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möchten / so ist verwilliget worden / daß alle Geld / Korn / Wein / Heu / Holz / Vieh / und andere Contributionen / wenn Sie auch schon beyderseits Unterthanen[1] bereits aufgeleget / oder durch Bündnisse eingeführet / wie auch die Weidungen in des andern Gebiethe von Tage der ratificirung gänzlich sollen auffgehoben / und was alsdenn von dergleichen Contributionen und Auflagen noch rückständig / völlig abgethan seyn und bleiben / daß auch alle Gefangene und Weggeführete ohne Saumniß und Entgeld loß gelassen seyn / und in ihr Vaterland zu reisen Freyheit haben sollen.

LII.

 Ingleichen sollen auch die Commercia, welche wehrenden Kriege verboten wordene zwischen Sr. Kayserlichen Majestät / und des Reiches / und Sr. Allerchristlichen Majestät und des Königreichs Franckreich Unterthanen gleich nach Unterschreibung des Friedens eben also wieder ihren freyen Lauff haben / als sie vor den Kriege gehabt / und sollen alle und jede / nahmentlich aber / die Reichs- und Hansee-Städte / Bürger und Einwohner völlige Sicherheit zu Wasser und Lande / ihre ehemahlige Rechte / Freyheiten und Privilegien so sie durch solenne Tractaten und altes herkommen erhalten / geniessen / fernerer Vergleich des wegen aber biß nach Schliessung dieses Friedens verschoben werden.

LIII.

 Alles was in diesen Frieden verwilliget und beschlossen worden / sol also fest und unverbrüchlich gehalten und exequiret werden / mit Abthuung und Cassirung alles dessen was da wieder kan angeführet / eingewendet und erdacht werden / wenn es mit demselben auch schon also Heschaffen / daß desselben eine besondere und völligere Erwehnung geschehen mussen / oder die annullirung und Abthuung vor ungültig könne gehalten werden.

LIV.

 Beyder theile Contrahenten soll vergönnet seyn / diesen Frieden und die Vesthaltung desselben durch Bündnüsse / Erbauung guther Vestungen / auf eigenen Grund und Boden / wiewohl mit Ausnahme derjenigen Oerther / derer oben Erwehnung geschehen / Besazungen und anderen zur Defension dienlichen Mitteln / zubefestigen. Gleichwie anderen Königen / Fürsten und Republicken / also soll auch insonderheit dem Könige in Schweden als Mitler allezeit freystehen / sowohl Krafft des Westphälischen Friedens / als auch sonsten / Se. Kayserlichen Majestät und den Reiche / und Se. Allerchristlichsten Majestät Sicherheit und gvarantien zu leisten.

LV.

 Und weilen Se. Kayserl. Majestät nebst den Reiche / und Se. Allerchristl.

  1. Vorlage: Un-/thanen