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ohne der Vierer erlaubtnus, hauen bey Straff 3. Pfundt.


28.

Were es sach, ob Jemandt auswendiges des Dorffs Inn dem Dorf Aecker oder Wiesen bestündte, die Zeines bedörfftig, denselben auswendigen soll kein Zeünholz aus der Gemeindt gegeben werden bei straff 3. Pfundt.


29.

Wer auch Holz in den Wälden niederfellet, vnd es darinnen ligen lest, bis erfaulet,[1] den sollen die Vierer pfenden vmb 3. pfundt.


30.

Auff dem Veldt vnd Hoffraichen soll niemand Düll[2] machen bey 3. Pfundt.



  1. Dieß zeigt die Nachlässigkeit jener Zeiten, den Reichthum der damahligen Waldungen und den geringen äusserlichen damahligen Wehrt des Holzes an. Gegenwärtig, bey abgenommenen Waldungen, bey dem allgemeinen größern Verbrauch und besonders bey der starken Consumtion des nahen Anspach kostet eine Klafter weiches Holtz 5½ Schuh hoch und weit und 3½ Schuh lang schon im Wald über 4 fl, und die Industrie der jetzigen Menschen ist so weit gestiegen, daß man jener Nachlässigkeit die Exempel entgegen stellen kann, daß manche jetzt eine Stunde von Anspach weiter entfernt einen Handschlitten voll Holz stehlen und in Anspach verkaufen, um sich damit im Winter zu nähren.
  2. Dieß weiß ich nicht recht zu erklären.