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Herrn Schieds-Männer Gesandten jeder Parthey Fundamente in vierfachen Copeyen eingehändiget werden; Wovon ein jeder Schiedes-Mann ein Exemplar vor sich behalten / das dritte bey die Gemeine Vergleich-Acta geleget / das vierte aber beyderseits Partheyen innerhalb 8. Tage communiciret werden. Auf gleiche Weise solle auch geantwortet und der Herrn Schieds-Männer Gesandten jeder Parthey Antwort in qvadruplo zugesandt / und gleicher Gestalt denen Partheyen wechsels Weise innerhalb 8. Tagen communiciret werden. Nach Verfliessung abermaliger vier Monate sol beyderseits ad conclusionem causae | procediret / dem Spruche der Arbitrorum zugleich submittiret / und sothane Conclusion und Submission denen Partheyen zuwissen gethan / und die Acta in Beyseyn beyderseits Procuratorum inrotuliret werden. Nachdem aber jedes Theils Rechte gesehen und untersuchet / sol von denen Herren Schieds-Männern und deren geschworenen Abgeordneten innerhalb sechs Monaten an dem Orte der Versammlung nach denen Reichs-Rechten und Constitutionen gesprochen / und so sie in dem Spruche einig seyn / der selbe völlig exeqviret werden. Falls aber die Herren Schieds-Männer und deroselben Abgeordnete sich des Spruches wegen nicht vergleichen könten / sollen die gemeinen Acta Arbitrii von Tage der Sentenz innerhalb eines halben Jahres Frist auf gemeine Unkosten nach Rom verschicket / und dem Pabste / als Ober-Schieds-Manne vorgetragen werden / damit er die Sache anderen geschworenen und keiner Parthey verdächtigen darzu Deputirten innerhalb zweyer Monaten zu untersuchen / übergebe / welche denn über die vorige Acta, ohne fernere Deduction der Partheyen / binnen sechs Monaten erkennen / und nach denen Reichs-Rechten und Constitutionen / das letzte Urtheil sprechen sollen / also daß dasselbe auf keine Weise umgestossen / sondern ohne allen Verschub und Contradiction von denen Herren Schieds-Männern exeqviret werde. Im Fall eine von denen Partheyen / in Vortrag Deduction und probirung seiner Rechte seumig wäre / sol dennoch der anderen freystehen in angesetzeten Terminen / welche auf keine Weise fortgesetzet werden sollen / seine Rechte zu deduciren und vorzutragen / und sowol denen Schiedes-Leuten / als Ober-Schieds-Manne / wie oben ausgedruckt zu procediren / und den Spruch secundum Acta &. probata abzufassen und zu exeqviren.