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Bußen ist jährlich zwei Mal unter die Arbeiter zu vertheilen. Bußen, die in den Fabrikvorschriften nicht vorgesehen sind, dürfen nicht auferlegt werden.

Körperliche und Freiheitsstrafen, sowie alle das Ehrgefühl verletzende Ahndungen sind verboten.

Die Fabrikordnungen sind der Genehmigung der Regierung des betreffenden Kantons zu unterstellen. Diese wird die Genehmigung nur ertheilen, wenn dieselben nichts enthalten, was gegen dieses Gesetz oder sonst gegen Recht und Billigkeit verstößt.

Bevor die Genehmigung ertheilt wird, soll den Arbeitern Gelegenheit gegeben werden, sich über die sie betreffende Verordnung auszusprechen.

Wenn sich bei der Anwendung der Fabrikordnung Uebelstände herausstellen, so kann die Kantonsregierung die Revision derselben anordnen.

§ 8. Die Fabrikordnung ist, mit der Genehmigung der Kantonsregierung versehen, in großem Druck und an auffälliger Stelle in der Fabrik anzuschlagen und jedem Arbeiter bei seinem Diensteintritt besonders zu behändigen.

§ 9. Vereinigungen oder Verabredungen der Arbeiter dürfen, so lange sie nicht gegen das gemeine Recht verstoßen, keinerlei polizeiliche Hindernisse in den Weg gelegt werden.

§ 10. Wo nicht durch schriftliche Uebereinkunft etwas Anderes bestimmt wird, kann das Verhältniß zwischen dem Fabrikbesitzer und Arbeiter durch eine jedem Theile freistehende, vierzehn Tage vorher erklärte Kündigung aufgelöst werden. Innerhalb dieser Frist darf einseitig das Verhältniß von dem Fabrikbesitzer nur dann ausgelöst werden, wenn sich der Arbeiter einer bedeutenden Verletzung der Fabrikordnung

Empfohlene Zitierweise:
Carl Zehnder: Aerztliche Glossen zum Fabrikgesetz-Entwurf. Cäsar Schmidt, Zürich 1876, Seite 57. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:ZehnderAerztlicheGlossen.pdf/60&oldid=- (Version vom 1.8.2018)