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Schleiffen / mit den Städten / Lehen / Metzhausen und Kirchzarth / mit allen Rechten wie sie seiner Königl. Majestät in den Nimwegischen Frieden abgetreten oder zuvor besessen und gehandhabet worden / wie auch das Archiv mit alle schrifftlichen Documenten / die zur Zeit der Eroberung da befindlich gewesen / sie mögen entweder aniezo noch da / oder anderswo hingeführet seyn. Diacesan und anderer Rechte und Einküffte des Bischoffthumbs Constanz ungeschmählert.

XX.

 So übergiebet auch Ihro Allerchrist. Königl. Majestät Ihro Kayserlichen Majestät Brisach in iezigen Zustande mit allen Kornhäusern / Zeughäusern / Vestungen / Wällen / Mauren / Thürmern / und andern gemeinen / und Privat Häusern / und mit allen Zubehörigen / so in der rechten Seiten des Rheinstrohms gelegen. Jedoch also / daß dem Allerchristl. Könige diejenigen so auff der lincken Seyten in Rhein liegen / und unter denselben die Vestung le Mortier genant / gelassen werden. Die neue Stadt aber so auff eben der lincken Seyte in Rhein gelegen / wie auch die Brücke und Vestung so auff der Insul in Rhein erbauet ist / soll ganz und gar nieder gerissen und rasiret / und von keinen Theile jemahls wieder auffgebauet werden.

XXI.

 Vorgedachte Oerter / Städte / Schlösser und Vestungen mit allen District und Zubehörigen / sollen Ihro Keyserl. Majestät von Ihrer Allerchristlichsten Majestät hinwiederumb ausgeantwortet und über geben werden / ohne einigen Vorbehalt / Ausnahme und retention bona fide, ohne einigen Auffschub / Verhinderung oder Vorwand / derer / so nach Ratification dieses Friedens von Ihrer Kayserl. Majestät / die hiezu bestellet / und insonderheit abgeordnet seyn / Und denen Französischen Officirern / Commendanten und Bedienten / wegen Einräumung derselben gnugsame Versicherung gethan. Also / daß besagte Städte / Schlösser und Vestungen / und übrigen Oerter / mit allen praerogativen / Nutzen und Einkunfften und allen was hierinnen begriffen / wieder in die Herrschafft und wirckliche Posession, Gewalt und Superiorität / seiner Kayserl. Majestät und des Hauses Oesterreich / kommen / und bey derselben zu ewigen Zeiten bleiben sollen / wie es vor diesem demselben zu gehöret / und wie es Se Allerchristl. Majest. bißhero inne gehabt. Und soll von denen vorgedachten Oertern und ihren district nicht das geringste Recht oder Anspruch der Krohn Franckreich zurück und übrig bleiben. Es soll auch zukünfftig wegen der Kosten / so auff die Vestungen / und allgemeine oder privat Häuser angewendet worden / nichts ferner verlanget / noch umb einiger andern Ursache willen