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der soll gebüst werden vmb 3. Pfund vnd der es theurer kaufft, auch vmb 3. Pfund.


57.

Item wann die vierer das Gras verbieten, so soll niemandt weder vischen noch krebsen, er gehe dann vf dem seinigen,[1] oder auf der Gemeindt im Bach bey 3. Pfund.


58.

Item welcher sich nicht wolte von den Vierern lassen pfenden, oder ihnen fleücht, denselben sollen sie mit Hülff einer gantzen gemeindt oder mit dem mehrertheils derselben pfenden vmb Sechs pfundt.


59.

Würt aber der Vierer einer, frevelhafftig an diesen articuln einem, so sollen, Sie die Gemeindt pfenden vmb 6. Pfund.[2]


60.

Welcher ein zimblichen[3] schaden in


  1. Da an dem Rand der Bäche und Flüsse gewöhnlich Wiesen sind, auf welchen in der Sommerzeit durch das Fischen Schaden geschehen kann, so ist dieses Gesetz ganz billig.
  2. Ganz richtig, die Vorsteher haben mehr Ursache, die Ordnung zu halten, und könnten, wenn die Strafe bey ihnen nicht erhöhet wäre, durch die Hoffnung, ohne Strafe zu sündigen, desto eher zu Vergehungen gereizt werden.
  3. beträchtlichen.