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Ihre Kühe ehenter nit treiben, dan der Gemeindts Hirt dorauf treibt,


66.

So soll auch hinfüro keinem zu erbaung noch zu erhaltung der Visch stuben oder Behältnuß in dem Bach, Kein Holz aus dem Gemeindtholz gegeben werden,


67.

Item es sollen hinfüro die Schaff vnnd Genuß, in kein stupfel getriben werden, den man hat zuuor mit dem gehürneten Vieh drey tag gehüttet,


68.

Item es soll keiner mehr, als Sechs Spann-Prigel[1] in ein Claffter gegeben werden, vnd soll ein ieder sein Spanprigel, aus seinem Prenholz hauen vnd wer keinen Spanprügel in seinem Prenholz findet; der soll weiters in dem Holz dornoch nicht suchen oder hauen.



    [203] wovon eine nächst Lehrberg, von Mt. Bergel her, gelegen, eine in Lehrberg selbst, und vier ausserhalb linker Hand an einem Bache hinauf situirt sind. Jedoch sind alle diese Mühlen nicht mit so viel Wasser versehen, daß sie das ganze Jahr hindurch mahlen könnten, sondern die meisten stehen in trockenen Zeiten öfters stille.

  1. Scheite, aus welchen dünne Späne zum Leuchten gehauen, oder geschnitten werden.