Seite:ZehnderAerztlicheGlossen.pdf/63

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Nach zurückgelegten vierzehn Jahren darf der Schul- und Religionsunterricht durch die Fabrikarbeit nicht beeinträchtigt werden. Der Schulunterricht und die Arbeit in der Fabrik sollen zusammen 10 Stunden nicht übersteigen.

Alle Sonntags- und Nachtarbeit von jungen Leuten unter 18 Jahren ist ausnahmslos untersagt.

Der Bundesrath ist ermächtigt, diejenigen Fabrikzweige zu bezeichnen, in welchen Kinder überhaupt nicht beschäftigt werden dürfen.

§ 17. Der Fabrikbesitzer ist dafür verantwortlich, daß keine Kinder unter 14 Jahren in die Fabrik aufgenommen werden.

IV. Vollziehung und Strafbestimmungen.

§ 18. Die Durchführung dieses Gesetzes, welches sowohl auf bereits bestehende als auf neu entstehende Fabriken Anwendung finden soll, liegt zunächst den Regierungen der Kantone ob, welche hiefür geeignete Organe bezeichnen werden.

Die Kantonsregierungen haben dem Bundesrathe Verzeichnisse der auf ihrem Gebiete bestehenden, sowie später der neu entstehenden und der eingehenden Fabriken einzusenden. In denselben ist die in jeder Anstalt betriebene Fabrikation anzugeben und die Zahl der beschäftigten Arbeiter in der Weise aufzuführen, daß die Geschlechter, sowie die jugendlichen Arbeiter unter dem zurückgelegten 16. und 18. Altersjahr besonders figuriren.

Die Regierungen erstatten dem Bundesrathe am Schlusse jedes Jahres ausführlichen Bericht über die vom gegenwärtigen Gesetz berührten Fabrikverhältnisse und geben ihm, resp. dem hiefür bezeichneten Departement, in der Zwischenzeit jede wünschbare sachbezügliche Auskunft.

Empfohlene Zitierweise:
Carl Zehnder: Aerztliche Glossen zum Fabrikgesetz-Entwurf. Cäsar Schmidt, Zürich 1876, Seite 60. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:ZehnderAerztlicheGlossen.pdf/63&oldid=- (Version vom 1.8.2018)