Seite:Friedens-Instrument zwischen Den Kayser und dem Reiche und den Aller-Christlichsten Könige Zu Ryswick in Holland den 30. Octobr. Anno 1697. aufgerichtet.pdf/23

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

worden / Nebst allen Rechten / Klagen und Successionen / so Ihnen wehrenden Kriege zugefallen / jedoch also / daß Sie der Fruchtniessung und Einkunffte wegen / so nach Einnehmung und Vorbehaltung derselben / biß auff die Schliessung dieses Friedens gehoben / oder an pensionen cediret / nichts wiederfodern sollen. Gleichergestalt sollen künfftig nicht gefodert werden / die Schulden / Wahren und Mobilia, so wehrenden oder durch den Krieg dem Fisco zuerkennet / oder zu anderen Nuzen angewendet / Und sollen also weder die Creditores sothanen Schuldenern / noch die Herren solcher Wahren oder Mobilien / und deren Erben oder Angehörige befuget seyn / dieselben / oder die restitution oder satisfaction derselben zu fodern. Es sollen diese Restitutiones auch mit auff diejenigen extendiret werden / welche der wiedrigen Partheye angehänget / oder deßwegen verdächtig gewesen seyn / und denen nach den Nimwegischen Frieden Güther / Einkünffte oder Rechte deßwegen / daß Sie anderst wo gewohnet / oder den Huldigungs-Eyd nicht abgestattet / oder um anderer Ursache und Vorwands wegen genommen und welche dannenhero vermöge dieses Friedens so wohl von ihren Fürsten zu Gnaden angenommen / als in ihre vorige Rechte und Güther / in den Zustande wie Sie bey Schliessung und Unterschreibung dieses Friedens gewesen / wieder restituiret werden. Und soll dieses alles gleich nach ratihabition des Friedens exequiiret werden / aller Donationen / concessionen / Vereuserungen / declarationen / confiscationen / begangenen / Unkosten oder Meliorationen / sententiis interlocutoriis und definitivis,[1] so ex contumacia des abwesenden Theils ertheilet / ohngeachtet. Welche Sententiae und res judicatae, null und nichtig seyn / und davor sollen gehalten werden / als wenn Sie nimmer gesprochen und ertheilet wären. Es soll Ihnen allen auch völlige Freyheit gehalten seyn wieder in ihr Vaterland und wo Sie ihre Güther haben zurück zureisen / also daß Sie dieselbe nicht weniger / als alle Einkünffte / entweder selber geniessen oder anderstwo nach eigenen Gefallen sich niederlassen und wohnen mögen / ohne Zwanck und Gewalthätigkeit. Sie sollen auch freye Macht haben durch ohnverdächtige procuratores, Ihre Güther und Einkünffte zu verwalten / und zugeniessen / die Kirchen-beneficia ausgenommen / welche eine residenz erfordern / und persöhnlich müssen verwaltet und erlanget werden. Endlich sollen auch alle beyderseits Unterthanen freye Macht haben / ihre bewegliche und unbewegliche Güther / und Einkünffte so Sie unter eines anderen Herrschafft und Gebiethe haben zu verkauffen / zu verwechselen und zu transferiren oder auch unter Lebendigen / oder per ultimam voluntatem von denenselben zu disponiren / also und solcher Gestalt wie ein jeder Unterthan

  1. Vorlage: defnitivis,