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Anhang 1.


Eidgenössisches Fabrikgesetz.
Ursprünglicher Entwurf der Expertenkommission.

I. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Als Fabrik, auf welche gegenwärtiges Gesetz Anwendung findet, ist jede gewerbliche Anstalt zu betrachten, in welcher gleichzeitig und regelmäßig eine größere Anzahl von Arbeitern außerhalb ihrer Wohnungen in geschloßenen Räumen beschäftigt wird.

Wenn Zweifel waltet, ob eine gewerbliche Anstalt als Fabrik zu betrachten sei, so steht darüber im Rekursfalle der Entscheid dem Bundesrathe zu.

§ 2. In jeder Fabrik sind die Arbeitsräume, Maschinen und Werkgeräthschaften so herzustellen und zu unterhalten, daß dadurch Gesundheit und Leben der Arbeiter in keiner Weise gefährdet werden.

Es ist namentlich dafür zu sorgen, daß die Arbeitsräume genügendes Licht und einen ausreichenden Austausch reiner Luft im Verhältniß der Zahl der Arbeiter, der Beleuchtungsapparate und der Entwicklung schädlicher Stoffe haben.

Empfohlene Zitierweise:
Carl Zehnder: Aerztliche Glossen zum Fabrikgesetz-Entwurf. Cäsar Schmidt, Zürich 1876, Seite 54. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:ZehnderAerztlicheGlossen.pdf/57&oldid=- (Version vom 1.8.2018)