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12.

Item Jederman soll zulauffen vnd kommen, wan man in sondern fürfallenten sachen, zu der Gemeindt leüttet, mit der grossen alten Glocken, drey Zeichen, vnnd ein ieglicher Hausherr selbst von stundt ahn vorhanden sein, so die drey Zeichen ausgeleüttet sein, vnd darvon nicht gehen, bis die vierer vrlaub geben, welcher aber aussen bleibt, vnnd darzu nit käme, von stundt ahn sollen die vierer pfenden vmb drey Pfundt, es were dan sach, das er kranckh oder nit anheimbs were, oder das ers nicht gehört hette, und derfür kem, mit seinem rechten,[1] was die vierer gebietten, von einer gemeindt wegen, das da gewohnlich und redtlich ist, das soll man ihnen gefolg sein, welcher aber das nicht thet, der soll gebüest werden vmb 3 Pfund.


13.

Jederman in der gemeindt soll helffen bessern an weg vnnd stegen auch an den Schrancken,[2] wie von alters herkommen ist, bei 3 Pfund. Es soll auch iedermann einander helfen retten, in den Schrancken


  1. vermuthlich so viel als: und sich deßhalben auf legale Weise vertheidigte.
  2. Wodurch verhindert wird, daß Feldwege nicht von Reisenden gebraucht werden.