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den Wälden thete, den sollen die Vierer pfenden vmb 6. Pfund.


61.

Wen der Förster einen in wahrer That erwüscht,[1] den soll er den Vierern anzeigen,


62.

Einen außwendigen mag ein iedlicher in der Gemeindt pfenden, wie er will, vnd ihme das behalten.[2]


63.

Welcher sein pfandt in 14. tagen nach der Pfendung nicht löst, so sollen die Vierer das versezen oder verkauffen, vmb solches geldt, weme Sie wollen, doch mit dem Beding, wer es dornach von den Vierern erkaufft, oder durch Versazung an sich bringt, der soll solches pfandt auch 14. tag halten, so dan dieselbig aus seindt vnd der selbstschuldtner nicht kombt, vnd solches pfandt nicht löst, so mag den der Jenige solches


  1. antrifft.
  2. Bey einer Gemeinde ist die rechtliche Präsumtion immer dahin, daß die Gemeindglieder an den Gemeindgütern keinen Schaden thun werden; dagegen ist die Präsumtion gegen Fremde, daher muß gegen dieselbe mehr Gewalt gebraucht und jedermann zur Aufsicht gegen diese aufgerufen und durch Vortheile dazu angereizt werden.