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Bußwürdigen In der Gemeindt Straffen, Inmassen, wie hernach folgen würt.


2.

Item wenn die vierer Pfenden wollen, sollen sie alle vier mit einander gehen und pfenden, ohne Verhinderung einer ieden Herrschafft, Unßer Bischoff Eberhards zu Aychstett etc. zween, vf vnsern Güttern, vnd Vnßer Marggraff Georg Friederichen etc. zween, auf unsern Güttern, doch also, ob der Vierer einer schwoch[1] wehre, oder andere redtliche Verhinterung hette, oder die Vierer nicht alle da möchten sein, dadurch der Vngehorsame vngepfendt möchte bleiben, Auff das aber kein Verzug solchem geschehe, so sollen Vnser Bischoff Eberhardten von Aychstetts einer und vnser Marggraff Georg Friederichen ainer mit einander gehen, vnd den Vngehorsamen pfenden, damit ob der Gemaindt Rechten gehalten werde.


3.

Item wehre sach, das iemandt an Waldungen, Vischwassern, oder an andern gemeinen Nuzen schaden theten, das die Vierer nicht wehren könnten oder möchten, so


  1. schwach d. i. krank.