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werden, Doch behalten WIR Anfangs gemelte herrschafften UNS vnsern nachkomen, vnd Erben bevor, diese Ordtnung zu bessern, zu mündern, zu mehren, zu erclären, Auch gar oder zum Theil abzuthun, Einem oder anderm articul mehrere ordtnung zu machen, Sonderlich aber vns Bischoff Eberhardts zu Aychstatt an vnsere Stifftsrechten vnnd gerechtigkeiten, vnd vns Marggraff Geörg Friderichen zu Brandenburg etc. an unsern Hochfraißlichen Obrigkeiten ohn schedtlich vnd ohn entgolten. Treulich vnd ohn gefehrde, zu Uhrkundt vnd mehrer Becrefftigung, haben WIR mit vnsern anhangenten Insigeln besigelt, vnd geben nach dem Sontag oculi den lezten February ao 1.5.5.9.

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Nachdem in dem 21 Articul sich stritt von wegen einschlagung der Schwein zugetragen, Ist erkannt vnd gemacht worden den 14 Xbris ao 62. durch beede herrschafft, das furhin wan eine gemeindt wider in die Aichel schlagen,[1] so soll keiner kein Schwein aus der Gemeinde verkauffen, Er soll zuuor durch einen Meßner (wie gebreuchlich) an einem freitag verkündet werden, so fern Niemandt


  1. D. i. seine Befugniß, ein Stück in die Aichel zu hüten.