Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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L. Licinius Crassus (orator), Redner, cos. 95 v. Chr.
Band XIII,1 (1926) S. 252267
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55) L. Licinius L. f. (Nr. 54), C. n. (Nr. 51) Crassus (orator) cos. 95, cens. 92.

Quellen und Literatur. Bearbeiten

Da Crassus neben M. Antonius (cos. 99, o. Bd. I S. 590 Nr. 28) der bedeutendste Redner vor Cicero war und sich mehr durch diese Eigenschaft denn als Staatsmann auszeichnete (Cic. de or. III 7), kommen für die Überlieferung vor allem rhetorische Schriften in Betracht. Er gab selbst nur wenige Reden heraus, einige vollständig, von andern eine kurze, skizzenhafte Zusammenfassung der Hauptpunkte (Cic. de or. II 8; Brut. 160–164; de off. II 63), und zwar veröffemtiichte er fast nur solche politischen Inhalts (Cic. or. 132: sed Crassi perpauca sunt, nec ea iudiciorum ist nicht ganz richtig, s. u. S. 259f. z. B. die Curiana). Als die besten Reden der Zeit (Cic. Brut. 298) wurden sie von allen gelesen (Brut. 159ff.) und behielten trotz der sich schnell entwickelnden Redekunst ihren Platz unter den mustergültigen Werken bis zu Tacitus’ Zeit (dial. 34). Den Archaisten waren sie aber zu gefeilt (Sen. ep. 114,13); daher finden wir später keine direkten Zitate mehr, wenn auch Crassus’ Name bis zum Ausgang des Altertums lobend erwähnt wird (Sidon epist. D7 3. Boethius im Komment. zu Cic. top., Cic. op. IV 34,1 Or.). Gellius z. B. (N. A. VI 3, 43) führt Cicero als Gewährsmann an, und bei den Grammatici Latini findet sich nur ein Fragment (Prisc. G. L. II 428, 16ff. H.; s. u. S. 258, 28). – Cicero hat ihn als den Würdigsten im Dialog de oratore zum Träger seiner eigenen Ansichten gemacht. Er vertritt in der Überzeugung, daß ein Redner nur durch eine allseitige Bildung die Höhe seiner Kunst erreichen könne, das alte ,sophistische, wieder erneuerte Bildungsideal (s. darüber v. Arnim Dio von Prusa, Berlin 1898, 97. 104 usw. Kroll Rh. Mus. XLVIII 552ff. 575ff. usw.). So sind in diesem Dialog Dichtung und Wahrheit nicht immer zu scheiden. Doch hat Cicero ein lebendiges Bild des Redners gezeichnet, das wohl [253] einen guten geschichtlichen Hintergrund hat. Er durfte, da noch so viele Zeugen lebten, wie er selbst sagt (de or. II 9; ad Q. fr. III 6, 1), nicht allzusehr von den wirklichen Begebenheiten abweichen. Auch kannten er und sein Vater Crassus vielleicht persönlich und waren mit seinem Freunde Aculeo (de orat. I 191. II 2) verschwägert (Cicero stellt die Beziehungen wohl als intimer hin, als sie waren, Münzer Herm. XL 211, 2; u. S. 263, 53); mit des Redners Schwiegermutter und seinen Töchtern verkehrte er (s. u. S. 255. Brut. 211). Neben den Reden standen ihm die Protokolle der Senatssitzungen zu Gebote (Ed. Meyer Casars Monarchie 611). Das damalige Ideal der humanitas (Reitzenstein Werden und Wesen der Humanität im Altertum, Rede zur Geburtstagsfeier des Kaisers, Straßburg 1907, 4ff. 24ff.), scheint Crassus in diesem Gespräch zu verkörpern mit ,seiner Freude an Wissenschaft und Kunst, am tätigen politischen Leben, der ernsten Muße und Einkehr in sich selbst; mit seinen geselligem Vorzügen, seiner Heiterkeit und seinem Witz‘. Hat der Verfasser auch Crassus in manchem, besonders in bezug auf seine Kenntnisse in der Philosophie, zu ideal gezeichnet (s. u. S. 267), so zeigt es sich doch aus den Fragmenten und aus andern Zeugnissen, daß er diese Eigenschaften besaß. Immer wieder läßt Cicero ihn ausdrücken, daß er den idealen Redner schildere, nicht sich selbst (I 71. 78. 95. III 75. 85ff. 143). Sichere Tatsachen aus seiner rhetorischen und politischen Laufbahn bietet Cicero im Brutus; ferner führt er ihn mehrere Male in der Pflichtenlehre und häufig in seinen Reden an; im Orator bringt er einige Beispiele. Von zeitgenössischen Schriftstellern haben wir sonst nur noch bei Lucilius einige, leider arg verstümmelte Verse. Bei Plinius finden sich in der Naturgeschichte Zitate von ihm, die Buch VII. XVII. XXXIII. XXXVI wahrscheinlich aus Nepos stammen, der aber auch schon ‚schriftlich oder mündliche Quellen benutzt haben muß‘ und Buch IX aus Varro (s. Münzer Beitr. z. Quellenkr. des Plinius 325. 327ff. 330. 362). Inschriftliche Zeugnisse: Fasti Cap. CIL I² p. 27. Neue Fasti Antiates (Not d. Scav. 1921, 128ff.). Inschrift aus Vibo (CIL X 44 p. 1003, s. Cichorius Röm. Studien 116ff. 118. 122ff.). Münzen (s. u. S. 260).

Die Fragmente gesammelt bei H. Meyer Orator. Romanor. Fragmenta, Zürich 1832; ed. II 1842, 291–317. Die 1909 erschienene Breslauer Dissertation von Krüger M. Antonii et L. Licinii Crassi Fragmenta bietet eine Neubearbeitung. Der Verfasser hat die ganze frühere Literatur herangezogen und eingehend die Arbeiten von Soederholm De M. Antonio et L. Licinio Crasso, Helsingfors 1853 und Oette De L. Licinio Crasso, Diss. Lips. 1873 berücksichtigt. S. 1, 2 eine Übensicht der andern Fragmentsammlungen, in denen Crassus’ Reden enthalten sind. Biographien: Schanz Röm. Literaturgesch. I 1 (München 1907), 320ff. 323 (Iw. Müller VIII 1, 1). Teuffel-Kroll Röm. Lit., Teubner 1916, § 152, 4. Leo Gesch. d. röm. Lit. I 310ff. Drumann-Groebe Gesch. Roms IV² 72ff.

Leben und Reden. Bearbeiten

Crassus wurde im [254] J. 140 unter dem Consulat des Q. Caepio und C. Laelius geboren, drei Jahre nach dem Redner Antonius (Brut. 161. Irrtümlich von Cicero de or. II 364 als quadriennio minor als Antonius bezeichnet; Stammbaum o. S. 247). Der Vater trieb ihn zu umfassenden Studien an (Cic. de or. III 133) und war eifrig bestrebt, ihm guten Unterricht geben zu lassen (de or. III 54). Sein Lehrer L. Coelius Antipater (Brut. 108) blieb auch in späteren Jahren sein Freund (de or. II 54). Dieser verstand es, bei seinen Schülern Freude an einem sorgfältig ausgearbeiteten Stil zu erwecken (Cic. de leg. I 6). Das Interesse des Knaben für die Rechtswissenschaft (s. u. S. 260) wurde wohl auch durch ihn gefördert, da er große Kenntnisse darin besaß (Brut. a. O.). Beim Auftreten des C. Gracchus war Crassus 17 Jahre; nach Cicero de or. III 214 und 225 scheint er ihn aber nicht gehört zu haben, denn beide Male ist Q. Lutatius Catulus (u. S. 263, 67) als Gewährsmann für Bemerkungen über Gracchus genannt. Daß er seine Reden zum Muster nahm und sich an ihnen übte, wie auch an Ennius’ Werken (de or. I 154), scheint dagegen sehr glaublich (s. darüber auch Reitzenstein Gött. Gel. Nachr. 1922, 105). Vor allem bildete er seinen Stil durch Übersetzen und Ausarbeiten der griechischen Redner (de or. I 155. Quint. X 5, 2). Daneben hatte er eine große Vorliebe für juristische Studien (de or. I 234. 242. II 143ff.; Brut. 144ff.), die später durch den Verkehr mit den Muciern (s. u. S. 255) noch bestärkt wurde. Cicero rühmt ihm eine besondere Fähigkeit nach, die Formeln zu beleben und durch den Schmuck (s. u. S. 266f.) seiner Rede zu bereichern. (Über seine Kunst, den Sinn des Gesetzes hervorzuheben, s. u. S. 260.) Er soll den Plan gehabt haben, in der Muße des Alters ein juristisches Werk zu schreiben (de or. I 199. 255. II 143–145. Über seine philosophische Bildung s. u. S. 264 und S. 267).

Im J. 119 tat er sich schon in einem politischen Prozeß hervor (de or. I 40. III 74; de off. II 47; Brut. 159. Tac. dial. 34 irrtümlich nono decimo aetatis anno). Er klagte den C. Papirius Carbo wahrscheinlich wegen Majestätsverbrechens an, weil er als Consul im vorhergehenden Jahre L. Opimius, den Mörder des C. Gracchus, verteidigt hatte, als Tribun aber (J. 131) ein eifriger Anhänger der gracchischen Partei gewesen war (Cic. Lael. 39; Brut. 103). Damals hatte er den Einfluß des Tribunats zu heben versucht (Cic. Lael. 95; de leg. III 35), dann hatte er den Tod des Tiberius Gracchus beklagt, ja wurde sogar der Teilnahme am Morde des jüngeren Scipio beschuldigt (Cic. ad fam. IX 21, 3; ad Q. fr. II 3, 3). Das alles warf ihm der junge Crassus vor (de or. II 170. Krüger 36). Carbo wurde verurteilt, tötete sich aber selbst, um der Strafe zu entgehen (Brut. 103: ad fam. a. a. O.; e. darüber Münzer Herm. XLVII 169). Später fühlte Crassus Reue über diese Anklage (Cic. Verr. III 3). Doch der Grund zu seinem Ruhme war gelegt, teils weil er gewagt hatte, einen Consularen, den bekannten, viel gesuchten Redner (Cic. Brut. 103ff.) anzugreifen, teils weil seine Rede schon große Kunst verriet (s. u. S. 267). Der Prozeß zeigt [255] klar, daß Crassus damals auf Seiten der Volkspartei stand. Der Sohn des Angeklagten C. Papirius Carbo Arvina (trib. 90) blieb sein Feind (de or. III 10. Über dessen Beinamen in bezug auf Crassus s. Haupt Herm. I 32 = Opuscula III 325). Als Crassus als Proconsul die Provinz Gallien verwaltete (s. u. S. 259), folgte er ihm, um ihm nachzuspähen, erhielt dort aber durch ihn Sitz und Stimme im Gerichtshof und erkannte bald, daß sein Vater schuldig gewesen sei (Val. Max. III 7, 6; fälschlich fügt dieser hinzu, Crassus habe den Vater in die Verbannung geschickt, s. darüber Herm. XLVII 169). Schon vor diesem Prozeß hatte Crassus wohl Gerichtsreden gehalten (de or. II 365), denn er war damals bereits bekannt als Redner. Auch war er schon verheiratet mit der Tochter des Augurs Q. Mucius Scaevola Q. f. (Brut. 211; de or. I 24. II 22. 111 68. 133. 171). Aus demseLben, Jahre stammt nämlich sehr wahrscheinlich eine Satire des Lucilius im 2. Buche, in welcher der Repetundenprozeß dieses Scaevola behandelt wird (Marx C. Lucilii Carm. Rell. v. 86; prol. XLI. Cichorius Untersuchungen zu Lucilius 89). Der Dichter läßt den Augur die gezierte, pedantische Redeweise des Anklägers verspotten und hinzufügen: Crassum habeo generum ne rhetorionterus tu seis. Scaevola scheint den Schwiegersohn allzuoft gelobt zu haben. Wegen der Verspottung des Schwiegervaters bestand zwischen Lucilius und dem Redner eine gewisse Entfremdung (de or. I 72). Auch v. 240f., wo ein Mucier dem Crassus Vorwürfe zu machen scheint, vielleicht wegen einer zu üppigen Mahlzeit, bezieht Marx auf ihn und den Augur; doch ist die Stelle nicht ganz klar, es kann auch der Pontifex Max. Q. Mucius Scaevola gemeint sein, mit dem er ebenfalls in enger Beziehung stand, denn sie waren außer im Tribunat und in der Censur Kollegen in allen Ämtern (Brut. 161; de or. III 10). Mit seinem Schwiegervater saß er im Priestercollegium der Auguren (de or. I 39) und stand durch seine Schwiegermutter, eine Tochter des Laelius sapiens (de or. I 35. II 22; Lael. 1. Val. Max. VIII 8, 1), dem Scipionenkreise nahe. Er hatte zwei Tochter, von denen die eine (Nr. 183) den P. Scipio Nasica (prät. 93) heiratete (de or. III 134: Brut. 212. Münzer Röm. Adelsparteien 308), die andere (Nr. 184) den jüngeren Marius (cos. 82) (Drumann-Groebe IV 80. Münzer 279. 309, 1). Sie müssen alle hochgebildete Frauen gewesen sein, denn ihre Ausdrucksweise rühmt Cicero (Brut. 211. Crassus spricht von der unverdorbenen, altertümlichen Sprache der Laelia. de or. III 45). Mucia starb früh; zur Zeit des fingierten Gesprächs im Tusculanum, im J. 91 war sie schon tot (de or. I 24). Da Crassus keinen Sohn hatte, adoptierte er im Testamente den seiner Tochter und des P. Scipio Nasica, der dann L. Licinius Crassus Scipio hieß (Nr. 76). Crassus blieb der demokratischen Sache noch eine Zeit lang treu. Im J. 118 trat er als eifriger Vorkämpfer für die ,Versorgungskolonie‘ Narbo Martius in Gallien gegen den Senat auf (Vell. 1 15, 5. II 7, 8. Krüger 37). Ihre Gründung wurde gleichsam als Ersatz für das nach dem Tode des C. Gracchus aufgehobene Gesetz für [256] die überseeische Kolonisation in Karthago beantragt (Mommsen R. G. II7 127). Sie sollte auch als specula et propugnaculum gegen die Barbaren pro Font. 13) gelten. Durch eine wohldurchdachte Rede, die für seine Jugend große Reife verriet (Brut. 160), gelang es Crassus, das Gesetz durchzubringan. Ihm selbst wurde die Führung anvertraut (Vell. a. O. Eutr. IV 23 fälschlich im J. 121. Kornemann o. Bd. IV S. 522 Nr. 31). Er hatte das Ansehen des Senats nach Möglichkeit herabzusetzen versucht in dieser Rede, die Cicero noch las (Cic. pro Cluentio 140; de or. II 223. Quint. VI 3, 44; s. u. die Serviliana und die Rede gegen M. Iunius Brutus). Vielleicht gehört das Fragment de off. II 63 hierher (so Meyer 297): redimi e servitute captivos, locupletari homines; quod quidem volgo solitum fieri ab ordine nostro in oratione Crassi scriptum copiose videmus.... Es kann der Hinweis gefolgt sein, daß diesmal der Senat die ihm eigene benignitas vermissen lasse (vgl. volgo). Krüger 37, 2 zieht die Stelle zur Serviliana. – Ende 114 oder Anfang 113 (Krüger 16 und 37) verteidigte er, 27 Jahre alt (Brut. 160), Licinia, die Tochter des C. Licinius Crassus (trib. pl. 145), seines Oheims Nr. 52. Sie war als Vestalin mit zwei Gefährtinnen angeklagt, ihr Gelübde gebrochen zu haben (Liv. ep. 63. Oros. V 15, 22. Macr. I 10, 5. Ascon. Mil. p. 39f. Porph. zu Horat. sat. I 6, 30 Plut. quaest. Rom. 83. Über den Prozeß s. Nr. 181). Trotz der beredten Verteidigung (Brut. a. O.) wurden alle drei verurteilt. Einzelne Teile derselben waren herausgegeben. Sehr wahrscheinlich, wie schon Marx in seiner Ausgabe bemerkt, ist das Beispiel beim Inc. Auct. ad C. Her. IV 47 aus dieser Rede genommen: accusatoris officium est inferre crimina; defensoris diluere et propulsare; testis dicere, quae sciat au audierit; quaesitoris est unum quemque horum in officio suo continere. Quare, L. Cassi, si testem,..... argumentari et coniectura prosequi patieris, ius accusatoris cum iure testimonii commiscebis, testis improbi cupiditatem confirmabis, reo duplicem defensionem parabis. Für diese Annahme spricht der Name des Quaesitors L. Cassius (Longinus Ravilla, s. o. Bd. III S. 1742) und Inhalt und Form des Bruchstücks (s. u. S. 267).

Das Jahr der Quaestur des Crassus läßt sich nicht genau bestimmen. Nach der Lex Villia muß es zwischen J. 112 und 109 gewesen sein: denn das Tribunat ist nach Cicero (Brut. 161) auf 107 festzusetzen (Sobeck Die Quaestoren der Röm. Rep., Berlin 1909, 20). Sein Wirkungskreis war in der Provinz Asien. Er benutzte die Gelegenheit, um seine Kenntnisse zu ergänzen. Vor allem hörte er die Akademiker, so in Asien Metrodoros aus Skepsis in Mysien (de or. II 365. III 75), und auf seiner Rückreise über Makedonien in Athen die leitenden Philosophen (de or. I 45 summos homines); als seinen Lehrer nennt er dort nur Charmadas (de or. I 47. 84. 93; s. o. Bd. III S. 2172 Nr. 1), der auch für die philosophische Bildung der Redner eingetreten sei (so hat auch diese Nachricht eine tendenziöse Färbung). Sein Aufenthalt war nur von kurzer Dauer (de or. III 75), er zürnte den Athenern, weil sie die Mysterienfeier, zu der er [257] zwei Tage zu spät kam, um seinetwillen nicht wiederholen wollten. Mit ihm war M. Claudius Marcellus (91 cur. aed.) dort (de or. I 57; s. o. Bd. III S. 2760 Nr. 227). – Das Tribunat im J. 107 (M. Ziegler Fasti tribun. 133–70, Jahresber. d. kgl. Gymn. zu Ulm 1903, 11) zeichnete sich durch nichts aus. Cicero nennt es tacitum (Brut. 160) und fügt hinzu ut nisi in eo magistratu cenavisset apud praeconem Granium idque nobis bis (bis vielleicht Dittogr., so Kroll in der Ausgabe) narravisset Lucilius, tribunum plebis nesciremus fuisse. Dieser Granius war ein Auktionator, dessen Witz keinen verschonte (Cic. Brut. 171; p. Planc. 33 o. Claudius 227). Nach Marx (a. O. prol. XLIX, o. Bd. II S. 211) gehören die Verse Buch XX 568, und vielleicht incert. 1180. 1174–1176 hierher. Darin wird ein schwelgerisches Gastmahl geschildert. Vielleicht verspottete der Dichter den Redner, weil er sich am Tafelluxus erfreute (s. o. S. 264) und sich trotz der politisch bewegten Zeit – es war das erste Consulat des Marius – öffentlich garnicht betätigte. Ob die Verse 573f. Calpurni saeua lege in Pisonis reprendi, eduxique animam in primori(s fauc)ibus naris auf Crassus zu beziehen sind (so Marx), ist zweifelhaft. Die darin geschilderte Leidenschaft paßt allerdings auf den Redner; wir müßten aber die ganze Satire dann wohl auf 106 ansetzen, als er für die Lex iudiciaria des Servilius eintrat (vgl. u. Z. 64), da er sich als Tribun ja schweigsam verhielt. – Die Emendation von v. 386 (M.) . orum est iudicium, crassis ut discribimus ante (sie codd.) scheint bis jetzt noch nicht gelungen. Der Konjektur von Leo crassis, ut dixi scribimus ante (Gött. Gel. Anz. 1906, 850. Cichorius 299 Crassis. Münzer Röm. Adelsparteien 320 crassis) widerspricht Cic. de or. II 25; vgl. Marx v. 593ff.). – Schon vor dem Tribunat war Crassus ein gesuchter Anwalt (Brut. 160. 207); welche Prozesse in diese Zeit fallen, ist nicht mehr festzustellen. Sehr wahrscheinlich ist es aber, daß die scharfen Bemerkungen des Crassus gegen C. Memmius (trib. pl. 111) in den Volksversammlungen getan sind, in denen dieser zwischen J. 111 und 109 so heftig gegen die Bestechung vieler Aristokraten durch Iugurtha auftrat (Sall. Iug. 30. Mommsen Röm. Geschichte II7 143). Dann müssen wir den Parteiwechsel des Crassus, der im J. 106 (s. u.) deutlich hervortritt, schon ziemlich früh ansetzen. Durch eine witzige, erfundene Anekdote wirft er dem Gegner seine Bissigkeit, seine Streitsucht und seinen Leichtsinn vor (mordax Memmius de or. II 240). Dann verspottet er seine Eitelkeit: ita sibi ipsum magnum videri Memmium, ut in forum descendens caput ad fornicem Fabii demitteret (de or. II 267. Quint. VI 3, 67 mit falscher Erklärung). Cichorius 283 bezieht Lucilius v. 242 wohl mit Recht auf Memmius: si nosti, non magnus homo est, nasutus, macellus und (281ff.) die Verse 257–262 auf ihn und einen seiner aristokratischen Gegner, vielleicht Crassus. – Im J. 106 trat er politisch wieder hervor, und zwar verteidigte er, jetzt auf der Seite des Senats stehend, den Antrag des Consuls Q. Servilius Caepio (Brut. 161), der den Rittern die Geschworenengerichte nehmen [258] und teils diesem Stande, teils dem Senat übertragen wollte (Obs. 41 aus Liv. und frg. LXVI bei Cassiod. Cic. de inv. I 92; de or. II 199. Bei Tac. ann. XII 60 ungenau cum .... rursum Serviliae leges senatui iudicia redderent; vgl. Münzer Röm. Adelspart. 287f. u. Bd. IIA S. 1783f.). In der Volksversammlung führte der Pontifex Q. Mucius Scaevola als Tribun den Vorsitz (Brut. a. O.). Der Antrag ging durch, aber schon nach zwei Jahren wurde das Gesetz durch den Tribunen C. Servilius Glaucia wieder aufgehoben. Die Rede des Crassus war epochemachend dicendi Latine prima maturitas, wie Cicero ausdrücklich betont (Brut. 161). Sie war teilweise veröffentlicht, einige Hauptpunkte waren angegeben, aber nicht ausgeführt, und selbst Cicero hat an ihr gelernt (s. u. S. 267). Der Redner mußte die Gunst der Plebs gewinnen, ihren Haß gegen die Ritter erregen. Alle Töne schlug er an: Ernst, Milde, Strenge, Humor, und schmeichelte der Eitelkeit der Menge als dem souveränen Volk: nolite sinere nos cuiquam servire nisi vobis universis (de or. I 225; u. S. 267, 14). Während er in der Rede für die Kolonie Narbo den Senat heftig angegriffen hatte, wurde hier das Ansehen dieses Standes aufs höchste geehrt (Brut. 164; s. o. S. 256, 10). Andere Fragmente: Inc. Auct. ad C. Her. IV 3, 5. Prisc. G. L. II 428, 16ff.; s. o. S. 252, 55. Cic. orat. 219. Quint. IX 4, 109. Krüger 38f. Die stoische Kritik der Worte Cic. parad. V 41; vgl. de or. 1227. – Seine curulische Aedilität und Praetur sind wieder zeitlich nicht genau zu bestimmen; das erste Amt hat er wohl zwischen J. 105 und 103 (nach der Lex Villia, Seidel Fasti aed., Bresl. Diss. 1908, 44), das zweite gewiß erst nach 100, in der Restaurationszeit, verwaltet. Mit ganz besonderem Glanze wurden die Spiele veranstaltet (de off. II 57); so ließ Crassus, um die Bühne zu schmücken, Säulen aus hymettischem Marmor herbeibringen, die er später in seinem Palast aufstellte (Plin. n. h. XVII 6; s. u. S. 264), und Scaevola, sein Kollege, schaffte als erster für die Schaulust der Menge Löwen heran (Plin. n. h. VIII 53). Solange die Revolutionspartei das Forum beherrschte, hielt er sich politisch zurück (vgl. über sein Verhältnis zu Marius Cic. prov. cons. 19), doch griff auch er zu den Waffen, als es am 10. Dezember 100 (Mommsen 207) zum Kampf gegen L. Appuleius Saturninus kam (Cic. pro C. Rab. perd. 21 und 26; Phil. VIII 15).

Im J. 95, als 45jähriger Mann, erlangte er mit Q. Mucius Scaevola Pont. Max. das Consulat. Fasti Cap. CIL I² p. 27; L. Licinius L. f. C. n. Crassus Q. Mucius P. f. [p. n. scaeuula] p. 36; Crasso et Scevola Chronogr. Idat. Chr. pasch.; P. Crassus et Q. Scaevola Cassiod. Obs. 50; [L. Licini(us) Crassus] Q. Muci(us) P. f. Scae(vola) Neue Fasti Antiates (Not, d. Scavi 1921). Cic. Verr. II 122; Brut. 229. 328; de or. III 229. Val. Max. VIII 15, 6. Crassus schämte sich, daß er bei der Bewerbung um die Gunst der einzelnen Bürger buhlen mußte, besonders in Gegenwart seines Schwiegervaters (de or. I 112. Val. Max. IV 5, 4). Während seiner Amtszeit herrschte innerer und äußerer Friede (Obs. 50). Bekannt ist sie geworden durch die Lex Licinia Mucia de civibus redigendis, ein Gesetz gegen die Bundesgenossen, [259] das unter diesen große Entrüstung hervorrief und als eine ‚Hauptursache des vier Jahre später ausbrechenden Italikerkrieges‘ angesehen wird, Asc. Cornel. p. 59f. K.-Sch. Dies Gesetz war aber im Grunde viel milder als die früheren; es untersagte zwar den Nichtbürgern, sich das Stimmrecht in den Comitien anzueignen, und wies die, welche gegen diese Bestimmung gehandelt hatten, in ihre eigenen Gemeinden zurück, erkannte aber die gesetzlichen Wege an, die Civität zu erwerben (Cic. pro Balbo 48. 54; de off. III 47. Schol. Bob. p. 129 St. Sallust. hist. I 20 Maur.). Vgl. o. Bd. XII S. 2395 Nr. 6. ,Es hat kein neues Recht geschaffen, sondern nur ein verschärftes Vorgehen gegen die Übertreter des geltenden Rechts ermöglicht‘. Da dies aber größtenteils Italici waren, denn die Latini konnten meist durch die Einwanderung Bürger werden, wurden diese vor allem betroffen, und von ihnen ging auch besonders die Erhebung aus (Rosenberg Herm. LV 345f.). Eine Neuordnung und Prüfung der Listen schien notwendig, da in den stürmischen Revolutionsjahren gerade durch die Italiker häufig die Opposition gesiegt hatte (de or. II 257, dazu die Erklärung von Piderit-Harnecker). Für das Consulatsjahr führt Cicero noch eine Laudatio für Q. Caepio an (Brut. 162), die mit einer Verteidigung verbunden war. Die Rede, die Cicero, wenn auch verkürzt, noch las, muß für Q. Servilius Caepio (quaest. urb. 100, praet. 90), den Sohn des Consuls von 106, gehalten sein. Sonst ist über das Verfahren nichts bekannt. Da er ein eifriger Gegner des Saturninus gewesen war, gab es für einen demokratischen Feind Anlaß genug zur Anklage. Später wechselte er die Partei, was aber erst nach 95, d. i. nach der Verteidigung des Crassus, geschehen sein kann. (Über diesen Servilier vgl. Münzer Römische Adelsparteien 292f. 298f. Von der Mühll De L. Appuleio Saturnino trib. pl., Diss. Basil. 1906, 63, 2. Krüger 41. Leo 311, 3. Bd. II A S. 1786). Als Proconsul verwaltete Crassus im J. 94 das diesseitige Gallien (Val. Max. III 7, 6; über die Zeit Drumann-Groebe 75) in gerechter Weise, daß selbst sein Feind C. Papirius Carbo Arvina keinen Grund zur Klage finden konnte (s. o. S. 255,2). Er gewann dort einen leichten Sieg über einige räuberische einheimische Stämme und hätte sich gern im Triumphzug in Rom gezeigt. Der Senat wollte ihm den Willen tun, aber der Pontifex Scaevola erhob Einspruch dagegen (Cic. de inv. II 111; Pis. 62. Asc. z. d. St. 13 K.-S. Eine Anspielung Brut. 255). Als sich bald darauf die beiden Männer als Anwälte vor Gericht gegenüberstanden, rächte sich der Redner durch seinen Spott und seinen Witz in scharfer, aber doch taktvoller Weise (de or. II 221). Es war die causa Curiana, die wohl im J. 93 verhandelt worden ist. Der Zeitpunkt wird dadurch bestimmt, daß Crassus und Scaevola als consulares bezeichnet sind (Brut. 145), Crassus aber noch nicht als Censor (,nuper‘ de or. I 238 und ,paulo antequam nos in forum venimus‘ Caec. 53, kann bei Cicero für eine genaue Zeitangabe wohl kaum gebraucht werden, vgl. in Verr. II 122 ,nuper‘ für J. 95). Obgleich es nur eine Gerichtsrede [260] war, wurde sie veröffentlicht und war bis ins späte Altertum berühmt (s. o. S. 252, 43), Boethius in Cic. top. (Cic. op. IV 341 Or.). In dem verwickelten Erbschaftsprozeß (Krüger 42), der vor den Centumviri verhandelt wurde, konnten beide, der iuris peritorum eloquentissimus Scaevola und der eloquentium iuris peritissimus Crassus (Brut. 145) ihre Kunst zeigen (Brut. 144ff. 256; de or. II 140ff.; de or. I 180ff. 238; pro Caec. 67. Quint. VII 6, 9f.). Während Scaevola sich an den Wortlaut des Gesetzes hielt (verbum) (Meyer 318f.), betonte Crassus den Willem des Erblassers, die Billigkeit (res). Er war ein Meister im Auslegen eines bestimmten Falles (in interpretando), in der Abgrenzung der Bestimmungen des Gesetzes (in definiendo) und besonders im Hervorheben der Billigkeit (in ezplicanda aequitate, Brut. 144). Seine Schlagfertigkeit und sein Witz – die Rede war gleichsam eine Satire von Anfang bis zu Ende – brachte die Lacher auf seine Seite; so gelang es ihm nach Cicero (Brut. 197L), die drei Hauptpflichten eines Redners zu erfüllen: Stimmung zu machen, Zutrauen zu erwecken, Beifall und Bewunderung zu erregen (Cic. Brut. 197f.; de or. I 243. II 24. Quint. a. O.). Er erdrückte auch den Gegner fast durch die Fülle seiner Beispiele (Cic. ebd. andere Zitate und top. 44; vielleicht part. or. 133–138 über res und verba durch die causa Curiana beeinflußt). Die Fragmente bei Krüger 421. Im J. 92 erlangte Crassus mit Cn. Domitius Ahenobarbus (cos. 96) die Censorenwürde. Fasti Cap. CIL I² p. 26 und 36: L. Licinius L. [f.... n. crassus]; dagegen vollständiger Neue Fasti Antiates a. O.: Cn. Domiti(us) C[n. f. Ahenobarbus L. Lic]ini(us) L. f. Cra[ssus cens(ores)] abdicav(erunt) lustrum non fecer(unt) (Plin. n. h. XVII 7). (Über Cn. Domitius o. Bd. V S. 1324ff.) Schon früher hatten die beiden Männer gemeinsam ein Amt verwaltet. Auf einer Reihe von Denaren finden sich ihre Namen: L. Lic[inius] Cn. Dom[itius] in Verbindung mit denen von 5 andern Männern. Ursprünglich schrieb Mommsen (Röm. Münzwesen 573f. nr. 199) sie dem Censorenjahr zu, nach späteren Funden aber datierte es sie auf die Zeit zwischen 109–104 (Mommsen-Blacas Monnaie rom. II 362 nr. 170; vgl. Babelon Monn. de la rép. rom. II 130– 132) und meinte, es sei damals eine besondere Kommission für das Münzwesen eingesetzt unter Leitung der beiden Senatoren Crassus und Domitius, eine Ansicht, die Kubitschek S.-Ber. Akad. Wien CLXVII 6, 57ff. durch Hinweis auf die immer gleiche Abfolge der Namen und das Vorkommen des Zeichens ✕ zu bestätigen scheint (Grueber Coins of the Rom. Rep. I 184 hält an der ersten Ansicht Mommsens fest). Die Censur ist bekannt geworden durch die Ausweisung der Rhetores Latini (s. Teuffel Röm. Lit. I § 44, 9), der Vertreter einer neuen Richtung des rhetorischen Unterrichts. Diese Neueren waren Römer und unterrichteten in lateinischer Sprache. Der wesentliche Unterschied war, daß sie nur eine formale Bildung gewährten, die tiefere Geistesbildung der Griechen ,humanitate dignam scientiam‘ aber für überflüssig erklärten (de or. III 93). Da der Lehrer L. Plotius Gallus ein Freund [261] des Marius war, spielten vielleicht politische Gründe mit. Die Maßregel der Censoren hatte aber anscheinend keinen durchgreifenden Erfolg (s. dagegen Kroll 553). Bei Gellius (N. A. XV 11) und Sueton (gramm. 25 = rhet. 1) ist der Wortlaut des Edikts überliefert (gegen die Echtheit Marx Proleg. Auct. ad Her. 143ff., für dieselbe G.Bloch Klio III 68–73. Vgl.Leo 315, 1). – Zwischen den beiden Kollegen kam es zum Bruch. Domitius, ein ernster, strenger, streitsüchtiger Mann mit demokratischen Grundsätzen, klagte den Crassus an, wahrscheinlich wegen seiner Prunkliebe und Üppigkeit (M. Nowack Die Strafverhängungen der Censoren, Bresl. Diss. 1909, 48. Mommsen St.-R. II 385, 1). Er besaß einen schönen, vom Vater ererbten Palast am Palatin – der Gegner schätzte ihn auf 6 000 000 Sesterzen – , den er als einer der ersten in Rom mit Säulen aus hymettischem Marmor schmückte (o. S. 258, 39). Um die Pracht dieses Hauses ging das Wortgefecht, in dem Crassus die Vorwürfe des ernsten Gegners durch Humor und witzige Sohlagfertigkeit unter großem Beifallsgeschrei der Menge zu entkräften suchte (de or. II 227. 230; Brut. 164. Krüger 44ff.). Es handelte sich um 6 alte Lotosbäume und um die fremdländischen Marmorsäulen: bei Plin. n. h. XVII 1, 1ff. werden 4 Säulen, n. h. XXXVI 7 und 114 aber 6 Säulen genannt. Wahrscheinlich waren es die 4 Säulen des Atriums tetrastylon, ,der Pointe wegen‘ verändert, um die Zahlen anzugleichen (anders Münzer Quellenkritik 329). Bei Val. Max. IX sind 10 Bäume und 10 Säulen angegeben. (Über die Besitzer des Hauses s. Münzer Quellenkritik 328, 1.) Es war die letzte der veröffentlichten Reden, von der aber auch nur die Hauptpunkte skizziert waren (Brut. 162. 164); Cicero lobt besonders den volkstümlichen Ton. Gleich am Anfang gesteht der Redner seinen Luxus ein (de or. II 45): ,quae ipsi sibi homines parare possent, in iis rebus se pati non posse vinci‘. Besonders wirft er seinem Gegner seine Unerbittlichkeit vor (Suet. Nero 2, 2): ,non esse mirandum, quod aeneam barbam haberet, cui os ferreum, cor plumbeum esset‘. – Über des Crassus Weichlichkeit und Üppigkeit und des Domitius Hartherzigkeit bringt Aelian. hist. an. VIIT 4 (= I 183) noch eine Anekdote, die wohl in diesen Zusammenhang gehört, jener habe eine Muräne mit Geschmeide geschmückt und beim Tode wie eine Tochter betrauert. Auf den Vorwurf der Weichlichkeit habe dann Domitius die Antwort erhalten, Crassus habe sogar ein Tier beweint, er aber nicht einmal den Tod seiner drei Frauen betrauert. Bei Macrob. Sat. III 15, 4ff. dieselbe Geschichte ohne die Beziehung auf Domitius (über die weitere Überlieferung dieser Anekdote s. Münzer Quellenkritik 362; Röm. Adelsparteien 387f., 1. Krüger 47). - In dies Jahr gehört auch ein bei Cic. de leg. III 42 überlieferter Ausspruch im Senat: ,quod vero actoris iubeo esse fraudem, id totum dixi ex Crassi, sapientissimi hominis sententia, quem est senatus secutus, quom decrevisset C. Claudio consule (J. 92) de Cn. Carbonis seditione referente invito eo qui cum populo ageret, seditionem non posse fieri, quippe cui liceat concilium,[262] simulatque intercessum turbarique coeptum sit, dimittere‘. Es handelt sich wohl um Cn. Papirius Carbo (cos. 85, 84, 82), einen eifrigen Marianer (s. Ziegler 4ff.); doch ist von seinem Tribunat sonst nichts bekannt. Vielleicht bezieht sich auf ihn auch die Anklage des Crassus, von der Val. Max. VI 5, 6 berichtet, um einen Zug von Größe von dem Redner zu erzählen: als ihm ein Sklave belastendes Beweismaterial gegen Carbo brachte, ließ er diesen fesseln und übersandte alles dem Angeklagten. Oder Cn. ist verschrieben für C., dann ist der Prozeß gegen C. Papirius Carbo gemeint (s. o. S. 254, 42ff.). Der Tod des Crassus, am 20. September 91, fällt in die politisch bewegte Zeit des Tribunats des M. Livius Drusus, der, im Gegensatz zu seinem Vater, die Reformversuche des C. Gracchus wieder aufnahm (Strehl M. Livius Drusus, Volkstribun im J. 91, Marb. Diss. 1889. Drzezga Die röm. Bundesgenossenpolitik, Bresl. Diss. 1907). Es gelang ihm eine lex frumentara, agraria (Appian. bell. civ. 1 35. Liv. ep. 71) und iudiciaria (Diod. XXXVII 1. Strehl 16ff.) trotz des heftigen Widerstandes der Ritterpartei und des Consuls L. Marcius Philippus mit Gewalt per saturam durchzusetzen (Liv. a. O. Drzezga 57). Crassus stand mitten in diesem Kampfe. Auf seine und des M. Aemilius Scaurus’ Anregung (cos. 115), des langjährigen Princeps senatus (o. Bd. I S. 584 Nr. 140), hatte Livius das Richtergesetz beantragt, das Senat und Ritterschaft wieder gemeinsam die Geschworenengerichte übergab (de domo 50. Asc. Scaur. 24,20 Stangl). Auch war er einer der Decemviri der neuen Ackeranweisungskommission (durch Cichorius’ Untersuchung, Röm. Studien [s. o. S. 253], neuerdings festgestellt). Mit ihm stand die Majorität des Senate wegen des Richtergesetzes auf der Seite des Tribunen, der von Cicero (pro Mil. 16) senatus propugnator atque illis quidem temporibus paene patronus genannt wird. Selbst den Bundesgenossen gegenüber, für deren Rechte Livius eintrat – der Antrag für ein Gesetz war später, vielleicht erst nach Crassus’ Tode (Vell. II 14, 1ff.) – scheinen die früheren Gegner damals eine versöhnlichere Haltung eingenommen zu haben (Busolt Jahrb. f. Phil. CXLI 411). Doch die Opposition unter Führung des Q. Servilius Caepio (o. S. 257, 68) und des Consuls L. Marcius Philippus (Münzer Röm. Adelsparteien 300), eines kühnen, ehrgeizigen, temperamentvollen Mannes, eines nicht unbedeutenden Redners (de off. I 108; Brut. 173. 207 usw.), gab den Widerstand nicht auf und suchte die Gesetze des Drusus wieder aufzuheben. (Diesen Zeitpunkt hat Cicero für das Gespräch im Tusculanum gewählt, de or. I 24: cum Drusi tribunatus infringi iam debilitarique videretur.) Philippus sprach in einer Volksversammlung sein Mißtrauen gegen einen solchen Senat aus ,videndum sibi esse aliud consilium‘. Darauf berief Drusus an den Iden des Septembers den Senat in die Curie und berichtete über diese Worte des Consuls. Dann klagte Crassus ihn heftig an, er traure um den Senat, dem der Consul, der sein Beschützer sein solle, die ererbte Würde nehme, neque vero esse mirandum, si, cum suis consiliis rem publicam profligasset, [263] consilium senatus a re publica repudiaret. Als der Gegner ihm dann mit Besitzverpfändung drohte, fielen die berühmten Worte des Crassus, die zum geflügelten Wort wurden, ,non es mihi, Philippe, consul, quia ne ego quidem ⟨tibi⟩ senator sum‘ (so Val. Max. VI 2, 2, auch wohl verändert; bei Cic. de or. III 4 indir. Quint. VIII 3, 89 = XI 1, 37; e. Münzer Herm. XLII 146ff.). Wenn er einen L. Crassus in Banden halten wolle, müsse er ihm erst die Zunge pfänden, ,qua vel evulsa spiritu ipso libidinem tuam libertas mea refutabit‘. Gegen des Consuls Äußerung in der Volksversammlung wurde auf Crassus’ Antrag ein Senatsgutachten verfaßt, ut populo Romano satis fieret, numquam senatus neque consilium rei publicae neque fidem defuisse, bei dessen Protokollierung er selbst zugegen war (,id quod in auctoritatibus perscriptis exstat‘, s. o. S. 253, 12. de or. III 6). Der Redner war schon krank, mit heftigen Schmerzen in der Seite, in der Sitzung erschienen, das Übel steigerte sich, und schon nach sieben Tagen starb er. Die Rede wurde auch nicht mehr herausgegeben, Crassus soll sich selbst übertroffen haben in dieser cycnea vox. Das ganze Fragment zeigt einen sehr kunstvollen Bau; wie weit die Worte von Crassus stammen, ist nicht mehr bestimmbar. Zur Zeit seines Todes hatte er gerade einen besonders großen Einfluß im Staate erlangt. (Der ganze Bericht de or. III 1–8; Cicero setzte damit dem Ideal seiner Jugend ein Denkmal, dessen Schicksal er tief mitempfunden haben muß; war er doch selbst schon 15 Jahre bei den Ereignissen.)

Des Redners eifriger Schüler war P. Sulpicius Rufus, der im J. 88 einer der demokratischen Volkstribunen war. Vorher hatte er auf der Seite des Senats gestanden (de or. I 25. 30. 106). Seine Freundschaft zu Crassus wird anschaulich dargestellt (de or. I 97. II 12 wohl im Anklang an Platon. 89. III 47). Sulpicius wollte ein volkstümlicher Redner werden wie der Meister (III 46). Ein Jahr nach dem ersten Auftreten hatte er große Fortschritte gemacht durch die Nachahmung seines Vorbildes (Cic. de harusp. resp. 41), erreichte aber seine Kunst nicht ganz (Cic. Brut. 203). Auch Cicero selbst bekennt sich als seinen Schüler (Brut. 164) quasi magistra fuit illa in legem Caepionis oratio. In § 296 – 298 liegt wohl eine Einschränkung, zum Schluß heißt es aber doch .... adulescentes quid in Latinis potius imitaremur non habebamus. Der Einfluß darf aber nicht überschätzt werden nach dem, was Cicero (de or. II 2) erzählt, als ob Crassus seinen Studiengang geregelt habe (Münzer Herm. XL a. O.; s. o. S. 253, 8). Als ein anderer Nachahmer wird noch ein L. Septimius (s. d. Bd. II A S. 1561 Nr. 8) genannt (Cic. pro Vareno = IV 3, 232 Muell. Krüger 13, 3). Von Crassus’ Verhältnis zu den Muciern ist oben mehrfach die Rede gewesen, ebenso von seinen Beziehungen zu L. Coelius Antipater, Lucilius C. Visellius Aculeo, P. Sulpicius Rufus, M. Claudius Marcellus (aed. cur. 91). Die noch nicht angeführten Teilnehmer am Gespräch, d. i. der Redner Antonius, C. Iulius Caesar Strabon (aed. 90), sein Stiefbruder Q. Lutatius Catulus (cons. 104; über diese beiden besonders de or. II 15),[264] C. Aurelius Cotta (cos. 75), haben auch wohl zu seinem Freundeskreis gehört. Cicero läßt Crassus noch mehrere Philosophen und Männer mit philosophischen Interessen als seine Vertrauten nennen: den Peripatetiker Staseas aus Neapel (de or. I 104), den C. Velleius (trib. pl. 90), einen Verehrer des Epikur (III 78; de natur. deor. I 15) und einen Anhänger des Panaitios M. Vigellius (III 78). Sie sind aber vielleicht nur eingeführt, um die Charakteristik des Redners zu vervollständigen (s. Kroll 579, 3 über III 108 und 122). Daß der Dichter Archias mit ihm verkehrte, erwähnt Cicero (pro Archia 6). Zweifelhaft ist, ob er den Epigrammdichter Antipater aus Sidon persönlich gekannt hat, heißt es doch de or. III 194 quem tu probe, Catule, meministi.... (Die Möglichkeit nimmt an Cichorius Rh. Mus. LXIII 212; über ihn o. Bd. I S. 2513). Es war jedenfalls ein erlesener Kreis von Männern und Frauen (s. o. S. 253. 255), zu denen er gehörte. Seine Gastlichkeit und fröhliche Geselligkeit hat Cicero vortrefflich geschildert (de or. I 27). Außer seinem ererbten Palast auf dem Palatin (s. o. S. 261) besaß er warme Bäder am Meere (Plin. n. h. XXXI 5) und kaufte von einem Freigelassenen eine Villa in Tusculum (Cic. pro Balbo 56). Dort brachte er die müßigen Stunden zu, die er für notwendig hielt und liebte (de or. II 24); sagt er doch in der Curiana mihi enim liber esse non videtur, qui non aliquando nihil agit (ebd.). Belege für seinen Kunstsinn und Luxus bei Plinius (n. h. XXXIV 14 aus Antias), von dem seine erzbeschlagenen Speisesofas und (n. h. XXXIII 147) zwei silberne Pokale von der Hand des Künstlers Mentor und andere kostbare Gefäße erwähnt werden. Er scheute sich aber, mit seinem Reichtum zu prahlen (n. h. XXXIII 147. Drumann-Groebe 78). Vielleicht hat er auch die Atria Licinia, ,wo bei Versteigerungen sich die Ausrufer versammelten‘ (Cic. Quint. 25). erbauen lassen (s. darüber Jordan Topogr. d. Stadt Rom I 2, 433ff.).

Die meisten Reden sind bereits angeführt: in C. Papirium Carbonem, de colonia Narbonensi, pro Licinia, pro lege Servilia, contra C. Memmium, pro Q. Servilio Caepione, pro M’. Curio, contra Cn. Domitium Ahenobarbum (censoria), adversus L. Marcium Philippum. Es bleiben noch einige zeitlich nicht bestimmbare Verhandlungen zu nennen, bei denen Crassus aufgetreten ist: Der Prozeß zwischen M. Marius Gratidianus (s. o. Bd. VII S. 1840) und C. Sergius (Silus?) Orata (über de or. I 78 nuper o. S. 253, 64). Krüger 26 und 54). Antonius vertrat jenen, da er der Sohn seines Freundes war (Brut. 223. 168), Crassus diesen. Gratidianus hatte dem Orata ein Haus verkauft, auf dem ein Servitut lastete, ohne dies in dem Kaufkontrakt zu erwähnen. Er hielt es nicht für nötig, da das Haus früher dem Orata gehört hatte. Crassus wies auf den Formfehler hin, quod vitii venditor non dixisset sciens id oportere praestari, Antonius betonte die Billigkeit (de or. I 178; de off. III 67). Cicero läßt den Crassus die Sache vorbringen, um die Rechtskenntnis als notwendig für einen Redner darzustellen; somit hat er wohl seinem Klienten zum Sieg verholfen. Der Prozeß [265] des C. Sergius Orata gegen den Steuerpäehter des Lukrinersees Considius (Münzer o. Bd. IV S. 912 Nr. 1), der ihn anklagte, weil er Villen und Austernbänke bis in den See hatte bauen lassen (Val. Max. IX 1, 1). Diesmal scheint Crassus gegen ihn aufgetreten zu sein, heißt es doch bei Val. Max. adversus illum causam agens und amicum suum Considium. (Krüger 53 glaubt, daß Crassus wieder der Verteidiger des Sergius gewesen sei; ebenso Münzer nach persönlicher Mitteilung, der früher in seinem Artikel über Considius diesen für seinen Klienten gehalten hatte. Vgl. jetzt Bd. II A S. 1713f.) Die Verteidigung eines gewissen Piso (de orat. II 285. Krüger 54), bei der ein Silus (wohl nicht Sergius Orata, da Cicero diesen sonst mit seinem Beinamen nennt) als Belastungszeuge auftrat. Es erregte großes Gelächter, wie Crassus ihn im Kreuzverhör fing. Bezieht sich de or. II 265 auf denselben Prozeß, so war es eine Bestechungsklage, in der auch M. Aemilius Scaurus (cos. 115) Zeugnis ablegte. Der Praefekt des Piso, Magius, war angeklagt, ein Gallus trat gegen ihn als Zeuge auf. Die Verteidigung seines besonders verehrten Freundes C. Visellius Aculeo (s. o. S. 253, 7) in einem Prozeß gegen Gratidianus (de or. II 262. Krüger 49) vor M. Perperna (cos. 92) als Richter. Cicero führt die Sache an zum Beleg, wie der Redner die Worte witzig zu verdrehen wußte. Die Art, wie er den Verteidiger des Gegners L. Aelius Lamia wegen seiner Gestalt verspottet, scheint nicht sehr taktvoll (s. aber de or. II 269). In einem anderen Verfahren legte Crassus voller Eifer und Schärfe Zeugnis ab gegen M. Claudius Marcellus (102 Legat des Marius, s. o. Bd. III S. 2760 Nr. 226), ohne etwas zu erreichen (Val. Max. VIII 5, 3. Cic. pro Font. 24. Krüger 55). Die Rede für Cn. Plancus gegen M. Iunius Brutus (Krüger 50ff.). Von dem Klienten, der Zeit und dem Gegenstand des Prozesses ist nichts bekannt. M. Iunius Brutus (s. o. Bd. X S. 971 Nr. 50) war der Sohn eines berühmten Juristen, der drei Bücher über das bürgerliche Recht veröffentlicht hatte (Cic. pro Cluentio 141). Er selbst stand in schlechtem Rufe, da er nie ein Amt bekleidet, sondern sich nur als verleumderischer Ankläger gezeigt hatte (Cic. Brut. 130; de or. II 225, dazu de off. II 50). Er ließ durch zwei Vorleser die Stellen aus den Reden des Crassus für die Kolonie Narbo und für die Lex Servilia vorlesen (Cic. de or. II 223; pro Cluentio 140. Quint. VI 3, 44; o. S. 258, 23), die sich in bezug auf den Senat widersprechen. Der Redner in respondendo primum exposuit utriusque rationem temporis, ut oratio ex re et ex causa habita videretur (pro Cluento 141, also echt akademisch; vgl. Leo 311). Dann ließ er selbst durch drei Vorleser je den Anfang eines der drei Bücher des Vaters vorlesen, wo jedesmal ein anderes Besitztum auf dem Lande erwähnt wurde und fragte: ubi sunt hi fundi, Brute? denn der Sohn hatte alles verschwendet (Cic. de or. 223. 224; pro Cluentio 141. Quint. VI 3, 44). Als gerade das Leichenbegängnis einer alten Frau aus dem Geschlecht der Iunier über das Forum kam, gab ihm das Veranlassung, die höchste Kunst seiner Beredsamkeit zu entfalten, um ihn als ,Schänder seines [266] Adels‘ bloßzustellen, nicht nur in Wahl und Rhythmik der Worte, sondern auch besonders in der Actio (de or. II 225ff.; vgl. Ed. Norden Antike Kunstprosa 174). Vielleicht gehört auch de or. II 242 in die Rede und ebenfalls in diesen Prozeß das Wort des Brutus, als er den Gegner eine ,Venerem Palatinam‘ nannte (Plin. n. h. XXXVI 7; s. o. S. 261, 16). Incerta fragmenta or. 222. 223 (vgl. u. Z. 62). Fälschlich hat Plinius auf Crassus einen Witz bezogen (n. h. XXXV 25), den Cicero (de or. II 266) von C. Iulius Caesar Strabo erzählt (ebenso Quint. VI 3, 38).

Charakteristik der Redekunst. Bearbeiten

Schon zehn Jahre nach dem Tode war Crassus’ Ruhm als klassischer Redner begründet (Inc. Auct. ad Her. IV 2. Cic. Quint. 80). Neben Antonius wird er immer wieder genannt (z. B. Cic. div. in Caec. 25; Verr. II 191f.; Tusc. I 10; σύγκρισις de or. I 93. II 4; Brut. 138ff. Macr. Sat. V 1, 16; σύγκρισις mit Scaevola P. M. Brut. 145); und bei Cicero und den späteren Schriftstellern findet sich überall sein Lob (die Stellen gesammelt Krüger 31ff.). Plinius hat das Zeitalter nach ihm bestimmt (n. h. IX 168. Drumann-Groebe 79; doch vgl. Münzer Quellenkritik des Plinius 98.). Im Dialog de oratore läßt ihn der Verfasser (III 37–212) über den sprachlichen Ausdruck und den Schmuck der Rede sprechen und (III 213–228) über die Actio, die Dinge, in denen er sich am meisten auszeichnete. Im Brutus bieten folgende Stellen eine Charakteristik durch Cicero: 143 ,sein würdiger Ernst war sehr groß; mit dem Ernst aber war ein rednerischer, feiner Humor verbunden, der Witz des gebildeten Mannes (vgl. Curiana), nicht der eines Possenreißers. Sein Latein war rein und korrekt, er feilte es, ohne es merken zu lassen, (er besaß) eine bewundernswürdige Gabe, etwas auseinanderzusetzen‘ (seine maturitas gelobt auch bei Tac. dial. 26). 158 ,Crassus kam (immer) wohlgerüstet; man erwartete ihn voller Spannung und hörte ihm aufmerksam zu: sogleich vom Anfang an zeigte er, diese Spannung wohl verdient zu haben, denn dieser war bei ihm immer mit Sorgfalt ausgearbeitet. (Über seine Befangenheit am Beginn s. de or. I 121ff.) Sein Körper blieb fast ruhig, seine Stimme gleichmäßig, er ging nicht hin und her, stampfte (selten mit dem Fuße auf (vgl. de or. III 33). Heftig war seine Rede, bisweilen zornig, oder voll gerechten Schmerzes, er hatte bei aller Würde viele glänzende Einfälle: und was am schwierigsten ist, er war äußerst „schmuckreich" und äußerst kurz; zugleich hatte er nicht seinesgleichen bei Wechselreden‘ (vgl. or. censoria und contra Brutum. Zur Ergänzung für seinen Vortrag ist hinzuzufügen de or. 188). 162 ,alle Reden tragen die ungeschminkte Farbe der Wahrheit; ja selbst die Perioden waren bei ihm zusammengezogen und kurz: gern teilte er die Rede in einzelne Kola.‘ Im orator führt Cicero einige Beispiele für diese Gliederung, für Rhythmik und Klauseln an: 222 missos faciant patronos; ipsi prodeant (von Cicero als Senar bezeichnet). 223 cur clandestinis consiliis nos oppugnant? cur de perfugis nostris copias comparant contra nos? dazu Cicero: ex duobus enim [267] versibus, id est membris perfecta comprehensio est et in spondios cadit, et Crassus quidem sic plerumque dicebat, idque ipse genus dicendi maxime probo. Bei Quint. IX 4, 101 nur das zweite Glied, mit besserem Schluß: cur de perfugis nostris cópiàs cómparàt ís cōntrā nōs, er betont, daß die spondeische Klausel nur gut sei, da sie aus drei Gliedern bestehe (wiederholt bei Rufinus Rhet. lat. p. 579, 17 H. G. L. VI 571 K. Norden a. O.). In den Fragmenten finden wir Beispiele von ὁμοιοτέλευτα, Anaphern und Antithesen: Cic. de or. II 170 ....defendisti .... deplorasti .... fuisti .... tulisti .... dissedisti. de or. I 225 quibus et possumus et debemus (bei Auct. ad Her. IV 5 als ὁμοιοτέλευτον angeführt); de or. a. a. O. eripite ... eripite; de or. II 24. II 225. So war er ein Vertreter der asianischen Kunst der Beredsamkeit. Wie er verstand, seine Reohtskenntnisse zu verwerten, ist oben mehrfach gezeigt (causa Curiana und bei der Verteidigung des Sergius Orata). Über seine philosophischen Kenntnisse ist aus dem Dialog de oratore mit den teils widersprechenden Urteilen kein klares Urteil zu gewinnen (II 1 dagegen II 2. II 4 vgl. Kroll a. O. 579, 3); über seine Studien in Asien und Athen s. o. S. 256, 55). Andere Zeugnisse bieten einen besseren Anhalt: Brut. 161 sagt Cicero von der Rede pro lege Servilia ut eo nihil ferme quisque addere posset, nisi qui a philosophia, a iure civili, ab historia fuisset instructior (natürlich wieder im Hinblick auf sich selbst). Der Komparativ gibt an, daß Crassus in dem drei Disciplinen bewandert war, wenn auch für die Höhe der Kunst noch nicht genügend. Brut. 158 betont er das perornate dicere des Redners. Diese Eigenschaft bezieht sich aber nicht nur auf den äußeren Schmuck der Rede, sondern auch auf den Inhalt. Da die Reden für ornatissimae galten (de or. III 120), quae latissime vagantur, in denen man vom Einzelnen zum Allgemeinen übergeht (vgl. v. Arnim 107. 111 mit Belegen), müssen sich in Crassus’ Reden doch eine größere Anzahl solcher Stellen gefunden haben. In den Fragmenten haben wir noch folgende Beispiele: or. 219 eine θέσις, ebenso de or. II 45; Brut. 198 θέσις und ὑπόθεσις; pro Cluentio 141 s. o. S. 265, 54. De or. I 245 heißt es von ihm, er bleibe nicht bei einem bestimmten Falle stehen, sondern behandle die Sache von einem allgemeinen Gesichtspunkte aus. Brut. 143: .. ||cum de iure civili, cum de aequo et bono disputaretur|| ... So scheint er auch diesen Zweig seiner rednerischen Ausbildung gepflegt zu haben, wie es seit dem Eindringen der griechischen Bildung zur Zeit der Unterwerfung Griechenlands in seinen Kreisen üblich war, wenn er auch keine so umfassende Schulung hatte wie z. B. Q. Lutatius Catulus oder später Cicero. Er gehörte der akademischen Richtung an (de or. I 45. 225. II 365. ΙΙI 75 usw., besonders III 68 und 145, s. o. S. 256).

[Der Artikel bleibt leider der einzige der vielversprechenden Verfasserin (vgl. Bd. II A S. 1376, 20ff.); sie hat die Korrektur wenige Tage vor ihrem Hinscheiden (11. Sept. 23) auf dem Krankenlager unter Schmerzen gelesen.]