Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Waffenschmiede, eine staatliche Werkstätte
Band VI,2 (1909) S. 19251930
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Fabricenses. In der ersten Kaiserzeit mußte der Soldat selbst die Kosten für seine Waffen tragen (Tac. ann. I 17), wahrscheinlich in der Weise, daß sie ihm von den militärischen Beamten zugeteilt und der entsprechende Betrag allmählich von seiner Löhnung abgezogen wurde. Denn wenn er sie selbst beschafft hätte, wäre eine gleichmäßige Bewaffnung innerhalb der einzelnen Truppenkörper nicht zu erzielen gewesen. Auch gab es Zeughäuser (armamentaria) in den größeren Standlagern (s. Bd. II S. 1176), die natürlich zur Ausrüstung der zu ihnen gehörigen Soldaten dienten. Dasjenige, welches sich im Praetorianerlager zu Rom befand, scheint als Zentraldepot für das ganze Heer gedient zu haben. Denn hier befanden sich nicht nur Waffen für die städtische Garnison, sondern auch für Legionäre und Auxiliartruppen (Tac. hist. I 38). Doch von staatlichen Waffenfabriken findet sich bis auf Diocletian herab keine Spur (CIL II 3771.[1] III 6[2] sind von ganz zweifelhafter Lesung); man scheint also die Herstellung der Waffen der Privatindustrie überlassen zu haben (vgl. Caes. bell. civ. I 34, 5). Nur in Britannien, das noch sehr barbarisch war, dürfte sie ihrer Aufgabe nicht genügt haben, und der Transport nach der entlegenen Insel mochte Schwierigkeiten machen. Deshalb warb man für diese Provinz in dem höher zivilisierten Gallien Waffenschmiede (fabricenses) an, die bei jeder Legion zu einem collegium fabricae unter dem Befehl eines optio fabricae (Dig. L 6, 7) vereinigt waren und deren Tätigkeit als Militärdienst galt (Dessau 2429 = CIL VII 49[3] Iulius Vitalis, fabriciesis leg(ionis) XX V(aleriae) v(ictricis), stipendiorum IX anor(um) XXIX. natione Belga, ex colegio fabrice elatus. h(ic) s(itus) e(st); nach Hübner weist der Schriftcharakter auf den Anfang des 2. Jbdts. hin). Veget. II 11 ist eine zu schlecht unterrichtete Quelle, als daß man auf ihr Zeugnis allein glauben dürfte, bei allen Legionen hätten sich solche F. befunden. Doch werden freilich in den Canabae, die in enger Verbindung mit den Legionslagern standen (s. Bd. III S. 1451), [1926] private Waffenschmieden nie gefehlt haben, schon weil sie für die Reparaturen unentbehrlich waren.

Als die Münzverschlechterung des 3. Jhdts. den Wert des Geldes furchtbar herabgedrückt und zugleich äußerst schwankend gemacht hatte, sah man sich gezwungen, den Sold des Heeres durch Naturalverpflegung zu ersetzen (Seeck Geschichte des Untergangs der antiken Welt II 210. 252), und mußte ihm natürlich auch die Waffen liefern. Doch trieb man diese nicht, wie die Nahrung und Bekleidung der Soldaten, als Naturalsteuern von den Untertanen ein, sondern gründete zu ihrer Herstellung staatliche Werkstätten (fabricae). Dazu mochte auch die Furcht vor Usurpationen beitragen, die damals ja zu den alltäglichen Ereignissen gehörten. Zwar wurde die Waffenfabrikation vor Iustinian (Nov. 85) nicht zum kaiserlichen Monopol gemacht; denn noch am Ende des 4. Jhdts. wird sie von Privaten geübt (Liban. or. XLII 21. 32. 34. 39 p. 399. 406. 407. 411). Aber da ihnen in dem Reichsheere der wichtigste Abnehmer verloren ging, konnten sie ihren Betrieb nie in dem Maße ausdehnen, daß sie den Bedürfnissen eines Usurpators, der neugeworbene Truppen ausrüsten wollte, hätten genügen können. Wer daher gegen einen Kaiser etwas unternehmen will, versichert sich vorher der Unterstützung von Beamten, welche die öffentlichen Fabriken unter sich haben (Ammian. XIV 7, 18. 9, 4. XV 5, 9). Aus dem gleichen Grunde werden solche auch nur in denjenigen Reichsteilen angelegt, die den gewöhnlichen Aufenthaltsorten der vier Kaiserhöfe naheliegen und daher unter bequemer Aufsicht gehalten werden können, also in Gallien, Italien, Illyricum, Thracien, Asien, Pontus und Oriens (Not. dign. or. XI 19–39; occ. IX 17–39); in den entlegenen Diözesen Britannien, Spanien, Africa, Ägypten und auf den Inseln fehlen sie ganz. Endlich verbot Iustinian allen Privatpersonen, Waffen anzufertigen, zu verkaufen oder zu kaufen, und monopolisierte die Fabrikation derselben, die nur noch dem kaiserlichen Heere zu gute kommen sollte, völlig für den Staat. Wer bisher das Handwerk eines Waffenschmieds betrieben hatte, durfte sich bei den kaiserlichen F. anwerben lassen (Nov. Iust. 85). Dasselbe Mißtrauen veranlaßte wohl auch, daß man die Fabriken vielfach spezialisierte und jeder nur die Herstellung bestimmter Waffen übertrug; denn auf diese Weise konnte keine einen Heeresteil vollständig ausrüsten, sondern zu diesem Zwecke mußten immer mehrere zusammenwirken. So werden Pfeile in Concordia und Matisco gefertigt, aber die dazu gehörigen Bogen in Ticinum (Not. dign. occ. IX 24. 28. 32. CIL V 8721.[4] 8742). In Acincum, Carnuntum. Lauriacum. Cremona und Horreamargi fabriziert man nur Schilde, in Mantua nur Lederpanzer, in Caesarea Cappadociae nur Eisenpanzer, in Irenopolis Ciliciae nur Speere, in Luca und Remi nur Schwerter, in Salona nur Angriffswaffen, in Edessa Schilde und Flottenutensilien. Doch ließ sich diese Teilung wohl aus praktischen Gründen nicht ganz durchführen; vielleicht ist sie auch erst ein Resultat späterer Entwicklung. Denn in der Notitia occidentis, die im allgemeinen einen jüngeren Zustand darstellt, als die Notitia orientis, ist sie weiter fortgeschritten. Im östlichen [1927] Reichsteil finden sich fabricae, bei denen der Gegenstand der Fabrikation nicht genannt wird, die also wahrscheinlich für alle Arten von Waffen bestimmt waren, in Thessalonica, Naissus, Ratiaria. Andere werden scutaria et armorum genannt, liefern also Schilde und Angriffswaffen jeder Art; solche bestehen in Damascus, Sardes, Hadrianopolis und Marcianopolis; ebenso in Antiochia und Nicomedia, wo daneben noch andere fabricae für Eisenpanzer vorhanden sind. Im Occident steht bei der fabrica von Argentomagus ausdrücklich armorum omnium, in Sirmium werden Schilde, Sättel und Angriffswaffen gemacht, in Verona Schilde und Angriffswaffen, in Ambiani Schwerter und Schilde; in Trier und Augustodunum bestehen je zwei fabricae nebeneiander; dort liefert die eine Balisten, die andere Schilde, hier die eine Balisten, Leder- und Eisenpanzer, die andere gleichfalls Schilde; bei Suessiones ist die Art des Fabrikats durch eine Lücke der Hss. ausgefallen. Diese fabricae sind durch die Notitia dignitatum überliefert; einzelne davon auch durch andere Quellen, so in Cremona (Ammian. XV 5, 9), Salona (CIL III 2043),[5] Concordia (CIL V 8721.[4] 8742. 8754. 8757), Hadrianopolis (Ammian. XXXI 6, 2. Athan. hist. Ar. ad mon. 18 = Migne G. 25. 713), Caesarea Cappadociae (Greg. Naz. or. XLIII 57 = Migne G. 36, 569), Antiochia (Cod. Theod. VII 8, 8. Ammian. XIV 7, 18. 9, 4). Eine in Ravenna für die Bedürfnisse der dortigen Flotte könnte vielleicht im Texte der Notitia dignitatum ausgefallen sein; jedenfalls hat sie unter Constantin d. Gr. bestanden (Dessau 699 = CIL XI 9).[6] Ob es im 4. Jhdt. noch andere gegeben hat, ist zweifelhaft. Denn CIL IX 1590[7] comiti [f]abricarum totius civitatis Ben(eventanae) urbis erregt schon dadurch Anstoß, daß die Inschrift vorauszusetzen scheint, in Benevent habe es nicht nur eine fabrica, sondern eine ganze Anzahl gegeben, was sonst in keiner Stadt vorkommt. Man wird also das Wort fabricae hier in dem allgemeineren Sinne der Bauarbeiten auffassen müssen, wie es z. B. Cod. Theod. VI 4, 13. XV 1, 12. 14. 16. 31 gebraucht wird. Der Comes fabricarum wird ein comes et mechanicus gewesen sein (Symm. ep. V 76, 1; rel. 25, 1. 3. 26, 1. 5), d. h. ein Architekt, der über die städtischen Bauten die Aufsicht führte. In Constantinopel gab es eine fabrica zur Zeit Iustinians (Nov. Iust. 85, 3), und daß sie schon 374 bestanden habe, hat man aus Cod. Theod. X 22, 1 geschlossen. Doch hier ist nicht von der Anfertigung von Helmen, sondern von ihrer Ausschmückung mit Gold- und Silberornamenten die Rede. Da das Gesetz kurze Zeit vor den Decennalien des Valens erlassen ist, wird man annehmen dürfen, daß es nicht von Ausrüstungsgegenständen für das Heer, sondern von Festgeschenken handelt, welche den höheren Offizieren gemacht werden sollten. Auch ist es an den Comes sacrarum largitionum gerichtet, nicht an den Magister officiorum, dem die fabricae unterstanden. Bei der Auswahl der Städte, in denen sie errichtet wurden, ist zum Teil die Nähe von Eisengruben berücksichtigt worden (C. Jullian bei Daremberg et Saglio Dictionnaire des antiquités II 960).

Jede fabrica stand unter einem Praepositus von Ritterrang, der den Titel vir perfectissimus führte [1928] (Dessau 699; vgl. CIL V 8721.[4] Cod. Theod. VII 20,[8] 10. Ammian. XXIX 3, 4). Einzelne davon hießen auch tribuni, ob als persönliche Auszeichnung oder weil sie die Leiter besonders wichtiger fabricae wären, läßt sich nicht entscheiden (Ammian. XIV 7, 18. 9, 4. XV 5, 9). Doch scheinen auch die Tribunen je einer solchen Werkstatt vorgestanden zu haben, da in Antiochia zwei genannt werden (Ammian. XIV 7, 18. 9, 4) und ebensoviel fabricae sich in dieser Stadt befanden (Not. dign. or. XI 21. 22). Diese Beamten leiteten die Arbeiten und waren dafür verantwortlich, daß von dem eingelieferten Metall nichts veruntreut wurde (Ammian. XXIX 3, 4). Die Oberleitung und die Verteilung der Waffen an die Truppen war an den Kaiserhöfen konzentriert, ursprünglich wohl in der Hand der Praefecti praetorio, die mit der Verpflegung der Soldaten auch deren Bewaffnung verfügt haben werden. Doch in den letzten Jahren Diocletians wurde die Sorge für diesen Zweig der militärischen Rüstung einem besonderen Beamten übertragen. Denn Attius Insteius Tertullus wird praepositus fabri.... (Lücke), nachdem er vorher Consul suffectus und Corrector Venetiae et Histriae gewesen ist, und bekleidet kurze Zeit nach jenem Amte (307) die Stadtpraefectur (CIL VI 1696;[9] vgl. Mommsen Chron. min. I 67). Nach dem hohen Range dieses Mannes kann er nicht Vorsteher einer einzelnen fabrica gewesen sein, sondern nur Vorsteher aller fabricae des ganzen Reiches oder doch eines Reichsteils. Als dann Constantin an seinem Hofe eine Gruppe von Männern seines höchsten Vertrauens in den Comites consistoriani gebildet hatte (s. Bd. IV S. 632. 645), wurde einem von ihnen, dem Comes et Magister officiorum, die Oberaufsicht über die fabricae übertragen (Not. dign. a. O. Cod. Theod. VII 8, 8. X 22, 3. 4. 5. Nov. Theod. 6, 2. Nov. Iust. 85. Cod. Iust. XI 10, 6. 7), wobei ihn in seinem Officium die Subadiuvae fabricarum, im Orient drei, im Occident in unbekannter Zahl, unterstützen mußten (Not. dign. or. XI 44; occ. IX 43). Unter Iustinian besaß er ein eigenes Scrinium fabricarum mit einer großen Anzahl von chartularii (Nov. Iust. 85, 3. 5). Er verfügte die Versendung der Waffen an die einzelnen Truppenteile (Cod. Iust. XI 10. 7), und die Arbeiter der fabricae unterstanden seiner Gerichtsbarkeit (Cod. Iust. XI 10, 6). Als am Hofe des Arcadius der Praefect Rufinus eine Macht erlangte, die der kaiserlichen fast gleich war, bemächtigte er sich auch der Verfügung über die fabricae; doch wurde sie nach seinem Tode dem Magister officiorum zurückgegeben (Lyd. de mag. II 10. III 40). Unter den Gotenkönigen in Italien stand die Fabrikation der Waffen wieder unter dem Praefectus praetorio (Cassiod. var. VII 19); doch scheint sie nicht mehr in besonderen fabricae, sondern bei den Truppen selbst betrieben worden zu sein, da derselbe Offizier zugleich Soldaten und Waffenschmiede kommandiert (Cassiod. var. VII 18, 1. 19).

Die Arbeiter bildeten ein Corpus, dessen Mitgliedschaft erblich war (Nov. Theod. 6). Doch konnten auch Leute, die nicht geborene F. waren, freiwillig in dasselbe eintreten, wenn sie nachwiesen, daß sie nicht dem Decurionenstande angehörten (Cod. Theod. X 22, 6. XII 1, 37. 81; vgl. Nov. Iust. 85, 3). Ihre Aufnahme war von [1929] einem Beschluß des ganzen Corpus abhängig, das damit eine Gesamtbürgschaft für sie übernahm und verpflichtet war, was an Material durch ihre Veruntreuung oder Ungeschicklichkeit verloren ging, aus gemeinsamen Mitteln dem Staate zu ersetzen (Nov. Theod. 6, 2). Seit dem J. 398 wurde auf ihren Arm, wie bei den Rekruten, ein Zeichen eingebrannt, um Desertionen zu erschweren, und zugleich verfügt, daß jeder, der einen Flüchtling versteckte, selbst in den Dienst der F. eintreten müsse, oder falls er nicht dazu geeignet sei, seine Söhne (Cod. Theod. X 22, 4). Auch war es ihnen bei Strafe von zwei Pfund Gold verboten, als Verwalter, Landarbeiter oder Pächter einem Privaten zu dienen, und wenn sie es taten, sollte das Land, das sie bebaut oder verwaltet hatten, für den Fiscus eingezogen werden (Cod. Theod. X 22, 5). Doch scheint dies wenig gewirkt zu haben, da das Verbot später wiederholt werden mußte und zugleich die Strafe für die F. auf Exil und Güterkonfiskation erhöht wurde (Cod. Iust. XI 10, 7). Sie erhielten vom Staat annonae (σιτήσεις), d. h. Naturalverpflegung (Nov. Iust. 85, 1. 3), und genossen das Privileg, von Einquartierung befreit zu sein (Cod. Theod. VII 8, 8). Auch sollte beim Tode eines F., der ohne gesetzliche Erben starb und kein Testament gemacht hatte, sein Vermögen nicht an den Fiscus, sondern an das Corpus fallen, dem dadurch seine Gesamtbürgschaft für die einzelnen Mitglieder erleichtert werden sollte (Nov. Theod. 6).

Dieses war nach dem Muster der Truppenkörper und der Civilofficia organisiert, d. h. man rückte darin nach dem Dienstalter auf und scheint auch ziemlich dieselben Rangstufen durchlaufen zu haben, die bei jenen vorkommen (s. Bd. I S. 777); namentlich werden auch bei den F. Biarchi erwähnt (CIL V 8754.[10] 8757; vgl. Bd. III S. 382). Der älteste jeder fabrica hieß Primicerius und wurde nach einem Gesetz vom J. 390 nach zweijähriger Bekleidung dieser Dienststufe mit dem Range eines Protector entlassen (Cod. Theod. X 22, 3). Doch im J. 438 scheint ihr Dienst lebenslänglich geworden zu sein (Nov. Theod. 6. 1). In den Städten, in denen sich Waffenschmieden befanden, bildete ihre Arbeiterschaft ein wehrhaftes, leicht erregtes Element der Bevölkerung, das stets zu Kampf und Aufruhr bereit war (Ammian. XXXI 6, 2. Greg. Naz. or. XLIII 57 = Migne G. 30, 569). Eine Anzahl F. wurde auch den einzelnen Truppenkörpern zugewiesen, wo sie schon für die Zwecke der Reparatur nicht zu entbehren waren, und hießen dann deputati (Nov. Iust. 85, 1–3).

Das Eisen und das Kupfer, die für die Herstellung der Waffen erforderlich waren, wurden zum Teil wahrscheinlich aus den kaiserlichen Bergwerken geliefert, zum Teil in der Form von Naturalsteuern beigetrieben (aeraria praestatio Cod. Theod. XI 1, 23. 20, 6; ferraria praestatio Cod. Theod. XI 20, 6. X 22, 2. Claud. de bell. Poll. 538). Dies letztere gilt auch von den Schmiedekohlen (Cod. Theod. XI 16, 15. 18). Auch diese Steuern wurden nach Städten verteilt (Claud. a. O.), doch soweit sie in Metall entrichtet wurden, lasteten sie vielleicht nur auf denjenigen, in deren Gebiet sich private Bergwerke befanden. Denn Basil. ep. 110 = Migne G. 32, 520 nennt insbesondere [1930] die Bewohner des eisentragenden Taurus (τοῖς τὸν Ταῦρον οἰκοῦσι τὸν σιδηροφόρον) als Träger einer solchen Steuer. Als Äquivalent dafür scheinen die anderen Naturalsteuern ganz oder zum größten Teil erlassen worden zu sein, da es als Vergünstigung erscheint, die Kupfer- oder Eisensteuer zu zahlen (Cod. Theod. XI 20, 6). C. Jullian bei Daremberg-Saglio Dict. des ant. II 959ff.

[Seeck. ]

Anmerkungen (Wikisource)

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  1. Corpus Inscriptionum Latinarum II, 3771.
  2. Corpus Inscriptionum Latinarum III, 6.
  3. Corpus Inscriptionum Latinarum VII, 49.
  4. a b c Corpus Inscriptionum Latinarum V, 8721.
  5. Corpus Inscriptionum Latinarum III, 2043.
  6. Corpus Inscriptionum Latinarum XI, 9.
  7. Corpus Inscriptionum Latinarum IX, 1590.
  8. Corpus Inscriptionum Latinarum VII, 20.
  9. Corpus Inscriptionum Latinarum VI, 1696.
  10. Corpus Inscriptionum Latinarum V, 8754.