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ihn indessen insofern als berechtigt, als ja gewiß eine Zeit kommen wird, wo die Ergebnisse der Statistik auf eine noch größere Beschränkung der Arbeitszeit wenigstens in besonders schädlichen Gewerben hindrängen werden. Allein neben dem Gesundheitsinteresse der Arbeiter wird immer auch das Interesse der betreffenden Industrie gehört werden müssen; sie darf dadurch nicht zu Grunde gerichtet, ja nicht einmal irgendwie erheblich geschädigt werden, wenn nicht beide Parteien gleichmäßig darunter leiden sollen.

Solche Fragen nicht gewaltsam lösen und berechtigte Interessen schädigen zu wollen, davor schützt jede Industrie gerade die Kontrole des Bundes, der das ganze Gebiet derselben übersieht, während sich bei der kantonalen Regierung weit leichter lokale Einflüsse ungebührlich geltend machen könnten.

In einzelnen Gewerben erfordert der ununterbrochene Betrieb derselben schon jetzt eine Reduktion der Arbeitszeit in dem Sinne, daß die eine Reihe von Arbeitern eine andere je nach 8 Stunden abzulösen hat. Mit Recht wurde daraus aufmerksam gemacht,[1] wie es im Interesse der Gesundheit der Arbeiter liege, daß allwöchentlich dieser Turnus ein anderer und dieselbe Arbeitergruppe nie länger als eine Woche zu derselben Tages- oder Nachtzeit beschäftigt werde. Wir halten diese Forderung für selbstverständlich; allein sie gehört unseres Erachtens gerade deßhalb nicht in ein Gesetz, das die Lösung solcher Detailfragen besser den Verwaltungsorganen überläßt.

  1. Eingabe des schweizerischen Arbeiterbundes, pag 13.
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Carl Zehnder: Aerztliche Glossen zum Fabrikgesetz-Entwurf : mit Anhang. Cäsar, Zürich 1876, Seite 49. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:ZehnderAerztlicheGlossen.pdf/52&oldid=- (Version vom 1.8.2018)