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Anhang 5.

Revidirter Gesetzesentwurf

Die aus der letzten Berathung der Expertenkommission hervorgegangenen Abänderungen des ursprünglichen Entwurfes, soweit sie vorzugsweise sanitarische Interessen betreffen, sind folgende: [1])

§ 2. Alinea 2. Es ist namentlich dafür zu sorgen, daß die Arbeitsräume während der ganzen Arbeitszeit gut beleuchtet, die Luft von Staub möglichst befreit und die Lufterneuerung immer eine der Zahl der Arbeiter und der Beleuchtungsapparate, sowie der Entwicklung schädlicher Stoffe entsprechende sei.

§ 3. Alinea 2. zu knüpfen hat, statt „zu knüpfen berechtigt ist“.

Alinea 3. gehalten, statt „berechtigt“.

§ 7. Alinea 2. Die verhängten Bußen sind im Interesse der Arbeiter, namentlich für Unterstützungs- und Krankenkassen zu verwenden.

§ 13 nach Alinea 2. Bei gesundheitsschädlichen Gewerben oder auch bei andern, wo durch bestehende Einrichtungen

Empfohlene Zitierweise:
Carl Zehnder: Aerztliche Glossen zum Fabrikgesetz-Entwurf. Cäsar Schmidt, Zürich 1876, Seite 71. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:ZehnderAerztlicheGlossen.pdf/74&oldid=- (Version vom 1.8.2018)
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