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Diejenigen Maschinentheile und Triebriemen, welche eine beständige Gefährdung der Arbeiter bilden, sind sorgfältig einzufriedigen; überhaupt sollen alle erfahrungsgemäß und nach dem jeweiligen Stand der Technik ermöglichten Schutzmittel gegen Verletzungen angebracht werden.

§ 3. Wer eine Fabrik zu erstellen und zu betreiben beabsichtigt, oder eine schon bestehende Fabrik umgestalten will, hat hievon der Regierung des Kantons Kenntniß zu geben und sich durch Vorlage des Planes über Bau und innere Einrichtung, über die Zahl der zu beschäftigenden Arbeiter, über die zur Verwendung kommenden Stoffe auszuweisen, daß die Fabrikanlage den gesetzlichen Anforderungen in allen Theilen Genüge leiste.

Die Eröffnung der Fabrik, beziehungsweise des neuen Betriebes, darf erst auf förmliche Ermächtigung der Regierung hin stattfinden, welche bei Fabrikanlagen, deren Betrieb ihrer Natur nach mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben der Arbeiter und der Bevölkerung der Umgebung verbunden ist, die Bewilligung an besondere Vorbehalte zu knüpfen berechtigt ist.

Erzeigen sich im Verlaufe des Betriebes einer erstellten Fabrik wesentliche Uebelstände, welche nachweisbar Gesundheit und Leben der Arbeiter gefährden, so ist die Behörde, der ertheilten Betriebsbewilligung unbeschadet, berechtigt, von dem Fabrikbesitzer Abstellung jener Uebelstände zu verlangen und unter Würdigung aller Verhältnisse eine bestimmte Frist anzusetzen, innerhalb welcher der Fabrikbesitzer gehalten ist, die verlangten Verbesserungen auszuführen.

Diese Bestimmung findet ihre Anwendung auch auf bereits bestehende Fabriken.

Empfohlene Zitierweise:
Carl Zehnder: Aerztliche Glossen zum Fabrikgesetz-Entwurf. Cäsar Schmidt, Zürich 1876, Seite 55. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:ZehnderAerztlicheGlossen.pdf/58&oldid=- (Version vom 1.8.2018)