Seite:Dorffs Ordnung der unterthonen zue Lehrberg.pdf/19

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
35.

Allen Haußgenossen sollen die Vierer kein holz geben, weder zu lesen, noch vom Stockh abzuhauen.


36.

Die Jungen Schleg soll man raumen, vnd mit dem Laubholz ein ieder sein theil zu Hauffen ziehen, von Pfingsten bis St. Michaelis oder 14 Tag hernach bei 3 Pfundt.


37.

Welcher sein gemeinholz verkaufft, der soll hernach seines Gemeinrechts im Holz dasselbig Jahr beraubt sein, weder zu lesen tragen noch zu führen bei Straff 3. Pfundt.


38.

Niemandt soll keinerlei Holz verkauffen aus der gemeindt,[1] noch alles das er daraus gemacht hat bei 3. Pfundt.



  1. Nach dem Geist dieser Dorfsordnung (und so ist es vermuthlich auch bey andern Stadt- und Dorfs-Ordnungen jener Zeiten, wo man von allgemeiner gegenseitiger Gerechtigkeit und Billigkeit weniger als von egoistischer Fürsorge für die Nostrates hielte) soll aller Vortheil bloß innerhalb der Gemeinde bleiben. Nach §. 37. soll Holz zwar verkauft werden dürfen, aber, nach §. 38. bloß innerhalb des Dorfs. Dieser letztere gilt aber nicht mehr und würde dem Ort eine ziemliche Einnahme fremden baaren Geldes entreissen.