Dorffs Ordnung der unterthonen zue Lehrberg

Textdaten
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Autor: Georg Friedrich Markgraf von Brandenburg-Ansbach
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Titel: Dorffs Ordnung der unterthonen zue Lehrberg
Untertitel:
aus: Journal von und für Franken, Band 5, S. 176–206
Herausgeber: Johann Caspar Bundschuh, Johann Christian Siebenkees
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1792
Verlag: Raw
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Erscheinungsort: Nürnberg
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Originaltitel:
Originalsubtitel:
Originalherkunft:
Quelle: UB Bielefeld, Commons
Kurzbeschreibung:
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IV.
Dorffs Ordnung[1]
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der vnterthonen zue Lehrberg[2]
de dato 1559

| Wir Eberhardt von Gottes gnaden Bischoff zu Aychstatt Thumb Probst vnnd Ertz Priester zu Salzburg vnnd von denselben Gnaden Gottes Wir Geörg Friderich Marggrav zu Brandenburg, In Preussen, zu Stettin, Pommern, der Casuben vnd Wenden, auch in Schleßien zu Crossen vnd Jegerndorff etc. Herzog, Burggraff zu Nürmberg vnd Fürst zu Rügen.
.
Demnach vnns vnsere Vnterthanen In der Gemeindt Lehrberg vnterthenig zu erkennen geben. Obwohln vor langen Jahren von vnserm Bischoff Eberhardt zu Eychstett Vorfahren, am Stifft Aychstatt dem Hochwürdigen Fürsten, Weiland Bischoff Gabriel See: vnnd hochlöblicher gedechtnuß, vnnd anndern Herrschafften[3] auch See: So dazumahlen| gütter vnnd Hintersessen daselbsten gehabt, vnnd seithero vf vnns Marggraff Geörg Friderichen etc. kommen, Einer Gemeindt vnnd allen Inwohnern zu Lehrberg, auch Ihren Nachkomen zu guten Eine Dorffs-Ordnung gemacht vnd vhrkundlich aufgericht, das doch seithero dieselb Ordtnung in viel weg zerrüttet und derselben zu wider gehandelt, vnd dann auch zum Theil mit derselben also gestalt vnnd geschaffen. Nachdeme seithero viel Enderung für gefallen, wo die alte Ordtnung bey iezigen Leufften ohne Verbesserung gehalten werden solt, das solches vorgemeldten vnsern Vnterthonen zu Lehrberg nit zu geringen schaden vnnd Nachtheil gereichen würdte, darauff vnns nun vormelte vnsere Vnterthonen zu Lehrberg vnterthenig ersucht vnd gebetten, das WIR Ihnen vorangeregte ihre vorige alte Dorffs Ordtnung mit nuzlicher vnnd nothwendiger Verbesserung vnnd mehrung ezlicher Articul gnedig verneuern, verbesseren, confirmirn vnd bestettigen wolten. Wann WIR dan solche Ihre vnterthenige Bitt nit für vnzimblich vermercken, auch ohne das, was vnsern Vnterthonen zu gueten kommen vnd gemeiner Nuz fürderlich vnnd dinstlich sein kan, zu befürdern nit wenig geneigt, dan schuldig sein,
.
| So Bekennen WIR demnach vnnd Thuen Kundt hiemit Offentlich gegen allermeniglich für Vns vnsere Nachkomen vnd Erben auch Vnterthonen zu offtgemeltem Lehrberg, das WIR Ihnen nachgesezte Dorffsordtnung Jezo verneuert, gebessert gegeben, confirmirt und bestettigt haben. WIR thun auch solches hiemit vnd in crafft dis Briefs wissentlich, wie vnterschiedlich hernach folgt vnd geschrieben stehet,


1.
Item alle Jahr, Jerlich vnnd eines ieden Jahrs besonders, soll man vier Menner erwehlen in der Gemeindt zu Lehrberg, die auch ein ganze Gemeindt sollen Regieren, von Vnser des Bischoffs von Aychstatt Vnterthonen zween, vnd unser des Marggrauen Vnterthonen auch zween, die vier Man sollen vor dem mehrern theil einer Gemeindt Ihre Treü geben, an eines recht geschworenen Aydes statt, der Gemeind recht, wie hernach folgt, getreulich nach zu komen mit pfenden vnd andern Hendlen, vngefehrlich, dem Armen als dem Reichen, das Sie auch in solchem Niemand wöllen ansehen, oder Vberruck tragen, weder von Müeth gab noch Freundtschafft wegen, sondern einen ieden| Bußwürdigen In der Gemeindt Straffen, Inmassen, wie hernach folgen würt.


2.

Item wenn die vierer Pfenden wollen, sollen sie alle vier mit einander gehen und pfenden, ohne Verhinderung einer ieden Herrschafft, Unßer Bischoff Eberhards zu Aychstett etc. zween, vf vnsern Güttern, vnd Vnßer Marggraff Georg Friederichen etc. zween, auf unsern Güttern, doch also, ob der Vierer einer schwoch[4] wehre, oder andere redtliche Verhinterung hette, oder die Vierer nicht alle da möchten sein, dadurch der Vngehorsame vngepfendt möchte bleiben, Auff das aber kein Verzug solchem geschehe, so sollen Vnser Bischoff Eberhardten von Aychstetts einer und vnser Marggraff Georg Friederichen ainer mit einander gehen, vnd den Vngehorsamen pfenden, damit ob der Gemaindt Rechten gehalten werde.


3.
Item wehre sach, das iemandt an Waldungen, Vischwassern, oder an andern gemeinen Nuzen schaden theten, das die Vierer nicht wehren könnten oder möchten, so| sollen ein ganze Gemeindt oder mehrer theil derselben helffen retten, Wehre aber sach, das sich iemandt daraus wollte ziehen Vnd nit zu wollte lauffen, so man dazu leuttet, welcher des in der Gemeindt vbersagt[5] würt, der soll gebüest werden um Sechs Pfundt,[6] es wehre dan sach, das er krankh, oder nicht anheimbs wehre,


4.

Waß die Vierer in sachen die Gemeindts Recht vnd Nuz betreffend von einer Gemeindt wegen handlen wollen, das sollen Sie thun mit Rath und Wissen des mehrerer Theils einer gemeindt, handlen Sie aber etwas ohne wissen, das soll kein crafft haben,


5.
Item wann die vierer etwas handlen, von einer Gemeindt wegen, das so redtlich,| oder Namhafft ist, So mögen Sie vier was Wein[7] trincken, vnd nicht mehr, Es were dan sach, das Sie fern vber land müsten handlen, darin aber die Billigkeit angesehen werden soll.


6.

Auch sollen die vierer von einem ieglichen Pfandt Macht haben 20 Pfenning zu vertrincken, das vbrige sollen Sie an den Gemeindt Nuzen legen,


7.

Item alle Jahr, so man die vierer sezt, soll man den Gemeindt Brieff offentlich vor Jedermeniglich lesen, damit sich ein ieder darnach hab zu richten,


8.
Alle Jahr soll man zween sezen, die das Feür und feüersteet besichtigen vnd schazen, [8]| vnnd so es noth thut, auch feüer wasser bieten sollen, Jeglichem nach seinem schaden, vngefehrlich, welcher aber solches vbertrette, vnd nit wasser hette, der soll gebüest werden vmb drey pfundt,


9.
Item was die Dorfsmeister von verbottenen vnd verbrochenen Straffen, oder andern fellen, wie die genant seien, nichts ausgenomen, Einnehmen, das sollen Sie in ein Register aigentlich aufschreiben, vnd davon alle St. Michaelistag, von nahmen zu nahmen einer gemeindt in Beysein eines vogts von Warberg, Castners zu Onolzbach vnd vogts zu Lehrberg Rechnung thun, vnnd was vor Straff oder Buß noch nicht eingebracht weren, dieselbe in schrifften angeben, damit man die einbringen, vnnd was sich also vber das zimbliche[9] ausgeben erfindet, das sollen die Dorfsmeister mit willen vnd rath der Herrschafft an einen gemeinen nuzen| wandlen vnd legen, vnd kein aigen nuz darmit nit suchen,


10.

Wo sich aber der Dorf Meister einer, mehr oder alle, Inn solcher Rechnung vnd Anlagen, auch in einbringung der Straff geuerlich[10] hielten vnnd solches angezeigt werden möchte, der oder dieselben sollen gestrafft werden, wie es beede herrschaft sezen,


11.

Item wenn sich ein Handlung zutregt, welcher sich die Dorfmeister nit vereinigen können, sollen beederseits Vierer, etliche aus beeder Herrschafften Vnterthonen, in gleicher anzahl, die dorzu tauglich, doch ausserhalb des Glockenläutens,[11] zu sich nehmen vnd erfordern, vnd was nun dieselben beschliessen, soll crafft haben vnd gehalten werden, So fern aber wichtige sachen fürfüellen, die sollen mit Vorwissen, vnd in beisein beeder Herrschafft gewaldthaber, gehandelt, vnnd fürters an vns die Herrschafften vmb bescheidt gebracht werden,

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12.

Item Jederman soll zulauffen vnd kommen, wan man in sondern fürfallenten sachen, zu der Gemeindt leüttet, mit der grossen alten Glocken, drey Zeichen, vnnd ein ieglicher Hausherr selbst von stundt ahn vorhanden sein, so die drey Zeichen ausgeleüttet sein, vnd darvon nicht gehen, bis die vierer vrlaub geben, welcher aber aussen bleibt, vnnd darzu nit käme, von stundt ahn sollen die vierer pfenden vmb drey Pfundt, es were dan sach, das er kranckh oder nit anheimbs were, oder das ers nicht gehört hette, und derfür kem, mit seinem rechten,[12] was die vierer gebietten, von einer gemeindt wegen, das da gewohnlich und redtlich ist, das soll man ihnen gefolg sein, welcher aber das nicht thet, der soll gebüest werden vmb 3 Pfund.


13.
Jederman in der gemeindt soll helffen bessern an weg vnnd stegen auch an den Schrancken,[13] wie von alters herkommen ist, bei 3 Pfund. Es soll auch iedermann einander helfen retten, in den Schrancken| oder Etern,[14] so es noth thut, es seie bei tag oder nacht, der aber solches vbertrette vnnd nit thet, der soll von den vierern gebüest werden vmb 2 fl. Desgleichen sollen ieder in der gemeint seiner Ehehalten zu recht vnnd billigkeit mechtig sein, vnnd also pflicht von ihnen genomen werden,


14.

Item es sollen die Mezger[15] vnnd die würth rechte gewicht vnnd maß haben, bey 3 Pfund vnnd die vierer sollen solches besichtigen zu etlicher zeit,[16]


15.
Die Mezger sollen kein pfinings oder forren[17] Fleisch fail haben, ohne der vierer Erlaubnus bey 3 Pfund vnnd sollen auch die Mezger alles Fleisch so sie zu Lehrberg schlachten vnd aushauen, oder sonsten verdreiben, Jedesmahls in dem werth, gleich den Mezgern zu Onolzbach geben vnd hierinnen| kein’ gefahr[18] brauchen, bei Straff 6 Pfund.


16.

Niemandt soll Pflantzen[19] aus der Gemeindt verkauffen bei 3 Pfund Straff, sie weren den ihme vf dem seinen gewachsen.


17.

Item kein Stein[20] soll man in den Wälden graben vnd aus der Gemeindt verkauffen, bey Straff drey Pfundt.


18.

Niemandt soll vieh[21] scheren bei 3 Pfundt es were dan nit tauglich zu der Herdt.


19.

Ein Jeglicher mag das gantze Jahr halten Sechs vnnd dreyssig Stuckh Alt und Jung vnnd nit mehr bei 3 Pfund. Im Fall sich aber zutragen würde, das einer ein gutt zum Handroß[22] Innen hatte, denselben soll kein Schaff von dergleichen Handroß zu halten gestattet werden,

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20.

Item ob sach würde, das zu Zeiten Biren oder aicheln würden, an Bergen oder in Wäldern, dieselben soll man nit abschlagen noch schittlen ohn der Vierer Erlaubtnus, welcher aber solches vbertrette, wer Jung oder alt, der soll gebüest werden vmb 3 Pfund.


21.

Niemandt soll frembte Schwein herein in die Aichel nehmen bey 3. pfundten,


22.

Welcher auch ausgibt, er hab iemandt an gemeinen Nuzen schaden sehen thun, vnnd will nit sagen, wer der ist, den sollen die Vierer pfenden vmb 3. pfundt.


23.

Niemandt soll Holz hauen, ohne der vierer erlaubtnuß bei Straff 3. pfundt.


24.

Auch seindt Affterschleg[23] nit erlaubt.


25.
Niemandt soll gaisbroß[24] hauen in den| wälden bey 3. pfundt den allein in den Leütten[25] hinter dem Dorff, zwischen den Rotten vnd Brucken Otten Prunen hinauff, bis an den Leuthweg.


26.

Welcher Besenreiser oder Deck Reiser hauen will, der soll Rest oder Ast schneiden vnnd den Stemmer[26] stehen lassen bey 3. pfundt.


27.
Ehe wann die Vierer einem Pauholz oder Zaunholz geben, sollen sie zuuor besichtigen, ob er das nottürfftig seie,[27] daß Bauholz sollen sie ihme anzeigen zu hauen, Vnd dorumb soll Niemandt Zimmer oder Zeünholz,| ohne der Vierer erlaubtnus, hauen bey Straff 3. Pfundt.


28.

Were es sach, ob Jemandt auswendiges des Dorffs Inn dem Dorf Aecker oder Wiesen bestündte, die Zeines bedörfftig, denselben auswendigen soll kein Zeünholz aus der Gemeindt gegeben werden bei straff 3. Pfundt.


29.

Wer auch Holz in den Wälden niederfellet, vnd es darinnen ligen lest, bis erfaulet,[28] den sollen die Vierer pfenden vmb 3. pfundt.


30.

Auff dem Veldt vnd Hoffraichen soll niemand Düll[29] machen bey 3. Pfundt.


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31.

Wann man Prenholz ausgibt, so soll ein ieder an enden vnd Orten er dessen von den Dorfsmeistern angewisen würt, selbsten machen, oder zu machen verleihen, damit eine Gemeindt hierinen, der alten Dorfs-Ordtnung nach, der schwere vncosten hinfüro vbrig bleibe,[30] vnnd soll einem souiel Clafftern Prenholz als dem andern, dem armen als dem Reichen ausgeben werden, iedoch einem Bader noch so uiel, als sonsten einem; von der kinder wegen, wolte er aber sie nicht baden,[31] so soll er des andern halben theil mangeln.


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32.

Vnd vber solch ausgegebene Clafftern sollen die Vierer dasselbige Jahr niemandt kein Prenholtz mehr geben.


33.

Alle die Büschelholz haben zu lesen, nach Besehung der Clafftern, die sollen solches Bischelholz lesen, zwischen solcher Stoeckreümung vnd St. Michaelistag nechst hernach künfftig, wo aber solches von Jemanden vbertretten würt, Auch einer dem andernn sein Büschelholz auflese, vor St. Michaelistag, der soll gebüst werden vmb 3 Pfundt vnnd welcher seines nicht auflese vor Michaelis tag, dem soll es hinnach Preis gegeben werden.


34.

Welcher dem andern sein Holz hinfürt oder tregt, es seie von zeünen oder in Welden, der soll gebüst werden vmb 3 Pfundt vnd soll das Holz wider geben,


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35.

Allen Haußgenossen sollen die Vierer kein holz geben, weder zu lesen, noch vom Stockh abzuhauen.


36.

Die Jungen Schleg soll man raumen, vnd mit dem Laubholz ein ieder sein theil zu Hauffen ziehen, von Pfingsten bis St. Michaelis oder 14 Tag hernach bei 3 Pfundt.


37.

Welcher sein gemeinholz verkaufft, der soll hernach seines Gemeinrechts im Holz dasselbig Jahr beraubt sein, weder zu lesen tragen noch zu führen bei Straff 3. Pfundt.


38.

Niemandt soll keinerlei Holz verkauffen aus der gemeindt,[32] noch alles das er daraus gemacht hat bei 3. Pfundt.


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39.

Wer äcker oder wisen verhegen will, dem soll man Zeünholz geben, mit der Vierer rath, welcher aber dorwider thut, der sol gebüst werden vmb 3. Pfundt.


40.

Junge Viechtling,[33] Spanhölzer, vnd viechte Mayen zu Pfingsten[34] zu schelen vnd zu hauen, ist alles verbotten, bey 3. Pfundt.


41.

Wer auch Vogelherdt machen will, der soll sie machen ohne der Wälde schaden bei 3. Pfundt.


42.

Item man soll in 8. Jahren mit den Küehen in keinen Schlag treiben, vnnd in vier Jahren[35] mit den pferden, es seie Sommer oder winter bey 3. Pfunden.


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43.

Die Hürten sollen in kein Espan[36] schlag treiben ohne Erlaubtnus einer ganzen gemeindt oder mehrer theils derselben, er seie wie alt er wolle. bei straff 3. Pfund.


44.

Der Schefer soll nicht vber Teichweg[37] treiben bei 3 Pfund.


45.

Niemandt soll in 2. Jahren in den schlegen[38] grasen bei 3. Pfund.


46.
Item Niemandt soll vischen, dann allein am Donnerstag[39] nach Mittag vnnd am | Freittag noch Vormittag; vnnd alle gebannte Vestäg vor mittag; In der Fasten, am Montag, Mitwochen vnd am Freitag vormittag bei 3. Pfund. Wer vischt, der soll mit einem Hammen vischen vnnd nur einen stutter[40] haben, vnnd seindt auch die Segen[41] verbotten bei 3. Pfund. Es were dann sach, das die Herrschafft dahin kemme, so mag dieselben fischen lassen mit den Segen.


47.

Wenn 2. mit einander vischen, so sollen sie am wenigsten 3. Meßgerten von einander gehen bei 3. Pfund.


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48.

Welcher Junge Hecht, Karpffen oder Ruppen fehet, die das mas nicht haben, der soll Sie wieder in den Bach werfen bei 3. Pfund vnd ein ieder der vischen will, der soll das meß bei den Vierern nehmen,


49.

Niemandt soll bei der nacht vischen bei 3. Pfund.


50.

Wer Reusser oder Krebskerb legen will, der soll sie allein im Donnerstag zu nacht legen vnnd nit mehr den 16. Krebskerb und 3. Reussen bei 3. Pfund.


51.

Welche Krebs zu klein seindt, die soll man wider in den Bach werfen bei 3. Pfund


52.

Niemandt soll krebsen mit den Henden bei 3. Pfund.


53.

Es soll niemandt in Bächen schöpfen[42] von fischens wegen bei 3. Pfund.


54.
Es sollen auch die Müller das Wasser Niemanden abschlagen[43] von Vischens wegen| bei 3. Pfundt. Es kome dan ein Obervogt von Warberg hero, an Kirchweyen vnd Ehehafften[44] vnd begert Visch zu essen,


55.

Eß soll Niemandt, weder Visch noch Krebß aus der Gemeindt verkauffen bey 3. Pfund, vnnd wer sie fehet in dem Gemeinwasser, vnd sie verkauffen will, der soll sie vf das wenigste ein Stundt hier vor dem Kirchhoff fail hoben, welcher derwider thut soll gebüst werden vmb 3. Pfund.


56.
Ein ieder der Visch oder Krebs verkaufft, der soll geben ein pfundt hecht oder Ruppen, vmb 16. Pfen. ein pfundt Karpffen oder persing vmb 10. Pfen.[45] ein pfundt weis Visch, oder Schleyen vmb 7. Pfen. vnd ein viertel[46] Krebs vmb 8 Pfen. vnd welcher solche Visch oder Krebs theuerer geb,[47]| der soll gebüst werden vmb 3. Pfund vnd der es theurer kaufft, auch vmb 3. Pfund.


57.

Item wann die vierer das Gras verbieten, so soll niemandt weder vischen noch krebsen, er gehe dann vf dem seinigen,[48] oder auf der Gemeindt im Bach bey 3. Pfund.


58.

Item welcher sich nicht wolte von den Vierern lassen pfenden, oder ihnen fleücht, denselben sollen sie mit Hülff einer gantzen gemeindt oder mit dem mehrertheils derselben pfenden vmb Sechs pfundt.


59.

Würt aber der Vierer einer, frevelhafftig an diesen articuln einem, so sollen, Sie die Gemeindt pfenden vmb 6. Pfund.[49]


60.
Welcher ein zimblichen[50] schaden in| den Wälden thete, den sollen die Vierer pfenden vmb 6. Pfund.


61.

Wen der Förster einen in wahrer That erwüscht,[51] den soll er den Vierern anzeigen,


62.

Einen außwendigen mag ein iedlicher in der Gemeindt pfenden, wie er will, vnd ihme das behalten.[52]


63.
Welcher sein pfandt in 14. tagen nach der Pfendung nicht löst, so sollen die Vierer das versezen oder verkauffen, vmb solches geldt, weme Sie wollen, doch mit dem Beding, wer es dornach von den Vierern erkaufft, oder durch Versazung an sich bringt, der soll solches pfandt auch 14. tag halten, so dan dieselbig aus seindt vnd der selbstschuldtner nicht kombt, vnd solches pfandt nicht löst, so mag den der Jenige solches| pfandt dornach verkauffen, oder versezen, vmb sein geldt, vnd nicht höher, weme er will, ohne hinderung vnnd Irrung des selbst schuldtners,


64.

Item Nachdeme sich in erfahrung befunden, das dordurch iran[53] Zwang vnd mangel an Wasser gewest, von den Müllern zu Lehrberg? ohngeacht? das denselben zu allen nothwendigen gebeüen, vom gemeinholtz, souil sie bedörffen, ein Notturfft gegeben werden muß, Jedoch Sie den Frembden ehenter, als einem Gemeindtsman, mahlen, wordurch der Gemeindsman nothleiden muß, derowegen hinfüro die Müller beeder Herrschafft vnterthonen, Wenn dieselben solches bei einem suchen; Vor den auswendigen zu mahlen schuldig sein, vnd dorauff von den Vierern gut Achtung zu geben, auch Sie die Müller, im Fall Sie solches nicht thun würden, ein ieder von seiner Herrschafft vmb 3. Pfund gestrafft werden soll.


65.
Item die Müller, so ausserhalb des Dorfs sein,[54] sollen auf die wisen vnd aeker| Ihre Kühe ehenter nit treiben, dan der Gemeindts Hirt dorauf treibt,


66.

So soll auch hinfüro keinem zu erbaung noch zu erhaltung der Visch stuben oder Behältnuß in dem Bach, Kein Holz aus dem Gemeindtholz gegeben werden,


67.

Item es sollen hinfüro die Schaff vnnd Genuß, in kein stupfel getriben werden, den man hat zuuor mit dem gehürneten Vieh drey tag gehüttet,


68.

Item es soll keiner mehr, als Sechs Spann-Prigel[55] in ein Claffter gegeben werden, vnd soll ein ieder sein Spanprigel, aus seinem Prenholz hauen vnd wer keinen Spanprügel in seinem Prenholz findet; der soll weiters in dem Holz dornoch nicht suchen oder hauen.


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69.

Item man soll mit den gensen nit weiters hietten, dan vf den zweyen wesen, hinterm Dorf, genant, die braiten vnd angerwasen, so soll auch keiner nit mehr den 12 genß halten, sie seindt gleich Jung oder alt,


70.

Es sollen auch keine Schaff vf den Wesen gehüttet? bis die felder geöfnet? werden.


71.

Eß soll auch hinfüro kein Unterthon zu Lehrberg, ohne Vorwissen ieder herrschafft keinen Hausgenossen annehmen, damit dieselben zuuor von der Herrschafft wegen wie billig recht zu geben vnd zu nehmen verpflichtet, auch ein ieder Haußgenoß, so er angenommen einer gemeindt vor allen schaden, es sey mit holz tragen oder dergleichen schäden, Er hausherr am gemeinen rechten, Bürg seye, vnnd soll auch ein ieder seinen haußgenossen selbst behölzen.[56]


72.
Vnnd soll beschließlich, obgesezte Dorfsordtnung stet vest vnd vnverbrichlich gehalten, auch die vbertretter vnd verbrecher derselben in allen bußfelligen fellen, zu denen derowegen verordneten Stroffen ernstlich angehalten| werden, Doch behalten WIR Anfangs gemelte herrschafften UNS vnsern nachkomen, vnd Erben bevor, diese Ordtnung zu bessern, zu mündern, zu mehren, zu erclären, Auch gar oder zum Theil abzuthun, Einem oder anderm articul mehrere ordtnung zu machen, Sonderlich aber vns Bischoff Eberhardts zu Aychstatt an vnsere Stifftsrechten vnnd gerechtigkeiten, vnd vns Marggraff Geörg Friderichen zu Brandenburg etc. an unsern Hochfraißlichen Obrigkeiten ohn schedtlich vnd ohn entgolten. Treulich vnd ohn gefehrde, zu Uhrkundt vnd mehrer Becrefftigung, haben WIR mit vnsern anhangenten Insigeln besigelt, vnd geben nach dem Sontag oculi den lezten February ao 1.5.5.9.
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Nachdem in dem 21 Articul sich stritt von wegen einschlagung der Schwein zugetragen, Ist erkannt vnd gemacht worden den 14 Xbris ao 62. durch beede herrschafft, das furhin wan eine gemeindt wider in die Aichel schlagen,[57] so soll keiner kein Schwein aus der Gemeinde verkauffen, Er soll zuuor durch einen Meßner (wie gebreuchlich) an einem freitag verkündet werden, so fern Niemandt| solche kauffen wolt, mags einer als dan hingeben, wo er will, welcher aber solches vbertrit, soll gebüst werden vmb drey Pfundt.


  1. Ich glaube nichts unnützliches zu thun, indem ich diese alte Dorfsordnung, welche viele Merkwürdigkeiten zur Erläuterung Fränkischer Gegenstände enthält, für das Journal von und für Franken einsende. Dergleichen Dorfsordnungen dienen für das erste nicht wenig zu Erläuterung der alten Teutschen Sprache. Ich habe deßwegen manche Ausdrücke und Idiotismen, die mehrern Lesern dunkel seyn möchten, in den Anmerkungen erläutert; vielleicht habe ich manchem darin zu viel gethan. Jedoch in dergleichen Dingen pflegt jeder anders zu urtheilen. Was dem einen zu viel und entbehrlich scheinet, heisset dem andern nöthig und erforderlich. Für das zweyte erläutern dergleichen [177] Dorfs-Ordnungen, Stadtrechte und Weißthümer die ältern Teutschen Rechte und Gewohnheiten, nicht nur auf die Zeiten, in welchen sie verfasset sind, sondern auch noch geraume Zeit zurück. Denn sie gründen sich gewöhnlich auf ältere dergleichen, die nur erneuert und verbessert worden sind. So beziehet sich diese Dorfsordnung ausdrücklich §. 31. und auch im Eingang auf eine in Lehrberg schon bestandene alte Dorfsordnung, welche zu Bischof Gabriels zu Eichstatt (welcher von 1498 bis 1537 regierte) Zeiten gegeben worden sey. Für das dritte siehet man, wie sich nach und nach die bürgerlichen Einrichtungen ausgebildet haben, insbesondere, wie viele Dinge, wodurch in neuern Zeiten die herrschaftlichen Beamten ihre Allgewalt ausüben und oft zur Unterdrückung und Plage der Unterthanen fühlbar machen, vor nicht gar langen Zeiten noch den Vorstehern aus der Mitte der Gemeinden überlassen waren und erst nach und nach, vermuthlich, weil sie solchen Incumbenzen nicht immer gehörig nachgekommen, oder, weil die herrschaftlichen Beamten nach und nach weiter zu greifen Gelegenheit gefunden haben, entrissen und zu Beamten-Regalien gemacht worden sind.
  2. Lehrberg ist ein ansehnliches Pfarrdorf im Oberamt Anspach, an der schön gebauten Straße von Uffenheim, Bergel nach Anspach gelegen und von letzterer Stadt 11/2 Stunde entfernt, in welchem eine Brandenburgische Kirche mit einem Pfarrer, ein Anspachischer und ein Eichstättischer Amtsvogt und 115 Mannschaften, nämlich 77 Anspachische, darunter auch mehrere Juden, die ihre eigene Synagoge haben, 37 Eichstädtische und 1 freyherrlich Krailsheimischer, Unterthanen sich befinden.
  3. Das hochfürstliche Haus Brandenburg-Anspach hat, ausser der hohen Fraisch-Obrigkeit, vor dem 16 Jahrhundert nichts in Lehrberg zu suchen gehabt. Neben dem Hochstift Eichstädt und der Probstey in Herrieden hatten vorhin die zum Theil jetzt ausgestorbenen adelichen Geschlechter von Rühdorf, Birkenfels, Wilhelmsdorf, Seckendorf und Krailsheim daselbst Hintersassen. Im Jahr 1540 hat das Haus Brandenburg-Anspach die Acquisition seiner meisten dasigen Unterthanen gemacht.
  4. schwach d. i. krank.
  5. d. i. durch die Aussage mehrerer überführt.
  6. Was ein Pfund Heller oder Haller seyn, wird von mehrern Schriftstellern verschiedentlich erklärt. Ein Pfund scheint hier als 1/3 Gulden fränkisch oder sechs Pfund für zwey Gulden fränkisch genommen worden zu seyn; wenigstens lässet sich aus §. 13. wo auf ein ganz ähnliches Vergehen (wie das ist, wovon hier die Rede ist) 2 fl. Strafe gesetzet werden, dieß mit Wahrscheinlichkeit schließen, da diese ganze Dorfsordnung keine andere Strafen kennet, als von 3 und 6 Pfunden.
  7. In der Gegend des Orts Lehrberg wird jetzt kein Wein gebauet und daher auch gewöhnlich Bier getruncken. Da nun aber in dieser Dorfs-Ordnung so viel vom Weintrincken und nichts vom Bier vorkommt, so scheinet es, daß vormahls in der Nähe Wein gebauet worden seyn müsse. Auch heisset wirklich bey Anspach eine Gegend der Weinberg, ungeachtet bey Menschen-Gedenken dort keine Weinbergs-Anlage mehr gewesen. So ist in mehrern Gegenden Teutschlands der vormahls üblich gewesene Weinbau ausgegangen
  8. [184] Dieß geschiehet jetzt, neuern herrschaftlichen Verordnungen zufolge, durch die Beamten oder deren Schreiber mit Zuziehung eines Maurers und Zimmermanns; vermuthlich, weil die vorige Aufsicht sich selbst überlassen gebliebener Gemeindsleute öfters sehr nachlässig und unthätig befunden worden.
  9. D. i. was sich geziemet, was in der Rechnung passiren kann.
  10. D. i. gefährlich, betrüglich, mit Gefährde.
  11. D. i. jedoch ohne daß dazu, wie sonst bey Gemeindversammlungen gewöhnlich, ein Zeichen mit Läutung einer Glocke gegeben wird.
  12. vermuthlich so viel als: und sich deßhalben auf legale Weise vertheidigte.
  13. Wodurch verhindert wird, daß Feldwege nicht von Reisenden gebraucht werden.
  14. Ettern die Verzäunungen der Gärten; Etterruthen, die Fichtreiser, womit die eichenen Zaunstickel oben mit einander verbunden und verflochten sind.
  15. D. i. die Fleischer.
  16. Dieß ist jetzt Incumbenz der herrschaftlichen Beämten.
  17. D. i. Farren, oder Fleisch von ganzen, unverschnittenen, zur Nachzucht gebrauchten Ochsen.
  18. Betrug.
  19. Vermuthlich so viel als: junge Bäume.
  20. Wegen des Schadens, der bey dem Herausgraben in den Waldungen geschehen kann.
  21. d. i. Schaafe. Niemand solle die Schaafe für sich, sondern, Ordnung halber, alle zugleich scheren, ausser was man aus dem Ort, Untauglichkeit halber, hinaus verkaufen wolle.
  22. Nebengut, zugebautes Gut.
  23. D. i. wenn man nach der angewiesenen Holz-Provision noch etwas nachhauen wollte. Beziehet sich vermuthlich auf vorherige Mißbräuche, so wie überhaupt die Legislation sich auf gewöhnlich vorkommende und möglich scheinende Fälle gründet.
  24. D. i. kleine Aste der Bäume, von welchen die Ziegen die Blätter und Sprossen abfressen.
  25. D. i. die Gegend am Fuß des Berges.
  26. D. i. Stamm.
  27. Ungeachtetet dieser Vorschrift hat sich der Fall in neuern Zeiten zu Lehrberg oft ereignet, daß wohlhabende Leute ein noch auf ein halbes Jahrhundert fortdauerndes Haus niedergerissen und dasselbe neu aufgebauet haben. Die unentgeldliche Abgabe des sämtlichen Bauholzes aus den ansehnlichen Gemeindwaldungen, das eben daher hier gewöhnliche Bauen mit Holz und Riegelfeldern vom ebenen Boden an, das leicht und gut zu verkaufende Abholz und Späne des neuen Gebäudes und das gleichfalls noch sehr gut zu verkaufende Holz des alten Gebäudes geben einem Baulustigen große Erleichterung und Anlockung, welchem schädlichen Unwesen hier billig entgegen gearbeitet wird.
  28. Dieß zeigt die Nachlässigkeit jener Zeiten, den Reichthum der damahligen Waldungen und den geringen äusserlichen damahligen Wehrt des Holzes an. Gegenwärtig, bey abgenommenen Waldungen, bey dem allgemeinen größern Verbrauch und besonders bey der starken Consumtion des nahen Anspach kostet eine Klafter weiches Holtz 5½ Schuh hoch und weit und 3½ Schuh lang schon im Wald über 4 fl, und die Industrie der jetzigen Menschen ist so weit gestiegen, daß man jener Nachlässigkeit die Exempel entgegen stellen kann, daß manche jetzt eine Stunde von Anspach weiter entfernt einen Handschlitten voll Holz stehlen und in Anspach verkaufen, um sich damit im Winter zu nähren.
  29. Dieß weiß ich nicht recht zu erklären. [192] Düll sind wohl hölzerne Wände um einen Hof oder Garten. Soll dieß auf Holzersparung zielen, wie der Context zu erkennen gibt?
  30. Also war so gar der Mißbrauch eingerissen, daß das Hanerlohn des Gemeindholzes aus der Gemeind-Cassa für die Gemeindglieder bezahlt wurde.
  31. Dieß bezieht sich auf eine Antiquität, wovon heut zu Tage in Lehrberg und umliegenden Orten noch eine Spur vorhanden ist, die aber vielleicht anderwärts unbekannt seyn mag. – Die gewöhnlichen Balbiere und Wundärzte heissen in unsern Gegenden Bader, vermuthlich weil vordem das Baden ihr vorzüglichstes Geschäffte seyn mochte. Dieß Baden geschah in einem scharf eingeheizten Zimmer in Badwannen. Noch ist dieß davon übrig, daß z. E. in Lehrberg der Dorfbalbier verbunden ist, jährlich 3 bis 4mal ein [193] Freybaden mittelst des Schalles eines angeschlagenen messingenen Beckens, dergleichen etliche auch die Insignien seines Hauses ausmachen, das Dorf auf und abzukündigen. Wer da will, bedient sich dieser Gelegenheit; dieß thun meistens junge Leute, die zugleich dort schwitzen, oder sich Schröpfköpfe ansetzen, oder sich eine Ader öffnen lassen.
  32. Nach dem Geist dieser Dorfsordnung (und so ist es vermuthlich auch bey andern Stadt- und Dorfs-Ordnungen jener Zeiten, wo man von allgemeiner gegenseitiger Gerechtigkeit und Billigkeit weniger als von egoistischer Fürsorge für die Nostrates hielte) soll aller Vortheil bloß innerhalb der Gemeinde bleiben. Nach §. 37. soll Holz zwar verkauft werden dürfen, aber, nach §. 38. bloß innerhalb des Dorfs. Dieser letztere gilt aber nicht mehr und würde dem Ort eine ziemliche Einnahme fremden baaren Geldes entreissen.
  33. d. i. Fichten.
  34. Und doch ist es heute noch in Lehrberg und vielen andern Orten üblich, am Pfingstfest mehrere starke Birken in der Kirche aufzustellen und sie dort 8 bis 14 Tage zu lassen. Ein Mißbrauch, welchen das Vorurtheil auf Ps. 118, 27. (eine uralte Kirchenlection des Pfingstfestes) gründet, der so wie die unzähligen Weihnachtbäume in den Häusern, den Wäldern großen Schaden gethan hat und noch thut, hat also dem Verbot, zumahlen herrschaftliche Verordnungen denselben seither wiederhohlt untersagt haben, über zweyhundert Jahre getrotzet.
  35. Diese Termine sind wohl viel zu kurz genommen – [196] Doch die richtige Forst-Cultur ist in Teutschland viel jünger, als diese Dorfs-Ordnung, und in diesen Gegenden jetzt noch nicht auf natürliche Grundsätze gebauet.
  36. Was Espanschläge sind, bekenne ich, nicht zu wissen, wenn es nicht Schläge von Aspenbäumen sind, die in Franken auch Espen heissen.
  37. Auch hievon kann ich keine Ursache angeben. Wer uns über diese beyden Stücke belehren will, wird uns einen Dienst leisten.
  38. Diese Zeit ist, nach Verschiedenheit der Jahrgänge, noch zu kurz. Ich vermuthe, daß das jetzige unnatürliche Nachpflanzen der Waldungen, da das Erdreich einen drittels Schuh tief umgehacket und nun der Saamen eingestreuet wird, welches mehr dem Gras, als dem Holzwuchs günstig und beförderlich ist, dazumahl noch nicht üblich gewesen sey.
  39. Da Lehrberg schon seit 1533 evangelische Religion [197] angenommen hat, so siehet man wohl, daß dieser Artikel noch aus der ältern Dorfs-Ordnung genommen und beybehalten worden ist.
  40. Eine Stange, um die Fische in Bewegung zu bringen, aus der Tiefe empor zu treiben.
  41. Das sind zwey lange Netze, unten durch Bley beschwert, welche man an zwey von einander mehr oder weniger entfernten Stellen quer über den Fluß ziehet und damit sachte gegen einander fährt, um alle Fische, die in einer gewissen Distanz sich befinden, zu bestricken und mit Hammen heraus fangen zu können. Daß diese hier verboten werden, gehört, so wie die übrigen Vorschriften dieses Paragraphs, zur billigen Schonung der Fische, damit diese von den jetzigen Gemeindegliedern zwar benutzt, aber nicht zum Schaden der nachfolgenden ausgerottet werden können. Eben dieß ist auch die Absicht der folgenden Vorschriften.
  42. Das Wasser ausschöpfen, um alles zu haben, was darinnen ist.
  43. Ablaufen lassen.
  44. d. i. jährlichen Gerichtstagen.
  45. Nach dem jetzigen Tax kostet das Pfund Hecht in Anspach 16 kr. das Pfund Karpfen 10 kr.
  46. Ein viertel hundert.
  47. Es ist nun wohl kein unbilliges Gesetz, daß Waaren, die aus Gemeindgütern gezogen werden, vordersamst den Gemeindgliedern zu Kauf angeboten werden sollen, und daß sie einen gewissen, vestgesetzten Tax haben müssen, damit sie diesen nicht durch auswärtige vertheuert werden. Eben so auch oben §. 38.
  48. Da an dem Rand der Bäche und Flüsse gewöhnlich Wiesen sind, auf welchen in der Sommerzeit durch das Fischen Schaden geschehen kann, so ist dieses Gesetz ganz billig.
  49. Ganz richtig, die Vorsteher haben mehr Ursache, die Ordnung zu halten, und könnten, wenn die Strafe bey ihnen nicht erhöhet wäre, durch die Hoffnung, ohne Strafe zu sündigen, desto eher zu Vergehungen gereizt werden.
  50. beträchtlichen.
  51. antrifft.
  52. Bey einer Gemeinde ist die rechtliche Präsumtion immer dahin, daß die Gemeindglieder an den Gemeindgütern keinen Schaden thun werden; dagegen ist die Präsumtion gegen Fremde, daher muß gegen dieselbe mehr Gewalt gebraucht und jedermann zur Aufsicht gegen diese aufgerufen und durch Vortheile dazu angereizt werden.
  53. vorhin.
  54. In Ansehung dieser Müller ist anzumerken, daß zu der Gemeinde zu Lehrberg sechs Mühlen gehören, [203] wovon eine nächst Lehrberg, von Mt. Bergel her, gelegen, eine in Lehrberg selbst, und vier ausserhalb linker Hand an einem Bache hinauf situirt sind. Jedoch sind alle diese Mühlen nicht mit so viel Wasser versehen, daß sie das ganze Jahr hindurch mahlen könnten, sondern die meisten stehen in trockenen Zeiten öfters stille.
  55. Scheite, aus welchen dünne Späne zum Leuchten gehauen, oder geschnitten werden.
  56. Mit Holz versehen.
  57. D. i. seine Befugniß, ein Stück in die Aichel zu hüten.