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kein’ gefahr[1] brauchen, bei Straff 6 Pfund.


16.

Niemandt soll Pflantzen[2] aus der Gemeindt verkauffen bei 3 Pfund Straff, sie weren den ihme vf dem seinen gewachsen.


17.

Item kein Stein[3] soll man in den Wälden graben vnd aus der Gemeindt verkauffen, bey Straff drey Pfundt.


18.

Niemandt soll vieh[4] scheren bei 3 Pfundt es were dan nit tauglich zu der Herdt.


19.

Ein Jeglicher mag das gantze Jahr halten Sechs vnnd dreyssig Stuckh Alt und Jung vnnd nit mehr bei 3 Pfund. Im Fall sich aber zutragen würde, das einer ein gutt zum Handroß[5] Innen hatte, denselben soll kein Schaff von dergleichen Handroß zu halten gestattet werden,


  1. Betrug.
  2. Vermuthlich so viel als: junge Bäume.
  3. Wegen des Schadens, der bey dem Herausgraben in den Waldungen geschehen kann.
  4. d. i. Schaafe. Niemand solle die Schaafe für sich, sondern, Ordnung halber, alle zugleich scheren, ausser was man aus dem Ort, Untauglichkeit halber, hinaus verkaufen wolle.
  5. Nebengut, zugebautes Gut.