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wandlen vnd legen, vnd kein aigen nuz darmit nit suchen,


10.

Wo sich aber der Dorf Meister einer, mehr oder alle, Inn solcher Rechnung vnd Anlagen, auch in einbringung der Straff geuerlich[1] hielten vnnd solches angezeigt werden möchte, der oder dieselben sollen gestrafft werden, wie es beede herrschaft sezen,


11.

Item wenn sich ein Handlung zutregt, welcher sich die Dorfmeister nit vereinigen können, sollen beederseits Vierer, etliche aus beeder Herrschafften Vnterthonen, in gleicher anzahl, die dorzu tauglich, doch ausserhalb des Glockenläutens,[2] zu sich nehmen vnd erfordern, vnd was nun dieselben beschliessen, soll crafft haben vnd gehalten werden, So fern aber wichtige sachen fürfüellen, die sollen mit Vorwissen, vnd in beisein beeder Herrschafft gewaldthaber, gehandelt, vnnd fürters an vns die Herrschafften vmb bescheidt gebracht werden,


  1. D. i. gefährlich, betrüglich, mit Gefährde.
  2. D. i. jedoch ohne daß dazu, wie sonst bey Gemeindversammlungen gewöhnlich, ein Zeichen mit Läutung einer Glocke gegeben wird.