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bei 3. Pfundt. Es kome dan ein Obervogt von Warberg hero, an Kirchweyen vnd Ehehafften[1] vnd begert Visch zu essen,


55.

Eß soll Niemandt, weder Visch noch Krebß aus der Gemeindt verkauffen bey 3. Pfund, vnnd wer sie fehet in dem Gemeinwasser, vnd sie verkauffen will, der soll sie vf das wenigste ein Stundt hier vor dem Kirchhoff fail hoben, welcher derwider thut soll gebüst werden vmb 3. Pfund.


56.

Ein ieder der Visch oder Krebs verkaufft, der soll geben ein pfundt hecht oder Ruppen, vmb 16. Pfen. ein pfundt Karpffen oder persing vmb 10. Pfen.[2] ein pfundt weis Visch, oder Schleyen vmb 7. Pfen. vnd ein viertel[3] Krebs vmb 8 Pfen. vnd welcher solche Visch oder Krebs theuerer geb,[4]


  1. d. i. jährlichen Gerichtstagen.
  2. Nach dem jetzigen Tax kostet das Pfund Hecht in Anspach 16 kr. das Pfund Karpfen 10 kr.
  3. Ein viertel hundert.
  4. Es ist nun wohl kein unbilliges Gesetz, daß Waaren, die aus Gemeindgütern gezogen werden, vordersamst den Gemeindgliedern zu Kauf angeboten werden sollen, und daß sie einen gewissen, vestgesetzten Tax haben müssen, damit sie diesen nicht durch auswärtige vertheuert werden. Eben so auch oben §. 38.