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die völlige restitution so innerhalb 30 Tagen nach ratification des Friedens geschehen / verschoben werden. Also und dergestalt / daß die Französische Besatzung alsobald ausgeführet werde / ohne aller Bürger / Einwohnern oder anderer Unterthanen Beschwerlichkeit / Schaden oder Verdrießlichkeit unter dem Vorwand der Schulden oder anderen Anspruchs. Es soll auch denen Französischen Armeen nicht gestattet werden / in den überlassenen Oerthern / oder denen so seiner Allerchristl. Königl. Majestät nicht zukommen / sich länger aufzuhalten / Winterquartiere und Lager zu haben / sondern ohngesäumet in das Gebiethe der Krohn Franckreich sich zu begeben gehalten seyn.

XXII.

 Ingleichen soll Sr. Kayserl. Majestät und dem Heyl. Römischen Reiche Philipsburg unbeschädiget mit allen Vestungen / so im rechten Arme des Rheins dabey liegen / wie auch aller Krieges-Geschützen / so bey der letzten Eroberung daselbst gefunden worden / eingeräumet werden; Wie nicht weniger das Bischofthum Speyer mit Vorbehaltung aller Rechten / und soll zu dem Ende der vierdte Articul des Nimwegischen Friedens allhier vor wieder hohlet gehalten werden. Die Vestung aber / so im rechten Arme auffgebauet / soll nebst der Brücke / welche der Allerchristlichste König nach der Eroberung erbauen lassen / abgebrochen und demoliret werden.

XXIII.

 Es soll Se. Allerchristlichste Majestät auf Ihre eigene Unkosten alle Vestungen so umb Hünningen im rechten Arme und Insul des Rheins gelegen / schleiffen / und der Boden nebst denen Häusern / dem Hause Baden wieder gegegen werden; Es soll auch die daselbst über den Rhein gebauete Brücke wieder abgeworffen werden.

XXIV.

 Es soll auch die Vestung so in den rechten Arme des Rheins gegen der Vestung Fort Louis genant über lieget / demoliret / ermeldte Vestung und Insul den Allerchristlichsten Könige bleiben / der Boden aber der demolirten Vestung nebst denen Häusern dem Herrn Marggraven von Baden restituiret werden. Auch soll derjenige Theil der Brücke / welche von da biß auf die Insul gehet / wieder abgeworffen / und kunfftig nimmer wieder auffgebauet werden.

XXV.

 Ferner sollen von den Allerchristlichsten Könige alle Vestungen so nach dem Nimwegischen Frieden / bey den Schloße Trarbach auffgeführet / wie auch die Vestung Montroyal an der Mosel demoliret / und nach diesen