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unionen und reunionen beschlossen / zu der Kirche zu Cöln und Luttich Nutzen und Besten insonderheit was wiederholet gehalten worden.

XIII.

 Es soll auch das Hauß Würtenberg wieder restituiret werden / und insonderheit der Herr Hertzog vor sich und seine Nachfolger wegen des Fürstenthums oder Grafschafft Montpeliard in denselben Zustande Rechten und Praerogativen und in sonderheit in solcher immedietaet gegen das Heilige Römmische Reich so es vormahls genossen und die übrigen Reichs-Fürsten haben oder doch haben sollen nicht gäntzlich auffgehabener Lehns-Erkäntniß in Jahr 1681. der Khron Franckreich geschehen. Es sollen auch in Zukunfft benante Fürsten ohn gehindert alle dazu behörige / so wohl weltlichen als Geistlich Einkunfften geniessen so hatten sie vor den Nimwegischen Frieden zu gestanden wie nicht wenige die Lehen / welche entweder zur Zeit der Frantzösischen Besitzung oder sonsten / vor sie auff gekommen nicht aber von ihnen andere damit wieder belehnet sind. Aus genommen das Dorff Baldenheim mit allen Zubehörigen / welches der Allerchristlichste König dem Conter von Chamlay der Königlich General Quartiermeister bey geleget / welches gültlich bleiben soll doch der Gestalt daß er den Herrn Hertzog von Würtenberg als den rechtmäßigen Herrn und seine Nachfolgern den Huldigungs Eyd[1] zu leisten und von ihr sich von keinen belehnen zu lassen soll gehalten seyn dieselbe sollen auch in eine gültige und frey possession so wohl ihrer Burgundischen Lehngüter Clereval und Passavant als auch der Herrschafften Granges Herri-Court, Blamont, Chapterôt & Clemont, und anderer in der Graffschafft Burgundien und Fürstenthum Montpeliard gelegnen Gütern mit allen zubehörigen Rechten / und Einkünfften / so gar und auff solche Weise / wie sie es vor den Nimwegischen Frieden besessen Mit Abthuung alles dessen / was dawieder auff einige weise / Zeit oder Recht gehandelt und praedentiret worden.

XIV.

 Soll auch des Marggräffliche Hauß baden diesen und als auch den Westphalischen und Nimwegischen Frieden / insonderheit aber des 4. und 51. Articul mit zugeniessen haben.

XV.

 Auff gleiche Weise sollen auch die Fürsten und Grafen von Nassau / Hanau und Leiningen / ingleichen alle Stände des Heil. Röm. Reichs / welche durch den vierten Articul dieses Friedens Handelung zu restituiren sind / in welche denselben Gebieten / zugehörigen Einkünfften / wie auch allen andern Rechtlichen Wolthaten wie die Nahmen haben mögen restituiret werden.

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