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Autor: Leopold I., Ludwig XIV.
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Titel: Friedens-Instrument zwischen Den Kayser und dem Reiche und den Aller-Christlichsten Könige Zu Ryswick in Holland den 30. Octobr. Anno 1697. aufgerichtet.
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Entstehungsdatum: 30. Oktober 1697
Erscheinungsdatum: [ca. 1697]
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Quelle: ULB Halle
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[1]
Friedens-Instrument
zwischen
Den
Kayser und dem Reiche
und den
Aller-Christlichsten Könige
Zu Ryswick in Holland den 30. Octobr.
Anno 1697. aufgerichtet.
In Nahmen der Allerheyligsten Dreyfaltigkeit.

ZU wissen sey hiermit allen und jeden denen daran gelegen; Demnach schon einige Jahre her durch den schädlichen Krieg zwischen den Aller-Durchlauchtigsten und Großmächtigsten Fürsten und Herrn / Herrn LEOPOLD erwehlten Glorwürdigsten Römischen Kayser / in Germanien / Hungarn / Böhmen / Dalmatien / Croatien / Sclavonien etc. König / Erz-Herzog zu Oesterreich / Herzog zu Burgund / Braband / Steyer / Kärnten / Crain / Marggrafen in Mähren / Herzogen zu Lützenburg / Ober- und Unter-Schlesien / Würtenberg und Teck / Fürsten in Schwaben / Grafen zu Habsburg / Tyrol / Küburg und Görtz des Heiligen Römischen Reichs Marggrafen in Burgau / auch Ober- und Unter-Laußniz / Herr der Windischen Marck / und des Navus und Salischen Ports etc. und den Heyligen Römischen Reiche einer; Dann dem auch Durchlauchtigsten und Großmächtigsten Fürsten und Herren / Herren LUDOVICO XIV. in [2] Franckreich und Navarren / Allerchristlichsten Könige / anderen Theils / vieler Christen-Bluth vergossen / und viele Länder verwüstet; Allerhochst besagte Ihre Kayserliche und Allerchristlichste Königliche Majest. Majest. aber mit Ernst darauf bedacht gewesen / wie sothanen Ubel welches zu grossen Schaden der Christenheit täglich wuchse / aufs eheste gesteuret werden möchte; Es hierauff nach Göttlicher Gnädiger Versehung dahin gedien / daß aus Antrieb und Bemühung des Durchlauchtigsten und Großmächtigsten Fürsten und Herren / Herren CAROLI XI. der Schweden / Gothen und Wenden Königs / Groß-Fürstens in Finnland / Herzogs zu Schonen / Ehesten / Liefland / Carelen / Brehmen / Verden / Stettin / Pommern der Cassuben und Wenden / Fürstens zu Rügen / Herren über Ingermanland und Wißmar / wie auch Pfalzgrafe beyn Rhein / in Bayern / zu Jülich / Cleve und Bergen Herzog etc. Glorwürdigsten Andenckens / welche gleich bey Endstehung der Krieges Unruhen nicht ermangelt die Gemüther Christlicher Potentaten jederzeit dahin zu disponiren / daß unter Ihnen Friede und Ruhe erhalten und beobachtet würde / und nachdem Sie allerseits zu einem M[…] Mann angenommen / biß an Dero höchstseeliges Ende mit unsterblichem Ruhme Ihre Consilia dahin angewendet / daß derselbe aufs baldeste w[ie-] der möchte bestättiget werden / und sind von Deroselben in den Königlichen Hause Ryswick in Holland auch zu den Ende gleich die gewöhnlichen Tractate angestellet. Nachdem Sie aber durch den zeitlichen Todt aus dieser Welt in die Ewigkeit versetzet / hat Dero Nachfolger: / der Durchlauchtigste und Großmächtigste Fürst und Herr / Herr CAROLUS XII. der Schweden / Gothen und Wenden König / Groß-Fürst in Finnland / Hertzog zu Schonen / Ehesten / Liefland / Carelen / Brehmen / Verden / Stettin / Pommern / der Cassuben und Wenden / Fürst zu Rügen / Herr über Ingermanland und Wißmar / wie auch Pfalzgrafe beym Rhein / in Bayern / zu Jülich / Clev und Bergen Herzog / die Sorge vor die gemeine Ruhe und gleichfals über sich genommen / und zu Ende gebracht. Derowegen die von beyderseits bestättigte Extraordinair-Gesandten und Gevollmächtigte an besagten Orth erschienen / und zwar in Nahmen Seiner Kayserlichen Majestät die Hoch-Wohlgebohrne Herren / Herr Dominicus [3] Andreas des Heyl. Röm. Reichs Graf von Kauniz / Erbherr in Austerlitz / Hungarisch Brod / Mährisch Pruß und grossen Orzechan / Ritter des güldenen Fliesses / Ihro Kayserlichen Majestät geheimbder Staats-Rath / Kammer-Herrn / und des Heyl. Röm. Reichs Vice-Canzler: Herr Heinricus Johannes des Heyl. Röm. Reichs Graf von Stradmann und Beuerbach / Herr zu Orth / Schmieding / Spatenbrun und Carelsberg / Ihro Kayserlichen Majestät Reichs-Hof-Rath und Cammer-Herrn / und Johannes Friedericus, Freyherrn von Seilern / etc. Ihro Kayserliche Majestät Reichs-Hof Rath / und auff denen Reichs-Tagen Concommissarius und Gevollmächtigter. In Nahmen seiner Majestät des Allerchristlichsten Königs aber / die Hochwohlgebohrne Herren / Herr Nicolaus Augustus de Harlay, Ritter / Herr von Bonnevill, Graf de Cely, Seiner Königlichen Majestät gewöhnlicher Staats-Rath: Herr Ludovicus Vejus, Ritter / Königl. Staats-Rath / Graf de Crecy, Marckgraf de Freon, Freyherr de Couvay, Herr in Boulay, der zweyen Kirchen / in Fortille und anderer Orthen / und Herr Franciscus de Callieres, Ritter / Herr zu Callieres, Rochechelly und Gigny, durch Vermittelung und Fleiß der Hoch-Wohlgebohrnen Herrn / Herrn Caroli Bonde, Grafen in Piôrnâô, Herren in Hefteby, Tyrescô, Toftaholm, Graafsteen, Gustafsberg und Reziza, Seiner Königlichen Majestät in Schweden Senator, und Praeses in den Ober Hoff-Gerichte zu Derpt in Liefland / und Herrn Nicolai Freyherrn von Lilienroth / Seiner Königl. Majestät in Schweden Staats-Secretarius, und an die Hochmögenden Herrn General-Staaden von Holland extraordinair Gesandter / beyderseits zu Bestätigung eines allgemeinen und sichern Friedens abgeordnete Extraordinair Gesandten und Gevollmächtigte / welche Ihr Vermittelungs-Amt / auffrichtig / fleißig und klüglich in Beyseyn / Beystimmung und Bewilligung derer des Heyl. Röm. Reichs Chur-Fürsten / Fürsten und Stände deputirten Plenipotentairen[1] geführet / und nach angeruffener Göttlicher Hülffe und rechtmäßig ausgehändigten Plenipotenzen / zu Ehren des allerhöchsten Gottes / und Wohlfarth der allgemeinen Christenheit / sich auff beyderseits verbindliche Fried- und Freundschaffts-Geseze / folgenden Inhalts / vereiniget und verglichen haben.

[4]
I.

SOll eine Christliche allgemeine / beständige / wahre und aufrichtige Freundschafft zwischen Ihro Kayserliche Majestät / Dero Nachfolger / dem gantzen Heyligen Römischen Reiche / dero Erb-Reiche und Lande / Clienten und Unterthanen einer; Und Ihro Majestät den Allerchristlichsten Könige / dero Nachfolger / Clienten und Unterthanen anderer Seiten auffgerichtet / und also treu und aufrichtig gehalten werden / daß keiner von beyden Theilen zu des andern Nachtheil oder Schaden unter einigen Vorwand sich etwas unterfangen / oder denen jenigen so eines Theils Schaden suchen möchte / einige Beyhülffe auff was Weise es auch geschehen möchte / leisten / noch des andern aufrührische und wiederspenstige Unterthanen auff und annehmen / schützen oder helffen könne und solle / sondern vielmehr jede Partheye der andern Vortheil / Ehre und Nuzen ernstlich suche / ohnerachtet / und mit Aufhebung alles Versprechens / Tractaten und Bündnissen / sie das Wiederspiel in sich haltende hiebevor mögen aufgerichtet seyn / oder noch künfftig aufgerichtet werden.

II.

 Soll alles dessen beyderseits / was von Anfange dieses Krieges Empörungen / es sey an Orth und auf was Weise es wolle eines und des anderen Theils feindlich fürgangen / gäntzlich und zu ewigen Zeiten nimmer wieder gedacht werden. Also daß weder derer oder einiger anderen Ursache oder Vorwand halber / einer oder andern Theil ichtwas feindliches / wiederwertiges oder verhinderlichs entweder durch sich selbsten / oder durch andere / untern Schein Rechtens / oder mit Gewalt zufügen / oder daß es von jemand anderst geschehe / gestatten / sondern aller und jeder sowohl ausser als inner Krieges / mit Worten / Schrifften und Wercken vorgegangenen injurien / Gewalthaten / Feindseeligkeiten / Schaden / Unkosten / ausser einiger Persohnen und der Sachen Respect, todt und ab seyn / dergestalt / daß alles was ein Theil gegen den andern suchen möchte / hierunter mit ewiger Vergessenheit begraben werden solle. Sollen auch diese Amnestie, derer Wohlthat und Würckung alle und jede beyderseits Vasallen und Unterthanen geniessen / also daß es zu niemandes derselben Nachtheil und Schaden gereiche / daß Er einer oder der anderen Parthey gefolget / und also in den Zustand / in welchen Er vor den Kriege gewesen / so wohl was die Würde als Güther betrifft / völlig wieder gesetzet werde / wiewohl mit Vorbehalt dessen / was wegen der Kirchen beneficien / der beweglichen Güther und Fruchtniessung in folgenden Artickulls besonders beschlossen.

[5]
III.

 Der Westphälische[2] und Nimwegische[3] Friede soll der Grund dieses Gegenwärtigen seyn / und nach ausgewechselter Ratificationen in Geistlichen und Weltlichen völlig exequiret / und in Zukunfft fest und unverbrüchlich gehalten werden / ohne wovon abzuweichen ausdrücklich bedungen.

IV.

 Sollen Seiner Kayserlichen Majestät und dem Reiche / dessen Ständen und Gliedern von den Allerchristlichen Könige insonderheit und vor allendingen wieder eingeräumet werden / alle Oerther und Rechte deren dieselbe sich so wohl wehrenden Kriege und mit Gewalt / als auch durch die Uniones und Reuniones angemasset / und ausserhalb Elsaß gelegen / oder von der Französischen Gesandschafft in den übergebenen Reunions-Register ausgedrücket; mit Cassirung aller deren Decreten / Arresten und Declarationen / so die Cammer zu Mez und Besancon deßfalls gemache / und soll alles wieder in den Stand gesezet werden / in welchen es vor denen Einnehmungen / Vnionen oder Reunionen gewesen / so daß in Zukunfft dieselben in geruhigen Besiz bleiben / jedoch also daß es mit der Römischen Catholischen Religion, in denen Orthen welche solcher Gestalt wieder erstattet werden sollen / also bleibe / wie es iezo ist.

V.

 Ob nun zwar aus diesen vorher gehenden gemeinen Reguln leicht zu urtheilen / welche und was gestalt Sie theils zu restituiren seyn. So ist jedoch auff etlicher Anhalten / von wichtigen Sachen als folget / für guth angesehen worden / deren in specie Meldung zu thun. Jedoch dergestalt / daß diejenige / etwan dießfals nicht benamset / und ausgelassen würden / darum nicht übergangen / noch für ausgeschlossen zu halten / sondern mit denen benamseten gleiche geachtet seyn / und gleiche Rechte geniessen.

VI.

 Ist nahmentlich den Herrn Churfürsten zu Trier und Bischofe zu Speyer die Stadt Trier in den Zustande wie sie itzo ist wieder eintz über manche ferner demolition oder andere Zerstörung so wohl offendlicher als Privat-Häuser / nebst denen Gestücken welche daselbst in der letzten Eroberung gefunden worden. Was auch sonsten von Bemechtigungen / unionen und Reunionen schon im vierten Articul beschlossen worden / solches soll davor gehalten werden als wenn es zum Nutzen der Trierschen und Speyerschen Kirchen ins besondere wiederhohlet wäre.

[6]
VII.

 Soll dieser Frieden auch mit zugeniessen haben / und unter denselben / völlig mit begriffen seyn / der Herr Churfürst zu Brandenburg / mit allen seinen Ländern / Besitzungen / Unterthanen und Rechten nahmentlich denenjenigen / welche demselben vermöge der den 29. Junius Anno 1679. getroffenen Handelung / anfänglich zu stehen / als wenn sie alle ins besondere hieher gesetzet wären.

VIII.

 Sollen von der Aller Christlichsten Könige dem Herrn Churfürsten in der Pfalz alle mit Gewalt eingenommenen Gebeiethe / sie gehören denn demselben alleine zu / oder daß Er Sie mit anderen Gemein habe / wie sie auch Nahmen haben mögen / wieder eingereumet werden / ins besondere aber die Stad und Amt Germersheim / und die unter derselben begriffene Praeposituren und Unter-Amter / nebst allen Schlössern / Städten / Flecken / Dörffern / Meyergüthern / Landgüthern / Lehnen und Rechten / wie dieselbe durch den Westphälischen Frieden wieder eingereumet worden / wie auch alle Schrifftliche Documente so aus den Archivo, Cantzeley / Lehn-Gerichte / Rent-Cammer / Amtern / und anderen eroberten Pfälzischen Bedienungen keinen Orth / Sache / Recht oder Document ausgenommen. Wegen der Rechten und Praetensionen der Frauen Hertzogin von Orleans wird verglichen / daß nach oberwehnter Restitution die Sache vermöge der Formul des compromissi von Ihro Käyserlichen und Allerchristlichsten Majestät Mayt: als SchiedesLeuten nach denen ReichsRechten und Satzungen solle endschieden werden: Imfall dieselben sich aber wegen des Spruches in der Sache nicht vergleichen könten / so soll derselbe dem Pabste / als Oberschiedes Manns deferiret werden. Nichts destoweniger soll in des auff alle Weise gütlicher Vergleich zwischen denen Partheyen gesuchet / und biß zu Endigung der Sache von den Herren Churfürsten der Frau Hertzogin von Orleans jährlich eine Summa von zweymahl hundert tausend Turonensischen Pfunden / oder hundert tausend Rheinischen Gülden / also und mit dem Vorbehalt gezahlet werden / wie solches in einen besonderen Artickul / welcher mit diesen Frieden gleicher Krafft und Vigeur[4] ist / ausgedrückt worden / jedoch daß dadurch keines Theils Recht so wol in petitorio als possessorio, nach gemeinen Reichs Rechte / dadurch geschmehlert werde.

IX.

 Soll dem Durchlauchtigsten Könige in Schweden als Pfalz-Graven am Rhein / Grafen zu Sponheim und Veldenz / das Herzogthum Zweybrücken frey und völlig nebst allen pertinenzien und Dependenzien / wie auch [7] denen Rechten / welche Seiner Königlichen Majestät Vorfahren / die Pfaltz-Graven und Hertzoge zu Zweybrück genossen oder geniessen können / alle nach der Form des Westphälischen Friedens wieder eingereumet werden[5] also und solcher Gestalt / daß alles was sich die Krohn Fränckreich bißhero auff alle Weise entweder gäntzlich oder zum Theil von dieser Hertzogthum angemasset / eingenommen und reuniret / völlig an Se. Königliche Majestädt von Schweden / und dero Erben die Pfaltz-Grafen am Rhein wieder abgetreten werde. Es sollen auch alle Schrifftliche Documente so zu ermeltes Hertzogthum gehören nebst denen Gestücken / so bey Einnehmung desselben darinne gefunden und alles andere / worüber man sich in vorhergehenden Articul so viel die Wiedereinnehmung betrifft / verglichen / wieder ausgeandwortet werden.

X.

 Was das Fürstenthum Veldentz / und dasjenige so unter ermelten oder den Fürstenthum Lauter-Eck der verstorbene Fürst Leopoldus Ludovicus Pfaltz-Grafe am Rhein besessen / betrifft / so soll solches alles nach den 4. § und den Register welches die Frantzösische Gesandschafft über geben / wieder eingereumet werden / jedoch aller Praetendenten habendes Recht so wohl in Petitorio als possessorio ungeschmehlert.

XI.

 Dem Hoch und Teutsch-Meister und Bischoffe zu Worms Herren Printz Francisco Ludovico Pfaltzgrafen sollen völlig wieder eingereumet werden / alle Comtereyen / Oerter / Einkunffte und Rechte so dem gesamten Orden von alten Zeiten her schon gewidmet und von der Krohne Franckreich eingenommen. Und soll ermelter Orden alle unter Frantzösischen Gebiethe gelegene Comtereyen / so wohl in Ansehung der Collationen als Administrationen nebst allen Rechten und Freyheiten wie sie dieselbe sonsten vermöge der Statuten und Ordnungen genossen / und der St. Johannis Ritter-Orden zu geniessen gepflogen / inne haben und geniessen. - Es soll auch in Ansehung des Bischoffthums Worms / und anderer des Herrn Fürsten Kirchen gelten und gehalten werden / Was in diesen Friedensschluße / von restitution der Oerter / contributionen und sonsten beschlossen und verwilliget worden.

XII.

 Dem Herrn Churfürsten zu Cölln als Bischoffe und Fürsten von Lüttich soll die Vestung und Stadt Dinant eingereumet werden / und zwar in den Zustand in welchen sie bey der Eroberung gewesen / mit allen Rechten und Zubehörigen auch groben Geschütze und allen Documenten so zu der Zeit daselbst gefunden / ferner soll alles was oben in vierten Articul von Einnehmung / [8] unionen und reunionen beschlossen / zu der Kirche zu Cöln und Luttich Nutzen und Besten insonderheit was wiederholet gehalten worden.

XIII.

 Es soll auch das Hauß Würtenberg wieder restituiret werden / und insonderheit der Herr Hertzog vor sich und seine Nachfolger wegen des Fürstenthums oder Grafschafft Montpeliard in denselben Zustande Rechten und Praerogativen und in sonderheit in solcher immedietaet gegen das Heilige Römmische Reich so es vormahls genossen und die übrigen Reichs-Fürsten haben oder doch haben sollen nicht gäntzlich auffgehabener Lehns-Erkäntniß in Jahr 1681. der Khron Franckreich geschehen. Es sollen auch in Zukunfft benante Fürsten ohn gehindert alle dazu behörige / so wohl weltlichen als Geistlich Einkunfften geniessen so hatten sie vor den Nimwegischen Frieden zu gestanden wie nicht wenige die Lehen / welche entweder zur Zeit der Frantzösischen Besitzung oder sonsten / vor sie auff gekommen nicht aber von ihnen andere damit wieder belehnet sind. Aus genommen das Dorff Baldenheim mit allen Zubehörigen / welches der Allerchristlichste König dem Conter von Chamlay der Königlich General Quartiermeister bey geleget / welches gültlich bleiben soll doch der Gestalt daß er den Herrn Hertzog von Würtenberg als den rechtmäßigen Herrn und seine Nachfolgern den Huldigungs Eyd[6] zu leisten und von ihr sich von keinen belehnen zu lassen soll gehalten seyn dieselbe sollen auch in eine gültige und frey possession so wohl ihrer Burgundischen Lehngüter Clereval und Passavant als auch der Herrschafften Granges Herri-Court, Blamont, Chapterôt & Clemont, und anderer in der Graffschafft Burgundien und Fürstenthum Montpeliard gelegnen Gütern mit allen zubehörigen Rechten / und Einkünfften / so gar und auff solche Weise / wie sie es vor den Nimwegischen Frieden besessen Mit Abthuung alles dessen / was dawieder auff einige weise / Zeit oder Recht gehandelt und praedentiret worden.

XIV.

 Soll auch des Marggräffliche Hauß baden diesen und als auch den Westphalischen und Nimwegischen Frieden / insonderheit aber des 4. und 51. Articul mit zugeniessen haben.

XV.

 Auff gleiche Weise sollen auch die Fürsten und Grafen von Nassau / Hanau und Leiningen / ingleichen alle Stände des Heil. Röm. Reichs / welche durch den vierten Articul dieses Friedens Handelung zu restituiren sind / in welche denselben Gebieten / zugehörigen Einkünfften / wie auch allen andern Rechtlichen Wolthaten wie die Nahmen haben mögen restituiret werden.

[9]
XVI.

 Weil es aber zu mehrer Befestigung des Friedens beliebet worden / hin und wieder einige Oerter zu verwechseln / als überlassen seine Kayserliche Majestät und das Reich dem Allerchristlichsten Könige und dessen Nachfolger im Reiche / die Stadt Straßburg nebst deme was zu derselben in den Rheine auff der lincken Seite gelegen / gehöret / mit allen Rechten / Eigenthum und Ober Herrschafft so deroselben und dem Reich bißhero über dieselbe zugehöret / oder zugehören können / und über geben solches insgesamt und besonders dem Allerchristlichsten Konige und dessen Nachfolgern / also und solcher Gestalt / daß ermelte Stadt mit allen deroselben Zugehörigen und dependention so im Rheine auff der lincken Seite gelegen / ohne allen Vorbehalt / mit völliger Jurisdiction und Superiorität wie auch Obersten Herrschafft von itzo an dem Allerchristlichsten Könige und dessen Nachfolgern zugehöre / und als dem Königreiche Franckreich ein verleibet gehalten werde / ohne des Kaysers / des Reichs oder jemandes anders contradiction / wie denn zu mehrer Bekräfftigung dieser Ubergabe und Verenderung der Kayser und das Reich vermöge gegenwörtigen Transacts ausdrücklich derogiren aller und jeder vormahliger Kayser und des Heil. Röm. Reichs Decreten / constitutionen / Satzungen und Gewohnheiten / wenn die auch schon eydlich bekräfftiget seyn / oder künfftig bekräfftiget werden möchten / nahmendlich aber der Kayserlichen Capitulation so weit eine gäntzliche Vereuserung der Reichs Güther und Rechte darinne verbothen wird / denen allen renunciren[7] sie ausdrücklich / und entbinden ermelte Stadt nebst derselben Obrigkeit / Bedienten / Bürgern und Unterthanen der Verpflichtung und des Eydes / womit sie bißhero denen Kayser und dem Reiche verbunden gewesen / und überlassen sie zur Unterthänigkeit / Gehorsam und treue dem allerchristlichsten Könige und dessen Nachfolgern / setzen demnach den Allerchristlichsten König in völligen und rechtmäßigen Besitz und Superiorität / und renunciren von itzo an allen auff dieselbe habenden praetensionen und Rechten auff Ewig und wollen dannenhero auch ermelte Stadt Straßburg in der Reichs-Matricul ausgethan seyn lassen.

XVII.

 Es soll aber allen und jeden erwehnter Stadt und deroselben zugehörigen Einwohnern wes Standes sie seyn und ausziehen wollen / frey gelassen seyn / von da ihre Wohnung wohin es ihnen beliebet / mit allen ihren beweglichen Güthern ohne einige Verhinderniß / Abzug oder Tribut / von ratihabition[8] des Friedens innerhalb Jahresfrist / nach fünff Jahren aber praestitis praestandis wie solches in dergleichen fällen von alten Zeiten her daselbst gebräuchlich / zu verändern. Unbewegliche Güther aber entweder zu verkaufen [10] oder zubehalten / und entweder selbst oder durch andere[9] zu verwalten. Gleiches Recht zu behalten / und entweder selber oder durch andere zu administriren oder zu veralieniren sollen auch alle Reichs Glieder oder Unterthanen / mittelbahre oder unmittelbahre haben / wenn sie Güther / Einkünffte / Schulden / Klagen / oder Rechte in besagter Stadt oder derselben Zubehörigen haben / es sey denn daß sie dieselbe entweder geruhig behalten haben / oder ihnen in wärenden Kriege oder ehe derselbe angegangen / weggenommen / dem Fisco übergeben und andern vergönnet seyn / dieselbe sollen durch diesen Vergleich denenjenigen wieder restituiret werden was vor Bewandniß es auch mit denselben habe / oder anzutreffen seyn. Es sollen auch diejenigen / in ihrer geistlichen Jurisdiction ungekräncket bleiben / welche sie vor diesen gehabt / und soll niemanden frey stehn dieselben oder dero exercitium zuhindern.

XVIII.

 Da hergegen sollen Seine Allerchristlichste Majestät nach beyderseits Ratificationen Ihro Kayserlichen Majestät und dem Reiche die Vestung Kehl so von Ihr erbauet und in der rechten Seite des Rheins gelegen gantz und in guten Zustande mit aller derselben Rechten und dependentien innerhalb 30. Tagen einreumen. Die Vestung aber de la Pile und die übrigen so in den Rheine oder auff den Insuln des Rheins erbauet / sollen innerhalb folgenden Monaths oder noch eher / so es müglich / auf Unkosten des Allerchristlichsten Königes demoliret und von keinen Theile nach diesen wieder auffgebauet werden. Auch soll beyderseits Unterthanen oder denen so daselbst reisen / Schiffahrt treiben / oder Wahren überfahren wollen die Schiffahrt aus denen Flüssen frey und offen stehn. Und soll von keiner Seite etwas vorgenommen werden / wodurch der Fluß abgelencket oder dessen Lauff / Schiffahrt und Nutzen auff einige Weise schwerer gemachet werde / vielweniger / sollen neue Zölle oder Fehrgeld angeleget oder die alten gesteigert werden / noch die Schiffe / welche vorbey fahren / an den einen Ufer mehr als an den andern an zu fahren oder lasten und Wahren auszusetzen und einzunehmen gezwungen zu werden / sondern solches einen jeden allezeit freystehn.

XIX.

 Es übergibt auch Se. Allerchristl. Majestät Ihro Kayserlichen Majestät und den Durchl. Hause Oesterreich die Stadt und Schloß Freyburg wie auch die Vestung S. Petri, nebst der Vestung Stellae genandt / und sonst noch ander Veste Plätze so daselbst und anderswo / durch den Hartzwald oder in den übrigen Breisgauischen district neulicher Zeit erbauet oder ausgebessert / in denselben Stande wie sie itzo sind / ohne einiges Verheren oder [11] Schleiffen / mit den Städten / Lehen / Metzhausen und Kirchzarth / mit allen Rechten wie sie seiner Königl. Majestät in den Nimwegischen Frieden abgetreten oder zuvor besessen und gehandhabet worden / wie auch das Archiv mit alle schrifftlichen Documenten / die zur Zeit der Eroberung da befindlich gewesen / sie mögen entweder aniezo noch da / oder anderswo hingeführet seyn. Diacesan und anderer Rechte und Einküffte des Bischoffthumbs Constanz ungeschmählert.

XX.

 So übergiebet auch Ihro Allerchrist. Königl. Majestät Ihro Kayserlichen Majestät Brisach in iezigen Zustande mit allen Kornhäusern / Zeughäusern / Vestungen / Wällen / Mauren / Thürmern / und andern gemeinen / und Privat Häusern / und mit allen Zubehörigen / so in der rechten Seiten des Rheinstrohms gelegen. Jedoch also / daß dem Allerchristl. Könige diejenigen so auff der lincken Seyten in Rhein liegen / und unter denselben die Vestung le Mortier genant / gelassen werden. Die neue Stadt aber so auff eben der lincken Seyte in Rhein gelegen / wie auch die Brücke und Vestung so auff der Insul in Rhein erbauet ist / soll ganz und gar nieder gerissen und rasiret / und von keinen Theile jemahls wieder auffgebauet werden.

XXI.

 Vorgedachte Oerter / Städte / Schlösser und Vestungen mit allen District und Zubehörigen / sollen Ihro Keyserl. Majestät von Ihrer Allerchristlichsten Majestät hinwiederumb ausgeantwortet und über geben werden / ohne einigen Vorbehalt / Ausnahme und retention bona fide, ohne einigen Auffschub / Verhinderung oder Vorwand / derer / so nach Ratification dieses Friedens von Ihrer Kayserl. Majestät / die hiezu bestellet / und insonderheit abgeordnet seyn / Und denen Französischen Officirern / Commendanten und Bedienten / wegen Einräumung derselben gnugsame Versicherung gethan. Also / daß besagte Städte / Schlösser und Vestungen / und übrigen Oerter / mit allen praerogativen / Nutzen und Einkunfften und allen was hierinnen begriffen / wieder in die Herrschafft und wirckliche Posession, Gewalt und Superiorität / seiner Kayserl. Majestät und des Hauses Oesterreich / kommen / und bey derselben zu ewigen Zeiten bleiben sollen / wie es vor diesem demselben zu gehöret / und wie es Se Allerchristl. Majest. bißhero inne gehabt. Und soll von denen vorgedachten Oertern und ihren district nicht das geringste Recht oder Anspruch der Krohn Franckreich zurück und übrig bleiben. Es soll auch zukünfftig wegen der Kosten / so auff die Vestungen / und allgemeine oder privat Häuser angewendet worden / nichts ferner verlanget / noch umb einiger andern Ursache willen [12] die völlige restitution so innerhalb 30 Tagen nach ratification des Friedens geschehen / verschoben werden. Also und dergestalt / daß die Französische Besatzung alsobald ausgeführet werde / ohne aller Bürger / Einwohnern oder anderer Unterthanen Beschwerlichkeit / Schaden oder Verdrießlichkeit unter dem Vorwand der Schulden oder anderen Anspruchs. Es soll auch denen Französischen Armeen nicht gestattet werden / in den überlassenen Oerthern / oder denen so seiner Allerchristl. Königl. Majestät nicht zukommen / sich länger aufzuhalten / Winterquartiere und Lager zu haben / sondern ohngesäumet in das Gebiethe der Krohn Franckreich sich zu begeben gehalten seyn.

XXII.

 Ingleichen soll Sr. Kayserl. Majestät und dem Heyl. Römischen Reiche Philipsburg unbeschädiget mit allen Vestungen / so im rechten Arme des Rheins dabey liegen / wie auch aller Krieges-Geschützen / so bey der letzten Eroberung daselbst gefunden worden / eingeräumet werden; Wie nicht weniger das Bischofthum Speyer mit Vorbehaltung aller Rechten / und soll zu dem Ende der vierdte Articul des Nimwegischen Friedens allhier vor wieder hohlet gehalten werden. Die Vestung aber / so im rechten Arme auffgebauet / soll nebst der Brücke / welche der Allerchristlichste König nach der Eroberung erbauen lassen / abgebrochen und demoliret werden.

XXIII.

 Es soll Se. Allerchristlichste Majestät auf Ihre eigene Unkosten alle Vestungen so umb Hünningen im rechten Arme und Insul des Rheins gelegen / schleiffen / und der Boden nebst denen Häusern / dem Hause Baden wieder gegegen werden; Es soll auch die daselbst über den Rhein gebauete Brücke wieder abgeworffen werden.

XXIV.

 Es soll auch die Vestung so in den rechten Arme des Rheins gegen der Vestung Fort Louis genant über lieget / demoliret / ermeldte Vestung und Insul den Allerchristlichsten Könige bleiben / der Boden aber der demolirten Vestung nebst denen Häusern dem Herrn Marggraven von Baden restituiret werden. Auch soll derjenige Theil der Brücke / welche von da biß auf die Insul gehet / wieder abgeworffen / und kunfftig nimmer wieder auffgebauet werden.

XXV.

 Ferner sollen von den Allerchristlichsten Könige alle Vestungen so nach dem Nimwegischen Frieden / bey den Schloße Trarbach auffgeführet / wie auch die Vestung Montroyal an der Mosel demoliret / und nach diesen [13] nimmer wieder auffgeführet werden / jedoch daß das Schloß Trarbach in vorigen Zustande bleibe / und nebst der Stadt und allen Zugehörigen denen vormahligen Einhabern völlig wieder eingeräumet werde.

XXVI.

 Auff gleiche Weise sollen auch die Vestungen des Schlosses Kürburg / welche Se. Allerchristlichste Mejstät bauen lassen / demoliret werden / nach deren demolition das Schloß nebst der Stadt Kirn / wie nicht weniger alle übrige Güther so den Fürsten von Solms[10] und dessen Oheimen / denen Rhein Graven und Wild-Graven zugehören / nahmentlich auch das Fürstenthum Solms / und das übrige denenselben wieder eingeräumet werden / mit allen denen Rechten und Weise zu besitzen / wie Sie dieselben besessen ehe es eingenommen / und durch gegenwärtigen Frieden beschlossen worden.

XXVII.

 Eben so soll es auch mit Zerstörung der Vestungen so von Se. Allerchristlichsten Majestät bey den Schlosse Ebernburg auffgeführet / gehalten / und denen Freyherren von Sickingen nebst andern Güthern / so Ihnen zugehören / von beyden Theilen wieder eingeräumet werden.

XXVIII.

 Weiln der Herr Herzog von Lothringen in diesen Kriege / mit Se. Kayserlichen Majestät verbunden gewesen / und in gegenwärtigen Frieden mit wollen begriffen seyn / so soll derselbe vor sich / seine Erben und Nachfolger in eine völlige und freye Besitzung derjenigen Länder / Oerther und Güther wieder gesetzet werden / welche desselben Vetter Herzog Carl[11] / im Jahr tausend sechshundert und siebenzig (als Sie von des Allerchristlichsten Königes Waffen eingenommen worden /) besaß / wiewohl mit Ausnahm derjenigen Veränderungen / welche in folgenden Articuln sollen erkläret werden.

XXIX.

 Insonderheit soll Se. Allerchristlichste Majestät dem Herren Herzoge die alte und neue Stadt Nanci / mit allen Zubehörigen / wie auch denen Gestücken / so in der alten Stadt / bey Eroberung derselben / darinne gefunden worden restituiren / wiewohl mit dem Bedinge / daß alle Wälle und Vestungen der Alten / wie auch die Thore der neuen Stadt ohnbeschädiget sollen gelassen / dieser Wälle und Vestungen aber / wie auch nicht weniger die eusersten Vestungen auff Se. Allerchristlichsten Majestät Unkosten demoliret / und niemahls wieder auffgebauet werden; ohne daß der Herr Herzog und dessen Nachfolger die neue Stadt mit einer einfachen und ohne Abschnitten gemachten Maure nach eigenen Gefallen umführen könne.

[14]
XXX.

 Es soll auch Se. Allerchristlichste Majestät das Schloß Bitsch nebst allen Zugehörigen / wie nicht weniger das Schloß Homburg restituiren / wenn die Vestungen / so in Zukunft nimmer wieder sollen auffgeführet werden / demoliret worden / wiewohl also / daß denen Schlössern und was dazu gehöret / oder Städten keine Schade zugefüget / sondern frey und unbeschädiget gelassen werden.

XXXI.

 Es soll auch ferner vor den Herrn Herzog mit gelten / was im vierdten Artickul von Unionen und Reunionen verwilliget worden / eben als wenn es hier von Worte zu Wort wiederholet were / wo und auf was Weise dieselben auch gemachet worden.

XXXII.

 Es behält aber Se. Allerchristlichste Majestät Ihr die Vestung Saar-Louis nebst einer halben Meile in Umfange vor / welche von den Königlichen und und Lotharingischen Commissarien soll abgemessen werden / mit aller Superiorität und Ober-Herrschafft / beständig zu besitzen.

XXXIII.

 Es soll auch die Stadt und Amt Langewick / mit aller Zugehörigen / Superiorität und Ober-Herrschafft den Allerchristlichsten Könige / und dessen Erben und Nachfolgern / jederzeit Erb und eigen verbleiben / also / daß der Herr Herzog mit dessen Erben künfftig nichts eigenthümliches an denselben praetendiren können. Allein es soll Se. Allerchristlichste Majestät dem Herrn Herzoge an statt desselben / in einer aus dreyen Bischoffthümern / ein ander Amt gleicher Grösse und Werths / worüber ermelte Commissarii sich vergleichen sollen / geben. Und soll so wohl der Herr Herzog / als dessen Erben und Nachfolger dasselbe Amt so der Allerchristlichste König mit den Herrn Hertzoge dagegen verwechselt jeder Zeit / mit aller Superiorität und eigenthümlichen Rechten beständig geniessen.

XXXIV.

 Die Königliche Arméen sollen allezeit nach den Grentz-Oerthern einen freyen und ungehinderten Durchzug durch des Herrn Herzog Gebiethe haben / wiewohl / daß es allemahl zu rechter Zeit vorher angekündiget werde / und die durchziehende Arméeen nicht ins Land streiffen / oder einigen verborgenen Aufendhalt suchen / sondern die gewöhnliche und kürtzeste Landstrasse ziehen / und den Durchzug auffs möglichste beschleunigen / keine Gewaltthätigkeit oder Schaden einigen des Herrn Herzogs Oerthern oder Unterthanen zufügen / und den Proviant / oder wessen sie sonsten benöthiget seyn [15] möchten / von den Lotheringischen Commissarien um baares Geld kauffen; Und werden dahingegen alle Wege und Oerther / welche Se. Allerchristliche Majestät durch den Nimwegischen Frieden vorbehalten / gäntzlich hiermit abgethan / und dem Herren Herzoge völlig wieder überlassen.

XXXV.

 Die Kirchen Beneficien so von den Allerchristlichsten Könige biß auff den Tag gegenwärtiger Tractaten conferiret / sollen denen izigen Innehabern / die solche von Se. Allerchristl. Majestät erlanget / geruhig gelassen werden.

XXXVI.

 Ferner ist beschlossen worden / daß alle Processe / Urtheile und Decrete / so von dem Rathe / Richtern und anderen Se. Allerchristl. Majestät Officialen in denen Streitigkeiten und Klagen ertheilet / und zu Ende gebracht / so wohl unter denen Unterthanen des Hertzoges von Lotheringen und Barr / als auch anderen / zu der Zeit da der Allerchristl. König sothane Staaten in Besiz gehabt / statt haben / und völligen effect erreichen sollen / nicht anderst / als wenn Se. Allerchristl. Majestät ein beständiger Besitzer von denenselben Ländern geblieben wäre / und sollen ermeldte Urtheile und Decrete auff keine Weise in zweifel gezogen / annulliret / oder die Vollenziehung derselben verzögert werden. Wiewohl denen Partheyen frey stehen soll / vermöge der Gesetze und Constitutionen die revision der Acten vorzunehmen / indeß aber sollen die ertheileten Sprüche in ihrer Krafft und vigeur bleiben.

XXXVII.

 Gleich nach ratihabition des Friedens / sollen dem Herrn Herzoge die Archive und Schrifftliche Documente / so in der Schatz-Kammer zu Nanci und Barr / wie auch in beyden Registraturen oder sonsten befindlich gewesen und weggeführet worden / wieder ausgeantwortet werden.

XXXVIII.

 Der Herr Herzog von Lotheringen und Barr / kan gleich nach Unterschreibung des Friedens gewisse Commissarios abschicken / welche daselbst auf alles guthe acht haben / die Gerechtigkeit administriren / und die Zölle / Saltzwercke und andere Rechte verwalten / zu gemeinen Landstrassen anstalt machen / und alles dasjenige verrichten mögen / welches dem Herren Herzoge durch völlige Ubernehmung der Herrschafft zugehöret.

XXXIX.

 Wegen der Zölle / und derselben Freyheit bey denen Salz und Holz-Fuhren / so wohl zu Lande als auf denen Flüssen / soll es in den Zustande bleiben / in welchen es in Jahr 1670. gewesen / ohne alle Neuerung.

[16]
XL.

 Zwischen Lotharingen / denen Gebiethe Mez / Tull und Verdun / soll es bey dem alten Gebrauche und Freyheit der Commercien bleiben / und künfftig beyderseits erhalten werden.

XLI.

 Gleichergestalt sollen auch die Vergleiche so ehemahls zwischen denen Allerchristlichsten Königen und Herzogen von Lotherigen auffgerichtet / in vorigen Krafft und Vigeur bleiben.

XLII.

 Dem Herrn Herzoge und dessen Brüdern / soll nach geschehener restitution frey stehen / das Recht welches Sie in unterschiedenen Sachen praetendiren / durch gehörige Mittel und Wege zu verfolgen / aller Urtheile ohngachtet / welche man in Ihrer Abwesenheit und ohne Ihrer Anhörung auch wolle verlesen haben.

XLIII.

 In denenjenigen allen / welches hier nicht ausdrücklich anderst ist bedungen worden / soll auch in Ansehung des Herren Herzoges und dessen Landen und Unterthanen beobachtet werden / was in gegenwertiger Friedens-Handelung insonderheit §. Es sollen auch alle und jede etc. § Sobald gegenwärtiges Friedens-Instrument etc. und § Und damit beyderseits Unterthanen etc. / verwilliget worden / gleich als wenn es alles von Worte zu Wort hieher gesetzet wäre.

XLIV.

 Der Herr Cardinal von Fürstenberg soll in alle seine Rechte / Lehn- und Erb-Güther / beneficien / Würden und praerogativen / welche die Fürsten und Glieder des Heyl. Röm. Reichs haben und geniessen / so wohl in Ansehung des Bischofthums Straßburg auf der rechten Seite des Rheins / als der Aptey Staveln und anderer Oerther völlig wieder eingesetzet werden. Es soll auch desselben Vettern und Oheimen so Ihme angehänget / wie auch seine Bediente der allgemeinen Amnestie und Abthuung alles dessen was entweder mit Worten oder in der That geschehen / und auf einige Weise wieder Ihn / oder Sie decretiret worden / geniessen. Und soll weder Er selber / noch seine Erben / Vettern oder Oheime und Bediente wegen der Erbschafft des verstorbenen Herrn Chur-Fürsten Maximiliani Heinrici von denen Herrn Chur-Fürsten von Cöllen oder Bayern / derer Erben oder jemand anderst / in Anspruch genommen werden / Wie hergegen der Herr Cardinal / oder dessen Vettern / Oheime und Angehörige nicht sollen befuget seyn / ichtwas auf einige Weise von denen Herren Chur-Fürsten oder [21] andern zubegehren / was Ihnen aus derselben Erbschafft entweder vermachet / oder geschencket worden / mit gänzlicher Auffhebung aller Rechte / praetensionen / real oder personal Actionen. Gleiche Amnestie, Sicherheit und Rechte sollen auch diejenigen zugeniessen haben / welche von denen Cölnischen Domherren seine Parthie gehalten / und deßwegen denen Canonicaten und beneficien entsezet worden / und sollen nebst allen Rechten der Canonicorum beneficiorum, und Würden wieder in die Stelle und Stand der Collegiat-Kirchen gesezet werden / worinne Sie vor Ihrer Entsezung gewesen / jedoch also / daß die Einkunffte denen iezigen Besizern bleiben / und so wohl diese als die Wiedereingesezeten / die beneficien und Ehren geniessen; Nach Ableben oder williger resignation aber der iezigen besizen / sollen die Wiedereingesezeten die Dignitäten und Einkünffte allein wieder einnehmen / Jedennoch sollen indeß ein jeder nach der Ordnung welche Sie unter sich haben / die praebenden so zunechst auffkommen geniessen. Daß solches auch denen Ober-Kirchen keines weges zu wider sey / lebet man der gänzlichen Hoffnung. Es sollen auch die Erben derjenigen Canonicorum, welche gleichfalls abgesezet / und werenden Kriege mit tode abgangen / deren Güther / Einkünffte und Rechte auch sequestriret oder dem Fisco übergeben / zu Wiedererlangung derselben des §. Es sollen alle beyderseits Vasallen. = völlig geniessen / mit den ausdrücklicher Bedinge / daß die legata, so von denen Verstorbenen ad pias causas[12] hinterlassen / nach derselben disposition von denen zugeordneten Einkunfften ohne Verschub ausgezahlet werden.

XLV.

 Unter der Amnestie sollen auch insonderheit mit begriffen seyn / die Landgrafen von Hessen Rheinfelß / und wegen des Schlosses Rheinfelß / und der gantzen Nieder-Graffschafft Cazenellenbogen / wie auch aller Rechten und Dependentien indem Zustand wieder gesetzet werden / in welchen Ihr Vater Land-Graf Ernst von den Anfange dieses Krieges gewesen / wiewohl alle Rechte des Herren Land-Grafen von Hessen-Cassel ungeschmehlert.

LXVI.

 Es sollen alle beyderseits Uasallen und Unterthanen / Geistliche und Weltliche / Corpora, Universitates und Collegia wieder in ihre Würden / dignität und beneficien gesezet werden / welche Sie vor den Kriege genossen / wie nicht weniger in alle Rechte / bewegliche und unbewegliche Güther / und Einküffte / auch in diejenige welche erkauffet werden können / und mit den Leben aufhören / welche wehrenden Kriege eingenommen oder einbehalten [22] worden / Nebst allen Rechten / Klagen und Successionen / so Ihnen wehrenden Kriege zugefallen / jedoch also / daß Sie der Fruchtniessung und Einkunffte wegen / so nach Einnehmung und Vorbehaltung derselben / biß auff die Schliessung dieses Friedens gehoben / oder an pensionen cediret / nichts wiederfodern sollen. Gleichergestalt sollen künfftig nicht gefodert werden / die Schulden / Wahren und Mobilia, so wehrenden oder durch den Krieg dem Fisco zuerkennet / oder zu anderen Nuzen angewendet / Und sollen also weder die Creditores sothanen Schuldenern / noch die Herren solcher Wahren oder Mobilien / und deren Erben oder Angehörige befuget seyn / dieselben / oder die restitution oder satisfaction derselben zu fodern. Es sollen diese Restitutiones auch mit auff diejenigen extendiret werden / welche der wiedrigen Partheye angehänget / oder deßwegen verdächtig gewesen seyn / und denen nach den Nimwegischen Frieden Güther / Einkünffte oder Rechte deßwegen / daß Sie anderst wo gewohnet / oder den Huldigungs-Eyd nicht abgestattet / oder um anderer Ursache und Vorwands wegen genommen und welche dannenhero vermöge dieses Friedens so wohl von ihren Fürsten zu Gnaden angenommen / als in ihre vorige Rechte und Güther / in den Zustande wie Sie bey Schliessung und Unterschreibung dieses Friedens gewesen / wieder restituiret werden. Und soll dieses alles gleich nach ratihabition des Friedens exequiiret werden / aller Donationen / concessionen / Vereuserungen / declarationen / confiscationen / begangenen / Unkosten oder Meliorationen / sententiis interlocutoriis und definitivis,[13] so ex contumacia des abwesenden Theils ertheilet / ohngeachtet. Welche Sententiae und res judicatae, null und nichtig seyn / und davor sollen gehalten werden / als wenn Sie nimmer gesprochen und ertheilet wären. Es soll Ihnen allen auch völlige Freyheit gehalten seyn wieder in ihr Vaterland und wo Sie ihre Güther haben zurück zureisen / also daß Sie dieselbe nicht weniger / als alle Einkünffte / entweder selber geniessen oder anderstwo nach eigenen Gefallen sich niederlassen und wohnen mögen / ohne Zwanck und Gewalthätigkeit. Sie sollen auch freye Macht haben durch ohnverdächtige procuratores, Ihre Güther und Einkünffte zu verwalten / und zugeniessen / die Kirchen-beneficia ausgenommen / welche eine residenz erfordern / und persöhnlich müssen verwaltet und erlanget werden. Endlich sollen auch alle beyderseits Unterthanen freye Macht haben / ihre bewegliche und unbewegliche Güther / und Einkünffte so Sie unter eines anderen Herrschafft und Gebiethe haben zu verkauffen / zu verwechselen und zu transferiren oder auch unter Lebendigen / oder per ultimam voluntatem von denenselben zu disponiren / also und solcher Gestalt wie ein jeder Unterthan [23] oder Fremder dieselbe möge / acquiriren oder kauffen / und zwar ohne fernere permission der hohen Obrigkeit / diejenigen aber ausgenommen / welche in diesem Articul enthalten.

LXVII.

 Wenn einige Kirchen-beneficia sie seyn mittelbahr oder ohnmittelbahr in diesen Kriege von einen oder den anderen Theile in denen Landen oder Oerthern so Ihme damahls unterworffen gewesen / nach denen ersten Einsetzungen oder denen general und particular Statuten / wie auch anderen ob schon von den Pabste selbst canonice gemachten dispositionen und provisionen würdigen Persohnen conferiret / so sollen dieselben nicht weniger als diejenigen Kirchen beneficien so vor diesen Kriege an denenjenigen Oerthern so aniezo sollen wieder gegeben werden / den iezigen Besizern gelassen werden / also daß weder in dieser Besizung rechtmäßigen Verwaltung / noch Fruchtniessung niemand turbiret und verhindert / oder dieser oder anderer vergangenen Ursache wegen / könne oder solle vor Gericht geladen / belanget / oder auf einige Weise beunruhiget und gestöret werden / jedoch daß Sie dasjenige leisten / was Ihnen / dieser beneficien wegen oblieget.

LXVIII.

 Weilen auch die gemeine Sicherheit darauf beruhet / daß der Frieden so den 29. Augusti des 1696. Jahres zwischen Se. Allerchristlichsten Majestät und den Herrn Herzog von Savoien zu Turin geschlossen / fest und unverbrüchlich gehalten werde / als ist beliebet worden / daß derselbe auch unter diesen Frieden mit begriffen würde / und mit denselben gleiche kräfftig und beständig sey. Es wird auch hiedurch völlig confirmiret / was oben durch den Westphälischen und Nimwegischen Frieden vor das Herzogliche Hauß Savoien / beschlossen / und hier alles vor wiederhohlet soll gehalten werden; Jedoch also daß durch die Wiedererstattung Pingnerols und derselben dependentien in keine Weise die Obligation aufgehoben werde / welche Se. Allerchristlichste Majestät auff sich genommen / dem Herren Herzog von Mantua vier hundert und vier und neunzig tausend Gülden Zubefreyung des Hauses Savoyen / wie es in Westphälischen Friedensschlusse weitläufftiger erkläret worden / zu zahlen. Und damit solches desto kräfftiger gehalten werde / so geben alle gesamte Fürsten so in diesen allgemeinen Frieden mit begriffen dem Herren Herzog eben die Versicherungen und gvarantien / welche Sie unter sich selber haben / und nehmen von Ihme dieselben gleichfalls an.

XLIX.

 Es soll aber auch durch die Wiedererstattung und Wiedereinräumung der [24] Oerther Sachen und Rechte / wozu sich Franckreich verpflichtet / kein neues Recht erlanget werde. Wenn aber anderst auf dieselben einige praetensionen haben solte / so sollen dieselben nicht eher als nach geschehener restitution, so darum keines weges zu verschieben / an gehörigen Orthe vorgetragen / untersuchet / und entschieden werden.

L.

 Sobald gegenwärtiges Friedens-Instrument von denen Herren Extraordinari Gesandten und Plenipotentiariis unterschrieben und untersiegelt / soll alle Feindschafft und Gewaltthat auffgehoben seyn / und die Verwüstung der Gebäude / Weinberge und Wälder unterlassen werden. Es sollen auch alsobald nach Auswechselung der ratihabitionen beyderseits Völcker aus denen unbefestigten Orthen / so der andern Parthey zu stehen gezogen werden. Die Vestungen aber / so vermöge dieses Friedens zu restituiren / sollen innerhalb 30. Tagen nach geschlossenen Frieden / oder so es möglich noch eher eingeräumet werden / und zwar denenjenigen / so in vorhergehenden Articuln benennet; oder wenn dieselben nicht benennet / denenjenigen / so dieselben unmittelbahr vor der Vertreibung in Besiz gehabt / ohne alle Verwüstung der Vestungen / Gemeinen oder privat Häuser / oder daß Sie in den Zustande worinne sie iezo sind nicht gelassen würden / wie ingleichen ohne alle Wiederforderung der Unkosten so etwan auf dieselbe möchten verwendet seyn / der Soldaten und derselben wegen Erzwingung / oder desjenigen so denen Einwohnern zugehöret / und vermöge dieses Friedens soll gelassen werden / Entwendung. Die Demolition aber / aller deren so destruiret werden sollen / und wovon oben schon beschlossen worden / soll ohne alle Unkosten und Beschwerniß des anderen Theils / und zwar der Geringeren innerhalb Monathsfrist / der Grössern aber in zweyen Monathen / oder so es eher möglich / völlig geschehen. Ferner sollen auch gleich nach ratification des Friedens alle Archive und Schrifftliche Documente wieder ausgeantwortet werden. Nicht allein diejenigen / welche zu denen Orthen gehören / so Se. Kayserlichen Majestät / dem Reiche und dessen Ständen restituiret und gelassen werden / sondern auch alle diejenige / so aus der Cammer und Stadt Speyer / oder anderstwo im Reiche weggeführet / wenn derselben speciale Meldung in diesen Vergleiche auch schon nicht geschehen. Es sollen auch die Krieges-Gefangene von beyden Theilen ohne alle ranzion[14] ihre völlige Freyheit wieder erlangen / fürnehmlich diejenigen / welche auf die Ruder oder sonsten auff den Bau verdammet.

LI.

 Und damit beyderseits Unterthanen den Frieden desto völliger geniessen [25] möchten / so ist verwilliget worden / daß alle Geld / Korn / Wein / Heu / Holz / Vieh / und andere Contributionen / wenn Sie auch schon beyderseits Unterthanen[15] bereits aufgeleget / oder durch Bündnisse eingeführet / wie auch die Weidungen in des andern Gebiethe von Tage der ratificirung gänzlich sollen auffgehoben / und was alsdenn von dergleichen Contributionen und Auflagen noch rückständig / völlig abgethan seyn und bleiben / daß auch alle Gefangene und Weggeführete ohne Saumniß und Entgeld loß gelassen seyn / und in ihr Vaterland zu reisen Freyheit haben sollen.

LII.

 Ingleichen sollen auch die Commercia, welche wehrenden Kriege verboten wordene zwischen Sr. Kayserlichen Majestät / und des Reiches / und Sr. Allerchristlichen Majestät und des Königreichs Franckreich Unterthanen gleich nach Unterschreibung des Friedens eben also wieder ihren freyen Lauff haben / als sie vor den Kriege gehabt / und sollen alle und jede / nahmentlich aber / die Reichs- und Hansee-Städte / Bürger und Einwohner völlige Sicherheit zu Wasser und Lande / ihre ehemahlige Rechte / Freyheiten und Privilegien so sie durch solenne Tractaten und altes herkommen erhalten / geniessen / fernerer Vergleich des wegen aber biß nach Schliessung dieses Friedens verschoben werden.

LIII.

 Alles was in diesen Frieden verwilliget und beschlossen worden / sol also fest und unverbrüchlich gehalten und exequiret werden / mit Abthuung und Cassirung alles dessen was da wieder kan angeführet / eingewendet und erdacht werden / wenn es mit demselben auch schon also Heschaffen / daß desselben eine besondere und völligere Erwehnung geschehen mussen / oder die annullirung und Abthuung vor ungültig könne gehalten werden.

LIV.

 Beyder theile Contrahenten soll vergönnet seyn / diesen Frieden und die Vesthaltung desselben durch Bündnüsse / Erbauung guther Vestungen / auf eigenen Grund und Boden / wiewohl mit Ausnahme derjenigen Oerther / derer oben Erwehnung geschehen / Besazungen und anderen zur Defension dienlichen Mitteln / zubefestigen. Gleichwie anderen Königen / Fürsten und Republicken / also soll auch insonderheit dem Könige in Schweden als Mitler allezeit freystehen / sowohl Krafft des Westphälischen Friedens / als auch sonsten / Se. Kayserlichen Majestät und den Reiche / und Se. Allerchristlichsten Majestät Sicherheit und gvarantien zu leisten.

LV.

 Und weilen Se. Kayserl. Majestät nebst den Reiche / und Se. Allerchristl. [26] Majestät des Durchlauchtigsten Königs in Schweden unermüdeten Fleiß und Sorgfalt zu Wiederbringung eines allgemeinen Friedens mit billigen Dancke erkennen // als ist von Ihnen beyderseits beliebet worden / daß derselbe nebst allen Seinen Königreichen und Provinzen omni meliori modo nahmendlich mit unter gegenwärtigen Frieden solle begriffen seyn.

LVI.

 Ferner werden auch in Nahmen Se. Kayserlichen Majestät und des Reichs / über schon erwehnte Reichs-Glieder / auch die übrigen Chur- und Fürsten / Stände und Glieder des Heil. Röm Reichs unter diesen Frieden mit begriffen / und unter denselben insonderheit der Bischoff und des Bischoffthum Basel / nebst allen deroselben Landen / praerogativen und Rechten: als auch die dreyzehen Cantons in der Schweitz / nebst deren Bundesgenossen / nahmendlich der Republick und Stadt Genff und deren Zubehörigen / der Stadt und Graffschafft Neuburg an der See. Der Stadt S. Gallen / Mülhausen und Biel / der dreyen ligven der Graubünter / des Walliser Landes und der Aptey S. Gallen.

LVII.

 In Nahmen Se. Allerchristlichsten Majestät sollen gleichfals die dreyzehen Cantonen in der Schweitz und deren Bundesgenossene / und namendlich die Republick der Walliser unter gegenwärtigen Frieden mit begriffen seyn.

LVIII.

 Gleicher Gestalt sollen auch alle / so vor Verwechselung der ratificationen / oder nach derselben innerhalb 6. Monathen / von einen oder den anderen Theil mit eilfälligen Consens erneuret werden / in gegenwärtigen Frieden mit eingeschlossen werden.

LIX.

 Die Kayserlichen und Königlichen Gesandten / wie auch der deputirten Stände des Reichs plenipotentii versprechen / daß gegenwärtiger geschlossene Friede / von den Kayser / den Reiche / und den Allerchristlichsten Könige / nach der Form welche beyderseits beliebet werden / solle ratificiret / und die ratifications-Instrumente innerhalb sechs Wochen von heute dato angerechnet oder, so es müglich / nach eher reciproce sollen ausgewechselt werden.

LX.

 Zu mehrerer Bekräfftigung und Zeugniß dieses allen / haben so wohl die Kayserliche als Königliche extraortinair Gesandte und plenipotentiarii [27] nebst denen der Churfürsten / Fürsten und Stände des Reichs hierzu deputirten plenitpotentiarias diesen Frieden mit eigenen Händen unterschrieben / und ihnen Insiegeln unterdrucket / so geschehen im Schlosse Ryswick in Holland den dreysigsten October / Im Jahre tausend / sechs hundert und sieben und neunzig.

(L.S.) D. A. C. à Kauniz. (L.S.) De. Harlay Bonneüil.
(L.S.) Henr. C. à Stratman. (L.S.) Verjus de Crecy.
(L.S.) J. F. C. B. â Seilern. (L.S.) de Callieres.
In Nahmen Ihro Chur-F. Gnaden zu Maintz. In Nahmen des Durchl. Chur-F. von Bayren.
(L.S.) M. Fridericus Baro de Schönborn Gesandter de Brielmeyer, Extraord. Gesandter und Plenipot. (L.S.)

(L.S.) Ignatius Anton Otten, Plenipot.

(L.S.) Georgius Wilhelmus Moll, Plenipotent.

In Nahmen des Hauses Oesterreich.

(L.S.) Franciscus Rudolphus von Hulden, Freyherr von Trutzberg.

In Nahmen des Hoch-Teutsch-Meisters.

(L.S.) Carolus B. à Loë, Teutscher Ordens-Ritter.

In Nahmen des Hochwürdigsten Fürsten und Bischofs von Würtzburg.

(L.S.) Johannes Conradus Philippus Ignatius de Tastungen.

In Nahmen des Hochwürdigsten und Durchl. Chur-Fürsten von Trier / als Bischofs zu Speyer.

(L.S.) Johannes Heinricus de Kaysersfeld, Plenipotentiarius.

In Nahmen des Hochwürdigsten Fürsten und Bischofs von Constanz.

(L.S.) Fridericus à Durheim.

In Nahmen des Hochwürdigsten und Durchlauchtigen Fürsten und Bischofs zu Hildesheim.

(L.S.) Carolus Paulus Zimmermann / Se. Durchlauchtigkeit Canzler / Geheimbder Rath und Plenipotentiarius.

In Nahmen des Hochwürdigsten und Durchl. Chur-Fürsten zu Cöllen / als Bischofs und Fürsten zu Lüttich.

(L.S.) Johannes Cunradus Norf, deputirter Plenipotentiarius.

[28]
In Nahmen des Hochwürdigsten und Durchl. Bischofs und Fürsten zu Münster.

(L.S.) Ferdinandus Freyherr von Plettenberg auf Lehnhausen / der Dom-Kirchen zu Paderborn / Münster und Hildesheim respective Decan: und Capit:

In Nahmen des Durchlauchtigen Herzoges in der Pfalz / als Herzoges zu Neuburg.

(L.S.) Johannes Henricus Hettermann, Plenipot.

In Nahmen des Durchl. Herzogs von Würtenberg.

(L.S.) Joh. Georgius Edeler von Kulpis, des Heyl. Röm. Reichs Ritter / Geheimder Staats-Rath / und Director.

(L.S.) Antonius Guntherus von Gespen / Rath / und Se. Durchl. Herzogs Plenipotent.

In Nahmen des Durchlauchtigen Fürsten von Baden

(L.S.) Carolus Ferdinandus Freyherr von Plittersdorf / salvo alternationis ordine.

In Nahmen des Collegii Abbatialis aus Schwaben.

(L.S.) Joseph. Anton. Eusebius von Hülden / in Neidberg / Freyherr von Autorriad Plenipotent.

In Nahmen der Grafen auf der Wetterauischen Banck.

(L.S.) Carolus Otto Graf von Solms.

(L.S.) F. C. von Eckelsheim / Rath zu Hanau und Plenipotent.

In Nahmen der Freyen und Reichs-Stadt Cöln.

(L.S.) Hermann. Joseph. Büllingen / Syndicus und Plenipotent.

In Nahmen der Stadt Augsburg.

(L.S.) Johannes Christophorus von Dirheim / Plenipot.

In Nahmen der Reichs-Stadt Franckfurth.

(L.S.) Johannes Jacobus Müller / Plenipot.

(L.S.) Johannes Melchior Lucius, J.U.L. Syndicus und Plenipot.

[29]
Folget der Inhalt der Plenipotenzen.


PLENIPOTENZ des Käysers.

Wir LEOPOLD von GOTTES Gnaden erwählter Römischer Käyser / allezeit Mehrer des Reichs / in Germanien, Hungarn / Böhmen / Dalmatien / Croatien / Sclavonien etc. König / Ertz-Hertzog zu Oesterreich / Hertzog zu Burgund und Braband / Steyer / Kernten / Crain / Maggrafen in Mahren / Hertzogen zu Luchsenburg / Ober- und Unter-Schlesien / Wartenburg und Teck / Fürsten in Schwaben / Grafen zu Habsburg / Tyrol / Küburg und Gören / des heil. Röm. Reichs Marg-Grafen in Burgau / auch Ober- und Unter-Lausnitz / Herr der Windischen Marck / und des Naors und Salinischen Ports etc. thun hiermit kund und zu wissen / Demnach wir nichts mehr wünschen / als daß der verderbliche Krieg / womit die gesamte Christenheit einige Jahre her ist angefochten worden / in einen billigen und ehrlichen Frieden aufs eheste ausschlagen möchte / und allerseits bishero im Kriege verwickelt gewesenen Partheyen gefallen / daß die Friedens-Handlung und Conferentzen / an einem allerseits beliebigen Orte möchten angestellet werden; als haben wir unserseits was zu Beförderung allgemeiner Ruhe und Sicherheit in der Christenheit dienlich nichts wollen ermangeln lassen; Und da wir insonderheit ein gnädiges Vertrauen in die Treu / Klug- und Erfahrenheit / Unserer und des heil. Röm. Reichs liebe getreue etc. der Hoch-Wohlgebohrnen Herrn / unsern Geheimden Staats-Rath Herrn Cämmerer und des heil. Röm. Reichs Vice-Cantzler / Herrn Dominicus Andreas / Grafen von Kaunitz / Erb-Herr in Austrelitz / Hungarisch Brodt / Mähriß Pruß / und Grossen Orzechau / Ritter des güldenen Fliesses / wie auch den Hoch-Wohlgebohrnen Herrn / Herrn Heinricus Johannes / des heil. Röm. Reichs Graf von Strateman / Unsern Reichs-Hof-Rath und Cammer-Herrn / Herrn zu Beurbach / Ort / Schimeding / Spatenbrun und Carlsberg / ingleichen unsern Reichs-Hof-Rath / und auf denen Reichs-Tagen Concommissarien und Bevollmächtigten / Herrn Friedrich / Freyherr von Seilern etc. gesetzet / haben wir dieselben bestimmen / verordnen und bescheiden wollen / wie wir sie denn hiermit und Krafft dieses zu unseren extraordinari Gesandten [30] und Gevollmächtigte besagten Friedens-Handlungen und Tractaten mit beyzuwohnen / bestimmen / verordnen und bescheiden. Committiren ihnen derowegen hierdurch / und befehlen ihnen in specie, daß sie sich aufs eheste dahin verfügen sollen / allwo die Partheyen zusammen zu kommen beschlossen / und daselbsten die Friedens-Unterredungen / entweder directe oder durch Vermittelung des einmüthig erkieseten Mediatoris, mit des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Fürsten LUDOVICI Allerchristlichsten Königs in Franckreich etc. unsers vielgeliebten Oheims und Bruders / Gesandten oder Deputirten, so da mit satsamen Befehlen gegenwärtigen Krieg zu schliessen / und alle Streitigkeiten durch einen guten und festen Frieden beyzulegen / anstellen sollen. Demnach geben wir völlige und absolute Potestät mit aller Autorität und Befehl so hierzu erfodert wird / besagten Unsern Extraordinair Gesandten und Plenipotentiarien, und solches allen dreyen zugleich / oder daferne einer abwesend sey oder sonst verhindert würde denen übrigen beyden / oder auch einem alleine und insonderheit / im Fall die andern zweene abwesend wären / oder Verhinderniß hätten / statt unser und in unsern Namen die Friedens-Tractaten einzugehen / zu schliessen und zu untersiegeln / auch alle Instrumente so zu dem Ende erfordert werden können / zu vollenziehen / auszufertigen und auszuhändigen / und also ins Gemein zu handeln / zuversprechen / anzugeloben / die Acta und Declarationes zu schliessen / und zu untersiegeln / die Verbündnissen zu verwechseln / und alles was zur ermeldten Friedens-Wercke gehören mag / eben so wol frey und vollenkommlich als wir selber gegenwärtig thun könten oder möchten / zu thun und zu handeln; Ohn erachtet auch schon eine annoch specialere und ausdrücklichere Vollmacht / als gegenwärtige nöthig zu seyn scheinen möchte. Versprechen ferner und erklären uns auf unsere Käyserliche Treu und Wort / daß wir alles vor genehm fest und bestandig halten wollen was von ermeldten unsern Extraordinair-Gesandten und Plenipotentiariis allen dreyen insgesamt / oder in Abwesenheit oder Verhinderung des dritten / von beyden / oder in zweyer von diesen dreyen Abwesenheit oder anderer Verhinderung von einem gehandelt / geschlossen / untersiegelt / ausgeantwortet und verwechselt worden; Verpflichten uns auch durch Gegenwärtiges / die Diplomata unserer Ratificationen in gehöriger Form und in solcher Zeit als man sich deßfalls verglichen / auszufertigen. Zu mehrer Beglaubigung und Bekräfftigung [31] haben wir gegenwärtiges mit eigener Hand unterschrieben / und mit unserm Käyserlichen Insiegel zubekräfftigen befohlen. Gegeben in unserer Stadt Wien den dritten Februarii im Jahr tausent sechshundert und sieben und neuntzig / unserer Königreiche / des Römischen in neun und dreyßigsten / des Ungarischen im zwey und viertzigsten / des Bohmischen aber im ein und viertzigsten Jahre.

LEOPOLDUS
 (L.S.)
SEBASTIANUS WUNIBALDUS 
Graf von Zeyll. 
Ad mandatum Sacrae Caesareae Majestatis Proprium.
Casparus Florentius Consbruch.


Reichs-Plenipotenz.

DEmnach des heiligen Römischen Reichs Chur-Fürsten / Fürsten und Stände für rathsam befunden / aus dero Mittel zuerkiesen / welche denen zwischen Ihrer Käyserlichen Majestät unsern Allergnädigsten Herrn / und dem Reich / auch übrigen Hohen Allirten eines / und der Cron Franckreich andern Theiles / auf das Fundament des Westphalischen zu Nimwegen bestättigten Friedens veranlaßten Tractaten von Reichs wegen beyzuwohnen / und dessen Interesse mit zu beobachten hätten / und denn aus dem Churfürstlichen Collegio Chur Mayntz / Chur Bayern / Chur Sachsen und Chur-Brandenburg / aus dem Fürstl. aber Catholischer Seiten / Osterreich / Saltzburg / Hoch- und Teutsch-Meister / Würtzburg / Speyer / Constanz, Hildesheim / Lüttig / Münster; salvo alternationis Ordine, Pfaltz-Neuburg / Baaden-Baden / Schwäbische Praelaten; Sodann A. C. Verwandten Seits / Magdeburg / Schweden / Brehmen / oder Pfaltz-Zweybrücken / Sachsen-Coburg / Sachsen-Gotha / Brandenburg-Cullenbach / Braunschweig-Zelle / Braunschweig- Wolffenbüttel / Hessen-Cassel / Würtenberg / salva alternatione, Holstein-Glückstadt / Anhalt / Wetterauische Grafen : aus dem Reichs-Städtischen Catholischen Theils / Colln und Augspurg: und A. C. Verwandten Theils Franckfurth und Nürnberg darzu erwählet und benennet worden; Als wird denenselben von gesamten Reichs wegen / zu obgedachten [32] Ende / Krafft dieses vollkommene Gewalt ertheilet / auf daß sie die ihrige mit gnugsamer Vollmacht fürdersamt an den bestimmten Ort / zu denen gemeldten Tractaten schicken und abordnen / um daselbst mit / und neben denen höchst-ansehnlichen Käyserlichen Herrn / Herrn Plenipotentiariis zu erscheinen und nach ausweis / der ihnen dißfals ertheilten Instruction, dasjenige berathschlagen / und juxta stilum Imperii tractiren / und verrichten zu helffen / was zu wiederbringung eines ehrlichen / sichern / beständigen / und allgemeinen Friedens dienen / und zu beförderung der quovis modo bedrängten und unterdrückten Reichs-Ständen / und Gliedern / verlangter Restitution auch recht: und billigmäßiger Satisfaction, nicht weniger gemeiner Wohlfahrt und Beruhigung des Vaterlandes gedeyen mag. Was nun mit ihro der Cron Franckreich durch sie / oder in ein oder des andern Abwesenheit / Kranckheit / oder nicht erscheinen / durch die übrigen (doch daß der angehenden Vota zu Observirung der Parität seinem Religions Verwandten Theil immittelst accresciren sollen) nebst höchst-gedachter Käyserlichen Gesandschafft / nach Anbietung obangereregter Instruction, also gehandlet / verrichtet und geschlossen werden wird. Solches solle / sowol von der Deputirten Principalen / als auch von übrigen sämtlichen Reichs-Ständen / in gewisser allerseits bestimmender und zulänglicher Zeit ratificiret / angenommen und ohnverbrüchlich gehalten / auch die Deputirte Stände deßwegen / wie es sich in dergleichen Fällen gebühret / jedesmal kräfftig vertreten werden. Signatum Regenspurg, die 15. Juni 1697.

(L.S.) Churfürstl. Maintz. Canzley.


Frantzösische Plenipotenz.

LUDEWIG von GOttes Gnaden König in Franckreich und Navarren / allen denen Gegenwärtiges zu Augen kommen möchte unseren Gruß. Demnach wir nichts mehr wünschen / als daß der Krieg / womit die Christenheit bishero angefochten worden / durch einen guten und sicheren Frieden möge geendet werden / und durch die Sorgfalt und Vermittelung unsers werthesten und höchst-geliebten Bruders des Königs in Schweden / die Städte Delfft und Hag allerseits beliebet worden / daß man daselbst die hierzu höchst-nöthige Conferenzen halten möchte. [33] Als ist gleichfalls unser hertzlicher Wunsch gewesen / daß so viel an uns / und durch Göttliche Hülffe dem Verheeren vieler Länder und Vergiessung vieler Christen Blut möge gesteuret werden; Und fügen hiermit zuwissen / daß da wir ein gäntzliches Vertrauen gesetzet / in die Erfahrenheit / Geschickligkeit und Treue unsers lieben getreuen des Herrn de Harlay de Bonneüil, unsers gewöhnlichen Staats-Raths / und unsers vielgeliebten des Herrn Verjus, Grafens de Crecy, Barons de Courcy, Herrn zu Boulay, ZweyKirchen / du Menillet und anderer Orten / wie auch in die Treue unsers lieben getreuen des Herrn de Calliers, de la Rosche chellay und de Gigny, als welcher sich wircklich in der Stadt Delfft befindet / so wir in denen guten Proben verspüret / welche wir von ihnen in unterschiedenen importanten Verrichtungen so wir ihnen sowol in- als asserhalb unsers Königreiches anvertrauet / empfangen.

 Dieser Ursachen und anderer Considerationen wegen / haben wir ermeltde Herrn de Harlay, de Crecy und de Callieres bestimmet / verordnet und beschieden. Bestimmen / verordnen und bescheiden auch sie durch gegenwärtiges von unser Hand unterzeichnetes Patent / haben ihnen auch gegegeben / und geben ihnen hiermit volle und unumschriebene Macht / Gewalt und sonderlichen Befehl / sich nach ermeldter Stadt Delfft / als unsere Extraordinair-Gesandten und Gevollmächtigte zu dem Friedens-Wercke / zuverfügen / und entweder unmittelbar / oder durch Vermittelung der sämtlich beliebeten Mediations-Gesandten / mit allen Gesandten / Gevollmächtigten und Ministern / sowol unseres geliebten Bruders des Römischen Käysers / als unseres geliebten Bruders und Oheims des Catholischen Königes / und auch unserer lieben und fürnehmen Freunde der hochmögenden General Staden / und aller andern denenselben alliirten Fürsten / wenn dieselben mit guten Vollmachten versehen zu conferiren / und wegen guter Mittel zubereden / durch welche diejenigen Streitigkeiten / welche gegenwärtigen Krieg verursachet / möchten abgethan und beygeleget werden. Und können ermeldte unsere Gesandten und Gevollmächtigte entweder alle drey zugleich / oder im Fall daß einer von beyden entweder wegen Kranckheit oder anderer Ursachen verhindert wird / zweye / oder auch einer / wenn die andern auf gleiche Weise wegen Kranckheit oder sonst verhindert werden / darüber handeln / und einen guten und sicheren Frieden schliessen / [34] und überall thun / handelen / versprechen und schliessen / alles was sie zu Erlangung des allgemeinen Friedens nöthig erachten werden / nicht anders / und mit eben den Ansehen / als wir selbsten thäten und thun konten / wenn wir selbst in Person zugegen wären / ob auch schon etwas vorfiele / darüber mehr absonderlicher Befehl / als in gegenwärtig Patent nicht ist begriffen / erfordert würde. Versprechen demnach auf Königlichen Glauben und Zusage / alles dasjenige fest zuhalten und zuerfüllen / was vorermeldten Herrn / de Harlay, de Crecy und de Callieres oder in Abwesenheit oder wegen Verhinderung des einen / von zweyen / oder wegen gleicher Verhinderniß und Abseyn zweyer von einen zugesaget / vergleichen und versprochen wird / auch unsere Ratificationen in der Zeit / als sie unsern Namen zuverschaffen versprochen / auszufertigen. Denn solches ist unser Wille / welches nochmehr zubezeugen wir gegenwärtiges mit unsern Insiegel / untersiegeln lassen. Gegeben zu Versalles den 20. Febr. im Jahre tausent sechshundert und neun und siebenzig / unseres Reichs im vier und funfzigsten. Unterzeichnet Louis / und auf den Ummeschlag im Namen des Königes / Colbet. Und mit dem grossen Siegel in gelben Wachs gesiegelt.


Besonderer Articul.

ZU besserer Erklärung des 8. Articuls / Es sol von dem Allerchristlichsten Könige dem Herrn Churfürsten in der Pfaltz etc. dieses heute dato unterschriebenen Friedens-Instruments / ist hier ferner zubeschliessen beliebet worden / daß in Vortragung und Entscheidung der Praetensionen und Rechten / welche die Frau Hertzogin von Orleans wider den Herrn Chur-Fürsten in der Pfaltz hat / auf diese Weise solle verfahren werden. Wenn beyderseits Schiedes-Leute sich in der Zeit / welche zur ratihabition des Friedens anbenahmet / wegen eines Orts verglichen / wo sie zusammen zu kommen gewillet / so sollen beyderseits der Herrn Schieds-Männer Abgeordnete / binnen zwey Wochen / von völliger Restitution / wie selbige in angezogenen Articul verwilliget werden zurechnen / dahin geschicket werden. Daselbst sol sodenn innerhalb des ersten Monats Frist von der Frau Hertzogin eine völlige Designation aller Praetensionen wider den Herrn Hertzog übergeben / und selbige binnen 8. Tagen dem Herrn Hertzoge communiciret werden. Darauf sollen innerhalb vier anderer Monate derer [35] Herrn Schieds-Männer Gesandten jeder Parthey Fundamente in vierfachen Copeyen eingehändiget werden; Wovon ein jeder Schiedes-Mann ein Exemplar vor sich behalten / das dritte bey die Gemeine Vergleich-Acta geleget / das vierte aber beyderseits Partheyen innerhalb 8. Tage communiciret werden. Auf gleiche Weise solle auch geantwortet und der Herrn Schieds-Männer Gesandten jeder Parthey Antwort in qvadruplo zugesandt / und gleicher Gestalt denen Partheyen wechsels Weise innerhalb 8. Tagen communiciret werden. Nach Verfliessung abermaliger vier Monate sol beyderseits ad conclusionem causae | procediret / dem Spruche der Arbitrorum zugleich submittiret / und sothane Conclusion und Submission denen Partheyen zuwissen gethan / und die Acta in Beyseyn beyderseits Procuratorum inrotuliret werden. Nachdem aber jedes Theils Rechte gesehen und untersuchet / sol von denen Herren Schieds-Männern und deren geschworenen Abgeordneten innerhalb sechs Monaten an dem Orte der Versammlung nach denen Reichs-Rechten und Constitutionen gesprochen / und so sie in dem Spruche einig seyn / der selbe völlig exeqviret werden. Falls aber die Herren Schieds-Männer und deroselben Abgeordnete sich des Spruches wegen nicht vergleichen könten / sollen die gemeinen Acta Arbitrii von Tage der Sentenz innerhalb eines halben Jahres Frist auf gemeine Unkosten nach Rom verschicket / und dem Pabste / als Ober-Schieds-Manne vorgetragen werden / damit er die Sache anderen geschworenen und keiner Parthey verdächtigen darzu Deputirten innerhalb zweyer Monaten zu untersuchen / übergebe / welche denn über die vorige Acta, ohne fernere Deduction der Partheyen / binnen sechs Monaten erkennen / und nach denen Reichs-Rechten und Constitutionen / das letzte Urtheil sprechen sollen / also daß dasselbe auf keine Weise umgestossen / sondern ohne allen Verschub und Contradiction von denen Herren Schieds-Männern exeqviret werde. Im Fall eine von denen Partheyen / in Vortrag Deduction und probirung seiner Rechte seumig wäre / sol dennoch der anderen freystehen in angesetzeten Terminen / welche auf keine Weise fortgesetzet werden sollen / seine Rechte zu deduciren und vorzutragen / und sowol denen Schiedes-Leuten / als Ober-Schieds-Manne / wie oben ausgedruckt zu procediren / und den Spruch secundum Acta &. probata abzufassen und zu exeqviren.

[36]  Dieses Processes aber ohngeachtet / sol doch jederzeit sowol von denen Partheyen selber als von denen Herrn Schieds-Leuten ein gütlicher Vergleich gesuchet / und nichts verabseumet werden[16] / was zu gütlicher Beylegung der Sache etwas beytragen könne. Weilen auch in angezogenen Articul dieses Friedens-Schlusses also verwilliget / daß der Herren Churfürsten in der Pfaltz der Frau Hertzogin von Orleans bis zu Endigung der Streitigkeit / eine jährliche Summe von zweymal hundert tausent Turonensischer Pfunde / oder hundert tausent Rheinscher Gülden zahlen solle / als ist wegen dieser Zahlung und Termins / wenn dieselbe sich anfangen solle / ferner also verwilliget worden / daß die praestation als den erst ihren Anfang nehmen solle / wenn vermöge angezogenen Articuls / die Länder und Oerter so darinne erwehnet werden / dem Herrn Churfürsten willig wieder eingeräumet / und ausgeantwortet worden. Damit aber die Frau Hertzogin von Orleans wegen Auszahlung ermeldter Summe desto sicherer seyn möge / so sol der Herr Hertzog vor völliger Schlüssung dieses Friedens so viel von denen Administratoren und Collectoren des Amts Germersheim und anderer Orten in der Pfaltz / soviel dazu vonnöthen / ernennen / so dieselbe der Frau Hertzogin oder derselben Mandatario jährlich auszuzahlen übernehmen / und alle halbe Jahr die Helffte abtragen / wenn auch dieselben sich mit der Zahlung nicht allezeit richtig einhalten solten / sollen sie durch rechtliche Mittel / oder im Fall dieselbe weiter verwegert würde / selbst durch des Allerchristlichsten Königs Waffen darzu angehalten werden. Es sol aber diese Auszahlung also und mit den Bedinge geschehen / daß dasjenige was der Frau Hertzogin von Orleans als jährliche Einkünffte praestiret wird / wenn die Sache von denen Schieds-Leuten entschieden / mit denen Praetensionen / im Fall von denen Schieds-Leuten ihr etwas zuerkennet würde / compensiret / oder wenn gesprochen wird / daß derselben entweder gar nichts / oder weniger gehöre / restituiret werde / und ist sothane Compensation oder Wiedererstattung eben sowol als die Controvers selber / durch den Spruch der Schieds-Männer zu determiniren. Im Fall aber die Frau Hertzogin von Orleans der formulae compromissi in Ubergebung der Designationen ihrer habenden Forderungen / Unterweisung in der Sache / oder Beantwortung dessen was von der Pfaltzischen Seite übergeben keinen gnügen thun / sondern seumig seyn solte / so sol der Lauff der jährlichen Praestationen so lange ausgesetzet werden / [37] und der Proces vermöge eben derselben Formulae compromissi seinen Lauff behalten. Actum in dem Schlosse Ryswick den 30. Octobris 1697.

(L.S.) D. A. C. à Kaunitz. (L.S.) de Harlay Bonneüil.
(L.S.) Henr. C è Stratman. (L.S.) Verjus de Crecy.
(L.S.) J. F. L. B. à Seilern. (L.S.) de Callieres.

In Namen Ihro Churf. Durchl.[17] zu Mayntz

(L.S.) M. Fridericus Baro de Schönborn Gesandte.
(L.S.) Ignatius Anton Otten Plenipot.

In Namen des Durchl. Churf. von Bayern

de Brielmeyer Extraord. Gesandter und Plenipotent. (L.S.)
(L.S.) Georgius Willhelmus Moll Plenipotentiarius.

Im Namen des Hauses Oesterreich

Franciscus Rudolphus de Hulden Freyherr von Tratzberg.

In Namen des Hoch-Teutsch-Meisters

(L.S.) Carolus B à Löe, Teutschen Ordens-Ritter.

In Namen des Hoch-Würdigsten Fürsten und Bischoffs von Würtzburg

(L.S.) Johannes Conradus Philippus Ignatius de Tastangen.

In Namen des Hoch-Würdigsten und Durchl. Churfürsten von Trier / als Bischoffs zu Speyer /

(L.S.) Johannes Henricus de Kaysersfeld Plenipotentiarius.

In Namen des Hochwürdigsten Fürsten und Bischoffs von Constantz

(L.S.) Fridericus à Durheim.

In Namen des Hoch-Würdigsten und Durchlauchtigen Fürsten und Bischoffs zu Hildesheim.

(L.S.) Carolus Paulus Zimmermann / S. Durchlauchtigkeit Cantzler / Geheimder Rath und Plenipotentiarius.

In Namen des Hoch-Würdigsten und Durchl. Churfürsten zu Cölln / als Bischoffs und Fürsten zu Luck.

(L.S.) Johannes Conradus Norf deputirter Plenipotentiarius.

[38] In Namen des Hoch-Würdigsten und Durchlauchtigsten Bischoffs und Fürsten zu Münster

(L.S.) Ferdinandus Freyherr von Pletten-Berg und
Lohnhausen / der Dom-Kirchen zu Paderborn / Münster
und Hildesheim respective Decan und Capit.

In Namen des Durchlauchtigen Hertzogs in der Pfaltz als Hertzoges zu Neuburg

(L.S.) Johannes Henricus Hettermann Plenipot.

In Namen des Durchl. Marggrafen von Baden.

(L.S.) Carolus Ferdinandus Freyherr von Plittersdorf /
salvo alterationis ordine.

In Namen des Collegii Abbatialis aus Schwaben

(L.S.) Joseph Anton Eusebius von Halden in Neidberg /
Frey Herr von Autenried Plenip.

In Nahmen der Käyserlichen und Freyen Reichs-Stadt Cölln

(L.S.) Hermann Joseph Bullingen Syndicus und Plenip.

In Namen der Stadt Augspurg

(L.S.) Johannes Christophorus à Dierheim Plenip.

[39] Pax Catholica in Orbe Christiano

Anno Salvatoris Catholici M. DC XCVII.

EN! Pax est Orpheus, citharam dum pectine pulsat,
     Advolitant Aqvilae, (a) Gallus, (b) & ipse Leo, (c)
Taurus (d) Eqvusqve (e) adsunt, Elephas, (f) Delphinus, (g) &ipsa
     Saxa (h) movet sonitus Tarpeiamqve petram. (i)
Anglus (k) & Angelicam citharam sectatur, Jacob
     Somniat, & pax haec otia fecit Ei.
Lotthringo fasces reddit Rex liliger, atqve
     Sic redit ad Dominùm, qvod fuit ante suum.
Gallus & Argentinae argentea secula cantat,
     Ferrea dum cessant, aurea Pax rediit.
Pax haec Catholica est, Solymannus (gratia fratrum
     Rara!) tamen solus Syllaba fit remanens.

(a) Imperator Rom., Rex Poloniae, Elector Brandenb. (b) Ludovicus XIV. R. Gall. (c) Svecus & Batavus, (d) Rex Hispaniae. (e) Elector & Duces Brunovic. (f) Rex Daniae (g) le Dauphin (h) Elector Sax. (i) Pontifex Rom. (k) Wilhelmus R. Angliae.

Handschriftliche Seiten
[17]
Declaration der Königl. schwedischen Abgesandten.

Weil in gegenwärtigen Friedens Tractaten, worbey Ihro Königl. Majstl. von Schweden das Ampt eines Mediatoris vertreten, eine nicht geringe Veränderung des Westphalischen und Nimwegischen Friedens-Schluße geschehen, vor welche Ihro Königl. Majstl. nebst andern hohen Potentaten guarantiret, haben Ihro Königl. Majstl. vor nöthig erachtet, durch uns Unterschriebene Ihre Extraordinaire Gesandte und Plenipotentiarien zu eröffenen, und zu bezeigen, daß Ihnen Hochgedachte Ihre Königl. Majstl. nichts so sehr angelegen seyn lassen, alß die Beybehaltung obgemeldter Friedens-Schlüße, und daß Ihre Königl. Majstl. durch unermüdete zu diesem Zweck, angewendete Bemühung, solche Versprechen von Seiten Franckreichs zu wege gebracht, welche Ihre Königl. Majstl. Hoffnung gegeben, durch die Tractaten des künfftigen Friedens zu Ihrer Intention zu gelangen, wie dann auch bekandt ist, daß der Aller-Christl. König solche Conditiones Zeit währendes [18] dieses Friedens Wercks vorgeschlagen vermöge deren, die Stadt Straßburg mit ihren Dependentien beym Reiche gelaßenen und erhalten werden können. Weil aber diese propositionen in der vorgesezten Zeit nicht angenomme[n] worden, und Franckreich durch den Success seiner Waffen, derselbe nachmah[ls] geändert, auch der Friede mit denen Confoederirten, welche zugleich mit guarantiret, erfolget ist, so daß der Kayser und das Reich ihnen nüzlich zu seyn erachtet, lieber aus Liebe zum Frieden in gedachte Veränderungen zu consentiren alß den schweren ungewißen Krieg fort zu sezen, so haben Ihre Königl. Majstl. das Vertrauen, daß man so wohl jezo alß ins künfftige weder ihrer schuldigen guarantie noch ihrer Mediation in diesem Stück was bey meßen werde. Ferner, da bey dem Schluß der Tractaten etwas neues in Ecclesiasticis, welche im Westphälischen [19] Friedens Schluß fest gesaget waren, entstanden, so reserviren sich Ihro Königl. Majstl. Gesandte und Plenipotentiarii ausdrücklich, innerhalb der Zeit, da die Ratificationes ausgewechselt werden sollen, Ihrer Königl. Majstl. Willen und Meynung hierüber zu erklären. Versehen auf dem Hauße Ryswick den 20. oder 30 Octobr: 1697.

Bonde Lilienroot.

[20]

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Gesandter mit unumschränkter Vollmacht
  2. Im Volltext bei Wikisource Westfälischer Friede – Vertrag von Münster
  3. Im Volltext bei Wikisource Friede von Nimwegen
  4. franz. Gültigkeit
  5. überflüssiges Fragezeichen entfernt
  6. Vorlage:End
  7. Verzicht leisten, entsagen
  8. Bestätigung, Genehmigung.
  9. Vorlage: ardere
  10. Schreibfehler der Vorlage: gemeint ist der Fürst von Salm.
  11. Karl IV.
  12. zu frommen Zwecken, namentlich zum Besten der Armen, Kirchen, Schulen etc., Formel bei Vermächtnissen
  13. Vorlage: defnitivis,
  14. Geldbetrag für den Loskauf aus der Kriegsgefangenschaft
  15. Vorlage: Un-/thanen
  16. Vorlage: werder
  17. Vorlage: Dnrchl.