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Wir müssen hier Berücksichtigung und Verwerthung der nun einmal konstatirten Thatsache verlangen, daß gewisse Gewerbebetriebe, daß die Beschäftigung mit gewissen Giften (Quecksilber, Blei, Phosphor) die Schwangerschaft zu unterbrechen, das Kind im Mutterleibe zu zerstören geeignet ist; der Thatsache ferner, daß nach Hirt[1] von 100 Kindern von Fabrikarbeiterinnen, die sich mit giftigen Stoffen beschäftigten, im ersten Lebensjahre 40%, bis zum dritten sogar 70% zu sterben pflegen. Jener Forderung kann aber wiederum nur dadurch ein Genüge geschehen, daß schwangeren Frauen der Besuch von Fabriken, in welchen sie mit solchen Stoffen in Berührung kommen, unbedingt untersagt wird.

Wir wollen hoffen, dem fast frivolen Einwand nicht auch da zu begegnen, daß ja Niemand das kontroliren könne. Es wäre auch kaum der Mühe werth, ihn zu widerlegen; denn daß hie und da einmal eine Schwangerschaft verheimlicht werden könnte, ist doch wahrhaftig kein Grund, nicht diejenigen doch zu schützen, deren Zustand dies erheischt. Zudem ist die Gefahr für das Kind in der zweiten Hälfte der Schwangerschaft bekanntlich noch weit größer als in der ersten.

Wir kommen zu einem weiteren Postulate, welches auch in dem Entwurfe seine Berücksichtigung – wenn auch in sehr bescheidener Weise – gefunden hat: es handelt sich um den Schutz der Wöchnerin und ihres Kindes. Schicken wir

  1. Die gewerbliche Thätigkeit der Frauen, pag. 45
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Carl Zehnder: Aerztliche Glossen zum Fabrikgesetz-Entwurf : mit Anhang. Cäsar, Zürich 1876, Seite 26. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:ZehnderAerztlicheGlossen.pdf/29&oldid=- (Version vom 1.8.2018)