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denen Rechten / welche Seiner Königlichen Majestät Vorfahren / die Pfaltz-Graven und Hertzoge zu Zweybrück genossen oder geniessen können / alle nach der Form des Westphälischen Friedens wieder eingereumet werden[1] also und solcher Gestalt / daß alles was sich die Krohn Fränckreich bißhero auff alle Weise entweder gäntzlich oder zum Theil von dieser Hertzogthum angemasset / eingenommen und reuniret / völlig an Se. Königliche Majestädt von Schweden / und dero Erben die Pfaltz-Grafen am Rhein wieder abgetreten werde. Es sollen auch alle Schrifftliche Documente so zu ermeltes Hertzogthum gehören nebst denen Gestücken / so bey Einnehmung desselben darinne gefunden und alles andere / worüber man sich in vorhergehenden Articul so viel die Wiedereinnehmung betrifft / verglichen / wieder ausgeandwortet werden.

X.

 Was das Fürstenthum Veldentz / und dasjenige so unter ermelten oder den Fürstenthum Lauter-Eck der verstorbene Fürst Leopoldus Ludovicus Pfaltz-Grafe am Rhein besessen / betrifft / so soll solches alles nach den 4. § und den Register welches die Frantzösische Gesandschafft über geben / wieder eingereumet werden / jedoch aller Praetendenten habendes Recht so wohl in Petitorio als possessorio ungeschmehlert.

XI.

 Dem Hoch und Teutsch-Meister und Bischoffe zu Worms Herren Printz Francisco Ludovico Pfaltzgrafen sollen völlig wieder eingereumet werden / alle Comtereyen / Oerter / Einkunffte und Rechte so dem gesamten Orden von alten Zeiten her schon gewidmet und von der Krohne Franckreich eingenommen. Und soll ermelter Orden alle unter Frantzösischen Gebiethe gelegene Comtereyen / so wohl in Ansehung der Collationen als Administrationen nebst allen Rechten und Freyheiten wie sie dieselbe sonsten vermöge der Statuten und Ordnungen genossen / und der St. Johannis Ritter-Orden zu geniessen gepflogen / inne haben und geniessen. - Es soll auch in Ansehung des Bischoffthums Worms / und anderer des Herrn Fürsten Kirchen gelten und gehalten werden / Was in diesen Friedensschluße / von restitution der Oerter / contributionen und sonsten beschlossen und verwilliget worden.

XII.

 Dem Herrn Churfürsten zu Cölln als Bischoffe und Fürsten von Lüttich soll die Vestung und Stadt Dinant eingereumet werden / und zwar in den Zustand in welchen sie bey der Eroberung gewesen / mit allen Rechten und Zubehörigen auch groben Geschütze und allen Documenten so zu der

Zeit daselbst gefunden / ferner soll alles was oben in vierten Articul von Einnehmung /

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