ADB:Kreittmayr, Aloysius Freiherr von

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Artikel „Kreittmayr, Wiguläus Xaverius Aloysius Freiherr v.“ von Johann August Ritter von Eisenhart in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 17 (1883), S. 102–115, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Kreittmayr,_Aloysius_Freiherr_von&oldid=- (Version vom 21. November 2024, 16:01 Uhr UTC)
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Kreittmayr: Wiguläus Xaverius Aloysius Freiherr v. K. (auch Kreitmair), auf Ofenstetten und Hatzkofen, kurfürstlich baierischer wirklicher Staatskanzler, Conferenzminister und Oberlehenspropst, geb. am 14. December 1705 in München, † am 27. October 1790 daselbst. Als Karl Albert VII. nach dornenvoller Regierung am 20. Jan. 1745 die Augen schloß, war es trüb und traurig im baierischen Lande. Vieljährige, meist unglücklich geführte Kriege, zuletzt der Erbfolgestreit, hatten die öffentlichen Kassen geleert, den Handel gelähmt, die Wohlhabenheit des Volkes untergraben. Mit Abnahme des Wohlstandes hatten aber auch Bildung und Pflege des Geistes abgenommen; das Volk war verwildert, die Verbrechen wuchsen. Entlassene Soldaten, brodlose Arbeiter durchzogen mit fremdem Gesindel das Land und gefährdeten die Sicherheit. Der gesunkenen Steuerkraft stand eine gesteigerte Steuerlast gegenüber. Das Ansehen des Gesetzes war geschwächt. Solch trostlosem Zustande abzuhelfen, schloß der jugendliche Kurfürst Max III. Joseph am 22. April 1745 den Füßener Vertrag, zwar nur ungerne wegen der schweren Opfer; doch er erkaufte hierdurch von Maria Theresia die Segnungen des Friedens, und war nun redlich bemüht, durch Verbesserung der Justizgesetze, durch Reform der Verwaltung, durch Hebung geistigen und materiellen Lebens das Wohl seines in Folge unseliger Kriege zurückgebliebenen Volkes zu fördern. Unter den Männern, deren sich der Kurfürst zur Durchführung seiner politischen Pläne vornehmlich bediente, behauptet K. durch die ihm gesetzten Aufgaben und durch die Art, wie er sie löste, den wichtigsten Platz. – K. steht zwar strenge genommen nicht in der Reihe jener seltenen Rechtsgelehrten, welche durch Aufstellung eines neuen Systems oder durch Umgestaltung wichtiger Disciplinen bahnbrechend auf die Entwickelung des Rechts gewirkt, und für alle Zeiten als Marksteine in der Geschichte der Rechtswissenschaft hervorragen. Zu sehr am Ueberlieferten, Hergebrachten festhaltend, gebrach es ihm und wol auch seiner Zeit am richtigen Verständnisse und am vollen Vermögen, die deutsche Rechtsprache war noch ungelenk und man kannte weder Quellenkritik, noch eingehende Quellengeschichte, welche erst später Gegenstände ernster Forschung wurden. Dagegen gebot er über eine Reihe selten vereinter Eigenschaften, welche ihm bei Abfassung der Gesetzbücher trefflich zu Statten kamen; sein ungewöhnlich praktischer Blick, seine ausgedehnten Kenntnisse, seine staunenswerthe Belesenheit, seine Leichtigkeit und Energie des Schaffens, sein durchdringender Verstand sind Eigenschaften, welche bei einem Manne nicht häufig wiederkehren. Durch den großen Einfluß, den er als Kanzler eine lange Reihe von Jahren auf die Staatsgeschäfte nahm, noch mehr aber durch die gerühmten Eigenschaften und das großartige Gesetzgebungswerk, das er für sein Vaterland schuf, ist K. einer der namhaftesten Männer seines Jahrhunderts, einer der ersten Gelehrten Baierns. Haften auch dem Codex Maximilianeusnach dem jetzigen Stande der Wissenschaft erhebliche Mängel an, für seine Zeit war er eine Leistung von hoher Bedeutung, und den schon zu Lebzeiten gefeierten [103] Namen des Verfassers – der Marburger Kanzler v. Selchow begrüßte ihn als Baierns Tribonian – umstrahlt ein Glanz, der wol nie ganz verbleichen wird.

Kreittmayr’s Vater, Franz Xaver Wiguläus K., ein tüchtiger Jurist, war kurbaierischer Hofrath in München, seine Mutter, Maria Barbara Degen, ging nach dem Tode ihres Gatten 1750 in das dortige Büttrichkloster und starb daselbst nach abgelegter Profeß als hochbetagte Nonne im 87. Lebensjahre (1776). Unter den neun Geschwistern waren acht Schwestern, von denen sieben den Schleier nahmen, während der einzige jüngere Bruder Benno von 1742–51 Stadtoberrichter war, dann Bürgermeister und Landschaftsverordneter wurde.

K. besuchte das Jesuitencollegium seiner Vaterstadt und empfing daher eine streng katholische Erziehung, doch fanden, wie dies in Jesuitenschulen üblich, neuere Sprachen und die lateinischen Classiker warme Pflege, so daß K. noch im hohen Alter lange Stellen aus Horaz, Virgil und Martial auswendig recitiren konnte. Die philosophischen Vorträge hörte er an der Universität Salzburg, die juristischen an der Landeshochschule. Da in Ingolstadt damals weder für Staatsrecht, noch für allgemeine Geschichte Lehrstühle errichtet waren, ging K. 1723 zur Erlernung dieser Disciplinen nach Leyden und Utrecht, nachdem er im Spätsommer desselben Jahres im Gefolge der baierischen Prinzen Frankreich bereist hatte. Der theoretischen Rechtsausbildung folgte die praktische bei dem Reichskammergerichte zu Wetzlar, wo er das prozessuale Verfahren jenes obersten Gerichtshofes aus eigener Anschauung erlernte. In die Heimath zurückgekehrt, wurde der noch nicht 20 Jahre alte Candidat am 23. August 1725 als Hofrath angestellt, eine Auszeichnung, welche in solch jugendlichem Alter wol nur sehr wenigen Bewerbern zu Theil geworden ist. Nach dem Ableben Kaiser Karls VI. (October 1740) trat K. als pfalzbaierischer Beisitzer in das rheinische Reichsvicariatshofgericht und wurde gelegentlich der Kaiserwahl des Kurfürsten Karl Albert (24. Jan. 1742) zum wirklichen Reichshofrath ernannt. Im vorangegangenen Jahre war er (am 15. Mai) mit den übrigen Beisitzern in den Ritterstand des hl. römischen Reiches aufgenommen worden, welcher Auszeichnung unterm 5. Juli 1745 die vom Kurfürsten Max Joseph III. vollzogene Ernennung zum Freiherrn und 1767 die Verleihung der sogen. Edelmannsfreiheit folgten.

Nach Ablauf weniger Jahre, als Karl VII. am 20. Jan. 1745 das Zeitliche gesegnet hatte, finden wir K. zum zweiten Male als Mitglied des rheinischen Vicariats und gegen Ende des Jahres bot Karls Nachfolger, Franz I., demselben die Stelle eines Reichshofrathes in Wien mit 12000 fl. an. So ehrenvoll und so lockend auch diese Einladung war, zog es doch K. vor, seinem engeren Vaterlande zu dienen, wo er noch im gleichen Jahre, am 3. Decbr. 1745, zum Hofrathskanzler mit dem allerdings bescheidenen Gehalte von nur 2400 fl. befördert wurde. Vier Jahre später, 2. März 1749, stieg er zum Vicekanzler und Conferenzminister empor, die höchste Stufe im Staatsdienste erreichte er am 20. Sept. 1758 nach dem Tode des Kanzlers Frhrn. v. Braidlohn, indem er in diesem Jahre als „wirklicher, geheimer Kanzler und oberster Lehenspropst“ mit einem Gehalte von 4000 fl. an die Spitze der baierischen Staatsverwaltung trat. Als ihn der baierische Gesandte am Wiener Hofe, Graf Königsfeld, deshalb beglückwünschte, schrieb er diesem launig zurück: er habe solche Auszeichnung keineswegs affectionirt und könne sich hierfür keinen Grund denken, es sei denn das Sprichwort: honores sequuntur fugientes! Dem Kanzler waren auch die Begnadigungssachen zugewiesen, die man jedoch häufig in einer von unseren Anschauungen wesentlich abweichenden Weise erledigte. So wurden beispielsweise Räuber oder Todtschläger bei mildernden Umständen öfters nur „in perpetuam militiam condemnirt“; geisteskranke Mörder lieferte man lebenslänglich [104] in das Zuchthaus, mit der Weisung, „bei verspürenden Anfällen sie allemal gleich mit tüchtigen, wohlangemessenen Schlägen zu kuriren und zur Räson zu bringen" u. dgl. m.

Der Kanzler war kein nüchterner Stubengelehrter, er hatte regen Sinn für Pflege der Wissenschaften und förderte daher eifrig den von Lori (s. denselben) ausgehenden Plan zur Gründung einer Akademie der Wissenschaften in München. Als der Verein am 21. Novbr. 1759 im Redoutenhause – jetzt Abgeordnetenhause – die erste Sitzung hielt, eröffnete sie K. durch Vortrag der kurfürstlichen Zufriedenheitserklärung und wurde von der Versammlung zum Vicepräsidenten erwählt. Einige Jahre später, am 23. Sept. 1767, wurde er „in gnädigster Ansicht seiner zu vollkommenster Zufriedenheit geleisteten Dienste, besonders aber der großen Mühe halber, welche derselbe in Verfassung der Landesstatuten und der hierüber begriffenen Annotationen zu des allgemeinen Besten angewandt, als Spezialgrad für sich, seine männliche eheliche Descendenz dann Erbeserben mit der durchgehend unbeschränkten Edelmannsfreiheit auch auf seine künftigen Güter und Unterthanen sammt der Niedergerichtsbarkeit begnadigt“.

Nach dem vielbeklagten Hintritte Max III. Joseph erhielt Karl Theodor 1778 den baierischen Kurhut. Die wohlwollende Gesinnung des verstorbenen Regenten gegen K. ging auch auf des ersteren Nachfolger über; er bestätigte K. in seinen Würden und erhöhte am 24. Sept. 1779 dessen Gehalt auf 5880 fl. Im nämlichen Jahre (1779) wohnte K. als baierischer Comitialgesandter dem Reichstage zu Regensburg bei.

Auch im Unterrichtsfache war der so vielseitig verwendbare Mann thätig. 1776 berief man ihn zum zweiten Vorstand (Director) der akademischen Untersuchungscommission der Universität Ingolstadt; Ende 1782 finden wir ihn neben dem Minister Joseph Grafen Seinsheim als Universitätscurator zugleich mit der Oberaufsicht über das höhere Schulwesen betraut, welche Functionen 1787 auf K. allein übertragen wurden. Bei Eröffnung des Reichsvicariates nach dem Tode Kaiser Josephs II. 1790 rückte er zum Reichsvicariatshofgerichtskanzler vor und war daher drei Mal (1741, 1746 und 1790) Mitglied dieses hohen Gerichtshofes. Noch drei Tage vor seinem Tode schrieb der bereits im 86. Lebensjahre stehende Greis an seiner unvollendet gebliebenen „Encyklopädie sämmtlicher Staatswissenschaften“. – 60 Jahre eines rastlos schaffenden Lebens widmete der Pflichtgetreue dem Dienste seines Fürsten, dem Dienste des Staates; wichtiger aber als das, was er in seinen verschiedenen hohen Stellungen vollbrachte, sind die publicistischen, namentlich die gesetzgeberischen Arbeiten, welche das gesammte Gebiet des Rechts erschöpfen. – Schon unter Ferdinand Maria bestand der Plan einer allseitigen Verbesserung des Rechtszustandes, aber erst unter Max III. Joseph kam er zur Ausführung. K. war es, welcher in dem kurzen Zeitraum von sechs Jahren die gewaltige Aufgabe löste, indem er von 1750–56 einen Criminal-Judiciar- und Civil-Codex ausarbeitete, und hierdurch Baiern die Ehre sicherte, damals auf dem Gebiete der Justizcodifikation den übrigen deutschen Staaten vorangegangen zu sein. Nach dem Willen des Kurfürsten sollte nicht eine völlig neue Gesetzgebung auf neuer, selbständiger Grundlage geschaffen, sondern die bestehende nur einheitlich zusammengefaßt, übersichtlich geordnet, und unter Beseitigung der zahlreichen Streitfragen den Anforderungen der Gegenwart mehr angepaßt werden. Hat sich auch der nach diesen Vorschriften ausgearbeitete Codex nicht aus dem Bewußtsein, den Anschauungen und Gewohnheiten des Volkes herausgebildet, so ist er andererseits doch auch keine einseitige Frucht der Theorie, noch des Beamtenthumes; denn der Entwurf wurde neben den höheren Gerichtshöfen auch den Vertretern der Landschaft zum Gutachten, der Hofkammer zur Erinnerung zugeschlossen. Den [105] auf diese Weise revidirten Entwurf trug sodann der Kanzler dem Kurfürsten in 130 Conferenzen vor und besorgte nach empfangener landesherrlicher Genehmigung auch die Schlußredaction. Er schrieb die Gesetze in seiner Privatwohnung, in dem ersten Stockwerke des damals Zinsmeister’schen Hauses am Rindermarkte gegenüber dem Petersthurme und benutzte zu seiner Arbeit eine Bibliothek von ungefähr 12000 Bänden, welche er später großentheils der Staatsbibliothek zum Geschenke überließ. Bei Durchsicht dieser Werke machte K. auf nach Materien geordneten Blättern kurze Auszüge und Verweisungen, auf die er dann bei Feststellung des Gesetzestextes und der Anmerkungen zurückkam. Auch der Entwurf des Codex und der Annotationen wurde meist auf einzelne Blätter geschrieben; diese numerirte K. zuletzt und übergab sie dem Hofmeister seines ältesten Sohnes zur Reinschrift. Verließ eines der Gesetzbücher die Presse, wurde das Manuscript vernichtet, weil der Verfasser bedacht war, unnöthigen Ballast aus seinem beengten Arbeitszimmer zu entfernen.

Der Gesetzgeber begann auftragsgemäß mit dem Strafrechte. Hierfür sprachen der durch die verderblichen Kriege eingerissene schlimme Zustand der öffentlichen Sicherheit, die um sich greifende Verwilderung der Sitten; hierfür sprach noch lauter der schlimme Zustand der herrschenden Gesetzgebung; denn die Malefiz-Ordnung der Fürstenthümer Ober- und Niederbaiern von 1616 auf 18 knappen Blättern war eine gar zu dürftige Gesetzgebung, welche erst im letzten Titel das materielle Strafrecht ordnete. Gestützt auf ausgebreitete Kenntnisse in der Litteratur, gestützt auf Erfahrungen einer 25jährigen Praxis ging K. ans Werk, 1750 begannen die Vorarbeiten, und bereits im folgenden Jahre, am 7. Oct. 1751, wurde der codex juris criminalis bavarici – das baierische Strafrecht nebst Proceß – promulgirt. (Hauptausg. 1751, Fol., bei J. Vötter in München, dann 1756 und 1785, 8°.)

Der Criminalcodex steht zwar an wissenschaftlichem Werthe den übrigen Arbeiten Kreittmayr’s nach, ist indeß für seine Zeit, sowie für den damaligen Stand der Gesetzgebung und Strafrechtswissenschaft immerhin eine tüchtige Leistung, als welche er auch allenthalben angesehen wurde. Trotzdem wäre es bei der niederen Stufe, welche das Strafrecht einnahm, vergeblich, im Codex nach höheren criminalpolitischen oder rechtsphilosophischen Gesichtspunkten Umschau zu halten.

Der codex criminalis war das erste deutsche Strafrecht, welches das gemeine Recht ausdrücklich und unbedingt aufhob und „formell“ eine selbständige Partikulargesetzgebung anbahnte; denn materiell und thatsächlich schloß sich das neue Recht nur zu enge an die um mehr als 200 Jahre ältere gemeinrechtliche Halsgerichtsordnung Karls V. an, wodurch der Codex allerdings auch Erkenntnißquelle für das gemeine Recht wird, indem man aus ihm erfährt, wie dieses damals und namentlich in Baiern aufgefaßt wurde. Gleich der Halsgerichtsordnung Karls V. folgt der baierische Codex dem ausgesprochensten Abschreckungs- und Präventionssysteme; in beiden ist die Härte, ja Grausamkeit der Strafen vorherrschend. Im Codex finden sich Vorschriften, welche geradezu als Rückschritte hinter die bessere gemeinrechtliche Praxis jener Zeit bezeichnet werden müssen, und Feuerbach hält selbst die Carolina, verglichen mit dem Codex, „wie ein Muster der Klugheit und Gerechtigkeit“. Die Todesstrafe ist auf nicht weniger als 33 Verbrechen angedroht, und der Codex hat fast alle die grausamen und düstern Vollstreckungsarten aufgenommen, welche der Carolina einen solch drakonischen Charakter verleihen: das Schwert und den Strang, das Rad mit und ohne Gnadenstoß, das lebendige Verbrennen und die Viertheilung mit oder ohne vorgängige Erdrosselung. Die Todesstrafe kann noch in mannigfacher Art geschärft werden: durch Schleifen zur Richtstätte, durch Kneifen mit glühenden [106] Zangen, durch Verstümmelung einzelner Glieder und ähnliche barbarische Martern. Auf Blutschande, grobe Gotteslästerung und Zauberei steht der Feuertod; auf Doppelehe und Abfall vom christkatholischen Glauben die Strafe des Schwertes, auf Wildfrevel verrufener Schützen, auf Diebstahl dreimal oder im Betrage von 20 fl. verübt, jene des Stranges. Majestätsbeleidigung und Perduellion werden mit Viertheilung und Schleifung zum Gerichtsplatze bestraft. Jene schweren Bußen wegen „geschlechtlicher Leichtfertigkeit“, bei Religionsdelicten und Zauberei mahnen durchweg an die alten und abergläubischen Rechtsanschauungen des Mittelalters, und werfen ein trübes Licht auf die Sitten- und Kulturzustände des Landes. Es darf unter diesen Umständen nicht befremden, daß dem Hexen- und Zauberwesen ein besonderer längerer Abschnitt (in Thl. I. C. 7. § 7) gewidmet ist; und in Consequenz dessen werden der Teufelspact und das Beilager mit dem Satan in den Anmerkungen mit gelehrtem Apparate erörtert, wodurch die Muthmaßung Raum gewinnt, der gelehrte Kanzler habe vielleicht selbst zu diesem Aberglauben hingeneigt, doch gebührt ihm das Verdienst, in eben diesen Anmerkungen vor leichtfertigen Untersuchungen in solchen Punkten gewarnt zu haben.

Während der erste Theil dieses Codex in 12 Kapiteln das Strafrecht zum Gegenstande hat, handelt der in 11 Kapiteln gegliederte zweite Theil vom Processe, dessen Hauptgebrechen in dem Ausschlusse jeder Vertheidigung des Angeklagten, sowie in der sofortigen Vollstreckbarkeit des Richterspruches liegt, welcher weder durch Berufung, noch auf andere Weise angefochten werden kann. Zur Ermittelung des Thatbestandes ist die Folter beibehalten, deren Anwendbarkeit jedoch einigermaßen eingeschränkt, wie denn überhaupt das Beweisverfahren auf besserer Grundlage aufgebaut ist.

Einen erschöpfenden Ueberblick über den gesammten Strafcodex von 1751, welcher 62 Jahre bis zur Einführung der Feuerbach’schen Gesetze in Kraft blieb, liefert der um Baierns innere Geschichte verdiente Lipowsky in seinen Materialien zur Proz.-Form der baier. Strafgesetzgeb., S. 446 ff.

Diese mannigfachen und erheblichen Mängel der Gesetzgebung können indeß die Bedeutung des Gesetzgebers selbst nicht schmälern. Man darf nicht vergessen, daß K. den Gutachten der Collegien, den Bestimmungen des gemeinen Rechts, den Ansichten seiner Zeit Rechnung tragen mußte, daß überhaupt bei Beurtheilung einer Legislation die Kulturepoche, in der sie entstanden, zu berücksichtigen ist, und daß die vorangegangenen unheilvollen Kriege Besitzlosigkeit und Verbrechen mehrten, hierdurch aber zu strammerer Handhabung der Strafrechtspflege drängten. Durch Zusammenfassung des gesammten criminellen Stoffes, durch Abschneidung häufig wiederkehrender Streitfragen, durch Einschränkung der richterlichen Willkür mittels festerer Grundlagen des Beweisverfahrens, endlich durch Ausdehnung des richterlichen Strafmilderungsrechtes hat sich K. immerhin unleugbare Verdienste erworben.

Dem codex criminalis folgte als zweites Gesetzgebungswerk der codex juris bavarici judiciarii – die baierische Gerichtsordnung vom 14. Decbr. 1753. Die Abfassung bot nach dem Vorworte insoferne besondere Schwierigkeiten, als kein Theil der früheren Gesetzgebung in solch „höchst beschwerlicher“ Unordnung und solch mangelhaftem Zustande sich befand, als gerade dieser. Hauptsächlich zusammengesetzt aus einzelnen Bestimmungen des Rechtsbuches Kaisers Ludwig, aus der Gerichtsordnung von 1616, ferner aus dem Gant- und summarischen Processe erwähnten Jahres trug er durch eine „fast unübersehbare Weitschweifigkeit und Förmlichkeit“ zur Verschleppung der Rechtshändel nicht wenig bei. K. verarbeitete diese unzusammenhängenden, zerstreuten Theile zu einem Gesetzbuch, dem erwähnten Judiciar-Codex. In 20 Kapitel geschieden, von welchen die [107] beiden letzten den Concursproceß betreffen, umfaßt er das ganze gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen und beruht fast ausschließend auf den Grundsätzen des gemeinen Processes.

Die Gerichtsordnung hat mehrfache Ausgaben und Auflagen erlebt, außer den beiden ursprünglichen in Fol. und 8° 1753 eine weitere 1771 ebenfalls in Fol. und 8°, dann 1804 einen Abdruck in Ulm, einen zweiten in Bamberg und Würzburg; endlich 1810 und 1844 neue amtliche Auflagen verlegt von der Redaction des Regierungsblattes in München.

Prüft man die Gerichtsordnung auf ihren inneren Gehalt, so gehört sie zu den besten Gesetzgebungsarbeiten des abgelaufenen Jahrhunderts, deren wesentliche Vorzüge in Kürze und Klarheit des Ausdruckes, in sicherer Lösung zahlreicher gemeinrechtlicher Controversen und in gewandter Bearbeitung des Materials liegen. Sie hat durch Vereinfachung der Gerichtshandlungen und Beschränkung der Rechtsmittel zur Abkürzung der Rechtsstreite wesentlich beigetragen. Als man allmählich die Mittel fand, trotz dieser Gesetzgebung und wider deren Absicht durch häufige grundlose Gesuche um Fristverlängerung, Terminsverlegung und ähnliche Manipulationen den Fortgang des Processes zu verzögern, wurde gesetzliche Abhülfe nöthig, welche durch die Novellen von 1799, 1819, 1837 geschaffen wurde. Die also revidirte Gerichtsordnung blieb über 100 Jahre in Kraft. An ihre Stelle trat am 1. Juli 1870 für kurze Dauer die auf völlig veränderten Principien aufgebaute baierische Proceßordnung von 1869.

Den wichtigsten Theil der Kreittmayr’schen Gesetzgebung bildet der „Codex Maximilianeus bavaricus civilis oder Neu verbessert und ergänzt Churbayerisches Landrecht“, der am 2. Jan. 1756 als allgemeines Gesetzbuch für die Kurstaaten verkündet und 1756 zu München in Fol., dann 1759 und 1786 in 8°, endlich als „Neue Auflage“ 1821 in 8° bei der Centralverwaltung des Regierungs- und Intelligenz-Blattes ausgegeben wurde. Eine französische Uebersetzung einzelner Theile des Landrechtes nebst Vergleichung mit acht anderen Gesetzbüchern hat A. de Saint-Joseph 1840, 4°, zu Paris und Leipzig veröffentlicht.

Mit dem Landrechte fand die begonnene Justizreform Baierns ihren Abschluß. Im Gegensatze zu Preußen und Oesterreich, welche bemüht waren, neues einheimisches Recht zu schaffen, beschränkte sich auch der codex civilis gleich dem Criminal- und Judiciar-Codex lediglich auf Revision des überlieferten Rechts, wie solches in den Kurlanden gangbar und üblich gewesen. – K. folgte bei Abfassung des Landrechts, welches in der Form an ein Lehrbuch erinnert, und nach seiner Absicht auch als solches nebenbei dienen sollte, – dem Institutionensysteme. Er gliederte den Stoff in vier Theile, von welchen der erste das Personenrecht (im achten Kapitel die Leibeigenschaft), der zweite die dinglichen Rechte, der dritte das Erbrecht, der vierte und letzte die persönlichen Rechte (im 18. Kapitel §§ 1–62 das Lehenrecht) nach römisch-rechtlichen Grundsätzen behandelt, auf denen bereits das alte Landrecht von 1616 beruht. Die Darstellung ist schlicht aber leicht faßlich, der Stoff übersichtlich geordnet, die deutschrechtlichen Institutionen sind zwar im römischen Gewande, immerhin aber weit besser als in der früheren Gesetzgebung zur Geltung gebracht.

Lag bei der Gerichtsordnung die Schwierigkeit für den Gesetzgeber in der wirren Menge von Proceßvorschriften, so lag sie beim Landrechte in der Fülle des Materials, welches aus zwei sehr reichhaltigen Quellen, dem einheimischen und dem gemeinen Rechte, zuströmte. Letzteres empfing den Stoff vornehmlich von dem römischen Rechte, geschöpft aus den Pandektisten des 17. und der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts, unter welchem K. in erster Linie Brunnemann, Hellfeld, Lauterbach, Leyser, Stryck u. A. benützte. Indem K. innerhalb weniger Jahre eines der besten Gesetzbücher seiner Zeit verfaßte, hat er ein glänzendes Zeugniß für seine Rechtskenntnisse, seine Belesenheit, seine Energie und sein [108] praktisches Geschick abgelegt. Trotzdem ist auch das Landrecht keineswegs frei von Gebrechen. Das Hergebrachte ängstlich bewahrend, hat K. nicht gewagt, abgelebte Institutionen zu beseitigen, und lebensfrische aus dem unmittelbaren Bedürfnisse der Gegenwart entsprungene an deren Stelle zu setzen. So ist u. a. die Leibeigenschaft, dann in der Lehre vom Peculium (dem Vermögen des Haussohnes) die starre Doctrin des römischen Rechts, ferner die active und passive Erbunfähigkeit der Ketzer und Apostaten, die außerordentliche Miethkündigung wegen Geisterspukes (Anm. z. LR. IV. C. 6 §§ 16 u. 17 Nr. 3 lit. C.) beibehalten. Obwol K. über die „heiligen Pandekten“ oft eine beißende Kritik übt, und sie in ihrem „chaotischen“ Zustande als cumulus legum inordinatus oder als moles indigesta und als confusio divinitus conservata bezeichnet, so war er doch von der romanisirenden Richtung seiner Zeit so beeinflußt, daß er in der Obligationenlehre gewissenhaft die römische Rechtsschablone aufnimmt, daß er deutsch-rechtliche Einrichtungen – welche das alte Landrecht von 1616 sogar ganz entfernt hatte! – (wie die Reallasten) nach Analogie römisch-rechtlicher behandelt, und daß er bei ehelichem Güterrechte, dem deutschen Volksbewußtsein entgegen, statt der Gütergemeinschaft das römische Dotalsystem mit Errungenschaftsgemeinschaft beibehält! So brachte denn das Landrecht trotz seiner Brauchbarkeit und seiner Verbreitung keinen Fortschritt auf dem Gebiete der Privatrechtsgesetzgebung; es spiegelt eben den Stand der Rechtswissenschaft wieder, welchen diese unmittelbar vor Verkündigung des Gesetzes einnahm und vermag daher bei einem 125jährigen Bestande den wissenschaftlichen Anforderungen der Jetztzeit nicht mehr zu genügen. Bei dieser Sachlage ist es für die Rechtsprechung in Baiern belangreich, daß die Einführung eines neuen bürgerlichen Gesetzbuches – des nun in Ausarbeitung begriffenen Reichscivilrechtes – in nicht zu ferner Aussicht steht.

K. hat zu den drei Gesetzbüchern – dem Strafcodex, der Gerichtsordnung und dem Landrecht – umfassende Anmerkungen geschrieben, welche anfänglich anonym, „von einem unbekannten authore verfertigt“, an die Oeffentlichkeit traten. Die Anmerkungen zum Strafrecht erschienen bereits 1752 (München Fol.) dann 1756, 1785 in 8°, jene zur Gerichtsordnung 1754 Fol., neuere Abdrücke stammen aus den J. 1771, 1778, 1813, 1821, 1842. Die Annotationen zum Landrecht endlich wurden innerhalb des Zeitraumes von 1757–68 in fünf Foliobänden bei Vötter in München verlegt, dann öfter in Octav, zuletzt 1821. Nach der Vorrede zum Judiciarcodex verfolgte der Verfasser in den Anmerkungen den Zweck, „den Unterschied zwischen jus vetus et novum sammt deren fontibus, woraus letzteres geschöpft ist, anzuzeigen, und die bei den höchsten Reichsgerichten übliche Praxis in ein mehreres Licht zu setzen“, zugleich sollten sie dem Leser bei Beantwortung streitiger Punkte behülflich sein und denselben „viel unnöthiger Zweifel und Anstände“ entheben. Daneben bergen sie einen wahrhaft staunenswerthen Reichthum rechtsgeschichtlichen Materials, litterarischer Kenntnisse und praktischer Erfahrungen. In der criminalrechtlichen Litteratur nimmt besonders Carpzow und die von ihm bezeugte Rechtsprechung eine hervorragende Stellung ein, im Civilrechte sind es neben dem Commentator des alten Landrechts, dem Baron v. Schmid, die tonangebenden Processualisten und Pandektisten aus der zweiten Hälfte des 17. und der ersten des 18. Jahrhunderts, Lauterbach, Stryck, Mävius, Leyser, Seyfart, Hellfeld etc., welche bei controversen Fragen als Gewährsmänner angeführt und benutzt werden. Der Verfasser hat die Anmerkungen mit breiter Feder geschrieben, die Darstellung ist leicht faßlich, wird aber bisweilen weitschichtig, der gelehrte Apparat fast überwuchernd; die Sprache ist nicht gefeilt; doch hat der Commentator mit scharfem Kennerblicke das wahre Bedürfniß des Juristenstandes richtig erfaßt und vollkommen befriedigt, wodurch [109] er sich um das Rechtswesen nicht blos in Baiern, sondern weit darüber hinaus verdient gemacht hat; denn indem die Anmerkungen vom Gesetzgeber selbst ausgingen, genossen sie bei der einheimischen Praxis das höchste Ansehen, vermöge ihrer gemeinrechtlichen Grundlage und Litteraturnachweise wurden sie aber auch bei den Reichsgerichten und den Collegien anderer Staaten als „jus autoritativum“ oft und gerne angewendet. Nebenbei haben sie für die Geschichte des gemeinen Rechts und Processes im 18. Jahrhundert hohen Werth, weil sie ein Spiegelbild der damaligen Auffassung und Behandlung des gemeinen Rechts geben. Eine Eigenart der Kreittmayr’schen Anmerkungen sind die zahlreichen Denksprüche, Sentenzen und Sprüchwörter meist juristischen Inhalts, womit sie durchwoben sind, und welche, 2085 an der Zahl, systematisch geordnet, von einem ungenannten Sammler 1848 (München, Magistratischer Verlag) in einem Octavbande zusammengestellt wurden. Auch mit Humor, mit einem körnigen, bisweilen sogar derben Humor sind die mehrerwähnten Annotationen gewürzt, und weil dieser eine seltene Beigabe juristischer Bücher ist, so haben die Anmerkungen als unterhaltende Rechtslectüre eine gewisse Berühmtheit erlangt.

Der Commentar zum Landrecht, an welchem der Verfasser 11 Jahre arbeitete, besteht aus fünf starken Bänden. Die ersten vier Bände erläutern die vier Theile des Landrechts. Der fünfte erörtert – außer dem in Theil IV. c. 18 zum ersten Male systematisch behandelten Lehenrechte – Gegenstände des öffentlichen Rechts, welche im Gesetze selbst nicht besprochen sind: c. 19 und 20 haben das geistliche, c. 21 das Militärrecht zum Gegenstand; die sich anreihenden Kapitel befassen sich mit den Rechten der verschiedenen Stände, und zwar mit den Privilegien und Sonderrechten des Adels (c. 22) bis herab zu dem „Rechte schlechter und ehrloser Leute“ (c. 29). Das Schlußcapitel (30) handelt von dem Gemeinderechte. Pütter zollt diesen Anmerkungen in seiner Litterärgeschichte des Staatsrechts reiches Lob, schildert sie als vielleicht einzig in ihrer Art und glaubt, daß man schwerlich so viel brauchbares in einem Bande zusammen antreffen werde, als hier im fünften Bande aufgehäuft ist. Stehen auch nach den bisherigen Ausführungen den Kreittmayr’schen Codificationen als solchen manche Vorzüge zur Seite, so war es doch ein auf Ueberschätzung des Gesetzgebungswerkes beruhender Mißgriff der baierischen Regierung, wenn sie auf Bericht des Hofrathscollegiums durch Rescript vom 3. Juni 1758 anordnete, daß bei dem Licentiatenexamen auf der Hochschule, wie auch bei der Proberelation (dem praktischen Staatsconcurse) in München statt der Institutionen und Pandekten nur das jus patrium, d. i. die drei codices Kreittmayr’s den Prüfungsgegenstand zu bilden hätten, welch letztere auf der Hochschule in vier Semestern vorzutragen seien; dagegen hätten nach weiterer Anordnung die Studenten „mit den Institutis und Pandectis um so minder sich aufziehen zu lassen, als, was davon noch brauchbar und auf unseren statum applicabel ist, dem neuen codici auf einer weit vollständigeren und begrifflicheren Weis allschon einverleibt worden“. Die Ingolstädter Juristenfacultät remonstrirte zwar wiederholt gegen diese neue Ordnung, „wodurch die juristische Gelehrsamkeit bei den Landeskindern völlig in Abnahme komme“, allein der Einfluß Kreittmayr’s war noch der überwiegendere, und so wurden diese Gegenvorstellungen in einem ausführlich motivirten Erlasse vom 1. Sept. 1758 vom Kurfürsten selbst in nicht sehr gnädigen Worten abgewiesen. Trotzdem blieb diese Verordnung wegen ihrer inneren Unzweckmäßigkeit nicht sehr lange in Uebung. – Außer den voraufgeführten drei Gesetzen fertigte K. (1765) eine neue Mauthordnung, und als letztes legislatives Werk die neu verbesserte Wechselordnung vom 24. Novbr. 1785 (welcher die Augsburger Wechselordnung zu Grunde liegt) nebst einigen Nachtragsverordnungen von 1787. Ein Jahr nach der Mauthordnung erschien [110] unter dem Titel: „Grundriß der gemeinen und baierischen Privatrechtsgelehrsamkeit“ ein klargefaßtes Handbuch der baierischen Justizgesetze „den Anfängern zur Einleitung, den Uebrigen zur Recollection“. Das nun selten gewordene Buch ist ein Auszug aus dem Kreittmayr’schen Gesetzgebungswerke, wurde 1768 und 1771 deutsch herausgegeben, 1776 lateinisch, „ex idiomate germanico (sagt das Titelblatt) etiam latino sermoni traditum ad amico studiosae juventutis“. Damals legte K. mit zweckmäßiger Auswahl eine systematische Sammlung der neuesten und merkwürdigsten, kurbaierischen „Generalien und Landesordnungen“ (München 1771 Fol.) an, welchem Sammelwerke seit 1774 die bekannte Generaliensammlung des Hofrathssecretärs G. K. v. Maier in mehreren Bänden folgte. K. theilte in übersichtlicher Weise den reichen Stoff in acht Gruppen (Justiz, Finanz, landschaftliche Gegenstände, Mauth und Verkehr, Polizei und Landescultur, Religion nebst geistlichen Sachen, Militär, endlich Gegenstände vermischten Inhalts), und nahm des Zusammenhanges halber viele ältere Verordnungen auf, wenn sie prinzipielle Fragen berührten.

Einen höheren wissenschaftlichen Werth, als die eben aufgeführten Schriften, beansprucht des „Frhrn. v. Kreittmayr’s Grundriß des Allgemeinen, Deutschen und Bayerischen Staatsrechtes“, München und Leipzig 1769, 1770, zuletzt 1778 (mit einem ausführlichen Register). Der 448 Seiten umfassende Grundriß soll nach der Vorrede „wie das compendium codicis Maximilianei in jure privato zur ersten Anleitung dienen“ und ist das erste Werk, „wo man all’ die zwar unterschiedlich, jedoch auf das engste mit einander verknüpften Theile des dreifachen Staatsrechtes in einem (einheitlichen) Systeme beisammen hat“. Reichlich mit Belegstellen aus der juristischen und publicistischen Litteratur versehen, erinnert dieser Grundriß in seiner Anlage an Pütter’s Schule, welche damals das deutsche Staatsrecht beherrschte.

Der erste Theil behandelt das allgemeine Staatsrecht in der damals üblichen Weise. Die Lehre vom Ursprunge des Staates (§. 3), von den Majestätsrechten (§. 7), von den Pflichten und Rechten der Unterthanen (§§. 35 u. 36) etc., sind so vorgetragen, wie sie damals gang und gebe waren. Philosophische Erörterungen und Begründungen sind dem Werke fremd, und man gewahrt hier noch mehr als beim Criminalrechte, daß im Bildungsgange Kreittmayr’s die Philosophie nebensächlich behandelt wurde. Allerdings hat sie auch erst durch Kant ihren Aufschwung erfahren, und bestand zu jener Zeit meist in einem mageren Naturrechte oder einem flachen Rationalismus. – Die beiden folgenden Theile – das deutsche und baierische Staatsrecht – (Thl. II. u. III. §§. 39–100, dann 101–190) zeichnen sich durch reichen belehrenden Stoff und leichtfaßliche Darstellung aus. Namentlich findet man in letzterem (im baier. Staatsrechte) werthvolle Aufschlüsse über die Territorialerwerbungen und die Territorialverhältnisse, so daß selbst Pütter in seiner Litter. Gesch. Thl. II. §. 376, S. 90, betont, „er wiße keines von unsern teutschen Chur- und Fürstenthümern, das sich eines ähnlichen, ebenso brauchbaren Werkes von seinem besonderen Staatsrechte zu rühmen hätte …“ Trotz der hohen Jahre noch im Vollbesitze seiner geistigen Kräfte fertigte K. auf kurfürstlichen Befehl 1780 eine „umständige Beschreibung über samentliche chur-pfalz-bayerische, oberpfälzische, leuchtenbergische etc. Ritterlehen, dann deren trägerische Geschlechter“, welche Beschreibung mit einer kurzen Abhandlung Kreittmayr’s „Ueber das churbayerische Vormundschafts Recht über den Prinzen v. Sulzbach im J. 1738 u. 1739“ in der Handschriftensammlung der Münchener Staatsbibliothek (Cod. bav. 2191 u. 3099) verwahrt wird, und für die Geschichte der baierischen Adelsgeschlechter heute noch von Interesse ist.

In den Jugendjahren übte sich K. gerne in der lateinischen Poesie. Wir [111] besitzen von ihm zwei größere Dichtungen; ein Brautlied von 14 Quartseiten, das er 1722 in Distichen auf die Vermählung Karl Alberts fertigte, und welches den lateinischen Titel führt: „Epithalamium, quod Carola Alberto et Mariae Amaliae accinuit Kreittmayr candid. philosoph. Monachii“. – Das zweite Gedicht nennt sich „Elegiaca descriptio arcis Schönbrunn“, welche Beschreibung zu Ehren des damaligen Besitzers, des baier. Kanzlers v. Unertl, entstand: Auffallender Weise wird in dem Sange des Erbauers des Schlosses, des gefeierten geheimen Kanzlers und berühmten Commentators Johann[1] Baron v. Schmid († am 8. Septbr.[2] 1693), der dort auch begraben, mit keiner Silbe erwähnt.

K. versah das Amt eines Kanzlers 32 volle Jahre, es gehört daher zur vollen Charakteristik des Mannes, neben dessen legislativer und schriftstellerischer Thätigkeit auch dessen Wirken als Staatsmann näher ins Auge zu fassen.

Die nach dem Füßener Vertrage (22. April 1745) friedliche Regierungsperiode Max III. Josephs gab dem Kanzler nur geringe Gelegenheit, sich mit auswärtiger Politik zu befassen. Seine staatsmännischen Arbeiten beschränkten sich im wesentlichen auf einige Entschließungen an die baierische Comitialgesandtschaft am Regensburger Reichstage, auf Behandlung einiger Handels- und Mauthdifferenzen mit Oesterreich, sowie auf dessen jedenfalls untergeordnete Betheiligung an den zwischen Kurbaiern und Kurpfalz wegen gegenseitiger Erbfolge 1766, 1771 und 1774 abgeschlossenen Hausverträgen. Nach des Kurfürsten Tod (30. Decbr. 1777) stiegen jedoch am politischen Horizont Baierns schwere Gewitterwolken auf, die auch K. als gefahrdrohend erkannte. Auf Grund einer alten Schenkung Kaisers Sigismund an seinen Schwiegersohn, Erzherzog Albrecht, erhob Oesterreich Erbansprüche an die alten Lande Herzogs Johann in Niederbaiern und war hierüber schon zu Lebzeiten Max III. mit Karl Theodor in geheime Unterhandlungen getreten. Unmittelbar nach des ersteren Tod, am 3. Jan. 1778, schloß Oesterreich mit dem Bevollmächtigten Karl Theodors, dem Frhrn. v. Ritter, eine gedachte Erbansprüche im wesentlichen anerkennende Convention ab. K., dem sie zur rechtlichen Prüfung vorgelegt wurde, hatte gegen die darin enthaltene Zerstückelung Niederbaierns und gegen die Loslösung ansehnlicher Gebietstheile vom Stammlande ernste Bedenken. Im Einklange mit dem Conferenzminister, Grafen von Seinsheim, machte er den Vorschlag, an Stelle dieser Abtretungen die obere Pfalz und das Sulzbacher Gebiet anzutragen. Auf kurfürstlichen Befehl wurde auch dem österreichischen Gesandten in München, Frhrn. v. Lehrbach, dieser Antrag unterbreitet, der kaiserl. Hof ging jedoch auf denselben nicht ein. Obwol nun der Kanzler (wie eben erwähnt) der österreichischen Forderung ernstliche Bedenken entgegensetzte und dieselben nach dem Zeugnisse der beiden Lehrbach im späteren Verlaufe der Verhandlungen ausdrücklich wiederholte, so war es doch hauptsächlich er, welcher den schwankenden Kurfürsten zur Genehmigung jener Uebereinkunft vom 3. Jan. 1778 beredete, die sodann am 14. desselben Monats erfolgte. Wir haben hiefür den amtlichen Bericht Lehrbach’s, welcher am 14. Jan. 1778 Kaunitz meldet: „Weiteres kann ich in dieser Sache dem sehr anständigen Benehmen des Herrn Grafen von Seinsheim Exc. die gebührende Gerechtigkeit nicht versagen. Vorzüglich aber muß ich die sehr kräftige Mitwirkung des Geh. Rathskanzlers Herrn Baron v. K. beloben, dessen Vertrauen ich mir bereits eigen gemacht zu haben hoffe“.

Ob diese letztere Annahme gerechtfertigt, darüber lassen sich immerhin einige Zweifel erheben; so schreibt K. am 8. Nov. 1782 (also allerdings fast 5 Jahre später) an Seinsheim: „Baron Lehrbach hat mir gestern wegen der proportionirlichen Concurrenz des Ynnviertls zum hiesigen Schuldenwerk wieder [112] viel vorgelermt und behaupten wollen, es sey durch den Teschener Frieden abgemacht, daß das Ynnviertl schuldenfrei abgetreten worden seye. Wer dieses aus der Tesch’ner Convention ersehen kann, muß bessere Augen haben als Ich: denn Ich sehe es einmal nicht. Der mindermächtigere wird freylich allzeit den Kürzern ziehen, aber er darf doch um das Seinige reden.“ – Merkwürdiger Weise hatte gerade K. selbst schon 25 Jahre früher dem Hause Oesterreich Aussicht auf eine Nachfolge in Baiern oder auf einen Zuwachs an baierischen Territorien eröffnet. Es geschah dies im Herbste 1753, als Frhr. v. Lilien, der Schwiegersohn des österreichischen Vicekanzlers Bartenstein, auf der Durchreise nach Wien in München mit dem Staatskanzler K. in Verbindung getreten war. Letzterer lenkte das Gespräch auf eine dereinstige Heirath des damals 12jährigen Kronprinzen Joseph mit der um 2 Jahre älteren baierischen Prinzessin Josepha und ließ hierbei eine Aeußerung im vorerwähnten Sinne fallen. Das Kaiserhaus verfolgte jedoch die Sache nicht weiter, und von Baiern war sie offenbar nur zu dem Zwecke angeregt worden, um Maria Theresia für den Heirathsplan zu gewinnen. Aber auch die Convention vom 3./14. Januar kam trotz der Ratification durch den Kurfürsten in Folge der bewaffneten Dazwischenkunft Friedrichs des Großen und in Folge Einsprache des muthmaßlichen Nachfolgers, des Herzogs Karl von Zweibrücken, nicht zum Vollzuge, und wurde Oesterreich nach einem von beiden Seiten nicht mit besonderem Ernste geführten Kriege bekanntlich im Teschener Frieden (13. Mai 1779) hinsichtlich seiner Erbansprüche mit dem zwischen Inn und Salzach gelegenen Gebiete, das von nun an „Innviertl“ hieß, abgefunden. – Diese Forderungen Oesterreichs hatten in Baiern nach ihrem Bekanntwerden sofort Widerspruch hervorgerufen, der um so heftiger sich gestaltete, als dort eine tief gehende Abneigung wider den mächtigeren Nachbarstaat herrschte. An die Spitze der baierischen „Patrioten“ war des Kurfürsten Schwägerin, die Herzogin Maria Anna Josepha von Zweibrücken, Wittwe des Herzogs Clemens Franz von Baiern († 1770) getreten, welche in den Geheimräthen Lori und Obermaier mächtige Stützen und einsichtsvolle Rathgeber besaß. Nach kaum abgeschlossenem Friedensvertrage, anfangs Juni 1779, erhielt K. vom Kurfürsten den (am 12. Juni vollzogenen) Befehl, die Papiere Lori’s und Obermaier’s mit Beschlag zu belegen und ihnen ihre Verbannung aus der Residenzstadt anzuzeigen. Einem damit zusammenhängenden Auftrag an die Herzogin Maria Anna suchte der vorsichtige Kanzler mit dem scherzhaften Einwande auszuweichen: „Er fürchte bei der Heftigkeit dieser Fürstin nicht mehr lebendig aus der Herzog-Maxburg (ihrem Palais) herauszukommen“.

Karl Theodor, autokratisch angelegt, reactionären und clerikalen Einflüsterungen zugänglich, war nur von pfälzischen Günstlingen umgeben, auf deren Rath er in der inneren Verwaltung an Stelle der so heilsamen Maximen seines Vorgängers ein hartes, drückendes Regiment setzte, welches die geistige und politische Entwickelung Baierns auf lange Jahre hemmte. Einer der Hauptrepräsentanten jener früheren Richtung, war K., der diesen ihm unheilvoll dünkenden Neuerungen mit Kopfschütteln und Achselzucken begegnete. Doch läßt der behutsame Staatsmann in seinem umfassenden Briefwechsel mit dem Grafen Seinsheim nur selten eine mißbilligende Andeutung zwischen den Zeilen einfließen; bemerkbarer machte sich die Sache in den Sitzungen des geheimen Rathes, in denen der Kanzler gegen seine frühere Gewohnheit nur dann das Wort ergriff, wenn er hierzu ganz besonders veranlaßt war. Galt es einen administrativen Mißgriff seiner politischen Gegner zu verbessern, soll bisweilen ein schadenfrohes Lächeln seine Mundwinkel umspielt haben. Auch die frostige Haltung Karl Theodors gegenüber den Altbaiern, wodurch das bisherige patriarchalische [113] Verhältniß zu Fürsten und Volk empfindlich gelockert wurde, machte den altbaierisch fühlenden Kanzler bekümmert und mit Bangen dachte er an die Zukunft seines Geburtslandes. Als daher 5 Jahre nach dem Teschener Frieden – 1784 – Oesterreich mit einem neuen Tauschplane hervortrat und dem Kurfürsten gegen seine diesrheinischen Besitzungen oder doch den größten Theil derselben die österreichischen Niederlande als Königreich Burgund mit Beibehaltung der Kurwürde anbot, äußerte K. und mit ihm viele angesehene Vaterlandsfreunde gegenüber dem Frhrn. v. Lehrbach wiederholt den sehnlichen Wunsch; „nach Einverleibung der sämmtlichen bayerischen Lande in die österreichische Monarchie, weil dieses der einzige Weg sei, wodurch Bayern wieder aufgeholfen werden könne“. Solche Worte im Munde des baierischen Staatskanzlers gegenüber einem fremden Diplomaten deuten auf einen tiefgehenden Pessimismus, der damals gerade in den höheren und gelehrten Kreisen des Landes weit verbreitet war. –

Auch dem prachtliebenden Karl Theodor schien der Gedanke zu schmeicheln, über die gewerbreichen vlämischen Städte zu herrschen und in dem blühenden Brüssel ein glänzendes Hoflager aufzuschlagen; doch wollte er vorerst die Ansicht seiner Staatsmänner hören, und frug deshalb K. Letzterer beantwortete die mit einem gewissen Rückhalte gestellte Frage in gleicher Weise, obwol im Ganzen seine Ansicht mit der seines Herrn übereinstimmte. Eine wesentliche Meinungsverschiedenheit zwischen Karl Theodor und seinem Kanzler bestand blos darin, daß ersterer die Ertragsfähigkeit der altbaierischen Provinzen wesentlich höher annehmen zu dürfen glaubte, als K. zulässig erschien. – Indeß scheiterte auch dieses Tauschproject an dem von König Friedrich von Preußen 1785 abgeschlossenen deutschen Fürstenbunde und an dem kräftigen Widerspruche des nächsten Agnaten, des Herzogs Karl von Zweibrücken – sohin an denselben Factoren, welche ehedem das Zustandekommen der Convention vom 3. Januar 1778 vereitelt hatten. Von nun ab beschränkte sich Baierns äußere Politik wieder vorzugsweise auf die Vorgänge am Reichstage. Der hochbetagte Kanzler fand nur selten Anlaß, sich während der letzten Periode seines Wirkens an diesen Vorgängen besonders zu betheiligen.

Zum Schlusse noch ein flüchtiger Blick auf Kreittmayr’s Privatleben, auf sein Wesen und seine Lebensweise.

K. war von mittlerer Größe und in seiner Jugend hager, so daß ihm der Arzt das Ballspiel, welches er leidenschaftlich liebte, untersagte; in späteren Jahren neigte er zur Vollblütigkeit. Wegen dieses Umstandes in Verbindung mit seinen anstrengenden Geistesarbeiten führte er eine sehr einfache, geregelte Lebensweise und bewegte sich zu Fuß, wie zu Pferd häufig im Freien; auf den Spaziergängen begleitete ihn der Hofrathsvicepräsident v. Vachiery. Mit zunehmenden Jahren litt er viel an Podagra, das er sich wol während der rheinischen Vicariatszeit bei den damals am Rhein unvermeidlichen Trinkgelagen zugezogen; indeß verursachte ihm sein Leiden wenige Schmerzen. Als er im October 1779 an einem heftigen Anfalle darniederlag, klagt er dem Grafen Seinsheim gelegentlich Bekanntgabe einiger Staats- und Hofangelegenheiten in einem Briefe vom 15. October: „Mein arthritischer Zustand spazirt halt im Leib’ herum, und wirft sich bald auf diesen, bald auf jenen Theil, bis er gleichwohl das rechte Ort erreicht, von wo man den Garaus zu machen pflegt“. Er schließt mit der stoischen Betrachtung: „statutum est omnibus hominibus semel mori!“ Als Hofneuigkeit kündet er dem Adressaten eine „große figurirte Hofjagd an, wobei die Wildschweine in langen paruquen und hohen Hauben erscheinen werden“. Seine Denkungsart war streng rechtlich; Zumuthungen, die [114] er für ungewährbar hielt, lehnte er mit dem stehenden Einwande ab: „Die Hofkammer thut’s halt nicht“. Ungeachtet seiner schwierigen und wichtigen Berufsgeschäfte meist heiter und frohgestimmt, wußte er selbst seine juristischen Arbeiten mit Humor zu würzen. Wie in der Gesetzgebung, so mied der vielleicht allzu besonnene Mann auch im Staatsleben jede extreme Maßnahme, jede weitreichende Neuerung. Nebenbei verstand er es, sich auf dem glatten Parquette des Hofes gewandt zu bewegen; seinen Söhnen gab er die kluge Lehre: „Laßt den Fürsten, denen ihr dienet, nie fühlen, daß ihr nothwendig seid; denn die Fürsten werden sich lieber geringerer Menschen bedienen, als von Euch abhängig sein!“ Eingedenk dieses Satzes war er in der Form stets geschmeidig, und in nebensächlichen Dingen dem Fürsten gegenüber nachgiebig. In Folge des streng katholischen Geistes, der im Elternhause herrschte und der im Jesuitencollegium neue Nahrung fand, war K. ein streng gläubiger Katholik. Er ließ auch seine Söhne durch den Priester Schamberger erziehen, und als er 1759 wegen Ueberanstrengung schwer erkrankte, that er das Gelübde, im Genesungsfalle weder Schmuckgegenstände, noch Ehrenzeichen zu tragen, welches Gelübde er gewissenhaft beobachtete. Trotz dieser religiösen Richtung beobachtete K. gegen Andersgläubige Duldsamkeit und wußte in seinen Schriften Religion und Politik wohl zu trennen; dagegen scheint er nach einzelnen Aeußerungen in denselben abergläubischen Empfindungen nicht unzugänglich gewesen zu sein.

K. war zwei Mal verheirathet, das erste Mal 1745 mit Sophie v. Heppenstein, die ihm zwei Kinder gebar, welche aber schon frühzeitig starben und denen die Mutter nach vierjähriger Ehe am 17. Aug. 1749 ins Grab folgte. Seine zweite, 1750 ihm angetraute Gattin Maria Romana v. Frönau auf Offenstetten, verwittwete v. Nocker, eine Tochter des Regierungsrathes Frhr. v. Frönau in Landshut, war durch den Rücklaß ihres ersten Mannes mit irdischen Gütern reich gesegnet, welche sie mit ihrem Manne theilte, durch kluge Wirthschaft erheblich mehrte. Bis dahin hatte sich K. in bescheidener Vermögenslage befunden. 1781 erwarb er durch Gantkauf Hatzkofen, ein Erbgut der Nothhafts, das er jedoch nie besuchte. Von seinen beiden Söhnen übernahm nach des Vaters Tode der ältere, Johann Nep. Gottlieb v. K. (geb. 1760), Oberappellationsgerichtsrath in München, das Erbe Offenstetten, der jüngere, Ignaz Franz Kaspar v. K. (geb. 1765), Kämmerer daselbst, Hatzkofen; seine einzige Tochter Maria Anna v. K. (geb. 1768), hatte sich mit dem Wildmeister Grafen Plettrich in Landshut vermählt. K. entschlief ruhig am 27. Octbr. 1790 im 85. Lebensjahre. Drei Tage später, am 30. October, wurde die Leiche vom Sterbehause in der Burggasse unter Vorantritt von 120 Fackelträgern mit großem Geleite an den Burgfrieden und von da nach Offenstetten gebracht, wo die Wittwe ein aus Blei gegossenes Monument setzen ließ, dessen 20zeilige lateinische Inschrift unter Erwähnung der hohen Verdienste die verschiedenen Aemter und Würden aufzählt, die K. im Leben bekleidete. 1791 errichteten die Söhne auf dem Dorfplatze in Offenstetten einen 50 Fuß hohen Obelisk mit einer Broncebüste und der Aufschrift: „Dem Verfasser der Gesetze unter Kurfürst Max III.“ – Am 25. Octbr. 1845 wurde auf dem östlichen Theile des Promenadeplatzes zu München nach Schwanthaler’s Modell ein Erzstandbild des Verewigten feierlich enthüllt, auf welchen Vorgang König Ludwig I. einen Geschichtsthaler (den 34.) mit Abbildung der Statue prägen ließ. König Ludwig I. nahm K. auch in die Ruhmeshalle auf, wozu Sanguinetti die Marmorbüste lieferte. Ferner findet sich K. auf Conräders Wandgemälde „Stiftung der baier. Akademie der Wissenschaften“ im Nationalmuseum zu München, neben dem ersten Präsidenten, dem Grafen Haimhausen, stehend, [115] abgebildet. Kreittmayr’s Originalporträt, von dem Wiener Künstler Zickl gemalt, hängt auf dem Schlosse Offenstetten, ein zweites ist im Besitze des Münchener Magistrates. Ersteres hat Fräul. v. Drouin, eine Schülerin Zimmermann’s, in Kupfer gestochen.

Die Litteratur über Kreittmayr und seine Gesetzgebung ist ungemein reichhaltig; besonders erwähnenswerth sind a) von biographischen Arbeiten: D. Kalb, Biogr. d. churf. bayer. Staatskanzlers etc. v. K. Mnchn. 1825. J. B. Reingruber, Abhandlungen über dunkle Civilgesetzesstellen mit der Biographie des Frhrn. v. Kreittmayr, Landshut 1814, S. 6–48. – Baader, Gelehrtes Bayern, I. S. 626–630. – (Welsch) Leben und Wirken des Wiguläus X. Alex. Frhr. v. Kreittmayr (mit dessen Standbild), München 1845. – Arneth, Maria Theresia, Bd. IV. S. 281, 285, 310, 318, 350, 798. – Ranke, Die deutschen Mächte und der Fürstenbund (2. Ausg.), S. 125–130. – Kreittmayr’s Corresp. mit Graf Seinsheim (Münchener Hof- und Staatsbiblioth. Handschr. Cod. germ. 5238 f.). – Rudhart in Hormayr’s Taschenb. f. vaterl. Gesch., 41. Jahrg., 3. der neuesten Folge, S. 258–264. b) Gesetzgeb. im Allgemeinen: Mussinann, Bayerns Gesetzgeb. S. 49–55, 416–421. – v. Prantl, Gesch. der Univ. München, Bd. I. S. 587–589. – Gengler, Quellengeschichte und System, Erlangen 1845, S. 63 u. ff. – Dollmann in Bluntschli’s Staatswörterbuch, Bd. VI. S. 80 u. ff. – Arnold in Schletter’s Jahrb. d. d. Rechtswissenschaft, Jahrg. 1855, Bd. I. S. 161–179. I. (Strafrecht) Lipowsky, Leben und Thaten des Maximilian Joseph III. etc., 150–166, und dessen dort citirte Schriften über die baier. Criminalgesetzgeb. u. Criminaljustiz. – A. v. Feuerbach’s Leben und Wirken, Bd. I. S. 129. – Berner, Die Strafgesetzgeb. in Deutschland, S. 1–8. II. (Civilproceß) Miltner, Die baier. Gerichtsordnung Max Josephs III. etc. – Mittermaier, Der gem. deutsche bürgerl. Prozeß, Beitrag I. §. 7. – Seuffert’s Comment. zur baier. Gerichtsordnung, Aufl. 2, Bd. I. S. 3–12. III. (Landrecht) Dollmann in der kritischen Ueberschau von Arndts, Bd. IV. S. 366. – Gründler, Einleitung zum baier. Privatrechte, Erlangen 1817. – Rechtsregeln und Sprüche, herausgegeben aus Kreittmayr’s Anmerkungen, München 1848. – Oberb. Archiv, B. I. S. 385. – Acten des Reichs und des Staatsarchivs.

[Zusätze und Berichtigungen]

  1. S. 111. Z. 8 v. o. l.: Kaspar statt Johann. [Bd. 45, S. 668]
  2. S. 111. Z. 9 v. o. l.: 3. September statt 8. September. [Bd. 45, S. 668]