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XL.

 Zwischen Lotharingen / denen Gebiethe Mez / Tull und Verdun / soll es bey dem alten Gebrauche und Freyheit der Commercien bleiben / und künfftig beyderseits erhalten werden.

XLI.

 Gleichergestalt sollen auch die Vergleiche so ehemahls zwischen denen Allerchristlichsten Königen und Herzogen von Lotherigen auffgerichtet / in vorigen Krafft und Vigeur bleiben.

XLII.

 Dem Herrn Herzoge und dessen Brüdern / soll nach geschehener restitution frey stehen / das Recht welches Sie in unterschiedenen Sachen praetendiren / durch gehörige Mittel und Wege zu verfolgen / aller Urtheile ohngachtet / welche man in Ihrer Abwesenheit und ohne Ihrer Anhörung auch wolle verlesen haben.

XLIII.

 In denenjenigen allen / welches hier nicht ausdrücklich anderst ist bedungen worden / soll auch in Ansehung des Herren Herzoges und dessen Landen und Unterthanen beobachtet werden / was in gegenwertiger Friedens-Handelung insonderheit §. Es sollen auch alle und jede etc. § Sobald gegenwärtiges Friedens-Instrument etc. und § Und damit beyderseits Unterthanen etc. / verwilliget worden / gleich als wenn es alles von Worte zu Wort hieher gesetzet wäre.

XLIV.

 Der Herr Cardinal von Fürstenberg soll in alle seine Rechte / Lehn- und Erb-Güther / beneficien / Würden und praerogativen / welche die Fürsten und Glieder des Heyl. Röm. Reichs haben und geniessen / so wohl in Ansehung des Bischofthums Straßburg auf der rechten Seite des Rheins / als der Aptey Staveln und anderer Oerther völlig wieder eingesetzet werden. Es soll auch desselben Vettern und Oheimen so Ihme angehänget / wie auch seine Bediente der allgemeinen Amnestie und Abthuung alles dessen was entweder mit Worten oder in der That geschehen / und auf einige Weise wieder Ihn / oder Sie decretiret worden / geniessen. Und soll weder Er selber / noch seine Erben / Vettern oder Oheime und Bediente wegen der Erbschafft des verstorbenen Herrn Chur-Fürsten Maximiliani Heinrici von denen Herrn Chur-Fürsten von Cöllen oder Bayern / derer Erben oder jemand anderst / in Anspruch genommen werden / Wie hergegen der Herr Cardinal / oder dessen Vettern / Oheime und Angehörige nicht sollen befuget seyn / ichtwas auf einige Weise von denen Herren Chur-Fürsten oder