang befindlichen Maschinen sind sie nicht zu verwenden.

III. Beschäftigung von minderjährigen Arbeitern in Fabriken.

§ 16. Kinder, welche das 14. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, dürfen nicht zur Arbeit in Fabriken verwendet werden.

Empfohlene Zitierweise:
Carl Zehnder: Aerztliche Glossen zum Fabrikgesetz-Entwurf. Cäsar Schmidt, Zürich 1876, Seite 59. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:ZehnderAerztlicheGlossen.pdf/62&oldid=- (Version vom 1.8.2018)