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vnnd so es noth thut, auch feüer wasser bieten sollen, Jeglichem nach seinem schaden, vngefehrlich, welcher aber solches vbertrette, vnd nit wasser hette, der soll gebüest werden vmb drey pfundt,


9.

Item was die Dorfsmeister von verbottenen vnd verbrochenen Straffen, oder andern fellen, wie die genant seien, nichts ausgenomen, Einnehmen, das sollen Sie in ein Register aigentlich aufschreiben, vnd davon alle St. Michaelistag, von nahmen zu nahmen einer gemeindt in Beysein eines vogts von Warberg, Castners zu Onolzbach vnd vogts zu Lehrberg Rechnung thun, vnnd was vor Straff oder Buß noch nicht eingebracht weren, dieselbe in schrifften angeben, damit man die einbringen, vnnd was sich also vber das zimbliche[1] ausgeben erfindet, das sollen die Dorfsmeister mit willen vnd rath der Herrschafft an einen gemeinen nuzen


    Dieß geschiehet jetzt, neuern herrschaftlichen Verordnungen zufolge, durch die Beamten oder deren Schreiber mit Zuziehung eines Maurers und Zimmermanns; vermuthlich, weil die vorige Aufsicht sich selbst überlassen gebliebener Gemeindsleute öfters sehr nachlässig und unthätig befunden worden.

  1. D. i. was sich geziemet, was in der Rechnung passiren kann.