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durch das Fabrikinspektorat von der betr. Kantonsregierung genehmigt worden sind.

Die Einrichtung und Verwaltung eigentlicher Fabrikkrankenkassen stehen unter der Kontrole der Fabrikinspektoren, welche dafür sorgen, daß die Rechte der Arbeiter hinlänglich gewahrt bleiben.

Der Fond einer Fabrikkrankenkasse darf nie seinem gemeinnützigen Zwecke entzogen werden.

d. (zu § 13.) Neues Alinea. Bei gesundheitsschädlichen Gewerben und ebenso wenn in Folge gesundheitsschädlicher Einrichtungen Gesundheit und Leben der Arbeiter durch eine 11-stündige Arbeitszeit gefährdet wird, ist der Bundesrath berechtigt, dieselbe auf Antrag und Gutachten des Inspektorates zweckmäßig zu reduziren — im letztern Falle bis nach Verbesserung jener Einrichtungen.

e. (zu § 15.) „während 12 Wochen“, statt „während 10 Wochen“.

Diejenigen Fabrikzweige, in denen schwangere Frauen überhaupt nicht verwendet werden dürfen, bezeichnet auf Antrag des Inspektorates der Bundesrath.

Eine Wöchnerin darf unter keinen Umständen früher als 3 Wochen nach der Niederkunft wieder in die Fabrik eintreten.

f. (zu § 16.) Alinea 3. „unter 16 Jahren“, statt „unter 18 Jahren“.

g. (zu § 19.) „ernennt für das ganze Gebiet der Eidgenossenschaft“ 3 Fabrikinspektoren (2 Aerzte und einen Techniker) mit einer Jahresbesoldung von Fr. 7000 bis 8000. Dieselben vertheilen die Inspektionen so unter

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Carl Zehnder: Aerztliche Glossen zum Fabrikgesetz-Entwurf. Cäsar Schmidt, Zürich 1876, Seite 66. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:ZehnderAerztlicheGlossen.pdf/69&oldid=- (Version vom 1.8.2018)