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XXX.

 Es soll auch Se. Allerchristlichste Majestät das Schloß Bitsch nebst allen Zugehörigen / wie nicht weniger das Schloß Homburg restituiren / wenn die Vestungen / so in Zukunft nimmer wieder sollen auffgeführet werden / demoliret worden / wiewohl also / daß denen Schlössern und was dazu gehöret / oder Städten keine Schade zugefüget / sondern frey und unbeschädiget gelassen werden.

XXXI.

 Es soll auch ferner vor den Herrn Herzog mit gelten / was im vierdten Artickul von Unionen und Reunionen verwilliget worden / eben als wenn es hier von Worte zu Wort wiederholet were / wo und auf was Weise dieselben auch gemachet worden.

XXXII.

 Es behält aber Se. Allerchristlichste Majestät Ihr die Vestung Saar-Louis nebst einer halben Meile in Umfange vor / welche von den Königlichen und und Lotharingischen Commissarien soll abgemessen werden / mit aller Superiorität und Ober-Herrschafft / beständig zu besitzen.

XXXIII.

 Es soll auch die Stadt und Amt Langewick / mit aller Zugehörigen / Superiorität und Ober-Herrschafft den Allerchristlichsten Könige / und dessen Erben und Nachfolgern / jederzeit Erb und eigen verbleiben / also / daß der Herr Herzog mit dessen Erben künfftig nichts eigenthümliches an denselben praetendiren können. Allein es soll Se. Allerchristlichste Majestät dem Herrn Herzoge an statt desselben / in einer aus dreyen Bischoffthümern / ein ander Amt gleicher Grösse und Werths / worüber ermelte Commissarii sich vergleichen sollen / geben. Und soll so wohl der Herr Herzog / als dessen Erben und Nachfolger dasselbe Amt so der Allerchristlichste König mit den Herrn Hertzoge dagegen verwechselt jeder Zeit / mit aller Superiorität und eigenthümlichen Rechten beständig geniessen.

XXXIV.

 Die Königliche Arméen sollen allezeit nach den Grentz-Oerthern einen freyen und ungehinderten Durchzug durch des Herrn Herzog Gebiethe haben / wiewohl / daß es allemahl zu rechter Zeit vorher angekündiget werde / und die durchziehende Arméeen nicht ins Land streiffen / oder einigen verborgenen Aufendhalt suchen / sondern die gewöhnliche und kürtzeste Landstrasse ziehen / und den Durchzug auffs möglichste beschleunigen / keine Gewaltthätigkeit oder Schaden einigen des Herrn Herzogs Oerthern oder Unterthanen zufügen / und den Proviant / oder wessen sie sonsten benöthiget seyn